Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.08.2020 100 2019 319

17. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,053 Wörter·~30 min·4

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. August 2019; 100 18 364, 200 18 288) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2019.319/320U ARB/LIJ/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ GmbH in Liquidation vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. August 2019; 100 18 364, 200 18 288)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2018 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern den steuerbaren Reingewinn der A.________ GmbH (heute in Liquidation) für das Steuerjahr 2013 abweichend von deren Selbstdeklaration sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 49'921.-- fest. Die Abweichung gegenüber dem deklarierten Unternehmensgewinn beruhte insbesondere auf Aufrechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Die dagegen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Juli 2018 teilweise gut und reduzierte die hinsichtlich der «Spesenentschädigungen» und der Miete (inkl. Nebenkosten) vorgenommenen Aufrechnungen. Soweit weitergehend wies sie die Einsprachen ab. B. Mit Rekurs und (sinngemäss) Beschwerde vom 29. Juli 2018 gelangte die A.________ GmbH an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese verweigerte die verlangten zusätzlichen Abzüge bei der Position «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen» und bei den Mietkosten. Darüber hinaus verneinte sie (im Rahmen einer sog. reformatio in peius) die geschäftsmässige Begründetheit der für «Spesenentschädigungen» und Fahrzeugkosten geltend gemachten Auslagen. Entsprechend wies sie mit Entscheiden vom 20. August 2019 die Rechtsmittel ab und wies die Steuerverwaltung an, die A.________ GmbH im Sinn der Erwägungen neu zu veranlagen. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. September 2019 hat die A.________ GmbH sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 3 direkte Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgenden Antrag: «Das Urteil der Rekurskommission vom 20. August 2019 und der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Lasten der A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuer für das Jahr 2013 seien aufzuheben bzw. entsprechend, gemäss Selbstdeklaration, zu korrigieren.» Am 20. September 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hat Rechtsanwalt … mitgeteilt, dass er die A.________ GmbH vertritt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 4 auch BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. 1.2 Seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen kann gemäss Art. 11 Abs. 1 VRPG, wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, was Rechtsfähigkeit voraussetzt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss der (ausserordentlichen) Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 2017 aufgelöst worden ist und sich nun in Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. ... vom …, Publ. ..., einsehbar unter: <www.shab.ch>; vorne Bst. A), ändert an ihrer juristischen Persönlichkeit nichts (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. auch Art. 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Solange sie im Handelsregister nicht gelöscht wurde – was nicht der Fall ist –, bleibt sie rechts- und parteifähig (vgl. BGer 1C_47/2009 vom 7.7.2009 E. 1.3; VGE 2016/221 vom 3.1.2018 E. 1.2; ferner BGer 1C_370/2012 vom 3.10.2012 E. 1; BVR 2004 S. 164 E. 2.2 f.; je im Umkehrschluss). Da die Beschwerdeführerin mit einem Geschäftsführer bzw. Liquidator und einer Gesellschafterin auch weiterhin über die zu ihrer Handlungsfähigkeit notwendigen Organe verfügt (vgl. Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 804 ff. OR; vgl. auch Christina Niggli, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 54 ZGB N. 3) kommt ihr auch Prozessfähigkeit zu. Im Übrigen sind Verfahren betreffend den Bestand und die Höhe von Steuerschulden für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft erforderlich und damit vom Gesellschaftszweck der Liquidation gedeckt (vgl. Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR; Calderan/Geiser, in Kommentar Aktienrecht, 2016, Art. 739 OR N. 1 und 4). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 5 Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die angefochtenen Entscheide (sog. Anfechtungsobjekte). Diese geben den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). – Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK auch jene der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (vgl. vorne Bst. C). Die Rechtsmittelentscheide der StRK sind allerdings an die Stelle der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und bilden vor dem Verwaltungsgericht alleinige Anfechtungsobjekte (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4; jüngst VGE 2019/250 vom 31.3.2020 E. 1.2; ferner BGE 130 V 138 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, die Entscheide der Vorinstanz seien «gemäss Selbstdeklaration zu korrigieren». Soweit sie sich damit auf Abzüge bezieht, die vor der StRK nicht mehr strittig waren (dazu vorne Bst. B), bewegt sie sich (auch hier) ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerden ist deshalb insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung richten und die Berücksichtigung von vor der StRK nicht (mehr) strittigen Abzügen verlangt wird. 1.5 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 6 1.6 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantonsund Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die im Steuerjahr 2013 für «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen», Miete und Nebenkosten, «Spesenentschädigung» sowie Fahrzeuge geltend gemachten Auslagen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bestimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben ist. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 3 und 7.1, 141 II 83 E. 3.1; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.2). So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses hinzugerechnet, die nicht zur Deckung des geschäftsmässig begründeten Aufwands verwendet wurden. Dazu gehören insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 7 mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Als verdeckte Gewinnausschüttung gelten Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Dies ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (vgl. statt vieler VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]; BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1). 2.2 Bei von einer Gesellschaft getätigten Ausgaben kann das Kriterium der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwendungen weitgehend die Funktion des Drittvergleichs übernehmen (VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1, 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3). Nicht Voraussetzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbesondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn die Steuerpflichtigen ungeschickt disponieren. Es genügt, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2, 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 2.2, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], auch zum Folgenden; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Aktienge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 8 sellschaft für den privaten Lebensaufwand der Aktionärinnen und Aktionäre erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; BGer 2C_683/2018 vom 3.10.2019 E. 5.3; VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 2.1; vgl. auch Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 299). Als privat gelten alle Aufwendungen des Unternehmens, die der privaten Sphäre der Inhaberschaft zugutekommen. Bei gemischten Aufwendungen, die weder rein geschäftsmässig noch rein privat begründet sind, ist ein Privatanteil auszuscheiden (vgl. BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f., je mit Hinweisen; VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2). Unterbleibt die Ausscheidung eines Privatanteils, werden Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt dargestellt, was gegen die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung verstösst (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 6.5; BGE 143 II 8 E. 7.1; BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013 E. 2.4.2; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 128 f.; ferner Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 391 f.). 2.3 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (statt vieler BGE 144 II 427 E. 2.3.2 und 8.3.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Aufgrund seiner steuermindernden Eigenschaft trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.4, 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 E. 5.1, je mit Hinweisen; ferner BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1). Die Vermutung der materiellen Richtigkeit der Handelsbilanz entfällt, wenn eine formell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung fehlt oder wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen (BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1; vgl. auch BGE 134 II 207 E. 3.3). Wenn von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen ist, obliegt der Steuerbehörde der Nachweis dafür, dass der von der Gesellschaft erbrachten Leistung keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, d.h. letztere einem Drittvergleich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 9 standhält. Ist ein solches Missverhältnis dargetan, begründet dies steuerrechtlich die Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. In diesem Fall ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die aus dem Missverhältnis begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang der fraglichen Aufwendung mit der Unternehmenstätigkeit nachzuweisen. Misslingt der Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit, d.h. ihre Zahlungen werden als steuerbarer Gewinn aufgerechnet (vgl. BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1, 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 14.9.2016 E. 3.3.3; VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezweckte gemäss Handelsregistereintrag vor dem Auflösungsbeschluss (vgl. vorne E. 1.2) und damit auch im hier interessierenden Steuerjahr 2013 die Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive damit verbundene Managementdienstleistungen. Einzige Gesellschafterin und zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist B.________. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer (bzw. heute Liquidator) ist C.________ eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>). Die Beschwerdeführerin beschäftigt kein Personal. Sowohl die Gesellschafterin als auch der Geschäftsführer beziehen keine Löhne, sondern bezeichnen sich als selbständig erwerbstätig (vgl. etwa Beschwerde S. 9, 13; Vorakten StV, act. 5B, pag. 512, 520) und stellen der Beschwerdeführerin ihre Leistungen in Rechnung (dazu hinten E. 3.3). 3.2 Am 6. Juni 2016 führte die Steuerverwaltung bei der Beschwerdeführerin eine Buchprüfung durch. Gestützt auf diese Abklärungen gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass in den Geschäftsbüchern der Beschwerdeführerin «etliche» bzw. «ausserordentlich viele» Lebenshaltungskosten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers enthalten seien und nahm entsprechende Aufrechnungen vor (Vorakten StV, act. 5B, pag. 399- 412, insb. 399). Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 10 dass in der Buchhaltung für das Jahr 2013 nicht konsequent zwischen Privatund Geschäftsaufwand unterschieden wurde (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 453, 506). Werden private Kosten als Geschäftsaufwand ausgewiesen, widerspricht dies den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (vgl. vorne E. 2.2). Die Geschäftsbücher geben somit die hier interessierenden Geschäftsvorfälle nicht zuverlässig wieder. Die Vorinstanz und die Steuerverwaltung weisen zudem zu Recht darauf hin (angefochtene Entscheide E. 8.1, 8.4; Beschwerdeantwort S. 1 f.), dass es der Beschwerdeführerin bislang – und auch vor Verwaltungsgericht – nicht gelungen ist, in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit hinreichende Transparenz zu schaffen. Auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck der Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive Managementdienstleistungen kann offenbar nicht abgestellt werden, denn die Beschwerdeführerin führt dazu aus, ihre Tätigkeit habe sich im Lauf der Jahre verändert. Zuletzt habe sie Informatikdienstleistungen sowohl vor Ort bei den Kundinnen und Kunden als auch «in House» erbracht. Es komme vor, dass sich die Geschäftstätigkeit wandle, ohne dass «jedes Mal der Handelsregistereintrag geändert» werde (Beschwerde S. 8 f.). Verträge, detaillierte Arbeitsrapporte oder Aufstellungen über erbrachte (Informatikdienst-)Leistungen hat die Beschwerdeführerin indes nicht eingereicht. In den Akten befinden sich lediglich einzelne an Kundinnen und Kunden ausgestellte Rechnungen (Vorakten StV, act. 5B, pag. 233, 236-240) und eine Arbeitszeitaufstellung (Vorakten StV, act. 5B, pag. 232). Diese sind jeweils auffallend rudimentär gehalten und lassen weder Schlüsse über Art und Umfang der verrechneten Leistungen zu («Arbeitszeit vor Ort gemäss Abmachung» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 232], «Arbeiten ausgeführt im Monat […]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 233], «Dienstleistung ausgeführt im Monat […]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 236-240]), noch ergibt sich daraus, wer die Leistungen erbracht hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen eingereicht, die dazu aber grösstenteils keine näheren Angaben enthalten. Einzig den Rechnungen vom 4. Januar 2013 sowie vom 10. Januar 2012 (letztere betrifft allerdings nicht das massgebliche Steuerjahr) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar für die D.________ GmbH (heute in Liquidation) in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 die Buchhaltung geführt, die Jahresrechnung erstellt, die Debitorensowie Kreditorenlisten verwaltet und die Steuererklärung ausgefüllt hat (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 11 Beschwerdebeilagen Nr. 15162, act. 1C). Als Nachweis hat die Beschwerdeführerin zudem ein als «Bestätigung» bezeichnetes, auf den 9. September 2019 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der D.________ GmbH eingereicht (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C), in dem die von ihr erbrachten Leistungen nochmals genannt werden. Abgesehen davon, dass die Beweiskraft dieses Schreibens ohnehin fraglich ist, da die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin zugleich als (einzelzeichnungsberechtigte) Gesellschafterin an der D.________ GmbH beteiligt ist (vgl. Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>), weisen die fraglichen Dokumente auf eine Tätigkeit im Treuhand- bzw. Buchhaltungsbereich hin. Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums in der Erbringung von Informatikdienstleistungen bestanden habe. Ein solches Tätigkeitsfeld lässt sich zudem nur schwer mit der Aussage der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen, dass die für sie tätigen Personen «keine Treuhänder oder Steuerexperten» seien, weshalb sie einen aussenstehenden Treuhänder mit ihrer eigenen Buchhaltung betraut habe (vgl. Beschwerde S. 12). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für das durch die E. AG ausgestellte Bestätigungsschreiben vom 9. September 2019, wonach die Beschwerdeführerin für sie «seit 30 Jahren im Auftragsverhältnis» tätig sei und ihr Tätigkeitsgebiet nebst diversen Informatikdienstleistungen «Buchhaltung, Warenwirtschaft, Kreditoren, Mehrwertsteuer» umfasst habe (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C). Im Übrigen scheint es bei einer derart langen Geschäftsbeziehung doch eher erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin – neben einzelnen vage gehaltenen Rechnungen und dem erwähnten Bestätigungsschreiben – offenbar über keine schriftlichen Offerten, Verträge oder detaillierten Abrechnungen verfügt. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der nicht konsequenten Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsaufwand, der mangelnden Transparenz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit und dem Fehlen von aussagekräftigen Belegen zu den von ihr erbrachten Leistungen (Offerten, Verträge, detaillierte Arbeitsrapporte oder Aufstellungen) genügend Anzeichen bestehen, um die Richtigkeit der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und als nicht verlässlich einzustufen. Für die Frage, ob die strittigen Aufwendungen (vgl. vorne E. 2) erfolgt und geschäftsmässig begründet sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 12 kann daher nicht auf die entsprechenden Buchungen in den Buchhaltungskonten abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist hierfür beweispflichtig (vgl. vorne E. 2.3). 3.3 Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz die von der Steuerverwaltung aufgerechnete Position «Arbeiten Dritter/Provisionen» von Fr. 21'156.-- zu Recht bestätigt hat. 3.3.1 Die StRK hat dazu zusammengefasst erwogen, die als «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen» verbuchten Aufwendungen gründeten in zwei von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer ausgestellten Rechnungen vom 31. Dezember 2013 über Fr. 19'614.70 bzw. Fr. 1'540.87 mit dem Vermerk «Dienstleistungen für das Jahr 2013». Diese Rechnungsbeträge seien keine Abgeltung für tatsächlich erbrachte Leistungen der beiden, sondern entsprächen den Guthaben der jeweiligen Privatkonten. Indem diese Beträge über das (Aufwand-)Konto Nr. 4020 «Provisionen» verbucht und anschliessend den Privatkonten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers gutgeschrieben worden seien, weise die Beschwerdeführerin die während des Jahres angefallenen Privatbezüge nachträglich als Geschäftsaufwand aus (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, den Rechnungen stünden durchaus tatsächlich erbrachte Leistungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers gegenüber, ansonsten sie keinen Ertrag hätte erzielen können. Der Umfang der geleisteten Arbeiten sei irrelevant, solange diese in einem vernünftigen Verhältnis zur Vergütung und zum erzielten Ertrag stünden, was hier der Fall sei. Für die Gesellschaft sei es letztlich unerheblich, ob sie den Beteiligten Honorare ausbezahle und laufend die angefallenen Privatbezüge rückvergütet erhalte oder ob die Beteiligten auf das Jahresende hin den Saldo der Privatkonten als Einkommen versteuerten. Die Gesellschafterin habe die Provisionszahlung denn auch nachweislich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Es gehe darum, denselben Betrag nicht zweimal zu versteuern, ansonsten läge eine «Doppelbesteuerung» vor (vgl. Beschwerde S. 12 f.). 3.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen vollständig an der Sache vorbei: So stellt sie nicht in Frage, dass es sich bei den Saldi der beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 13 Privatkonten bzw. der Konten Nrn. 1701 und 1702 «Privatbezüge C.________» bzw. «Privatbezüge B.________» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 247-262) um Guthaben der Gesellschaft gegenüber der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer für private Auslagen handelt, die diese mit Gesellschaftsmitteln getätigt haben. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, dass der Jahresendsaldo der genannten Konten auf das Konto Nr. 4020 «Provisionen» (bzw. Nr. 4400 «Aufwand für Drittleistungen, vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16; Vorakten StV, act. 5B, pag. 209) umgebucht wurde (vgl. zum Ganzen Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16-18; zu den fraglichen Buchungsvorgängen Vorakten StV, act. 5B, pag. 209, 211, 247, 250; vgl. auch angefochtene Entscheide E. 9.1). Sämtliche zuvor als Privatbezüge ausgeschiedenen Auslagen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers wurden folglich nachträglich als Geschäftsaufwand der Beschwerdeführerin belastet. Diesem stehen keine erkennbaren Gegenleistungen der beiden gegenüber. Daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie ohne die Tätigkeit der Gesellschafterin und des Geschäftsführers keinen Ertrag erzielt hätte. Daraus wird nicht ansatzweise ersichtlich, worin die konkreten Gegenleistungen bestanden haben sollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden vorgelegten Rechnungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers um Scheinrechnungen bzw. rein «pro forma» erstellte Rechnungen handelt (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.1 und E. 11). Der entsprechende Geschäftsaufwand ist daher als nicht geschäftsmässig begründet aufzurechnen. Inwiefern bei diesen Gegebenheiten eine «Doppelbesteuerung» vorliegen soll (so die Beschwerdeführerin) ist nicht ersichtlich. 3.4 Strittig ist weiter die Aufrechnung eines Aufwands von Fr. 5'730.-- für Miete und Nebenkosten. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Steuerjahr ihren Sitz in einem im Eigentum des Geschäftsführers stehenden 5½-Zimmer-Einfamilienhaus in …. Es liegt ein als «Mietvereinbarung» bezeichnetes Dokument vor, das auf einen «der Vereinbarung zu Grunde liegenden», jedoch nicht aktenkundigen Mietvertrag verweist. Die Vereinbarung wurde vom Geschäftsführer als Vermieter und der die Beschwerdeführerin vertretenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 14 Gesellschafterin als Mieterin unterzeichnet. Die Parteien vereinbarten darin einen Mietzins von Fr. 1'800.-- (zzgl. Nebenkosten). Davon brachten sie diverse Dienstleistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von (wohl weiteren dem Geschäftsführer gehörenden) Liegenschaften in … und in Spanien in Abzug, womit ein effektiver Mietzins von Fr. 940.-- resultierte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 194). In den Akten befindet sich ferner ein als «Nachtrag» zur Mietvereinbarung betiteltes, von denselben Parteien unterzeichnetes Dokument. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund von Beanstandungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn – wo die Beschwerdeführerin zuvor ihren Sitz hatte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 1) – der Mietzins angepasst werde. Dieser betrage neu Fr. 1'940.--. Davon sei eine monatliche Anzahlung von Fr. 940.-- zu leisten; die restlichen Fr. 1'000.-- seien per Jahresende mit den Nebenkosten zu verrechnen (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 195). 3.4.2 Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die fragliche Liegenschaft hauptsächlich der Gesellschafterin als Wohnsitz diene und nur ein kleinerer Teil der Wohnfläche von der Beschwerdeführerin geschäftlich genutzt werde. Sie wich daher vom im «Nachtrag» vereinbarten Mietzins ab und setzte dessen Höhe auf Fr. 1'200.-- pro Monat (inkl. Nebenkosten) fest (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 537). Die StRK hat die Aufrechnung grundsätzlich geschützt. Sie erwog aber, dass auch eine weitergehende Reduktion der Mietkosten vertretbar gewesen wäre, da unstreitig nicht die gesamte Liegenschaft geschäftlichen Zwecken diene und die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, welche Räume in welchem Umfang geschäftlich genutzt worden seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2, insb. E. 9.2.5). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen (wie bereits vor der Vorinstanz) vor, dass die Mieten vergleichbarer Mietobjekte in der Region über Fr. 4'000.-betragen würden. Dennoch sei sie bereit gewesen, eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 1'500.-- zu akzeptieren. Dieser Betrag liege «weit unter dem Marktwert» und sei «völlig konkurrenzlos». Entgegen der StRK habe sie Belege für die geschäftliche Nutzung der Zimmer geliefert (vgl. Beschwerde S. 14 f.). 3.4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Liegenschaft geschäftlich nutzt (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 87; Vorak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 15 ten StV, act. 5B, pag. 532). Somit ist zu prüfen, welcher Anteil der Liegenschaftsfläche den geforderten Geschäftsbezug aufweist und damit verbunden, welcher Anteil des verbuchten Mietaufwands effektiv auf Aufwendungen zurückzuführen ist, die mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck in genügendem Zusammenhang stehen (vgl. vorne E. 2.2). Entgegen der Beschwerdeführerin sind daher die ortsüblichen Mietzinse von vergleichbaren Mietobjekten von vornherein bedeutungslos, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2.5). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem der Beweiswert der «Mietvereinbarung» sowie des «Nachtrags» aufgrund der engen personellen Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und dem als Vermieter auftretenden Geschäftsführer zweifelhaft. Daher kann auch nicht – dies ist an sich unbestritten (vgl. Beschwerde S. 15) – ohne weiteres auf den vereinbarten Mietzins abgestellt werden, zumal dieser sich ohnehin auf die gesamte Liegenschaft beziehen würde. Hinzu kommt, dass die vereinbarten und der Beschwerdeführerin auch tatsächlich belasteten (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 196, Buchungsvermerk «Miete Nachfakt. 12x1000.00») monatlichen Nebenkosten von Fr. 1'000.-- ohnehin ungewöhnlich hoch erscheinen. Ein Blick in die Kontenblätter des Kontos Nr. 6030 «Nebenkosten» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 192 f.) bestärkt diesen Eindruck: So wurden unter anderem Auslagen für die Gebäudeversicherung, Sicherheitsgitter, Bedachung, Garagentor, Gartenbau, Klimaanlage sowie Einkäufe bei diversen Baumärkten und Hausgeräteherstellern im Umfang von jeweils mehreren Hundert Franken verbucht. Diese dürften grösstenteils über die vom Mieter zu tragenden gewöhnlichen Unterhaltskosten hinausgehen (vgl. Art. 259 OR). Mit der Vorinstanz liegt daher der Schluss nahe, dass über das Mietverhältnis nicht gesellschaftsbezogene, an sich vom Geschäftsführer als Hauseigentümer zu tragende Kosten der Beschwerdeführerin angelastet wurden. Eine Reduktion der Mietkosten ist daher zweifellos gerechtfertigt. Die Steuerverwaltung ist ohne nähere Begründung von einem (geschäftsmässig begründeten) Mietzinsanteil von Fr. 1'200.-- ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber einen Mietzins von Fr. 1'500.-- geltend (Beschwerde S. 15) und behauptet damit eine weitergehende geschäftliche Nutzung der Liegenschaft. Sie bringt aber (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nichts vor, was dies belegen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der StRK geltend gemachte Aufteilung der Räumlichkeiten (vgl. Vorakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 16 StRK, act. 5A, pag. 94 f.) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht einleuchtet, weshalb die Beschwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer, die erklärtermassen selbständig erwerbstätig sind, zwei Büroräume überlassen sollte. Wie bereits ausgeführt besteht hinsichtlich des Geschäftszwecks der Beschwerdeführerin keine hinreichende Klarheit (vgl. vorne E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin aber unstreitig kein Personal beschäftigte (vgl. vorne E. 3.1), dürfte auch der Raumbedarf eher bescheiden gewesen sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wäre aufgrund des unbelegt gebliebenen Ausmasses der geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft auch eine weitergehende Aufrechnung möglich gewesen. Davor ist die Beschwerdeführerin jedoch durch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende umfassende Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8; VGE 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]). 3.5 Zu prüfen ist sodann, ob die StRK zu Recht eine reformatio in peius vorgenommen hat, indem sie den in den Einspracheentscheiden als «Spesenentschädigung» gewährten Abzug von Fr. 6'600.-- nicht zugelassen hat. 3.5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer nebst den auch Kleinstauslagen enthaltenden effektiven Spesen zusätzlich Pauschalspesen ausgerichtet habe. Überdies habe die Steuerverwaltung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es sich bei den als «effektive Spesen» geltend gemachten Aufwendungen grösstenteils um private Essensauslagen der beiden handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerverwaltung trotzdem Aufwendungen von Fr. 6'600.-- für auswärtige Verpflegung der Gesellschafterin und des Geschäftsführers akzeptiert habe, zumal diese ohnehin nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden. Diese hätten Verpflegungsauslagen in ihren eigenen Buchhaltungen als Geschäftsaufwand zu erfassen, sofern sie nachgewiesen und geschäftsmässig begründet sind (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.1). – Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen bloss ihr Argument, dass mit der Gewährung eines Abzugs von Fr. 6'600.-- (2 x Fr. 3'300.--) eine Gleichbehandlung mit unselbständig erwerbstätigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 17 Personen erreicht werde, bei denen Abzüge für auswärtige Verpflegung ebenfalls zugelassen würden. Zudem lasse die Steuerverwaltung entsprechende Spesenabzüge bei selbständig erwerbstätigen Personen nicht zu, wenn diese für eine andere Gesellschaft tätig seien. Diesfalls seien die Spesen – wie hier – beim «Verursacher» abzuziehen (vgl. Beschwerde S. 15 f.). 3.5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechnung der als Pauschalspesen und (gleichzeitig) als effektive Spesen ausgewiesenen Auslagen (zu Recht) nicht. Vor Verwaltungsgericht ist somit einzig die von der Vorinstanz hinsichtlich der Fr. 6'600.-- vorgenommene reformatio in peius strittig. Es ist unklar, unter welchem Titel die Steuerverwaltung diesen Betrag zum Abzug zugelassen hatte. Die Beschwerdeführerin scheint von Verpflegungsspesen auszugehen, sieht darin aber zugleich einen Ausgleich für Mehrkosten aufgrund auswärtiger Verpflegung. Spesen sind Kosten, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bei der beruflichen Tätigkeit entstehen. Sie sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen. Dagegen fallen Berufs- bzw. Gewinnungskosten – wie namentlich Verpflegungsmehrkosten – vor oder nach der Arbeit an. Sie dürfen von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer abgezogen werden (vgl. zur Unterscheidung BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 3.1, 2015/91/92 vom 4.12.2015 E. 3.1-3.3, 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 2.1 f.). Offenbar sollen mit dem von der Steuerverwaltung gewährten Abzug die bei der Gesellschafterin und beim Geschäftsführer entstandenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, entspricht doch dieser Betrag den für die Teilpauschale bei unselbständigen Erwerbstätigen geltenden Ansätzen (220 Tage x Fr. 15.-- x 2; vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Anhang Ziff. 1 Bst. a der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]; Wegleitung 2019 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen, S. 180; einsehbar unter: <http://www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Wegleitungen»; ferner Vorakten StRK, act. 5A, pag. 59 f.). Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 18 macht nicht geltend, dass die behaupteten Kosten während der Arbeit angefallen sind. Es stehen somit gar keine Spesen zur Diskussion, die von der Arbeitgeberin als «Verursacherin» zu ersetzen wären (Art. 327a Abs. 1 OR), sondern Gewinnungskosten. Falls überhaupt wären diese Kosten direkt von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer in deren eigenen Steuererklärungen abzuziehen. Selbst wenn jedoch von Spesen auszugehen wäre, wären diese Kosten nicht belegt, zumal die Beschwerdeführerin bereits den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Gesellschafterin und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin überhaupt Leistungen erbracht haben (vgl. vorne E. 3.3.3). Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Verpflegungsspesen einen Geschäftsbezug aufweisen sollten. Die Vorinstanz hat somit den Betrag völlig zu Recht aufgerechnet. 3.6 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz im Rahmen einer reformatio in peius aufgerechneten Fahrzeugkosten von Fr. 10'387.60. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Geschäftsbüchern Aufwendungen und Abschreibungen für drei Fahrzeuge verbucht, nämlich für einen Kia …, einen Dodge … und einen Pontiac …. Nicht strittig sind die Aufrechnungen der Kosten für den nicht bilanzierten Pontiac … von Fr. 2'267.70 (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 459, 521). Bei den beiden übrigen Fahrzeugen wies die Beschwerdeführerin Privatanteile von Fr. 3'984.-- für den Dodge … bzw. Fr. 1'800.-- für den Kia … aus (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 224). Den (tatsächlichen) Fahrzeugaufwand bezifferte sie ursprünglich auf Fr. 10'387.60 bzw. zuletzt auf Fr. 12'096.-- (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 92). Die Vorinstanz rechnete den ursprünglich geltend gemachten Betrag als geschäftsmässig nicht begründet auf, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geschäftliche Nutzung der beiden Fahrzeuge nachzuweisen (angefochtene Entscheide E. 10.2.2). 3.6.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nur am Rand mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander, wobei ihre Ausführungen die Erwägungen der StRK nicht in Frage zu stellen vermögen. Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte, gänzlich unbelegte und dazu noch widersprüchliche Behauptung, die Fahrzeuge würden nicht nur teilweise, sondern ausschliesslich geschäftlich genutzt, lässt die strittige Aufrechnung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wäre die Behauptung zutreffend, so hätte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 19 Beschwerdeführerin wohl kaum von sich aus Privatanteile für die beiden Fahrzeuge ausgewiesen. Es stellt sich vielmehr (auch hier) die grundsätzliche Frage, wie der geltend gemachte Fahrzeugaufwand mit der (unklaren) Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen soll, wenn diese kein Personal beschäftigt und konkrete Leistungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers nicht nachgewiesen sind. Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer Fahrzeuge überlassen sollte, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Soweit die Beschwerdeführerin erneut pauschal auf die erzielten Erträge verweist (vgl. Beschwerde S. 17), kann sie daraus für die hier strittige Frage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie bringt vor, ein grösserer Teil der Fahrten sei für Dienstleistungen angefallen, die dem in der Region Basel tätigen Geschäftsführer als Kunde erbracht worden seien (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (angefochtene Entscheide E. 8.3 f.), erscheint es zumindest eigenartig, dass rund die Hälfte der von der Beschwerdeführerin erzielten Erträge auf Tätigkeiten für deren Geschäftsführer zurückzuführen sind (vgl. Vorakten StV, act. 5B pag. 241). Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Dienstleistungen, sondern bleibt (auch hier) auffallend knapp und vage. Gerade in einer Konstellation, in der eine selbständig erwerbstätige Person Leistungen von einer ihr nahestehenden Gesellschaft bezieht, ist eine klare buchhalterische Abgrenzung und Leistungsdokumentation von besonderer Bedeutung (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14.11.2019 E. 5.3.3). Die Beschwerdeführerin erhärtet ihre Behauptungen indes durch keinerlei Belege (wie Fahrtenbuch, Terminbestätigungen). Auch die übrigen angeblichen Fahrten bleiben gänzlich unbelegt. Damit ist nicht erwiesen, dass Anschaffung und Unterhalt der beiden Fahrzeuge geschäftsmässig begründet sind. Die Aufrechnung der Vorinstanz ist somit zu Recht erfolgt. 4. Zusammenfassend halten die von der Vorinstanz bestätigten Aufrechnungen der für «Arbeiten Dritter/Provisionen» und Miete geltend gemachten Auslagen einer Rechtskontrolle stand. Dasselbe gilt für die hinsichtlich der «Spe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 20 senentschädigungen» und Fahrzeuge vorgenommenen Aufrechnungen der Vorinstanz und die damit einhergehende reformatio in peius. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Dem von der Beschwerdeführerin verursachten erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand ist bei der Bemessung der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 51 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 21 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2019 319 — Bern Verwaltungsgericht 17.08.2020 100 2019 319 — Swissrulings