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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2019 100 2019 3

3. April 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,187 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

CAS Research und Projektmanagement; Bewertung Gruppenarbeit; Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 27. November 2018) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2019.3U HER/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. April 2019 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Berner Fachhochschule Departement Technik und Informatik, Quellgasse 21, Postfach, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, Postfach, 3001 Bern betreffend Bewertung Gruppenarbeit CAS «Research und Projektmanagement»; Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 27. November 2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Technik und Informatik, den Weiterbildungsstudiengang Certificate of Advanced Studies (CAS) in «Research und Projektmanagement (RPM)». Der Lehrgang beinhaltet das Verfassen einer Gruppenarbeit (Fallstudie; Living Case). Diese hat der Beschwerdeführer zusammen mit … und … geschrieben. Die Gruppenarbeit wurde mit 54 von 100 Punkten als genügend bewertet (vgl. Bewertung vom 23.4.2018 bei Beschwerdebeilage [BB] 3). 1.2 Am 15. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer für sich und die beiden anderen Gruppenmitglieder einen «Rekurs-Antrag» bei der Rekurskommission BFH. Er beantragte die Erteilung einer gerechten Note für die Fallstudie und eine entsprechende Korrektur der «CAS-RPM-Abschlussnoten» und der «CAS-Zertifikate» (BB 3). Der Präsident der Rekurskommission leitete die Eingabe am 25. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Departement Technik und Informatik der BFH weiter (vgl. unpag. Vorakten Rekurskommission, act. 4C). Der Departementsleiter wies die Einsprache am 26. September 2018 ab und entschied, dass an der Bewertung der Arbeit festgehalten werde. Der Einspracheentscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, worin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an die Rekurskommission einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (BB 5). 1.3 Am 2. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer für sich und die beiden anderen Gruppenmitglieder eine wiederum als «Rekurs-Antrag» bezeichnete Beschwerde bei der Rekurskommission BFH und stellte folgende «Hauptanträge» (BB 6): «1. Einsprache gegen die Verfügung der BFH vom 26.09.2018 betreffend 2. Es möge auf den Rekursantrag vom 15.05.2018 eingetreten werden.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, In der Rechtsschrift führte er unter «Formelles» eine Chronologie der bisherigen Prozessgeschichte auf. Weiter enthält die Rechtsschrift die Überschrift «Anlagenverzeichnis und Beweise». Darunter hielt der Beschwerdeführer u.a. fest, dass sich in den Verfahrensakten der «Rekurs-Antrag» vom 15. Mai 2018 mit Beilagen («Anlagen») befinde. Als erste Beilage nannte er die am 25. April 2018 verfassten gemeinsamen Kritikpunkte seiner Gruppe (vgl. BB 3 und 6). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde den Einspracheentscheid bei (vgl. unpag. Vorakten Rekurskommission, act. 4A). 1.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018 teilte der Präsident der Rekurskommission den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Prozessvertretung der anderen Gruppenmitglieder berechtigt sei. Er setzte eine Frist von sieben Tagen, innert der die anderen Gruppenmitglieder eine eigene Beschwerde einreichen oder eine Beschwerde von einem dazu berechtigten Rechtsvertreter einreichen lassen können. Weiter erwog der Präsident, dass über das Eintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (vgl. unpag. Akten Rekurskommission, act. 4A). 1.5 Mit Entscheid vom 27. November 2018 trat die Rekurskommission nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, weil diese nicht ausreichend begründet gewesen sei. Soweit die zwei anderen Gruppenmitglieder betreffend trat sie auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, weil diese nicht selber Beschwerde geführt hätten und der Beschwerdeführer nicht zu deren Vertretung befugt sei. 1.6 Am 3. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache stellt er folgende Anträge: «1. Es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2018 gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass aufgrund der erfolgten Verfahrensmängel die Einsprache vom 15. Mai 2018 gutzuheissen ist. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anträge in der Einsprache vom 15. Mai 2018 umfassend überprüft werden müssen und eine Abweisung nicht genügender Darstellung einer rechtsfehlerhaften Belehrung nicht erfolgen kann.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, Der Nichteintretensentscheid betreffend die beiden anderen Gruppenmitglieder blieb unangefochten. Die Rekurskommission beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die BFH hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19 Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Seine Beschwerdebefugnis ergibt sich unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (Nichteintreten auf seine Rechtsbegehren; vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2017 S. 459 E. 1.2, 2013 S. 536 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber den Vorbehalt in E. 2.2 hiernach). 2.2 Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) stellt Anträge in Form von Feststellungsbegehren (vgl. vorne E. 1.6). Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut – wie hier – durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Anträge werden daher als Gestaltungsbegehren gedeutet (vgl. VGE 21413 vom 20.6.2002, in NStP 2002 S. 73 E. 1b). Zur Hauptsache stellt er sinngemäss den Antrag um Anhebung der Note der Gruppenarbeit und die daraus folgende Korrektur der CAS-Abschlussnote (Rechtsbegehren Ziff. 2 Satz 1 mit Hinweis auf die Anträge vom 15.5.2018). Mit Eventualantrag beantragt er sinngemäss die Rückweisung der Sache an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung (Rechtsbegehren Ziff. 2 Satz 2). – Ist wie im vorliegenden Verfahren ein Prozessentscheid angefochten, wird die umstrittene formelle Frage zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa BVR 2012 S. 225 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit nur zu prüfen, ob das Nichteintreten der Rekurskommission auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2018 rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber nicht mit der materiellrechtlichen Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 5.1; für eine vergleichbare Konstellation vgl. VGE 2009/58 vom 7.5.2009 E. 1.3). Auf die Beschwerde kann daher soweit das Hauptbegehren betreffend nicht eingetreten werden. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer sich nicht (rechtsgenüglich) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auseinandergesetzt habe und er zudem hätte begründen müssen, welches Rechtsschutzinteresse er an der Anfechtung einer genügenden Note habe und inwiefern die kritisierte Bewertung rechtsfehlerhaft sein soll. Sie verweist dazu auf Art. 60 Abs. 5 FaG sowie auf VGE 2017/171 vom 6. März 2018, der den Beschwerdeführer betrifft (angefochtener Entscheid E. 5.1 und 5.2; vgl. auch Vernehmlassung S. 1 f.). – Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einspracheentscheid sei unzureichend begründet gewesen, sodass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, sich vor der Rekurskommission inhaltlich mit dessen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er habe die Einsprache vom 15. Mai 2018 umfassend begründet; der Departementsleiter sei jedoch nicht auf seine Kritikpunkte eingegangen. Es sei rechtsmissbräuchlich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, wenn von ihm nun «eine ausführliche Begründung mit den kaum vorhandenen Erwägungen» verlangt werde. Ausserdem hätte ihm eine «Nachfrist für eine ausführliche Begründung» angesetzt werden müssen (Beschwerde Ziff. 6-8). 4. Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerde vom 2. Oktober 2018 den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2008 S. 49 [VGE 22864 vom 13.8.2007] nicht publ. E. 3.2, 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Antrag und Begründung sind unentbehrliche Kernelemente eines Rechtsmittels und stellen eigentliche Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen dar. Sie müssen innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist in rechtsgenüglicher Form vorliegen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (VGE 23387 vom 12.12.2008 E. 2.2.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 12 und Art. 33 N. 12). – Zur Begründungspflicht der Parteien hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen gilt Folgendes: Die Behörden haben von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG; vgl. auch VGE 2017/171 vom 6.3.2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, E. 1.2.1). Die beschwerdeführenden Parteien sind prinzipiell (nur) dann gehalten, darzulegen weshalb die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wenn dies nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen die Beschwerdelegitimation besonderer Rechtfertigung bedarf (Drittbeschwerde pro Adressat; vgl. BVR 2008 S. 396 E. 2.3.2) oder aus anderen Gründen diskutabel ist (vgl. etwa BVR 2015 S. 534 E. 2.1 betreffend Anfechtung einer Allgemeinverfügung durch einen Verein). Die Parteien müssen grundsätzlich die Sachverhaltselemente dartun, aus denen sich die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt. Unterlassen die Parteien dies, kann dies eine Verletzung ihrer Begründungspflicht bedeuten (vgl. BGE 133 II 353 E. 1 und 3.1, 141 IV 1 E. 1.1; Laurent Merz, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 BGG N. 70, je zu Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). 4.2 Ob die beanstandete Bewertung/Note der Gruppenarbeit angefochten werden kann, ist nicht in erster Linie eine Frage des ausreichenden Rechtsschutzinteresses, sondern der Tauglichkeit des Anfechtungsobjekts: Mit dem «Rekurs-Antrag» (richtig: Einsprache) vom 15. Mai 2018 beanstandete der Beschwerdeführer nicht nur die Benotung der Fallstudie, sondern auch die «CAS-RPM-Abschlussnote» (vorne E. 1.2). Es stellt sich somit die Frage, ob die Vergabe eines CAS-Zertifikats mit einem bestimmten «Grade» ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Vom Beschwerdeführer als juristischem Laien durfte nicht erwartet werden, dass er sich in seiner Beschwerde an die Rekurskommission mit dieser Rechtsfrage auseinandersetzt. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht diese Problematik in dem ihn betreffenden Verfahren 100.2017.171 angesprochen hat, zumal es die Frage offenliess (vgl. VGE 2017/171 vom 6.3.2018 E. 1.2.5). Kommt hinzu, dass sich der Departementsleiter im Einspracheentscheid materiell mit der Bewertung auseinandergesetzt hat, ohne die Zulässigkeit der Einsprache in Frage zu stellen. Falls von einem tauglichen Anfechtungsobjekt auszugehen wäre, könnte die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers wohl ohne weiteres bejaht werden, zumal die beantragte bessere Bewertung der Gruppenarbeit zu einem besseren «Grade» führen kann. Nach dem Gesagten durfte nicht allein deswegen von einer unzureichenden Begründung der Rechtsschrift ausgegangen werden, weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, sich der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtbarkeit der Note der Gruppenarbeit und zum Rechtsschutzinteresse geäussert hat. 4.3 Freilich genügt die Beschwerde vom 2. Oktober 2018 den Formerfordernissen von Art. 32 Abs. 2 VRPG aus anderen Gründen nicht: Die Beschwerde enthält neben den Anträgen nur eine Darstellung der Prozessgeschichte und eine Auflistung der Beweismittel, worin auf den sich in den Verfahrensakten befindenden «Rekurs-Antrag» vom 15. Mai 2018 (mit Beilagen) hingewiesen wird (vorne E. 1.3). Aus den Anträgen geht (auch im Verbund mit der Begründung) nicht direkt hervor, was der Beschwerdeführer anbegehrt. Vor allem setzt er sich aber in keiner Weise mit dem Einspracheentscheid auseinander. Zwar trifft zu, dass dieser nicht detailliert auf die Kritikpunkte des Papiers vom 25. April 2018 (vorne E. 1.3) eingeht. Der Beschwerdeführer hätte aber zumindest ausführen müssen, dass und weshalb er (nach wie vor) eine bessere Bewertung der Gruppenarbeit verlangt. Er hätte sich mit der Darlegung in Ziff. 6 des Einspracheentscheids auseinandersetzen und dartun müssen, inwiefern die einzelnen Positionen rechtsfehlerhaft bewertet worden sein sollen. Dies kann auch von einem juristischen Laien erwartet werden (zutreffend Vernehmlassung S. 1). Allein sein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften (inklusive Beilagen) stellt dagegen keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3; BVR 1988 S. 97 E. 1b). 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt, verbunden mit dem Hinweis, dass der Mangel verbessert werden kann. 5.1 Zur Rechtspflege berufene Behörden sind verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Für sie besteht daher abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; Verbot des überspitzten Formalismus)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, die Pflicht, betroffene Parteien auf mangelhafte Eingaben und die Möglichkeit der Verbesserung hinzuweisen (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.3, 142 IV 299 E. 1.3.4). – Das VRPG konkretisiert die behördliche Aufklärungsund Hinweispflicht hinsichtlich Formmängel wie folgt: Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG weist die Behörde unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung innert einer kurzen Nachfrist zurück. Da Antrag und Begründung den Kern einer Rechtsschrift darstellen (vgl. vorne E. 4.1), darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und weil neue Rügen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig sind, bei diesbezüglichen Mängeln keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Behörde kann und muss aber Gelegenheit zur Verbesserung eines mangelhaften Antrags oder einer ungenügenden Begründung innert noch laufender Rechtsmittelfrist einräumen, wenn genügend Zeit zum Rücksenden, Beheben der Mängel und fristgerechten Wiedereinreichen des Rechtsmittels verbleibt (BVR 2008 S. 49 [VGE 22864 vom 13.8.2007] nicht publ. E. 3.1; VGE 23387 vom 12.12.2008 E. 2.2.6; vgl. auch BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1, 2006 S. 470 E. 3.3; BGer 26.7.1993, in NStP 1993 S. 149 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 12 und 13). Fordert die Behörde eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig zur Verbesserung einer fristgebundenen Eingabe auf, obwohl die Zeit zum Beheben der Mängel ausgereicht hätte, so darf der Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daraus kein Nachteil erwachsen. Das bedeutet, dass der Partei nach Entdecken der Unterlassung eine nach den Umständen angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist, wenn die Partei den behördlichen Fehler rügt, sobald sie dazu in die Lage kommt (VGE 2009/58 vom 7.5.2009 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; allgemein zum Unterlassen einer gebotenen Nachfristansetzung vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3 mit Hinweis auf VGE 19324 vom 12.4.1995, in NStP 1995 S. 67 E. 1b). 5.2 Der Beschwerdeführer erhob am 2. Oktober 2018, d.h. wenige Tage nach der Eröffnung des Einspracheentscheids vom 26. September 2018, Beschwerde an die Rekurskommission (vorne E. 1.2 f.). Der Präsi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, dent der Rekurskommission machte die Verfahrensbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der beiden anderen Gruppenmitglieder berechtigt sei. Er hat den Beschwerdeführer jedoch nicht auf die (sofort erkennbare) ungenügende Begründung der Beschwerdeschrift hingewiesen, obwohl genügend Zeit zur Verbesserung verblieben wäre (vgl. vorne E. 1.4 und 5.1). So sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, seine Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern. An der Hinweispflicht der instruierenden Behörde ändert der Hinweis auf das Begründungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids nichts. Aus diesen Umständen darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (E. 5.1 hiervor). Ihm ist somit nachträglich die ihm versagt gebliebene Möglichkeit zur Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren. 6. 6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.2). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das durch Eingabe vom 2. Oktober 2018 eingeleitete Beschwerdeverfahren fortführt (die mit Eventualbegehren anbegehrte Anweisung, sie habe direkt materiell zu entscheiden, fällt ausser Betracht). Sie hat dabei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde einzuräumen. Bei der Bemessung der Frist hat sie sich daran zu orientieren, wie viel Zeit dem Beschwerdeführer verblieben wäre, um innert laufender Beschwerdefrist eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen, wenn er mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018 auf deren Mängel und die Möglichkeit zur Verbesserung hingewiesen worden wäre. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, hat er doch (anwaltlich assistiert) ein Urteil in der Sache anbegehrt, wiewohl ein Prozessentscheid angefochten ist (vorne E. 2.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung Sache noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1), gelangt hier nicht zur Anwendung. Sie ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Partei nicht einschätzen kann, ob die Beschwerdeinstanz (ggf. aufgrund weiterer Beweismassnahmen) reformatorisch oder bloss kassatorisch entscheidet. Erweist sich dagegen – wie hier – eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid als begründet, ist dieser regelmässig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. etwa BVR 2017 S. 418 E. 5.1; vgl. auch vorne E. 2.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer als hälftig obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang hat er Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten hat er entsprechend seinem hälftigen Unterliegen zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die verbleibenden Kosten können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. In der Sache ist einzig die Bewertung der Gruppenarbeit strittig. Es kann daher gegen den vorliegenden Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (vgl. Art. 83 Bst. t BGG; BGE 136 I 229 E. 1). Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2; vgl. auch BVR 2017 S. 221 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2019.3U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 27. November 2018 wird soweit den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission der Berner Fachhochschule zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Berner Fachhochschule (Rekurskommission) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'872.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 936.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Berner Fachhochschule Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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