100.2019.80U BDE/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22. Januar 2019; 2018.POM.259)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1986) reiste am 4. November 2013 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 4. Februar 2015 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene kubanische Staatsangehörige B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 3. Februar 2017 verlängert wurde. B.________ hat mit einem anderen Mann zwei Söhne (C.________ und D.________, geb. … 2009 bzw. … 2016). A.________ und B.________ trennten sich im Jahr 2016; von April 2017 bis 30. Juni 2018 nahmen sie den gemeinsamen Haushalt wieder auf. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 wies diese die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 1. März 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Am 14. März 2019 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Mit Eingabe vom 21. März 2019 hat der MIDI die Mitteilung über die Aufhebung des Kindesverhältnisses zwischen A.________ und D.________ zur Kenntnis gebracht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1986 in Pakistan geboren und besuchte in seiner Heimat die Schule bis zur 10. Klasse. Am 4. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, 2013 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI 5B pag. 5, 7, 9). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) unter Ansetzung einer Ausreisefrist das Gesuch ab (Akten MIDI 5B pag. 17 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (Akten MIDI 5B pag. 52 ff.). Das BFM setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist auf den 1. August 2014 an (Akten MIDI 5B pag. 78). 2.2 Am 25. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen Kubanerin B.________ (Jg. 1987; Akten MIDI 5B pag. 84 f.). Ein anonymer Anrufer äusserte im Juli 2014 gegenüber dem MIDI den Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingehe. So soll er B.________ für die bevorstehende Eheschliessung mehrere Tausend Franken bezahlt haben (Akten MIDI 5B pag. 83). Mangels weiterer Hinweise auf eine Scheinehe, gestattete der MIDI dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 den Aufenthalt im Kanton Bern während des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens (Akten MIDI 5B pag. 165 f.). Am 4. Februar 2015 heiratete der Beschwerdeführer B.________, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, letztmals gültig bis zum 3. Februar 2017 (Akten MIDI 5B pag. 172 f., 179, 5C pag. 188 f., 229). 2.3 Aus einer früheren Beziehung mit E.________ brachte B.________ den Sohn C.________ (geb. … 2009) in die Ehe ein (Akten MIDI 5C pag. 254). Während der Ehe mit dem Beschwerdeführer zeugte sie mit E.________ den zweiten Sohn D.________. Dieser kam am … 2016 auf die Welt (Akten MIDI 5C pag. 204 ff., 277, 368 ff.; Akten POM 5A2 Reg. 8); das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ wurde am 14. Januar 2019 aufgehoben (act. 4A). Am 12. September 2016 teilte B.________ der Wohnsitzgemeinde mündlich mit, dass sie seit Juni 2016 getrennt sei von ihrem Ehemann und wieder mit E.________ zusammenlebe (Akten MIDI 5C pag. 248, 253). Infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft stellte der MIDI dem Beschwerdeführer am 7. April 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (Akten MIDI 5C pag. 233 ff.). Am 26. April 2017 meldeten die Eheleute, dass sie das gemeinsame Eheleben wieder aufgenommen hätten (Akten MIDI 5C pag. 239). Wegen Verdachts auf Scheinehe führte der MIDI am 16. August 2017 getrennte Befragungen der Eheleute durch (Akten MIDI 5C pag. 260, 268 ff., 276 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben an, die aussereheliche Schwangerschaft der Ehefrau habe zur Trennung geführt. Nach siebenmonatiger Trennung hätten sie sich Ende 2016 wieder angenähert und per 1. April 2017 seien sie erneut zusammengezogen (vgl. Akten MIDI 5C pag. 269, 272, 280; vgl. auch Beschwerde Rz. 9). Per 1. Juli 2018 haben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt wieder aufgehoben; eine Wiedervereinigung ist nicht geplant (Akten POM 5A pag. 62, 78; vgl. Beschwerde Rz. 11). 2.4 Zur Wohnsituation der Familie während der Ehe lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nach der Heirat waren die Eheleute an der F.________strasse 1 in G.________ gemeldet (Akten MIDI 5B pag. 175). Per 1. November 2015 nahmen sie innerhalb der Gemeinde Wohnsitz an der H.________strasse 2 (Akten MIDI 5C pag. 187). Ab April 2016 war der Beschwerdeführer an der I.________strasse 3 gemeldet (Akten MIDI 5C pag. 256). An der Befragung vom 16. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, sie hätten bis zur Trennung an der H.________strasse 2 gewohnt; seine Ehefrau sei dann mit dem Sohn von dort ausgezogen (vgl. Akten MIDI 5C pag. 270). B.________ legte bei der Befragung dar, dem Ehepaar sei per 1. November 2015 die Wohnung an der F.________strasse 1 gekündigt worden. Daraufhin hätten sie alle zusammen zu E.________ an die H.________strasse 2 ziehen wollen, was indes von der Liegenschaftsverwaltung nicht gestattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu seinem Cousin an die I.________strasse 3 gezogen. Sie habe mit ihrem Sohn bei E.________ gewohnt. Bis zur Trennung habe sie sich aber sehr oft beim Beschwerdeführer an der I.________strasse 3 aufgehalten. Nach der Trennung habe sie fix an der H.________strasse 2 bei E.________ gelebt, bis sie im März 2017 wieder zu ihrem Mann gezogen sei (vgl. Akten MIDI 5C pag. 280). Nach eigenen Angaben lebten die Eheleute an der I.________strasse 3 gemeinsam mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, den beiden Kindern der Ehefrau und dem Cousin des Beschwerdeführers (Akten MIDI 5C pag. 270, 280). 2.5 Soweit aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise wohlverhalten und keine Sozialhilfeleistungen bezogen (Beschwerdebeilagen [BB] 20 und 21). Der Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2018 weist mehrere Betreibungen aus, wobei der Beschwerdeführer gewisse Zahlungen ans Betreibungsamt geleistet hat (BB 19). Mindestens seit dem 1. September 2015 ist er in verschiedenen Pensen in einem Gastronomiebetrieb als Mitarbeiter tätig (Akten MIDI 5C pag. 207 ff.; BB 22). Seit dem 3. August 2017 ist der Beschwerdeführer zudem im gleichen Betrieb als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (BB 15). 3. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Wie der Beschwerdeführer selber anerkennt (vgl. Beschwerde Rz. 11), hat er keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]), da die Ehe aktuell nicht mehr gelebt wird (vgl. vorne E. 2.3). Er macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Nicht angerechnet wird eine voreheliche Gemeinschaft. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, lichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1). Vom Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kann nach Art. 49 AIG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019 E. 3.2, 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.2, 2C_281/2017 vom 26.3.2017 E. 3.2). 3.3 Nach der Heirat vom 4. Februar 2015 haben die Eheleute nach Darstellung des Beschwerdeführers bis Juni 2016 (17 Monate) sowie vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2018 (15 Monate) zusammengelebt (vgl. vorne E. 2.2 f.; Beschwerde Rz. 15). Der Beschwerdeführer bringt vor, die dazwischen liegende Trennungsphase sei aufgrund des durchgehenden Ehewillens des Ehepaars für die Berechnung der Dreijahresfrist zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 15). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog bereits im Winter 2015/16 wieder zum Vater ihres ersten Kindes und zeugte mit diesem einen zweiten Sohn (vgl. vorne E. 2.3 f.), was für sich allein schon ein gewichtiges Indiz für die Aufgabe ihres Ehewillens darstellt. Nach dem erneuten kurzen Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer und der endgültigen Trennung im Juli 2018 nahm sie denn auch das Zusammenleben mit dem Kindsvater und den gemeinsamen Kindern wieder auf (Akten POM 5A pag.61 f.). Zudem erfolgte die Wiederaufnahme des Zusammenlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erst, nachdem der MIDI ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte (vgl. vorne E. 2.3). Bei den getrennten Befragungen vom 16. August 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, vermochten weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau plausibel aufzuzeigen, weshalb sie sich wieder angenähert hatten. Weiter ist weder dargetan noch ersichtlich, dass oder inwieweit sie während der Trennungsphase das Eheleben fortgeführt haben (Kontakte, gemeinsame Aktivitäten etc.) bzw. was sie unternommen haben, um die Krise zu überwinden (vgl. Akten MIDI 5C pag. 268 ff., 276 ff.). Der Beschwerdeführer machte in der Befragung sodann nicht den Eindruck, als ob er sich ernsthaft auf ein Familienleben mit dem zweiten (unehelichen) Sohn einlassen wollte. So wollte er weder wissen, wer der Kindsvater ist, noch zeigte er sich gewillt, sich um D.________ kümmern, da dieser nicht sein leiblicher Sohn sei (Akten MIDI 5C pag. 272). Angesichts der gesamten Umstände ist ein fortbestehender Ehewille während der Trennungsphase zu verneinen. Damit kann offenbleiben, ob mit der ausserehelichen Schwangerschaft der Ehefrau zusätzlich «wichtige Gründe» nach Art. 49 AIG vorlagen (vgl. Beschwerde Rz. 16 ff.). 3.4 Nach dem Gesagten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG verneint. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine offenbar gute Integration nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vorne E. 3.2). 4. Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; vgl. Beschwerde Rz. 13). 4.1 Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integration in der Schweiz verweist (vgl. Beschwerde Rz. 13, 21), kann er daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten: Es ist anzuerkennen, dass er seit dem 1. September 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und während seines Aufenthalts in der Schweiz weder gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen noch wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat (vgl. vorne E. 2.5). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2018 wurden gegen den Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2017 aber zehn Betreibungen eingeleitet. Während er die meisten ausstehenden Schulden durch Zahlungen ans Betreibungsamt beglichen hat, kam es in vier Fällen zu Pfändungen (BB 19). Seine finanzielle Lage ist damit zumindest als angespannt zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitet, sich hier ein neues Leben aufgebaut hat und mit seinem Bruder vernetzt ist, lässt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, sodann nicht auf einen nachehelichen Härtefall schliessen. Nach ständiger Praxis genügt eine erfolgreiche Integration für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Pakistan bestehe «keine Möglichkeit sich erneut einzugliedern». Er habe in seinem Heimatland nie eine Arbeit verrichtet und bei einer Rückkehr stehe ihm auch keine Stelle in Aussicht. Zudem sei aufgrund seiner religiösen Ausrichtung von Eingliederungsschwierigkeiten auszugehen (vgl. Beschwerde Rz. 13). – Der Beschwerdeführer hat bis ins Jahr 2013 in Pakistan gelebt und ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Die gesamte Kindheit und einen Teil seines Erwachsenenlebens hat er mithin in Pakistan verbracht und er ist mit der pakistanischen Kultur und Sprache vertraut. In Pakistan leben immer noch seine Eltern wie auch weitere nahe Verwandte (Akten MIDI 5B pag. 8). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals seine Familie in Pakistan besucht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b/cc; Beschwerde Rz. 21). Der kinderlose und gesunde Beschwerdeführer hat grundsätzlich günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr in sein Heimatland wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dürften ihm die berufliche Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Dass sich die Lebensumstände und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen ist (vgl. VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.4.2). Konkrete Hinweise dafür, dass ihm aufgrund seiner religiösen Ausrichtung erhebliche Nachteile drohen würden (vgl. Beschwerde Rz. 13), sind nicht dargetan. Insgesamt stehen einer Wiedereingliederung im Herkunftsland keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegen. Daran ändert nichts, dass die Schweiz für ihn seinen Lebensmittelpunkt bildet. Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – jenem in der Heimat vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 4.4 Somit stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, er habe Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Beschwerde Rz. 22), kann ihm nicht gefolgt werden: Wie dargelegt, bestand die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre, weshalb das Erfordernis des fünfjährigen Zusammenlebens nach Art. 43 Abs. 2 bzw. Abs. 5 AIG (Fassungen vor bzw. ab 1.1.2019) auch nicht erfüllt ist. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und allfällige Gründe, welche eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als gefährdet erscheinen lassen könnten, worauf der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung verweist (vgl. vorne E. 4.2 f.). Es ist weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob darüber hinaus der Anspruch auf Familiennachzug wegen Scheinehe und Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erloschen war (vgl. Beschwerde Rz. 23 ff.). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung rechtmässig sind. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dagegen vor Verwaltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 23. März 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2020, Nr. 100.2019.80U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.