100.2019.38U HER/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Verweigerung Nachzug Ehemann durch Schweizerin wegen Scheinehe (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Dezember 2018; 2017.POM.570)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Sachverhalt: A. B.________ (geb. ... 1989), türkischer Staatsangehöriger, ersuchte am 3. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Juni 2016 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies B.________ nach Schweden (Dublin-Staat) weg. Hiergegen erhob B.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 26. September 2016 heiratete B.________ in Biel die türkischstämmige Schweizer Bürgerin A.________ (geb. ... 1968). Am 29. September 2016 ersuchte er um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die beantragte Bewilligung mit der Begründung, es läge eine Scheinehe vor. Es wies B.________ aus der Schweiz weg und machte den Vollzug der Wegweisung vom Ausgang des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl abhängig. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 3. August 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Asylverfügung des SEM vom 3. Juni 2016 ab und bestätigte die Wegweisung von B.________ aus der Schweiz und dessen Überstellung nach Schweden. Die POM wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab. Sie verzichtete auf das Ansetzen einer Ausreisefrist, weil es Sache des SEM sei, die Modalitäten der Überstellung von B.________ nach Schweden zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 21. Januar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des SEM über die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz zu sistieren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –.» Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 haben A.________ und B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Am 18. Februar 2019 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Rechtsbegehren 3) abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. April 2019 haben A.________ und B.________ Unterlagen zum hängigen Asylverfahren eingereicht und Folgendes beantragt: «Dem Beschwerdeführer sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und die Vollzugsbehörden des Kantons Waadt seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.» Die Instruktionsrichterin hat den Antrag auf vorläufige Massnahme mit Verfügung vom 29. April 2019 abgewiesen. Am 6. Mai 2019 haben A.________ und B.________ die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 beigebracht, wonach die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs von B.________ auf die Schweiz übergeht und das Asylverfahren wiederaufgenommen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.4.2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 5.2, 2C_430/2012 vom 21.5.2012 E. 3; vgl. auch BVR 2012 S. 145 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob ein Anspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG besteht, beurteilt sich nicht aufgrund einer umfassenden Prüfung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs. Ein solcher Anspruch muss aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall «offensichtlich» sein, um eine Ausnahme des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zu rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016], 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E. 3.1, 2C_493/2010 vom 16.11.2010 E. 1.4). 3.2 Sowohl das MIP als auch die Vorinstanz haben den geltend gemachten Aufenthaltsanspruch umfassend geprüft. In jenem Zeitpunkt lag die asylrechtliche Wegweisungs- und Überstellungsverfügung des SEM nicht rechtskräftig (Verfügung des MIDI) bzw. rechtskräftig (Entscheid der POM) vor. Im heutigen Zeitpunkt ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers (wieder) in der Schweiz hängig (vgl. vorne Bst. C, hinten E. 7). Dem Beschwerdeführer kann der Aufenthalt folglich grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn er offensichtlich Anspruch darauf hat. Wie sich nachfolgend ergibt, ist ein Anspruch aber auch bei umfassender Prüfung zu verneinen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 12.4.2019 S. 2, act. 8). 4. 4.1 Der Familiennachzug des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Türkei, richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist. Diese Bestimmung vermittelt dem ausländischen Ehegatten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Gleiche ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt ist und gelebt wird. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, führungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, der ausländischen Person zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Eheleuten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; Schwierigkeiten in der Kommunikation; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 4.2, 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 3.2.2, 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2; VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 3.2.2, 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2; VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). 4.3 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_595/2017 vom 13.4.2018 E. 5.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Diese kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt vor allem, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1; zum Ganzen VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.3). 5. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 5.1 Die Beschwerdeführerin (Kurdin) wurde am … 1968 in der Türkei geboren (Akten MIDI 6B pag. 10, 105) und später in der Schweiz eingebürgert (Akten MIDI 6B pag. 23). Bis zur Scheidung am 10. Juni 2011 war sie mit … verheiratet (Akten MIDI 6B pag. 22, 25 f.). Aus dieser Ehe stammen eine Tochter (Jahrgang 1985) und ein Sohn (Jahrgang 1987). Die Beschwerdeführerin hat drei Grosskinder (Akten MIDI 6B pag. 110). Seit einem Autounfall im Jahr 2004 ist sie keiner Arbeit mehr nachgegangen (Akten MIDI 6B pag. 108, 110). Die Beschwerdeführerin wurde zunächst vom Sozialdienst unterstützt (Akten MIDI 6B pag. 24). Seit 2015 bezieht sie eine IV-Rente, zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen (Akten MIDI 6B pag. 132 f.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beilagen vom 24.1.2019). 5.2 Der Beschwerdeführer (Kurde) wurde am … 1989 in der Türkei geboren. Seine Mutter verstarb früh, sein Vater lebt in der Türkei (Akten MIDI 6B pag. 63 f.) Von 2010 bis 2015 lebte und arbeitete er in …/Türkei (Akten MIDI 6B pag. 63). Am 3. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In der Befragung durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, von seinen Schleppern getäuscht worden zu sein,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, da vereinbart gewesen sei, ihn nach Kanada zu bringen (Einvernahmeprotokoll vom 17.5.2016, Akten MIDI 6B pag. 64, 66, vgl. auch pag. 118). Bezüglich des gescheiterten Plans der Ausreise nach Kanada äusserte er sich wie folgt (Akten MIDI 6B pag. 66): «Comme les passeurs m'avaient pris mon ppt et partis avec mes huit mille euros, parce qu'on avait un accord à ce prix pour le Canada, j'ai tout perdu. Ma sœur m'a grondé en me disant: 'puisque tu veux partir, pourquoi ne vas-tu pas chez ta sœur et ton frère en Suisse. Tu as été escroqué'.» Die Schlepper sind laut dem Beschwerdeführer auch für seine Visumsanfrage in Schweden verantwortlich gewesen (Akten MIDI 6B pag. 64). So verfügte er über ein schwedisches Visum mit Gültigkeit vom 25. Dezember 2015 bis zum 24. März 2016 (Akten MIDI 6B pag. 46 ff., 63). Auf die Frage, ob es Gründe gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Behandlung des Asylgesuchs gebe, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt (Akten MIDI 6B pag. 68): «Je ne veux pas aller en Suède, je ne connais personne là-bas. Je ne connais pas la langue. En Suisse je ne connais pas la langue mais j'ai de la famille qui pourra m'aider, pour mon intégration ou autre chose.» Die Beschwerdeführerin erwähnte der Beschwerdeführer in der Asylbefragung mit keinem Wort (vgl. Akten MIDI 6B pag. 60 ff.). Auf den Asylantrag trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nicht ein, da es Schweden als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen Staat erachtete. Das mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM angerufene Bundesverwaltungsgericht setzte am 29. Juni 2016 den Vollzug der vom SEM angeordneten Überstellung nach Schweden vorerst aus (Akten MIDI 6B pag. 44 f.). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies es die Beschwerde ab (Beschwerdebeilage [BB] 18 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Ein Bruder (…) sowie eine Schwester (…) des Beschwerdeführers leben in Biel (Akten MIDI 6B pag. 21, 64, 109, 118). Der Beschwerdeführer hat in der Türkei als … und in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau gearbeitet (Akten MIDI 6B pag. 21, 63). Das Gesuch einer hiesigen Bäckerei, ihn als Aushilfe anzustellen, hat der MIDI am 28. Februar 2018 sistiert (Akten POM 6A pag. 36 f.). Am 2. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Akten POM 6A pag. 41- 39); am 4. Dezember 2017 war er bereits durch die Staatsanwaltschaft Jura bernois-Seeland verurteilt worden (Akten POM 6A pag. 41). 5.3 In einem Erstgespräch am 9. Juni 2017 (Zuweisung durch den Hausarzt «wegen schwerer Traumatisierung durch Verfolgung sowie politische Unterdrucksetzung») konstatierte ein Psychiater beim Beschwerdeführer ein «kognitive[s] Defizit, bedingt entweder durch eine Intelligenzminderung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung» (Schreiben vom 9.6.2017; Akten MIDI 6B pag. 131). Mit Arztbericht vom 20. September 2017 diagnostizierte ein anderer Psychiater eine «rezidivierend depressive Störung […] gemischt mit Angststörung», eine «posttraumatische Belastungsstörung» und ein «Betroffensein von Kriegs- und sonstigen Feindseligkeiten». Er leide unter Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen und gebe Erlebnisse oft nicht gleich wieder (BB 16 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Der Beschwerdeführer selber gab im Asylverfahren an, nur an kleinen psychischen Problemen zu leiden (Akten MIDI 6B pag. 68). 5.4 Das Paar soll sich am 25. August 2012 an einer Hochzeit in …/Türkei kennengelernt haben (Akten MIDI 6B pag. 21, 104; Beschwerde S. 3). Danach seien sie via Internet und Telefon in Kontakt geblieben (Akten MIDI 6B pag. 21, 105, 109, 118). Laut der Beschwerdeführerin sei sie danach jedes Jahr für Ferien in die Türkei gereist und habe dort den Beschwerdeführer jeweils täglich gesehen (Akten MIDI 6B pag. 105). Ihre Hochzeit sei in der Türkei geplant gewesen, habe dort aber nicht durchgeführt werden können, weil er von der Polizei gesucht worden sei (Akten MIDI 6B pag. 106, 115). Am 26. Juli 2016 informierte das Zivilstandsamt Seeland die Waadtländer Migrationsbehörden darüber, dass die Beschwerdeführenden ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben (Akten MIDI 6B pag. 41). Am 26. September 2016 heiratete das Paar in Biel (Akten MIDI 6B pag. 8). Seither wohnen sie zusammen in einer Zweizimmerwohnung in … (Akten MIDI 6B pag. 28 f.). 5.5 Am 4. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom MIDI getrennt voneinander befragt (vgl. Gesprächsprotokolle; Akten MIDI 6B pag. 103 ff., 114 ff.):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, 5.5.1 Den Befragungsprotokollen lassen sich folgende abweichende Aussagen und Unstimmigkeiten entnehmen: Die Beschwerdeführerin nannte als Beziehungsbeginn März 2013. Sie sei sich der Sache, auch wegen negativer Rückmeldungen ihrer Familie, zuerst nicht sicher gewesen. Dies im Gegensatz zum Beschwerdeführer; für ihn soll es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein. Dementsprechend sei die Beziehung auf seine Initiative hin entstanden (Akten MIDI 6B pag. 105). Laut dem Beschwerdeführer sei die Beziehung auf einen gemeinsamen Entschluss zurückzuführen. Bezüglich des Beginns der Beziehung machte er widersprüchliche Angaben. So sprach er gleichzeitig von der fehlenden Möglichkeit einer Heirat innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kennenlernen in der Türkei und einem Beginn des «Zusammenseins» seit seinem Aufenthalt in der Asylunterkunft in der Schweiz (Akten MIDI 6B pag. 115). Der Beschwerdeführer gab an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an der Trauung dabei gewesen sei, während sie dies explizit verneinte (Akten MIDI 6B pag. 107, 117). Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr an den Trauzeugen erinnern, obwohl es offenbar sein Bruder war (Akten MIDI 6B pag. 107, 117). Auch zu seinem Asylantrag in Schweden hatte er in dieser Befragung keine Erinnerung mehr (Akten MIDI 6B pag. 118; vgl. aber vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben über frühere Beziehungen des Beschwerdeführers machen; darüber würden sie nicht sprechen (Akten MIDI 6B pag. 106). Der Beschwerdeführer seinerseits vermochte nur wenig zum bisherigen Lebensweg seiner Ehefrau zu sagen (Akten MIDI 6B pag. 117 f.). Er wusste auch nicht, wovon seine nicht arbeitstätige Ehefrau lebt (Akten MIDI 6B pag. 119). Während der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, die Kinderfrage sei noch ungeklärt (Akten MIDI 6B pag. 119), äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass er keine Kinder wolle (Akten MIDI 6B pag. 110). Bei mehreren Fragen wies der Beschwerdeführer auf seine Vergesslichkeit hin bzw. wusste keine Antwort zu geben (Akten MIDI 6B pag. 117, 119 f.). Dass der Beschwerdeführer an Erinnerungslücken leide, blieb von der Beschwerdeführerin unerwähnt. 5.5.2 Den Befragungsprotokollen lassen sich aber auch übereinstimmende Aussagen entnehmen: Beide gaben an, dass sie sich gegenseitig vertrauen können, was sie aneinander schätzen würden (Akten MIDI 6B pag. 107, 116 f.). Des Weiteren schilderten sie die Wohnung sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, den Tagesablauf bzw. die gemeinsamen Aktivitäten in den Grundzügen gleich (Akten MIDI 6B pag. 108 f., 117 f.). Gewisse äusserliche Körpermerkmale konnten sie gegenseitig nennen (Akten MIDI 6B pag. 110, 119). 6. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, es bestünden zahlreiche konkrete Hinweise, die für die Feststellung einer Scheinehe genügen. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen gemacht haben (Beschwerde S. 5 f., 8). Für einzelne Erinnerungslücken des Beschwerdeführers könnte seine posttraumatische Belastungsstörung ursächlich sein; sie seien bereits im Asylverfahren ersichtlich gewesen und vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gezeigt, dass er ernstlich gewillt sei, eine Familiengemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zu bilden (Beschwerde S. 7 f.). Gegen eine Scheinehe sprächen zudem die lange Bekanntschaft vor der Heirat, das Zusammenwohnen seit zweieinhalb Jahren, das Fehlen von Anzeichen für die Bezahlung einer Geldsumme sowie der Umstand, dass sie sprachlich keine Verständigungsschwierigkeiten haben (Beschwerde S. 10). 6.2 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe führt die POM zunächst zu Recht den grossen Altersunterschied von 21 Jahren an (angefochtener Entscheid E. 4c). Da die Kinder der Beschwerdeführerin älter sind als der Beschwerdeführer, gewinnt dieses Indiz zusätzlich an Gewicht (vgl. vorne E. 5.1). Zudem gilt im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute stammen, erfahrungsgemäss als untypisch, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich ältere Frau und Mutter von zwei Kindern heiratete (vgl. BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 4.2.1, 2C_177/2017 vom 20.6.2017 E. 3.1). Dass sich der Altersunterschied in den mittleren Lebensjahren zwischen 25 und 50 weniger manifestiere als in der Jugend (Beschwerde S. 8), vermag das Gewicht dieses Indizes unter den gegebenen Umständen dagegen nicht wesentlich zu mindern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, 6.3 Nach Einschätzung der Vorinstanz lassen Unstimmigkeiten bei der getrennten Befragung starke Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer ernstlich gewillt ist, sich auf seine Ehefrau und das dauerhafte Zusammenleben mit ihr einzulassen (angefochtener Entscheid E. 4b). Dem ist beizupflichten: 6.3.1 Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, waren bei den Befragungen die Widersprüchlichkeiten und Wissenslücken auffallend (vgl. vorne E. 5.5.1). Widersprüchliche Antworten und das Ausbleiben von Antworten können auch nicht mit fehlender Absprache erklärt und damit als ein «starkes Indiz für eine ernst gemeinte Ehegemeinschaft» gewertet werden (Beschwerde S. 6). So gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 4.2; vgl. vorne E. 4.2). Die wenigen übereinstimmenden Antworten treten nach der Darlegung der ausgeprägten Widersprüchlichkeiten bzw. Wissenslücken klar in den Hintergrund (vgl. vorne E. 5.5.2). Von «im Wesentlichen übereinstimmende[n] Aussagen» kann keine Rede sein (Beschwerde S. 8). Dass gewisse Aussagen bezüglich Kennenlernen, Wohnung, Tagesablauf und Aktivitäten sich deckten, fällt nicht merklich ins Gewicht, zumal die Antworten zu diesen simplen Themen zumindest beim Beschwerdeführer teilweise durch Plattitüden (z.B. «Wir sind ständig zu Hause. […] Zu Hause sitzen wir, rauchen auf dem Balkon eine Zigarette, machen Tee und trinken ihn», Akten MIDI 6B pag. 118) geprägt waren. 6.3.2 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich vor allem der Beschwerdeführer nur oberflächlich mit seiner Ehefrau auseinandergesetzt hat und an dieser nicht wirklich interessiert ist (z.B. «Was sollen wir sprechen. Ich kenne auch die Sprache nicht. Keine Ahnung», Akten MIDI 6B pag. 119). Daran ändern die angeblich gleiche Lebenseinstellung sowie die damit zusammenhängenden Tattoos des Beschwerdeführers nichts (Beschwerde S. 6). Dasselbe gilt für den Hinweis auf die anfänglich ablehnende Haltung der Familien zur Beziehung der Beschwerdeführenden, zumal sich dies nur für die Familie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt (vgl. BB 4). Die in der Schweiz lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers – dem eigentlichen Nutzniesser einer potentiellen Scheinehe – scheinen nicht gegen die Ehe gewesen zu sein (Bruder Trauzeuge; persönlicher Kontakt; vgl. BB 12 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung als Mitmieter aufgeführt ist. Ein Zusammenleben der Beschwerdeführenden wird nicht generell bestritten. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass mit dem gemeinsamen Bewohnen der Zweizimmerwohnung der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung verbunden wäre. Obwohl die Beschwerdeführenden seit rund drei Jahren in der gleichen Wohnung zu leben scheinen (vgl. vorne E. 5.4), haben sie eine solche Beziehung nicht zu dokumentieren vermocht. Die vor Verwaltungsgericht eingereichten drei Fotos zeigen den Beschwerdeführer einzig in zwei verschiedenen Situationen mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Grosskindern (BB 3). Das Schreiben Bekannter, auf welches die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht erneut verweisen (Beschwerde S. 10), berichtet zwar von einem Paar, das mitunter gemeinsam an Anlässen auftritt; zum tatsächlichen Willen ist damit aber nichts gesagt (BB 12 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Es wäre in dieser Situation jedoch an ihnen gewesen, einschlägige Unterlagen und Beweise einzureichen, um zu widerlegen, dass dem Beschwerdeführer ein Beziehungswille fehlt (vgl. vorne E. 4.3; vgl. auch BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 4.2.3). Die Belege reichen jedenfalls nicht aus, um aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer sich «für die Ehegemeinschaft einsetzt und auch Energie investiert» (Beschwerde S. 8). Die Aussagen des Beschwerdeführers dokumentieren viel eher, dass er nicht gewillt ist, ein Mindestmass an Aufmerksamkeit und Energie in die Ehe zu stecken (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b S. 8). Es ist ihm augenscheinlich schon zu viel, sich mit der «Rechnerei» zu den gemeinsamen Einkommen auseinanderzusetzen bzw. in Erfahrung zu bringen, wovon seine Ehefrau lebt (Akten MIDI 6B pag. 119). Wenn die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vor Verwaltungsgericht erneut als Zuhörer beschreibt, der ruhig und schüchtern sei (Akten MIDI 6B pag. 107; Beschwerde S. 7), so erklärt dies seine Gleichgültigkeit und Passivität jedenfalls nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, 6.3.3 Die Widersprüchlichkeiten und nicht beantworteten Fragen im Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers suchen die Beschwerdeführenden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären (Beschwerde S. 6). Mit der Vorinstanz ist diese Erklärung dahingehend zu relativieren, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einzig darauf hinwies, an kleinen psychischen Problemen zu leiden (vgl. vorne E. 5.3). Zudem fielen die Qualität der Antworten sowie deren Detailreichtum im Befragungsprotokoll des SEM merklich höher aus (vgl. Akten MIDI 6B pag. 60 ff.). Die getrennte Befragung der Beschwerdeführenden führte der MIDI am 4. Mai 2017 durch, während der erste aktenkundige Besuch eines Psychiaters erst am 9. Juni 2017 stattfand (vgl. vorne E. 5.3 und 5.5). Auf psychologische Hilfe hat der Beschwerdeführer demnach erst zurückgegriffen, nachdem der Verdacht der Scheinehe im Raum stand. In Bezug auf die Atteste der behandelnden Psychiater darf und soll das Gericht des Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihres Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BVR 2009 S. 107 E. 9.2.3). Dass der Beschwerdeführer schon im Asylverfahren zu ärztlichen Konsultationen aufgeboten worden war, führt zu keinen anderweitigen Erkenntnissen. Aus den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen (BB 13 und 14 vor der Vorinstanz, in act. 6A1) ist nicht ersichtlich, um was für eine Untersuchung es sich überhaupt gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer den Einladungen soweit ersichtlich zweimal nicht Folge leistete (vgl. Akten POM 6A pag. 17). Selbst wenn der Beschwerdeführer während der Befragung durch den MIDI an gewissen Einschränkungen gelitten haben sollte, lässt sich dadurch die grosse Zahl an Widersprüchlichkeiten nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz durfte daher die Unstimmigkeiten bei der getrennten Befragung als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe werten. 6.4 Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein einer Scheinehe sah die Vorinstanz darin, dass es – selbst unter Relativierung gewisser widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers – unglaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführenden seit 2012 ein heiratswilliges Liebespaar bilden würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Heirat im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, durchgeführt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4d). Dieser Ansicht ist zuzustimmen: 6.4.1 Zum Zeitpunkt des Kennenlernens und zur Beziehungspflege durch Besuche in der Türkei bzw. via Telefon und Internet zwischen 2012 und der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 2016 haben die Beschwerdeführenden nur Parteibehauptungen aufgestellt, ohne diese rechtsgenügend zu belegen. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist die Aussage, sowohl das Mobiltelefon des Beschwerdeführers (auf der Flucht verloren gegangen) wie auch jenes der Beschwerdeführerin (Austausch gegen ein neues Telefon) seien für einen Nachweis der Beziehungspflege nicht mehr verfügbar (Beschwerde S. 9). Zum einen existieren bei der verwendeten Mobiltelefonapplikation (WhatsApp) technische Möglichkeiten, Chatverläufe bei Verlust eines Telefons wiederherzustellen. Zum anderen sagten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich angeblich mehrmals in der Türkei persönlich trafen bzw. auch über das Internet kommunizierten (vgl. vorne E. 5.4). Damit bestanden für die Beschwerdeführenden weitere Möglichkeiten, ihre Beziehung durch Reisenachweise (z.B. Flugscheine, Passeinträge, Fotos, Videos), Berichte von in der Türkei lebenden gemeinsamen Bekannten oder den Auszug von anderweitig (z.B. Computer) elektronisch verfügbaren Gesprächsprotokollen zu dokumentieren. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht erwähnt (vgl. vorne E. 5.2). Dies ist ein starker Hinweis darauf, dass nicht bereits seit 2012/2013 eine Liebesbeziehung bestand bzw. keine Hochzeit in der Türkei vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz geplant war (vgl. vorne E. 5.4 und 5.5.1). Der Einwand, er sei im Asylverfahren einzig nach Familienangehörigen gefragt worden und sei zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen, erscheint wenig glaubhaft (Beschwerde S. 9). Zum einen war er laut Protokoll nach «relations» (Akten MIDI 6B pag. 64 f.), nicht nach Verwandten (les parents, la parenté etc.) gefragt worden. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer die Beziehung sicherlich erwähnt, wäre sie zu diesem Zeitpunkt derart ausgeprägt gewesen, wie die Beschwerdeführenden darzustellen versuchen. Schliesslich sei der Heiratsentscheid ja schon 2015 gefasst worden (vgl. Akten MIDI 6B pag. 105, 115), womit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Befragung durch das SEM bereits als Verlobte zu betrachten gewesen wären. Vielmehr muss aus seinen durchaus konkreten und detailreichen Aussagen gegenüber dem SEM in Bezug auf seine Einreisemotivation geschlossen werden, dass hinsichtlich seines Willens zum Verbleib in der Schweiz einzig eine Rolle gespielt hat, dass zwei seiner Geschwister hier leben (vgl. vorne E. 5.2; ferner E. 6.4.3 hiernach). 6.4.3 Ein gewichtiges Argument, dass die Beziehung erst in der Schweiz entstand bzw. der Heiratsentscheid unter dem Druck der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers fiel, liegt in der ursprünglich geplanten Ausreise nach Kanada (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung POM S. 2). So gab er gegenüber dem SEM zu Protokoll, dass es eine Vereinbarung mit den Schleppern gab, ihn zum Preis von EUR 8'000.-- nach Kanada zu bringen. Er sei jedoch von ihnen getäuscht worden (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich schliessen, dass es entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 9) sowohl dem Willen als auch dem Plan des Beschwerdeführers entsprach, primär in Kanada um Asyl zu ersuchen. Er hat dies vor dem MIDI bestätigt (vgl. auch Akten MIDI 6B pag. 118). Die Schweiz scheint in seinen Plänen hingegen nur eine sekundäre Rolle gespielt zu haben. So erwähnte er in der Asylbefragung, seine in der Türkei lebende Schwester habe ihn dazu ermuntert, den hier lebenden zwei Geschwistern in die Schweiz zu folgen (Akten MIDI 6B pag. 66). 6.4.4 Aus den vorgenannten Gründen lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden eine Beziehung erst nach Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz aufnahmen. Damit rückt der Verdacht in den Vordergrund, dass die Heirat im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. Juni 2016 stand (vgl. vorne E. 5.2 und 5.4). Nach dem Entscheid des SEM scheint beim Beschwerdeführer die Überzeugung gewachsen zu sein, dass er ohne Heirat kein Aufenthaltsrecht erlangen kann. Dementsprechend wurde das Ehevorbereitungsverfahren nur kurz nach diesem Entscheid eingeleitet (vgl. vorne E. 5.4). 6.5 Im Übrigen gehört die Beschwerdeführerin als IV-Bezügerin einer typischen Bevölkerungsschicht an, die von ausländischen Personen regelmässig für den Abschluss von Scheinehen angegangen wird (vgl. für diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Wertung BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 6.4; vgl. vorne E. 5.1). Dass keine Anzeichen für die Bezahlung einer Geldsumme für den Eheschluss vorliegen, fällt nicht wesentlich zugunsten der Beschwerdeführenden ins Gewicht. Zum einen sind solche Zahlungen schwer nachzuweisen, zum anderen besteht die Möglichkeit, dass es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Gefälligkeit unter Verwandten bzw. Bekannten der gleichen Ethnie handeln könnte. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben als Ehepaar tatsächlich interessiert ist (vgl. etwa Gesprächsprotokoll; Akten MIDI 6B pag. 111 f.). Das Fehlen von Verständigungsschwierigkeiten tritt auch unter diesem Gesichtswinkel gegenüber den anderen gewichtigeren Indizien für eine Scheinehe klar in den Hintergrund. Schliesslich ist eine Scheinehe nicht erst dann anzunehmen, wenn alle nur denkbaren Indizien vorliegen (BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2018 E. 5; VGE 2011/485 vom 24.5.2012 E. 4.4.2). 6.6 Die dargelegte Indizienlage lässt einen klaren Schluss zu. Es bestehen zahlreiche konkrete und gewichtige Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, die er nur eingegangen ist, um in den Genuss der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu kommen. Es fehlt zumindest bei ihm der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung. Das angebotene Beweismittel (Befragung der Parteien; Beschwerde S. 8 f., 11) lässt in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen. Die Vorinstanz durfte somit auf eine Scheinehe schliessen. Mangels Vorliegens einer eigentlichen Ehegemeinschaft bzw. einer echten und tatsächlich gelebten Beziehung bedarf es keiner weiteren Interessenabwägung, da die Garantie auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht angerufen werden kann (BGer 2C_981/2017 vom 18.2.2019 E. 4.2, 2C_75/2013 vom 29.8.2013 E. 4.3, je mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis fehlt es umso mehr an einem offensichtlichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Familien-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, nachzug (vgl. vorne E. 3.2). Andere Gründe für eine Anspruchsbewilligung sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 3. Juni 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf (vorne Bst. C und E. 5.2). Da der Beschwerdeführer sich nach Art. 42 AsylG bis zum Abschluss dieses Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, sieht das Verwaltungsgericht davon ab, ihm eine Ausreisefrist zu setzen. Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, je nach Ausgang des Asylverfahrens für den Wegweisungsvollzug besorgt zu sein (vgl. auch Ziff. 2 Verfügung des MIP vom 30.6.2017 sowie E. 5 des angefochtenen Entscheids). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb von einer Scheinehe auszugehen ist. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben dagegen vor Verwaltungsgericht kaum substanzielle Einwände erhoben. Dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für sie erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.