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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2019 100 2019 40

31. Oktober 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,501 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2018; 2018.POM.399) | Ausländerrecht

Volltext

100.2019.40U DAM/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2018; 2018.POM.399)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1987), Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 13. September 2015 in die Schweiz ein und erhielt die ersuchte Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Bewilligung erlaubt ihm das Studium der … an der Berner Fachhochschule (BFH) und war zuletzt gültig bis zum 12. September 2017. Am 19. Juni 2017 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Am 23. April 2018 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), deshalb den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 24. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. Februar 2019. Die POM verweigerte ihm für das Beschwerdeverfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines damaligen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung für A.________ sei zu verlängern. Eventualiter sei A.________ zusätzlich im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 2. A.________ sei für das vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. A.________ sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 4. Aufschiebende Wirkung: Der vorliegenden Beschwerde sei hinsichtlich des Datums des Vollzugs der verfügten Wegweisung (8. Februar 2019) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. A.________ hat mit Eingaben vom 7. März und 23. Oktober 2019 aktualisierte Notenübersichten der BFH zu den Akten gereicht. Die POM hat an den gestellten Anträgen festgehalten und sich in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2019 auf den Standpunkt gestellt, weitere erfolgreich absolvierte Prüfungen änderten am angefochtenen Entscheid nichts. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 2. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG bzw. AuG unterscheidet zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, um an der BFH zu studieren (vgl. vorne Bst. A). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu Ausbildungszwecken sind insbesondere in Art. 27 AIG geregelt. Danach können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann, eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht, die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AIG). Auf die Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, teilung bzw. Verlängerung einer solchen Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_14/2015 vom 25.2.2015 E. 1 und 2.1, 2D_35/2012 vom 6.7.2012 E. 2; VGE 2018/329 vom 19.3.2019 E. 4.3, 2018/119 vom 4.7.2018 E. 2.2). Umstände, die einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz vermitteln könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 2.3 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, die Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (vgl. vorne Bst. A) den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2015 S. 391 E. 3.1). Das stellt er zu Recht nicht in Frage. Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, erscheint die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung umso eher begründet (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AIG; vorne E. 2.1). In einer derartigen Konstellation müssten daher bedeutende Umstände vorliegen, um die Ermessensausübung der Behörde als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. etwa VGE 2018/194 vom 16.4.2019 [bestätigt durch BGer 2D_21/2019 vom 3.6.2019] E. 7.3 mit Hinweis). 3.2 Die Vorinstanz ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Delinquenz ein erhebliches Verschulden auf sich geladen. Unter den gegebenen Umständen müsse selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden und komme es nicht entscheidend auf das positive Nachtatverhalten und das Ausbleiben weiterer Delinquenz an. Insgesamt sei von einer unterdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen und dessen Wiedereingliederung in Sierra Leone ohne weiteres zumutbar. Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung stehe lediglich das untergeordnete private Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung seines Studiums gegenüber. Die Interessenabwägung fällt nach Ansicht der POM klar zugunsten der Entfernungsmassnahme aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). 3.3 Die POM hat zu Recht ein erhebliches Verschulden bejaht, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Er wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 19. Juni 2017 im abgekürzten Verfahren wegen mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Handel mit Kokain im August/September 2016). Das Strafgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei es den Vollzug aufschob bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten MIDI pag. 228 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung im Wesentlichen vor, von ihm gehe keine Rückfallgefahr aus (Beschwerde S. 6 f.). – Der Beschwerdeführer hat seit der strafrechtlichen Verurteilung soweit ersichtlich keine weiteren Straftaten verübt und ein positives Nachtatverhalten an den Tag gelegt. Er hat Reue und Einsicht gezeigt und geht neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a/cc und 4b/cc). Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Wohlverhalten relativiert hat: Einerseits ist die Probezeit erst im Juni 2019 abgelaufen und der Beschwerdeführer steht aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten. Dies darf bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt werden. Zudem muss bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Andererseits hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung festgehalten, dass aus dem bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe fremdenpolizeilich nicht ohne weiteres auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden kann; vielmehr bestehen im Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Beurteilungsmassstäbe (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass im angeführten bundesgerichtlichen Leiturteil die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zur Diskussion stand und nicht wie hier die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, ändert daran nichts. Abgesehen davon durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Rückfallgefahr auch generalpräventive Überlegungen einbeziehen, zumal der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nicht in Freizügigkeitsrechten gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) eingeschränkt wird (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.5 Das öffentliche Fernhalteinteresse wird sodann nicht dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer voraussichtlich nur noch bis zum (geplanten) Abschluss seines Studiums im Januar 2020 in der Schweiz aufhalten wird (vgl. Beschwerde S. 7 und 14; act. 14 S. 2). Dieses Vorbringen betrifft weniger das öffentliche, sondern vielmehr das private Interesse des Beschwerdeführers, die Schweiz vorerst nicht verlassen zu müssen (vgl. dazu E. 3.6 hiernach). Zudem ist der Abschluss des Studiums

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, per Januar 2020 lediglich geplant. Wie es sich damit tatsächlich verhält, steht noch nicht fest und ist mit Unsicherheiten verbunden (z.B. Nichtbestehen von Prüfungen). So hat der Beschwerdeführer die Regelstudienzeit bereits überschritten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/cc); im vorinstanzlichen Verfahren hatte er noch angegeben, das Studium voraussichtlich im Sommer 2019 abzuschliessen (vgl. Akten POM pag. 15). Inwiefern die Wegweisung eine unzulässige «Doppelbestrafung» bedeuten oder einer solchen gleichkommen soll (vgl. Beschwerde S. 7 und 10), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar (vgl. zu den unterschiedlichen Beurteilungsmassstäben im Straf- und Ausländerrecht E. 3.4 hiervor). 3.6 Bei den privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz steht der Abschluss der Ausbildung im Vordergrund (vgl. Beschwerde S. 7 ff.; Eingabe vom 7.3.2019). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Studiengang bereits weit fortgeschritten ist. Nach den aktuellsten Informationen fehlen ihm nur noch 2 ECTS-Punkte für den Bachelor of Science in …, wobei er ein Modul im zweiten und letzten Versuch offenbar nicht bestanden hat; ein Einspracheverfahren in dieser Sache ist noch hängig, weil es zu Unregelmässigkeiten bei der Abnahme der Prüfung gekommen sei (act. 14 S. 1). Der (unfreiwillige) Abbruch des Studiums hätte für den Beschwerdeführer zwar spürbare negative Konsequenzen. Die geltend gemachten Nachteile (mehrjährige Lücke im Lebenslauf, «Investitionen» der Familie in die Ausbildung zur späteren Versorgung im Heimatland, Gefährdung der persönlichen Existenz und Verlust sämtlicher Perspektiven) stellt er aber deutlich übertrieben dar. Entscheidend ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer den allfälligen Verlust der Chance, sein Studium in der Schweiz erfolgreich beenden zu können, selber zuzuschreiben hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/ff). Das ist die Konsequenz seines deliktischen Verhaltens, die er tragen muss. Weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Sierra Leone angeblich ohne Perspektiven ist, leuchtet nicht ein, hat er dort doch eine qualifizierte Bildung genossen und ebenfalls gearbeitet (vgl. den ausführlichen Lebenslauf in Akten MIDI pag. 98 ff.). Für sein Vorhaben, im Heimatland ein eigenes Unternehmen zu gründen (vgl. Beschwerde S. 4), ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf den Studienabschluss in der Schweiz angewiesen. Schliesslich kann seinem Anliegen, an der nächsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, Prüfungssession im Januar 2020 die ausstehenden ECTS-Punkte zu erlangen und damit seinen Bachelortitel zu erwerben, bei der Bemessung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (vgl. dazu hinten E. 5). 3.7 Besondere Integrationsleistungen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erbracht. Das – jedenfalls gemäss den Akten – anstandslose Verhalten nach der Deliktsbegehung und die Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Bereich Unterhaltsreinigung stellen noch keine besonderen Leistungen dar, selbst wenn die Arbeitsweise pflichtbewusst und engagiert sein mag (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ist denn auch nicht auf einen dauernden Verbleib in der Schweiz angelegt (vgl. auch Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]); solches beabsichtigt der Beschwerdeführer auch nicht (vgl. Beschwerde S. 10). Ausreichende finanzielle Mittel sind zudem Voraussetzung dafür, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer überhaupt für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden kann (Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG; Art. 23 Abs. 1 VZAE). Im Übrigen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung grundlegender Aspekt jeglicher Integration darstellt (vgl. Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Der Beschwerdeführer wurde schon knapp ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz erheblich straffällig. Die Vorinstanz durfte bei diesen Gegebenheiten auf eine insgesamt unterdurchschnittliche Integration schliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/cc). Inwiefern sie dabei der konkreten Situation bzw. der «aussergewöhnlichen Persönlichkeit» des Beschwerdeführers unzureichend Rechnung getragen haben soll (vgl. Beschwerde S. 5, 11 und 13 f.), ist nicht erkennbar. Was schliesslich die im Raum Bern ansässigen Angehörigen anbelangt (Cousin mit Familie; Beschwerde S. 13), können Kontakte ohne weiteres auch über die Distanz weitergepflegt werden, insbesondere über die üblichen Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/ee).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 3.8 Andere Gründe, welche die ermessensweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten; insbesondere hängt die rechtliche Beurteilung hier nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Die Beweisanträge auf persönliche Anhörung sowie Befragung von zwei Personen zum Nachweis der erbrachten Integrationsleistungen werden daher abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 7 f., 11 f. und 12 f.; zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2018 S. 206 E. 4.5 mit Hinweisen). Aus denselben Gründen durfte die POM ebenfalls auf weitere Beweiserhebungen verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (vgl. Beschwerde S. 5). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beruft, ist daran zu erinnern, dass die erwähnte Konventionsgarantie in ausländerrechtlichen Bewilligungs- und Wegweisungsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]). 3.9 Insgesamt hat die Vorinstanz alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält der Rechtskontrolle stand. Die POM hat damit auch zu Recht von der im Eventualstandpunkt beantragten ausländerrechtlichen Verwarnung abgesehen (Art. 96 Abs. 2 AIG; angefochtener Entscheid E. 4c). Diese Massnahme kommt nach der Rechtsprechung namentlich in Betracht, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält («zweite Generation») und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4.1 mit Hinweisen). So verhält es sich beim Beschwerdeführer nicht; eine blosse Verwarnung würde den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 4. 4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde für aussichtslos gehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Diese Beurteilung überzeugt. Zu überprüfen war die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung, wobei der Beschwerdeführer schon nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz erheblich straffällig wurde und den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. AIG). Es müssen daher wie dargelegt bedeutende Umstände für die Bewilligungsverlängerung sprechen (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht wie vor Verwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Sie sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, durch die verfügende Migrationsbehörde aufzuzeigen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung vor der POM mussten mithin als gering erachtet werden. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ist folglich rechtens. 5. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. Die Frist ist so zu bemessen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2020 die letzte Prüfung ablegen kann, um seinen Studiengang zu beenden (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vorne E. 3.6). Mit dem vorliegenden Sachurteil erübrigt es sich, auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzugehen (Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C). Ohnehin stand mit den Bestätigungen des MIP über das vorläufige Weiterbestehen des Aufenthaltsrechts fest, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers während Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeschoben ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vgl. zu den Voraussetzungen vorne E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Das zur Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache vor der POM Gesagte hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenso Geltung (vgl. auch Beschwerde S. 19). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.2 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 17. Februar 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2019, Nr. 100.2019.40U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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