100.2019.383U ARB/LIJ/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Liniger Notar A.________ Beschwerdeführer gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Notariatsaufsicht; Verletzung der Geheimhaltungspflicht (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 30. Oktober 2019; 26.11-18.07)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, Sachverhalt: A. Die B.________ AG erwarb von der C.________ AG, ein Projekt für den Bau eines Ferienresorts am …see (das «…»). A.________, selbständiger Notar in Bern, beurkundete am 22. März 2016 den Kaufvertrag betreffend die Grundstücke … Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________, auf denen das Projekt realisiert wird. Die B.________ AG beauftragte ihn in diesem Zusammenhang mit weiteren projektbezogenen Tätigkeiten. Im Herbst 2016 beendete sie die Zusammenarbeit mit A.________ vorzeitig und gelangte am 7. Februar 2018 mit Aufsichtsanzeige an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). Sie warf A.________ Verstösse gegen die Interessenwahrungs- und Ausstandspflicht, die Geheimhaltungspflicht sowie die Sorgfalts- und Treuepflicht vor. Die JGK eröffnete hierauf ein Disziplinarverfahren und sprach gegen A.________ mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 einen Verweis aus. Die meisten Vorwürfe hielt sie für unberechtigt oder als nicht in einem Disziplinarverfahren zu beurteilen. Sie bejahte einzig eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, indem A.________ eine E-Mail mit vertraulichem Inhalt einer Drittperson zur Kenntnis habe zukommen lassen. B. Dagegen hat A.________ am 22. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der JGK vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben. Zudem sei der Anzeige der B.________ AG keine weitere Folge zu geben und das Disziplinarverfahren sei einzustellen. Die JGK schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1), dass der Aufsichtsanzeige keine weitere Folge zu geben und das Disziplinarverfahren einzustellen sei (Rechtsbegehren 2; vgl. vorne Bst. B). Mit einer allfälligen Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz ist das Disziplinarverfahren indes bereits beendet, womit dem Rechtsbegehren 2 keine eigenständige Bedeutung zukommt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder dessen Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats verstösst, namentlich durch aufdringliche Werbung. In leichten Fällen kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, von einer Sanktion abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird (Art. 45 Abs. 2 NG). Als Berufspflichten gelten nach dem Gesetzeswortlaut und ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht bloss die in Art. 30 ff. NG ausdrücklich als solche bezeichneten Regeln, sondern sämtliche Vorschriften, die eine Notarin oder ein Notar bei der Berufsausübung zu beachten hat (BVR 2018 S. 139 E. 2.1, 2015 S. 55 E. 2.1, 2013 S. 264 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.2 Die Berufspflichten im engeren Sinn (Art. 30 ff. NG) finden ausschliesslich auf die hauptberuflichen Tätigkeiten der Notarinnen und Notare Anwendung. Für die nebenberuflichen Tätigkeiten ergeben sich jedoch regelmässig analoge Pflichten aus der Treue- und Sorgfaltspflicht des Auftragsrechts. Obwohl dieser Tätigkeitsbereich grundsätzlich dem Privatrecht unterliegt (vgl. Art. 29 Abs. 2 NG), können Verfehlungen im nebenberuflichen Bereich ebenfalls diszipliniert werden, sofern eine Verletzung der Gebote der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder der Wahrung des Ansehens des Notariats in Frage steht (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 3.2; VGE 2012/140 vom 24.10.2013 E. 2.2; Wolf/Pfammatter, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern [nachfolgend: Kommentar NG], 2009, Art. 29 NG N. 11, 13). Die Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit kann mitunter schwierig sein. Grundsätzlich umfasst die hauptberufliche Tätigkeit Verrichtungen, die zwingend von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden müssen (sog. Monopolbereich, vgl. Art. 20 Abs. 2 NG). Dazu gehört insbesondere das Erstellen öffentlicher Urkunden (Art. 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 23 NG). Daneben werden auch alle für die Beurkundung notwendigen Vorbereitungs- und Vollzugshandlungen zu den hauptberuflichen notariellen Tätigkeiten gezählt. Zentrales Element des Vorbereitungsverfahrens ist, den Willen der Urkundsparteien zu ermitteln, wobei es keine Rolle spielt, ob dies im Rahmen einer Besprechung oder auf dem Korresponenzweg geschieht (vgl. zum Ganzen VGE 2012/140 vom 24.10.2013 E. 2.3; Vortrag des Regierungsrats betreffend das NG, in Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beilage 30, S. 9 f., und 12 f., insb. S. 13; Wolf/Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 20 NG N. 3 f. und Art. 29 NG N. 5 f. mit Hinweisen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, Müller/Genna, in Kommentar NG, Art. 50 NG N. 1-3 und Art. 51 NG N. 1 f., 11). 2.3 Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht steht im Zusammenhang mit einer am 16. September 2016 versandten E-Mail. Diese enthielt einen Vorschlag des Notars zur Parzellierung der vom Projekt betroffenen Grundstücke samt zugehörigem Plan (vgl. act. 3C, Beilage 8 zur Anzeige; hinten E. 3.1). Eine Parzellierung bzw. eine Grundstücksteilung (vgl. dazu Art. 743, 945, 974a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 153 ff. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]) kann grundsätzlich mit schriftlichem Gesuch beim Grundbuchamt beantragt werden. Eine öffentliche Beurkundung ist nur notwendig, wenn damit zusätzlich eine Handänderung, eine Erhöhung oder Teilung von Namensschuldbriefen oder sonstige beurkundungspflichtige Erklärungen Dritter verbunden sind (vgl. Urs Fasel, Kommentar zur GBV, 2. Aufl. 2013, Art. 153 N. 10; Adrian Mühlematter, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, in BN 2017 S. 53; Stephan Wolf, Zur Teilung von Namensschuldbriefen, in ZBJV 1997 S. 249). Aus den Akten ergibt sich, dass auf der von der Teilung betroffenen Parzelle Nr. 4________ zehn Namensschuldbriefe lasteten (vgl. Kaufvertrag vom 22.3.2016; act. 3C, Beilage 5 zur Anzeige S. 6-8), weshalb das Rechtsgeschäft insofern der öffentlichen Beurkundung bedurfte. Zudem war mit der Parzellierung offenbar die Errichtung eines Überbaurechts und weiterer Dienstbarkeiten verbunden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.3.2018; act. 3B, pag. 40), zu deren Gültigkeit ebenfalls eine Beurkundung erforderlich ist (vgl. Art. 732 Abs. 1 ZGB). Der Versand der strittigen E-Mail hing somit eng mit vom Beschwerdeführer zu beurkundenden Rechtsgeschäften zusammen. Er diente dazu, den Parteiwillen zu ermitteln, war der Beschwerdeführer doch auf die Kenntnis der von der Klientin bevorzugten Parzellierungsvariante angewiesen, um die Urschrift zu entwerfen. Der Versand der E-Mail ist daher dem hauptberuflichen Bereich zuzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Ob er gegen die Geheimhaltungspflicht verstossen hat, ist somit gestützt auf Art. 36 NG und nicht auf die auftragsrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beurteilen. Im Übrigen würde es am Ergebnis nichts ändern, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, Verfehlung im nebenberuflichen Bereich in Frage stünde (vgl. hinten E. 3.4). 2.4 Nach Art. 36 Abs. 1 NG hat die Notarin oder der Notar über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich erfahren hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Schriftstücke gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten. Die Geheimhaltungspflicht folgt aus der ausschliesslichen Zuständigkeit der Notarin bzw. des Notars zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung. Durch die gesetzliche Garantie der Verschwiegenheit wird bei der Urkundspartei, die sich zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde an die Notarin bzw. den Notar wenden muss, das notwendige Vertrauen in die Urkundsperson oder ganz allgemein in den Notariatsstand geschaffen. Sie ist daher von grundlegender Bedeutung (vgl. Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 36 NG N. 1; Peter Ruf, Notariatsrecht, 1995, N. 945, je mit Verweis auf BGE 112 Ib 606 E. b; vgl. auch Entscheid der JGK vom 20.5.2014, in ZBGR 2017 S. 113 ff. E. 3.1). Der Gegenstand der Geheimhaltungspflicht ist weit zu verstehen. Erfasst sind grundsätzlich alle Tatsachen, die der Urkundsperson im Hinblick auf die Beurkundung von den Beteiligten oder deren Vertreterinnen und Vertretern beruflich anvertraut worden sind oder die sie von Dritten oder aufgrund eigener Abklärung beruflich erfahren hat (Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 36 NG N. 7 f.; Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, N. 1138, 1141; vgl. auch zum weiten Geheimnisbegriff beim anwaltlichen Berufsgeheimnis Nater/Zindel, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 85, 97, 106). Ausgenommen sind lediglich Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können (Art. 36 Abs. 4 NG). Die notariatsrechtliche Geheimhaltungspflicht setzt – anders als die strafrechtliche nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin bzw. des Geheimnisherrn voraus (vgl. Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 36 NG N. 6 mit Hinweisen). Verletzt wird die Geheimhaltungspflicht namentlich dann, wenn die Notarin oder der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Tatsachen an nicht berechtigte Dritte weitergibt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, unabhängig davon, ob diese Mitteilungen mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail erfolgen (vgl. Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 36 NG N. 42; weiterführend Robert Briner, Anwaltliche Sorgfaltspflichten und E-Mail, in SJZ 2005 S. 437 ff.). 2.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur für die Notarin oder den Notar, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachverständigen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Schätzerinnen und Schätzer (vgl. Art. 36 Abs. 2 NG). Es ist Sache der Urkundsperson, dafür zu sorgen, dass die Geheimhaltungspflicht durch ihre Mitarbeitenden gewahrt wird. Sie hat diese sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und die Einhaltung der Verschwiegenheit zu überwachen (vgl. Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, N. 1148; Peter Ruf, Notariatsrecht, 1995, N. 987; vgl. für das anwaltliche Berufsgeheimnis BGE 145 II 229 E. 7.2 mit Hinweisen [Pra 109/2020 Nr. 21]; Nater/Zindel, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 56 f.). Dementsprechend können fehlbare Mitarbeitende nicht persönlich diszipliniert werden. Für deren Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht ist die Notarin oder der Notar disziplinarisch verantwortlich, wenn sie oder er die Mitarbeitenden nicht genügend instruiert oder die Verletzung geduldet hat (Aron Pfammatter, in Kommentar NG, Art. 36 NG N. 44; Hans Marti, Bernisches Notariatsrecht, 1983, Art. 31 aNG N. 16). 3. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer mit dem Versand der E-Mail vom 16. September 2016 auch an eine Drittperson gegen die Geheimhaltungspflicht nach Art. 36 NG verstossen hat. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob der Versand einer (weiteren) E-Mail vom 28. September 2016 durch eine Notariatsangestellte an denselben Dritten ebenfalls eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht darstellt (angefochtene Verfügung E. 6.1.3). Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, zumal es dem Verwaltungsgericht ohnehin verwehrt wäre, eine Verschärfung der Disziplinarmassnahme auszusprechen (Art. 84 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, VRPG; zum Verschlechterungsverbot [sog. reformatio in peius] statt vieler BVR 2018 S. 139 E 6.4 a.E.). 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Anzeigerin im Frühjahr 2016 nebst mehreren Grundstücken ein Projekt erwarb, das bereits weit entwickelt war (vgl. vorne Bst. A, auch zum Folgenden). Mit der Abwicklung einzelner projektbezogener Geschäfte beauftragte sie den Beschwerdeführer, mit dem sie in diesem Zusammenhang insbesondere per E-Mail in Kontakt stand. Unbestritten und erstellt ist weiter, dass die fragliche E-Mail vom 16. September 2016 – nebst einer Vertreterin und Vertretern der Anzeigerin – einer weiteren Person zugestellt wurde. Bei dieser handelte es sich um den zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Projekt betrauten Bauleiter der von der Anzeigerin beigezogenen Totalunternehmerin. Die E-Mail enthielt Ausführungen zum Parzellierungsvorschlag des Beschwerdeführers und im Anhang einen aufgrund von Projektänderungen angepassten Parzellierungsplan des Geometers. Zudem trug sie die Signatur des Beschwerdeführers (vgl. act. 3C, Beilage 8 zur Anzeige; Beschwerde S. 5; vgl. auch vorne E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, die E-Mail sei nicht von ihm selbst, sondern von einem Mitarbeiter ohne sein Wissen versandt worden. Dieser verfüge über das Fürsprecherund das Notariatspatent und wisse daher um die beruflichen Geheimhaltungspflichten. Zudem habe der Mitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit für das Notariatsbüro des Beschwerdeführers eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet. Eine ungenügende Instruktion könne ihm, dem Beschwerdeführer, somit nicht vorgeworfen werden. Von Mitarbeitenden vorbereitete Schreiben in Papierform unterzeichne er ausnahmslos selber. Es sei aber «völlig praxisfremd und nicht praktikabel» zu verlangen, dass er jede E-Mail von untergeordneter Bedeutung vor dem Versand kontrolliere. Er habe sich somit im Zusammenhang mit dem Versand der E-Mail disziplinarisch nicht verantwortlich gemacht. Ohnehin liege darin kein Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht. Die Anzeigerin habe von Beginn an den offenen Informationsaustausch unter den Projektbeteiligten gefördert. Die E-Mail sei zudem technischer Natur gewesen und habe keine sensiblen Daten enthalten. Beim Bauleiter handle es sich weiter nicht um eine unbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, teiligte Drittperson, der gegenüber die Geheimhaltungspflicht zu wahren sei. Dieser sei vielmehr für die Projektausführung auf die Kenntnis der vorgesehenen Parzellierung angewiesen gewesen. Die Anzeigerin habe denn auch nicht darzulegen vermocht, worin ihr Interesse an der Geheimhaltung des Parzellierungsentwurfs bestanden habe. «Bezeichnenderweise» habe sie eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht erst nach Beendigung der Zusammenarbeit beanstandet, als «es um die Gebühren- und Honorarrechnung [gegangen]» sei (vgl. Beschwerde S. 3-5). 3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob durch den Versand der E-Mail vom 16. September 2016 die Geheimhaltungspflicht verletzt worden ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer dafür disziplinarisch zu verantworten hat. 3.3.1 Der in der E-Mail enthaltene Vorschlag zur Parzellierung und der angehängte Plan stellen Tatsachen dar, die der Beschwerdeführer für die Anzeigerin im Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundung beruflich erfahren hat (vgl. vorne E. 2.3). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um allgemein bekannte Tatsachen, weshalb sie grundsätzlich unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Ob die in der E-Mail enthaltenen Angaben technischer Natur waren und ob sie als nicht «besonders sensibel» einzustufen sind, spielt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle. Solche Überlegungen können indes bei der Wahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme berücksichtigt werden. Der Bauleiter war am fraglichen Beurkundungsverfahren nicht beteiligt, weshalb er als unbefugter Dritter im Sinn von Art. 36 Abs. 1 NG gilt. Überdies waren ihm die strittigen Tatsachen nicht bekannt, ansonsten er nicht darüber hätte «in Kenntnis gesetzt» werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5). Unbeachtlich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Anzeigerin sei es nicht gelungen, ein (berechtigtes) Geheimhaltungsinteresse darzulegen. Der notariatsrechtliche Geheimnisschutz geht weiter als der strafrechtliche und umfasst nicht bloss geheimhaltungswürdige Tatsachen. Obgleich es wahrscheinlich ist, dass die Bauleitung die strittigen Tatsachen früher oder später erfahren hätte, war es nicht am Beschwerdeführer, eigenmächtig über den Zeitpunkt der Kundgabe zu entscheiden. Auch mag zutreffen, dass die Anzeigerin zu verstehen gab, dass sie Wert auf einen offenen Austausch unter den Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, jektbeteiligten lege. Daraus durfte der Beschwerdeführer indes noch keine (stillschweigende) Ermächtigung ableiten, der Geheimhaltung unterliegende Informationen der Bauleitung bekannt zu geben. Es entspricht sodann nicht den Tatsachen, dass die Anzeigerin die direkte Weitergabe von Informationen an die Bauleitung erst nach Beendigung des Mandatsverhältnisses thematisierte. Vielmehr ist aktenkundig, dass sich der damalige Verwaltungsratspräsident der Anzeigerin bereits am 28. September 2016 erkundigte, weshalb eine Notariatsangestellte gleichentags eine (weitere) E-Mail mit Anhang auch an den Bauleiter gesandt hatte (vgl. act. 3C, Beilage 10 zur Anzeige). Diese Vorkommnisse wurden denn auch als einer der Gründe für die (vorzeitige) Beendigung der Zusammenarbeit genannt (vgl. act. 3C, Beilage 7 zur Anzeige). Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung von Art. 36 NG ausgegangen. 3.3.2 Obschon die fragliche E-Mail die Signatur des Beschwerdeführers trägt, ist aufgrund der Angabe des Absenders in der Kopfzeile (vgl. act. 3C, Beilage 8 zur Anzeige) davon auszugehen, dass die Nachricht nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem (damaligen) Angestellten versandt worden ist. Dies wird von Letzterem denn auch durch Mitunterzeichnung der Beschwerde bestätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Verletzung der Geheimhaltungspflicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann. Zwar mussten dem Mitarbeiter als Inhaber sowohl des Notariats- als auch das Anwaltspatents die beruflichen Geheimhaltungspflichten im Allgemeinen bekannt sein. Zudem verpflichtete sich dieser gegenüber dem Beschwerdeführer in der beigebrachten Erklärung zur vertraulichen Behandlung von mandatsbezogenen Informationen (Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer erfüllt indes seine (Berufs-) Pflicht, die Geheimhaltung auch bei seinen Mitarbeitenden sicherzustellen, nicht allein dadurch, dass er sie eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen lässt. Angesichts der zentralen Bedeutung der Geheimhaltungspflicht (vgl. vorne E. 2.4) sind an den sorgfältigen Umgang mit vertraulichen Informationen vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Setzt der Beschwerdeführer Hilfspersonen ein, hat er durch geeignete Organisation der Abläufe dafür zu sorgen, dass die Geheimhaltungsinteressen der Klientinnen und Klienten auf allen Stufen gewahrt werden. Zu diesem Zweck hat er alle zur Durchsetzung der Geheimhaltungspflicht zumutbaren Mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, nahmen zu ergreifen und seinen Angestellten insbesondere hinreichend konkrete Weisungen zu erteilen. Überdies hat er sicherzustellen, dass seinen Anweisungen in der Praxis nachgelebt wird. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die von seinen Angestellten in seinem Namen bzw. in seinem Auftrag verfassten E-Mail-Nachrichten – anders als Schreiben in Papierform – vor dem Versand nicht konsequent überprüft (vgl. Beschwerde S. 4; vorne E. 3.2). Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, weshalb beim E-Mailverkehr gegenüber der Briefpost herabgesetzte Anforderungen gelten sollten, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Im Gegenteil ist bei Informationen in E-Mails die Gefahr besonders hoch, dass sie an unbefugte Dritte weitergeleitet werden, weshalb erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. Wenn der Beschwerdeführer von regelmässigen Kontrollen absieht, hätte er seine Mitarbeitenden im Umgang mit vertraulichen Informationen beim E-Mailverkehr zumindest genügend sensibilisieren müssen. Die nachfolgend dargelegten Umstände lassen indes darauf schliessen, dass dies nicht der Fall war. In diesem Zusammenhang ist der am 28. September 2016 erfolgte Versand einer weiteren E-Mail zu würdigen, die eine Notariatsangestellte nebst Vertretern der Anzeigerin erneut auch dem Bauleiter zukommen liess. Zwar hat die Vorinstanz offengelassen, ob der angehängte Grundbuchauszug der Geheimhaltung unterliegt (vgl. bereits vorne E. 3 Ingress). Dennoch zeugt die E-Mail – von welcher der Beschwerdeführer nicht behauptet, sie sei ohne sein Wissen versandt worden – zumindest von einem sorglosen Umgang der Angestellten des Beschwerdeführers mit (potenziell) vertraulichen Dokumenten. Offenbar handelte es sich somit bei der Weitergabe von mandatsbezogenen Informationen an die Bauleitung, die die Anzeigerin als sensibel erachtete, nicht um einen Einzelfall. Dies wird an sich auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, führt er doch selbst aus, es hätten im Interesse eines einfachen und raschen Informationsaustauschs einige Male direkte Kontakte mit der Bauleitung stattgefunden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.3.2018; act. 3B, pag. 38 Rz. 4). Auch wenn die Anzeigerin durch knappe Zeitvorgaben für die Auftragserfüllung dieses Bedürfnis begünstigt haben mag, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an die Bauleitung, das Einverständnis der Anzeigerin einzufordern (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. a NG). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, der Beschwerdeführer seine Angestellten mit Blick auf den Umgang mit vertraulichen Informationen im E-Mailverkehr nicht nur unzureichend instruiert hat, sondern im Fall der Anzeigerin im Interesse einer raschen Auftragserfüllung zumindest auch in Kauf genommen hat, dass solche Tatsachen an Dritte gelangten. Er trägt daher die Verantwortung für die von seinem Angestellten versandte E-Mail. 3.4 Es hält folglich der Rechtskontrolle stand, wenn die Vorinstanz von einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht ausgegangen ist, für die der Beschwerdeführer disziplinarisch verantwortlich ist. Wenn der Versand der fraglichen E-Mail dem nebenberuflichen Bereich zuzuordnen wäre, würde es sich im Übrigen nicht anders verhalten: In diesem Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Verletzung der auftragsrechtlichen Geheimhaltungspflicht anzulasten (vgl. ausführlich zum weiten auftragsrechtlichen Geheimnisbegriff und zu den Pflichten der beauftragten Person im Zusammenhang mit Hilfspersonen Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 398 OR N. 43, 53-55, 58 ff.). Das wäre mit dem Gebot einer einwandfreien Berufsausübung nicht zu vereinbaren und würde – angesichts der zentralen Bedeutung der Geheimhaltungspflicht auch im nebenberuflichen Bereich (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N. 42, 49) – überdies dem Ansehen des Notariats schaden (vgl. vorne E. 2.2). 4. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Verletzung von Art. 36 NG gegen den Beschwerdeführer einen Verweis ausgesprochen hat. Es kann auf deren Ausführungen (angefochtene Verfügung E. 8.3) eingeschlossen den Hinweis auf die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017 rechtskräftig bestätigte Disziplinarsanktion (BVR 2018 S. 139) verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Mit einem Verweis hat die Vorinstanz die mildeste Form einer Disziplinarmassnahme verhängt, was sich ohne weiteres als verhältnismässig erweist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, 5. Der Beschwerdeführer beanstandet am Rand die vorinstanzliche Kostenverlegung: Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm die Vorinstanz 40 % der Verfahrenskosten auferlegt habe, obwohl sie nur in einem von fünf Punkten von einer Verletzung von Berufspflichten ausgegangen sei (vgl. Beschwerde S. 6). Gleichzeitig hat er aber darauf verzichtet, einen entsprechenden (Eventual-)Antrag auf Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen für den Fall, dass er nicht obsiegen sollte. Handelt es sich bei dieser Äusserung lediglich um eine Unmutsbekundung, erübrigen sich Weiterungen dazu. Sollte die Rüge dennoch als Antrag verstanden werden, erwiese dieser sich als unbegründet und wäre abzuweisen: Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.6; VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 7.3 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen der urteilenden Behörde, in welchem Mass sie ein teilweises Obsiegen bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Indem die Vorinstanz die Kostenpflicht um 60 % reduziert hat, hat sie dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, 6.2 Das Notariatsrecht räumt Anzeigerinnen und Anzeigern keine Parteirechte ein. Sie haben indessen Anspruch auf Auskunft über die Erledigung des Verfahrens (Art. 101 Abs. 2 VRPG; vgl. VGE 2012/140 vom 24.10.2013 E. 4, 2012/131 vom 19.3.2013, in BN 2013 S. 82 ff. E. 8 und 2011/265 vom 23.3.2012 E. 9.3 [bestätigt durch BGer 2C_389/2012 vom 12.11.2012]). Die B.________ AG ist im vorliegenden Verfahren Anzeigerin (vgl. vorne Bst. A) und hat sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren nach dessen Ausgang erkundigt (vgl. act. 3B, pag. 1). Ihr sind daher das Rubrum und das Dispositiv dieses Urteils mitzuteilen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und mitzuteilen: - B.________ AG (nur Rubrum und Dispositiv) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.383U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.