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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2020 100 2019 401

14. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,047 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung; Austrittsvereinbarung vom 15. Mai 2019 | Auflösung Anstellung

Volltext

100.2019.401U publiziert in BVR 2021 S. 74 HER/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern öffentlich-rechtliche Anstalt, handelnd durch den Direktor, Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerung; Austrittsvereinbarung vom 15. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, Sachverhalt: A. A.________ arbeitete ab 1. März 2017 bei der IV-Stelle Kanton Bern (IVBE) als … mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Am 15. Mai 2019 vereinbarten A.________ und der Direktor der IV-Stelle die ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2019. Die unterzeichnete Austrittsvereinbarung sah Folgendes vor: «– In Abweichung zum Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. März 2017 wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen ausserterminlich per 30.06.2019 aufgelöst. – Der Feriensaldo und allfällige Zeitguthaben müssen bis zum Austrittszeitpunkt bezogen werden. – [Ausführungen zum Schlusszeugnis] – [Ausführungen zur internen Kommunikation] Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.» Mit Eingabe vom 6. August 2019 gelangte A.________ an die IV-Stelle und machte geltend, die Austrittsvereinbarung sei nichtig. Entsprechend biete er seine Arbeitsleistung an ab dem Zeitpunkt, in dem er «wieder arbeitsfähig» sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 brachte A.________ vor, dass die Austrittsvereinbarung gesetzwidrig sei, und ersuchte «um die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 31. Oktober 2019 mit entsprechender Lohnzahlung, resp. um eine anfechtbare Verfügung», falls es zu keiner Einigung komme. Am 14. November 2019 antwortete die IV-Stelle dahingehend, dass sie nicht auf die Austrittsvereinbarung zurückkomme und lehnte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab, weil das Klageverfahren anwendbar sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, B. Am 3. Dezember 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben mit dem Antrag, die IV-Stelle habe zu seinen Begehren vom 9. Oktober 2019 (Lohnzahlung Juli-Oktober 2019) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hält daran fest, dass bei Streitigkeiten aus einer Austrittsvereinbarung keine Verfügung zu erlassen, sondern zu klagen sei. Am 25. Februar 2020 hat sich A.________ nochmals dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 75 Bst. d VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2011 S. 564 E. 1.1, 2008 S. 523 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67). Auf Dienstverhältnisse bei der IV-Stelle finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]). Gemäss Art. 5 Abs. 3 ernennt die Direktorin oder der Direktor die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle. Sie oder er ist im Streitfall gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EG IVG und Art. 107 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) für den Erlass von Verfügungen zuständig. Gegen Verfügungen bzw. das Verweigern einer Verfügung (Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPG) ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, lässig (Art. 11 EG IVG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Hier ist zu prüfen, ob die IV- Stelle zu Unrecht nicht wie verlangt verfügt hat. Ob der Nichterlass einer Verfügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde (BVR 2018 S. 310 [VGE 2016/163 vom 8.8.2017] nicht publ. E. 1.1; VGE 2014/165 vom 17.2.2015 E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdeführer hat an der Beurteilung der Rüge der Rechtsverweigerung – wie auch in der Sache (vgl. hinten E. 1.4) – ein schutzwürdiges und zudem aktuelles Interesse (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Frage offengelassen, ob im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde überhaupt ein schutzwürdiges Interesse in der Sache erforderlich ist, in BVR 2018 S. 310 nicht publ. E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde der betroffenen Person Anlass zu einer entsprechenden Beschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden (BVR 2011 S. 564 [VGE 2010/237 vom 29.6.2011] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 72). – Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. November 2019 mitgeteilt hatte, keine anfechtbare Verfügung zur Gültigkeit der Austrittsvereinbarung zu erlassen, erhob der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen, mithin fristgerecht Beschwerde (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über die Form sind ebenfalls eingehalten (Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Spruchkörper im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde überhaupt je streitwertabhängig bestimmt, sodass diese gegebenenfalls in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Vor Verwaltungsgericht ist die Anweisung der IV-Stelle zum Erlass einer Verfügung über die Zahlung von vier Monatsgehältern verlangt (vgl. vorne Bst. A und B; s. zu den Begehren auch hinten E. 3.2). Damit wird ein Streitwert von Fr. 20ʹ000.-- erreicht (vgl. Arbeitsvertrag, Vorakten 4A Beilage [B.] 1), weshalb der Entscheid so oder anders in die Zuständigkeit der Kammer fällt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverweigerung in der Ablehnung der IV-Stelle, eine Verfügung über seine Begehren zu erlassen. Er habe ein schutzwürdiges Interesse daran, die Gültigkeit der Austrittsvereinbarung überprüfen zu lassen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Austrittsvereinbarung habe ein Arztzeugnis vorgelegen, das eine Krankheit bestätige, zudem seien ihm für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung die Einleitung eines Strafverfahrens und die fristlose Kündigung «angedroht» worden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Es liege eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vor, in der die Arbeitgeberin gestützt auf Art. 107 PG eine Verfügung zu erlassen habe. – Die IV-Stelle macht hingegen geltend, dass der Erlass einer Verfügung im Personalgesetz nur vorgesehen sei, wenn keine Einigung zustande gekommen sei; eine solche liege hier nach Abschluss der Austrittsvereinbarung indes vor (act. 4 S. 8). 2.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2018 S. 310 E. 3.2, 2015 S. 234 E. 3.2, 2008 S. 523 E. 2.1; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64; ferner Markus Müller/Peter Bieri, in Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 9 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 564 E. 2.2). Spiegelbildlich zum Vorrang der Verfügung ist die Klage nach Art. 90 Abs. 1 VRPG unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann. Auf Klage hin beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist – die IV-Stelle ist dem Kanton in dieser Hinsicht gleichzustellen –, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (Art. 87 Bst. b VRPG). Strittig ist, ob nach dem Personalgesetz im Streit über die Gültigkeit der Austrittsvereinbarung vom Mai 2019 eine Verfügung zu treffen ist. 2.3 Nach Art. 107 Abs. 1 PG erlässt der Arbeitgeber unter Vorbehalt anderslautender Vorschriften dieses Gesetzes oder besonderer Gesetze eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande kommt. Die Handlungsform der Verfügung sieht das Personalgesetz seit der Totalrevision aus dem Jahr 2004 ebenfalls ausdrücklich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde vor (Art. 25 Abs. 1 PG), dessen ungeachtet, ob das Arbeitsverhältnis hoheitlich oder vertraglich begründet wurde; das Klageverfahren fällt für Streitigkeiten über eine Kündigung vertraglicher Anstellungen seither ausser Betracht (vgl. BVR 2007 S. 538 E. 1.1.3, 2006 S. 529 E. 5.3). Art. 107 Abs. 2 Bst. a und b PG bezeichnet die verfügungszuständigen Behörden, wenn Gehaltsansprüche strittig sind oder über Rückgriffs- oder Haftungsansprüche zu entscheiden ist. Bei Streitigkeiten über den Gehaltsaufstieg und in den «übrigen Fällen» verfügt die in Art. 107 Abs. 2 Bst. c PG bezeichnete Behörde bzw. die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zum Personalgesetz [nachfolgend: Vortrag PG], in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 22 f. zu Art. 106 E-PG). Art. 107 PG steht systematisch im 7. Kapitel «Rechtspflege», das sich auf sämtliche vorangehenden Regelungen bezieht. Der Begriff der «Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis» nach Art. 107 Abs. 1 PG umfasst nicht nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, sondern auch solche rund um dessen Beendigung. In diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Streit um die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (ehemaliger) Angestellter im Sinn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, Art. 103 PG zu verfügen (BVR 2009 S. 149, 2007 S. 193 E. 2.2), sondern auch im Streit über die Schadenersatzforderung einer ehemaligen Angestellten gegen den Kanton, welche diese u.a. aus einer angeblichen Verletzung der Austrittsvereinbarung ableitet (BVR 2007 S. 193 E. 2.3 ff.). Die Rechtsprechung legt den Begriff somit weit aus, was sachgerecht erscheint, da sich sonst erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben würden (ebenso BVGer A-2317/2014 vom 28.10.2014 E. 4.6 zum Bundespersonalrecht). 2.4 Durch Austrittsvereinbarung kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist und triftige Gründe nicht eindeutig nachweisbar sind (Art. 27a Abs. 1 PG i.V.m. Art. 30a Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung soll Spielraum und eine klare Rechtsgrundlage für beidseitig annehmbare Einzellösungen schaffen sowie die Basis für eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen legen (Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des Personalgesetzes, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 8, S. 5). Weder Art. 27a PG noch der Vortrag äussern sich ausdrücklich zur Frage, wie bei Streitigkeiten nach Abschluss einer Austrittsvereinbarung vorzugehen ist. Mit dem Auffangtatbestand «übrige Fälle» nach Art. 107 Abs. 2 Bst. c PG wollte der Gesetzgeber im Rahmen der vorangegangenen Totalrevision 2004 allerdings eine bestehende Lücke schliessen und festlegen, dass nebst geldwerten Ansprüchen auch über Streitigkeiten zu verfügen ist, die mit einem Führungsentscheid zusammenhängen (z.B. Kompensation von Überzeit, Bewilligung eines bezahlten Urlaubs, Ausgestaltung eines Arbeitszeugnisses, erstmalige Gehaltseinreihung, Zusprechung einer Prämie, Änderung des Pflichtenhefts bzw. der Stellenbeschreibung; Vortrag PG, S. 23). Hätte der Gesetzgeber das Verfügungshandeln für Streitigkeiten aus Austrittsvereinbarungen ausschliessen wollen, wäre vor diesem Hintergrund nahegelegen, dass er dies mit dem Erlass von Art. 27a PG ausdrücklich im Personalgesetz regelt. 2.5 Die IV-Stelle argumentiert, mit einer Austrittsvereinbarung hätten sich die Parteien geeinigt. Art. 107 PG sei jedoch nur anwendbar, wenn keine Einigung zustande gekommen ist. Andernfalls könnte jede Vereinbarung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, mittels Verfügung wieder aufgehoben werden (act. 4 S. 8). Dies spricht freilich nicht für die Anwendbarkeit des Klageverfahrens: Einerseits lässt sich die Gültigkeit von Vereinbarungen auch mittels Klage u.a. des Gemeinwesens gegen Private in Frage stellen (vgl. etwa BVR 2019 S. 344). Andererseits handelt die Arbeitgeberin auch im Kündigungsfall durch Verfügung, obschon es nach dem Konzept des Personalgesetzes ein vertragliches Rechtsverhältnis aufzulösen gilt (vgl. vorne E. 2.3). Im Übrigen trifft nicht zu (vgl. act. 4 S. 2), dass die Austrittsvereinbarung die einzig denkbare «Einigung» im Personalgesetz darstellt. Auch andere personalrechtliche Vereinbarungen können getroffen werden. Namentlich kann die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen zur Regelung der Finanzierung und Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungsbeiträgen (Art. 93 Abs. 3 PG). Bei Uneinigkeit über die Rückzahlung der bezogenen Weiterbildungsbeiträge ist ebenfalls zu verfügen (vgl. BVR 2018 S. 367 E. 3.5; VGE 2010/158 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; verdeutlicht in Art. 209 Abs. 2 PV). 2.6 Nach dem bisher Erwogenen ist gemäss dem Personalgesetz auch in Streitigkeiten aus Austrittsvereinbarungen zu verfügen. Systematisch und entstehungsgeschichtlich deutet nichts darauf hin, dass es sich in diesem Fall anders verhalten soll als nach Art. 87 Bst. b VRPG (zweiter Teilsatz; vgl. vorne E. 2.2): Danach ist zu verfügen, wo das Gesetz – hier Art. 107 Abs. 1 PG – dies verlangt. Namentlich enthält das Personalgesetz keine anders lautende Vorschrift für die Abwicklung von Streitigkeiten aus einer Austrittsvereinbarung (vgl. vorne E. 2.4; so hingegen Art. 104b PG bei Ansprüchen gegen den Kanton aus der Amtstätigkeit von hauptamtlichen Behördenmitgliedern). Aus der «Wissensdatenbank Personalrecht» ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, dass bei Streitigkeiten aus einer Austrittsvereinbarung das bei öffentlich-rechtlichen Vertragsstreitigkeiten im Allgemeinen übliche, im Personalrecht hingegen zurückgedrängte Klageverfahren zum Zug kommen soll (einsehbar unter <www.fin.be.ch>, Rubriken «Personal», «Personalrecht», «Wissensdatenbank», «Art. 107 PG»). Dieser Befund liegt im Interesse einer einfachen und durchschaubaren Rechtsmittelordnung und verhilft dem Grundsatz des Vorrangs der Verfügung zum Durchbruch (im Ergebnis gleich der einzelrichterlich gefällte VGE 2016/97 vom 11.4.2017 E. 2.1.1; ebenso BVGer A-2317/2014 vom 28.10.2014 E. 4.6 für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, Bundespersonalrecht). Mit der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die IV-Stelle somit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. 3. 3.1 Die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führt nicht zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern grundsätzlich nur zur Anweisung der fehlbaren Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (BVR 2011 S. 564 E. 3.1, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73; ferner Markus Müller/Peter Bieri, a.a.O., Art. 46a N. 26; Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 38). Mit diesem Vorgehen wird für die betroffene Person der Instanzenzug gewahrt, indem gegen die erst zu erlassende Verfügung wiederum Beschwerde geführt werden kann. Daher haben Ausführungen dazu, wie die Verfügung bzw. der zu treffende Entscheid auszufallen hat, zu unterbleiben (vgl. hierzu Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 38). In Einzelfällen kann es indes der Grundsatz der Prozessökonomie gebieten, die Urteilszuständigkeit auszudehnen, was sich im Licht der verschiedenen fallrelevanten Verfassungsanliegen als gerechtfertigt erweisen muss (vgl. Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 87 f., 313 ff., insb. 343 ff.). In dem Sinn verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise dann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und fällt selbst einen Entscheid in der Sache, wenn dies das Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahrensabschluss gebietet und sich mit den Interessen an einem korrekten Verfahren vereinbaren lässt (vgl. etwa BVR 2008 S. 284 E. 5.3, 2007 S. 395 E. 5.3, 2002 S. 364 E. 2b). Dieses Vorgehen wird der Interessenlage im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde dort gerecht, wo insbesondere der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt, die beschwerdeführende Person auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil darstellt (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 564 E. 3.1 f.; im gleichen Sinn BVGE 2016/20 E. 10.1; ferner Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, 3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zwar hat sich die IV-Stelle mehrfach materiell geäussert und mit Beschwerdeantwort abermals deutlich gemacht, dass sie nicht bereit ist, auf die unterzeichnete Austrittsvereinbarung zurückzukommen (vgl. Schreiben vom 14.11.2019, Vorakten 4A B. 25; act. 4). Hingegen strebt der Beschwerdeführer nicht die Prüfung der fraglichen Aspekte durch das Verwaltungsgericht an. Er bringt vielmehr sowohl mit Beschwerde als auch mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zum Ausdruck, dass er eine Rückweisung an die IV-Stelle zum Erlass einer Verfügung verlangt (Beschwerde S. 1; act. 7 S. 2). Die erstmalige Prüfung der Sache durch das Verwaltungsgericht erwiese sich im vorliegenden Fall denn auch als funktionell inadäquat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren teils inkonsistente Anträge stellte. Am 6. August 2019 bezeichnete er die Austrittsvereinbarung als nichtig und bot die Arbeit an, sobald er wieder arbeitsfähig sei (Eingabe vom 6.8.2019, Vorakten 4A B. 22). Am 9. Oktober 2019 brachte er demgegenüber nur noch vor, die Vereinbarung sei unzulässig und das Arbeitsverhältnis sei bis Ende Oktober 2019 unter entsprechender Lohnzahlung zu verlängern (Schreiben vom 9.10.2019, Vorakten 4A B. 24). Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezweifelt er einerseits die «Gültigkeit» der Austrittsvereinbarung und beantragt die Anweisung zum Erlass einer Verfügung über eine Lohnzahlung; andererseits stellt er wiederum die Frage der Nichtigkeit in den Raum (vorne E. 1.4; Beschwerde S. 5 und act. 7 S. 2). Insofern hat er die Begehren vom 6. August 2019 in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2019 nicht «wiederholt» (Beschwerde S. 2). Die Sache ist folglich zur Fortsetzung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird zu benennen haben, worüber genau er die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung ersucht, zumal die übrigen Absprachen in der Austrittsvereinbarung (Schlusszeugnis und interne Kommunikation; vgl. Bst. A) bisher nicht thematisiert worden sind. 4. Bei diesem Ausgang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2ʹ724.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2020, Nr. 100.2019.401U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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