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Bern Verwaltungsgericht 30.07.2020 100 2019 342

30. Juli 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,330 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Umzug (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. September 2019; shbv 36/2019) | Sozialhilfe

Volltext

100.2019.342U KEP/SES/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2020 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; situationsbedingte Leistungen für Umzug (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. September 2019; shbv 36/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ wurden vom 12. Februar 2019 bis 30. April 2019 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt. Nachdem sie sich am 14. März 2019 erstmals nach den Bedingungen für die Übernahme von Umzugskosten erkundigt hatten, beantragten sie am 26. März 2019 die entsprechende Unterstützung im Umfang von Fr. 1'200.--. Am 27. März 2019 bezogen sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter ihre neue Wohnung in der EG C.________. Die EG Bern wies das Gesuch am 29. März 2019 vorab per Mail und am 17. April 2019 mit Verfügung weitgehend ab, sprach A.________ und B.________ aber Fr. 250.-- für die Mietkosten eines Transportfahrzeugs zu. B. Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 20. Mai 2019 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. September 2019 ab. C. Am 10. Oktober 2019 haben A.________ und B.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie verlangen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen seien die Umzugskosten im Umfang von Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA hat am 24. Oktober 2019 an seinem Entscheid festgehalten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. A.________ und B.________ haben am 19. November 2019 Schreiben von Bekannten und Verwandten eingereicht, womit diese ihre Verhinderung am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, Umzugstag bestätigen. Die EG Bern hat am 28. November 2019 auf weitere Bemerkungen verzichtet. Das RSA hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, bar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzlich situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1; VGE 2019/322 vom 12.5.2020 E. 2.2; 2018/443 vom 21.2.2020 E. 2.2). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) hat eine Verordnung zur Bemessung von situationsbedingten Leistungen erlassen (vgl. Art. 8i Abs. 4 SHV). Danach hat eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen, SILDV; BSG 860.111.1; vgl. auch SKOS-Richtlinie C.I.5). Ist sie dazu aus besonderen Gründen nicht in der Lage, können für einen Umzug innerhalb des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, Kantons Bern Umzugskosten von bis zu Fr. 1'200.-- für einen Dreipersonenhaushalt übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. c SILDV). Als besondere Gründe gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen, ein nicht vorhandener Führerausweis, eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit (Art. 11 Abs. 2 SILDV) oder umfangreiche Betreuungspflichten von Familienangehörigen (Vortrag des Rechtsamts der GEF zur SILDV, einsehbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubriken «Die Direktion/Organisation/Rechtsamt/Rechtliche Grundlagen/Sozialhilfe/Erläuterungen zur SILDV» S. 6). Nach dem Handbuch BKSE kann auch ein fehlendes privates Umfeld, das beim Umzug und der Reinigung helfen kann, Grund für situationsbedingte Leistungen sein (Stichwort: «Umzugs- und Reinigungskosten»). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterzeichneten am 3. Februar 2019 den Mietvertrag ihrer neuen Wohnung und erkundigten sich am 14. März 2019 telefonisch beim Sozialdienst der Gemeinde, unter welchen Bedingungen die Kosten für einen professionellen Umzug übernommen würden. Sie wurden über das Stichwort Umzugs- und Reinigungskosten des Handbuch BKSE informiert und darüber, dass sie eine Offerte einreichen müssten (Vorakten Sozialdienst, act. 3B pag. 82 und act. 3B2 pag. 231 ff.). Erst am 24. März 2019 kamen sie dieser Aufforderung nach. Die Gemeinde wies sie am 26. März 2019 erneut auf die Kriterien zur Übernahme der Umzugskosten hin und darauf, dass ein Antrag mit Begründung vorliegen müsse sowie, dass weder (die im Kostenvoranschlag enthaltene) Demontage der Möbel noch deren Montage oder Entsorgungen entschädigt werden könnten. Mit E-Mail vom 26. März 2019 teilten die Beschwerdeführenden der Gemeinde mit, das Umzugsunternehmen sei bereit, die Kosten auf Fr. 1'500.-zu senken (ohne Demontage, Montage und Entsorgungen). Sie müssten ihre bisherige Wohnung am 1. April 2019 gereinigt abgeben und drei Zimmer neu streichen. Sie verfügten nur über ein «bedingtes privates Umfeld», das ausschliesslich aus weiblichen Personen bestehe, die u.a. zum Verpacken und Putzen benötigt würden und für den Transport schwerer Möbel nicht geeignet seien (act. 3B pag. 89). Am 27. März 2019 zogen die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, führenden um (act. 3A1; act. 3B pag. 49). Mit E-Mail vom 29. März 2019 teilte ihnen der Sozialdienst mit, die Begründung reiche für die Kostenübernahme nicht aus und die Offerte zeige keine detaillierte Kostenaufstellung (wie viele Personen werden von der Umzugsfirma benötigt, wie viel kostet das Auto inkl. Kilometer und Benzin, Zeit und Dauer; act. 3B pag. 85 ff.). Das bestätigte der Sozialdienst in seiner Verfügung vom 17. April 2019 (Vorakten RSA act. 3A pag. 7 ff.). 3.2 Das RSA erwog, die Beschwerdeführenden seien beide gesund. Eine nicht unterstützte Person in bescheidenen finanziellen Verhältnissen hätte in derselben Situation den Umzug entweder selber vollzogen und/oder ihr Umfeld aktiviert, um nicht die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens tragen zu müssen. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Führerausweis und hätte einen Umzugswagen mieten können. Weiter hätten die Beschwerdeführenden vier Kinder (davon drei 19- und 21-jährig) sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis, die bzw. der sie bei Umzug und Reinigung hätte unterstützen können. Es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, um vom Grundsatz, wonach Umzugskosten selber zu tragen seien, abzuweichen (angefochtener Entscheid E. 5). 3.3 Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten den Umzug möglichst kostengünstig organisiert und hätten viel Eigenleistung erbracht. Es sei befremdend, dass weibliche Helferinnen schwere Gegenstände wie Kühlschrank und Waschmaschine hätten tragen sollen. Die von ihnen angefragten Personen aus dem Freundes- und Verwandtenkreis seien entweder nicht verfügbar oder nicht bereit gewesen, beim Umzug zu helfen. Hierzu reichten die Beschwerdeführenden 13 Absagebestätigungen von Freunden und Verwandten ein (act. 6). 3.4 Wie dargelegt hat eine bedürftige Person ihren Umzug grundsätzlich selbständig durchzuführen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann ausnahmsweise hierfür eine situationsbedingte Leistung ausbezahlt werden (vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den im Handbuch BKSE genannten Grund des fehlenden privaten Umfelds, das sie hätte unterstützen können. Das überzeugt nicht: Die Beschwerdeführenden haben drei volljährige Kinder und einen guten Bekannten- und Freundeskreis, was unbestritten geblieben ist (vgl. auch act. 3B2 pag. 237). Dass diese Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, allesamt – bei rechtzeitiger Anfrage durch die Beschwerdeführenden – am Umzugstag verhindert gewesen sein sollen, ist unglaubwürdig. Daran ändern auch die dem Verwaltungsgericht eingereichten Bestätigungsschreiben nichts (vorne Bst. C und E. 3.3). Sie enthalten (fast) alle pauschale Absagegründe (z.B. keine Zeit, beschäftigt), wurden weit nach dem Umzugstermin unterzeichnet und beziehen sich auf den «Umzug von Ende April» (statt Ende März 2019). Insbesondere vom Sohn des Beschwerdeführers hätte erwartet werden können, dass er konkreter darlegt, weshalb er seinen Vater beim Umzug nicht unterstützt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Beziehung sei getrübt. Vor dem Sozialdienst und der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden denn auch eingestanden, dass sie (ausschliesslich weibliche) Hilfe erhalten hätten (Beschwerde RSA act. 3A pag. 1 f.; act. 3B pag. 89). Weshalb diese beim Transport von Gegenständen und Kisten nicht hätte mithelfen können, ist nicht einzusehen und wird auch nicht näher begründet. Der Verweis auf das weibliche Geschlecht allein genügt jedenfalls nicht. Sodann ist es der Organisation der Beschwerdeführenden und nicht besonderen Umständen zuzuschreiben, dass sie offenbar in zwei Tagen den gesamten Umzug, die Reinigungs- und Malerarbeiten haben vornehmen müssen. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, haben die Beschwerdeführenden den Mietvertrag für ihre neue Wohnung Anfang Februar 2019 unterzeichnet. Nichts hätte sie daran gehindert, frühzeitig Kisten zu packen, Entsorgungen vorzunehmen und den Umzug vorzubereiten. Die Tatsache, dass sie sich Mitte März über Unterstützungsmöglichkeiten durch den Sozialdienst erkundigt und die Offerte des Umzugsunternehmens sowie den Unterstützungsantrag drei bzw. einen Tag vor dem Umzug der Gemeinde eingereicht haben, lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie sich erst kurzfristig mit dem Wohnungswechsel befasst haben. Es ist denn auch naheliegend, dass sie gerade deshalb (offenbar) nur wenig Unterstützung aus dem privaten Umfeld organisieren konnten. Die Beschwerdeführenden befanden sich nicht in einer anderen Situation als alle anderen Personen, die umziehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Personen in bescheidenen Verhältnissen aber ohne wirtschaftliche Unterstützung keine professionelle Hilfe für den Wohnungswechsel beigezogen hätten. Besondere Gründe, die situationsbedingte Leistungen rechtfertigen könnten, sind nicht auszumachen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, 3.5 Weiter hat die Gemeinde die Beschwerdeführenden am 29. März 2019 darauf hingewiesen, dass sich der eingereichten Offerte nicht entnehmen lasse, wie sich die Umzugskosten zusammensetzten. So sei nicht ersichtlich, wie viele Personen für den Umzug benötigt würden, wie der Zeitaufwand eingeschätzt werde und wie viel das Auto inkl. Kilometer kosten würde (Verfügung vom 17.4.2019; act. 3A pag. 9). Der dem RSA eingereichten Rechnung vom 29. März 2019 zum Umzug vom 27. März 2019 lässt sich hierzu ebenso wenig entnehmen (act. 3A1). Die Beschwerdeführenden haben es auch vor dem Verwaltungsgericht unterlassen, detailliertere Belege einzureichen. Die Angemessenheit der Kosten lässt sich folglich nicht überprüfen. Zwar haben Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), den Beschwerdeführenden obliegen aber Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG), denen sie nicht nachgekommen sind (vgl. hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 ff.; eingehend zur Mitwirkungspflicht in der Sozialhilfe VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.1 und 5.3). 3.6 Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführenden die (ungenaue) Offerte erst am 24. bzw. am 26. März 2019 eingereicht haben, obschon der Umzug seit dem 3. Februar 2019 feststand und für den 27. März 2019 geplant war. Sinn und Zweck der rechtzeitigen Absprache bzw. Einholung einer Kostengutsprache des Sozialdiensts liegt u.a. darin, den Sozialhilfebehörden angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen; namentlich sollen sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können (BVR 2001 S. 409 E. 2b; VGE 22145 vom 17.2.2005 E. 2.4.1, 21634 vom 31.3.2003 E. 2.4). Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gemeinde Leistungen bezahlen muss, die bei rechtzeitiger Geltendmachung hätten vermieden oder reduziert werden können (VGE 2013/67 vom 28.6.2013 E. 2.3). Die Beschwerdeführenden haben es mit ihrem kurzfristigen Ersuchen verunmöglicht, günstigere Alternativen zu prüfen und die Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt. Eine Notfallsituation, die eine vorherige Absprache mit der Gemeinde verunmöglicht hätte, lag offensichtlich nicht vor. Selbst wenn besondere Gründe vorgelegen hätten, was nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, dem in E. 3.4 Gesagten zu verneinen ist, hätte die Höhe der verlangten Kosten vorgängig weder beeinflusst noch überprüft werden können. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.07.2020, Nr. 100.2019.342U, heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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