100.2019.261U BDE/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2019; 2018.POM.396)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1991) ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 2. August 2012 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 12. Mai 2014 heiratete er in der Türkei eine Schweizerin. Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 17. September 2014 erhielt er gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 16. September 2016 verlängert wurde. Am 15. Februar 2015 trennte sich das Ehepaar. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 9. November 2017 geschieden. Mit Verfügung vom 27. April 2018 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Einwohner- und Spezialdienste, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 2. August 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 31. Juli 2019 mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2019 aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Erteilung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2019 aufzuheben und [die] Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 14. November 2019 hat A.________ einen Bericht seines Psychiaters zu den Akten gereicht. Unter Hinweis auf seine geänderten persönlichen Verhältnisse (Schwangerschaft der neuen Partnerin, allfällige Heirat) beantragte er mit Eingabe vom 20. November 2019 die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens «bis zur Klärung der Situation». Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der POM und EG Biel vom 11. bzw. 18. Dezember 2019 – abgewiesen. A.________ wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich zu seiner aktuellen Lebenssituation zu äussern und Beweise nachzureichen. Mit Eingaben vom 23. Januar und 15. April 2020 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die SID mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Gebrauch gemacht; sie hält an ihrem Antrag fest. Die EG Biel hat am 8. Mai 2020 Stellung genommen. Am 17. Juni 2020 hat A.________ dem Verwaltungsgericht eine «Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt» sowie einen «Auszug aus dem Geburtsregister» zukommen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangt im Eventualstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 2). 3.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, 3.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Garantien nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sieht der Beschwerdeführer vorab darin, dass die Vorinstanz seine frühere familiäre Situation ungenügend abgeklärt habe. Insbesondere hätte sie angesichts der vorgebrachten psychischen Druckausübung ihn und seine Exfrau befragen sowie weitere Abklärungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tätigen müssen (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet: Vor der Vorinstanz verwies der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Trennungsgründe, wobei er auch eine gewisse Zwangslage schilderte. An einem «starken psychischen Druck» habe aber nur seine Exfrau gelitten (Akten POM pag. 8). Mangels konkreter Hinweise bzw. näheren Ausführungen zu ehelicher Gewalt und psychischen Beeinträchtigungen, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Dies zumal die ausländische Person, die vorgibt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG; Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass weitere Abklärun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, gen oder Personenbefragungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mit sich bringen. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt (Beschwerde S. 5 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Härtefall allgemein bejaht werden kann (angefochtener Entscheid E. 5c). In der Folge hat sie die vom Beschwerdeführer geschilderte Zwangssituation dargestellt (angefochtener Entscheid E. 5d). Sie hat darin indes keine wichtigen persönlichen Gründe erblickt und damit auch keine psychische Drucksituation, wie dies ein nachehelicher Härtefall erfordert. Im Sinn einer Gesamtschau hat sie schliesslich wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG verneint. Gestützt auf diese massgebenden Gesichtspunkte war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. 3.5 Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1991 in der Türkei geboren. Er schloss dort seine Schulausbildung bis zur Maturität ab (Akten EG Biel 3E pag. 16-13). Am 2. August 2012 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Akten EG Biel 3E pag. 23-19, 49-37). Daraufhin verliess er die Schweiz und kehrte am 17. September 2013 in sein Heimatland zurück (Akten EG Biel 3E pag. 59, 65). Am 12. Mai 2014 heiratete er in der Türkei eine Schweizerin (Akten EG Biel 3D pag. 1). Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 17. September 2014 erhielt er gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 16. September 2016 verlängert wurde (Akten EG Biel 3D pag. 31, 44). Am 15. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, trennte sich das Ehepaar; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 9. November 2017 geschieden (Akten EG Biel 3D pag. 48, 97). 4.2 Im August 2017 ging der Beschwerdeführer mit einer aufenthaltsberechtigten Brasilianerin eine Beziehung ein; seit November 2019 leben sie zusammen (Stellungnahme vom 23.1.2020 [act. 16]). Die Aufenthaltsbewilligung der neuen Partnerin beruhte ursprünglich auf der Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen. Diese Ehe wurde am 26. November 2019 geschieden. Die Partnerin ersuchte im Juni 2019 bzw. Dezember 2019 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Stellungnahme EG Biel vom 18.12.2019 [act. 12]; Telefonnotiz vom 18.12.2019 [act. 12A]; Stellungnahme und Beilagen vom 15.4.2020 [act. 20 und 20A]). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) verlängerte (in Unkenntnis der Scheidung) die Aufenthaltsbewilligung der Partnerin und ermahnte sie wegen ihres Sozialhilfebezugs und ihrer Schuldensituation. Über das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde, soweit aktenkundig, noch nicht entschieden (Stellungnahme EG Biel vom 8.5.2020 [act. 23]; Telefonnotiz vom 29.4.2020 [act. 23A]). Am … 2020 kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner neuen Partnerin zur Welt (act. 25A2). Der Beschwerdeführer hat das Kind am 21. April 2020 anerkannt (act. 25A1). 4.3 Der Beschwerdeführer bezog vom 5. November 2014 bis zum 31. August 2016 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 24'556.35 (Akten EG Biel 3D pag. 76). Per 21. Mai 2019 hatte er hiervon den Grossteil zurückbezahlt (vgl. Akten POM pag. 32). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 24. Mai 2019 sind gegen ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine (mehr) registriert (Akten POM pag. 37). Mindestens seit Juni 2016 war er mehrheitlich erwerbstätig (Akten EG Biel 3D pag. 51, 54 f., 67-66, 82- 81). Seit Oktober 2017 arbeitet er als Lagerarbeiter bzw. Mitarbeiter in der Logistik einer Detailhandelskette. Die zuerst befristete Anstellung wurde im Februar 2018 durch eine unbefristete ersetzt (Akten EG Biel 3D pag. 95, 101, 110-109; Akten POM pag. 36). Der Arbeitgeber stellte ihm im Mai 2018 eine positive Arbeitsbestätigung aus (Akten EG Biel 3D pag. 124). In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer durch eine Anzeige der Kan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, tonspolizei Bern vom 8. Oktober 2018 wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Erscheinung (Akten EG Biel 3B pag. 145.13-145.01). 5. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Er hat mit seiner damaligen Ehefrau denn auch keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt (vorne E. 4.1). Er bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die verschiedenen für einen nachehelichen Härtefall entscheidwesentlichen Umstände nicht in der geforderten Gesamtbetrachtung gewürdigt. In seinem Fall würden die erlittene eheliche Gewalt sowie die gelungene Integration gesamthaft einen nachehelichen Härtefall begründen (Beschwerde S. 10). – Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 5.3 Zur vorgebrachten ehelichen Gewalt ist Folgendes zu erwägen: 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Exfrau habe ihn «systematisch gedemütigt». Sie habe ihn tyrannisiert und permanent kontrolliert. Zudem seien schon nach kurzer Ehedauer grosse Differenzen bei der Finanzplanung aufgetreten. Seine Exfrau habe unter einer auf Luxusgüter fixierten «Kaufsucht» gelitten, was auch ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Dieser psychische Druck habe ihm sehr zugesetzt und schliesslich zur Scheidung geführt (Beschwerde S. 6, 10). 5.3.2 Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter dieser Voraussetzung auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020 E. 4.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_776/2019 vom 14.4.2020 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. vorne E. 3.3). 5.3.3 Gegenüber der EG Biel hat der Beschwerdeführer einen nachehelichen Härtefall noch ausschliesslich mit seiner guten Integration bzw. der angeblichen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Rückkehr begründet; eheliche Gewalt war dagegen kein Thema (vgl. Akten EG Biel 3D pag. 88, 96). In einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 zuhanden der EG Biel hatte sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau «eigentlich kein Problem» vorliege und er das gemeinsame Eheleben wieder aufnehmen wolle (Akten EG Biel 3D pag. 64). Schwierigkeiten in der Ehe machte er erst mit Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2018 vor der Vorinstanz geltend, wobei er jedoch viel mehr von einem «psychischen Druck» bei seiner Exfrau sprach und in Bezug auf sich selbst die finanziellen Probleme in den Vordergrund stellte (Akten POM pag. 8). 5.3.4 Sodann hat der Beschwerdeführer weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Seine Darstellungen zur psychischen Gewalt bleiben insgesamt äusserst oberflächlich und vage (vgl. Beschwerde, S 6, 8; Stellungnahme vom 14.11.2019 [act. 7]; Akten EG Biel 3D pag. 127). Daran ändert auch der Arztbericht seines Psychiaters vom 5. November 2019 nichts: Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 9. August 2019 in Behandlung. Eine potentielle Anpassungsstörung konnte der Psychiater nur rückwirkend für die Zeit während der Ehe feststellen. Eine aktuelle Diagnose bleibt aus. Die wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, holten Äusserungen, seine Exfrau habe ihn «zerstört», führen zu keiner Konkretisierung der Umstände, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers «authentisch und realistisch» gewirkt haben (act. 7A; vgl. auch Stellungnahme vom 14.11.2019 [act. 7] S. 2). Einem Privatgutachten wie dem vorliegenden Arztbericht kommt im Übrigen grundsätzlich von vornherein kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zu. Es ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arztbericht im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde und der beauftragte Psychiater im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten seines Patienten aussagen dürfte (VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.2 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zudem keine Belege für die angebliche «Kaufsucht» seiner Exfrau eingereicht, obwohl ein solcher Sachverhalt vergleichsweise einfach zu beweisen wäre. Eine allgemein angespannte finanzielle Situation und der (zwischenzeitliche) Bezug von Sozialhilfeleistungen während der Ehe reichen hierfür nicht aus (vgl. vorne E. 4.3). 5.3.5 Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, lägen darin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Druckausübung durch seine Exfrau bzw. ihre «Kaufsucht» mögen für ihn zwar unangenehm und demütigend sein. Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität ist damit jedoch nicht erkennbar. Das Vorliegen ehelicher Gewalt wäre schliesslich auch dann zu verneinen, wenn zutreffen sollte, dass das Verhalten der Exfrau zur Verschuldung des Beschwerdeführers beigetragen hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass ihm die Aufrechterhaltung der Ehe «unter keinen Umständen» zumutbar gewesen ist (Beschwerde S. 8). Zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, versucht zu haben, die Eheprobleme mit fachlicher Unterstützung anzugehen. Zusammenfassend begründet der vom Beschwerdeführer geltend gemachte unglückliche Verlauf seiner Ehe keinen nachehelichen Härtefall. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteieinvernahme sowie Befragung seiner Exfrau und deren Eltern wird daher abgewiesen (Beschwerde S. 8). 5.4 Vorgebracht ist weiter, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, sich während seines fünfjährigen Aufenthalts «beispielhaft» zu integrieren (vgl. Beschwerde S. 7, 10). – Es ist zwar anzuerkennen, dass er seit Oktober 2017 der gleichen Erwerbstätigkeit nachgeht und während seines Aufenthalts in der Schweiz – abgesehen von einer Anzeige nach einem Autounfall – nicht gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat (vgl. vorne E. 4.3). Auch wenn gegen ihn keine Betreibungen und Verlustscheine (mehr) registriert sind und er die vormalig bezogenen Sozialhilfeleistungen wohl mittlerweile ganz zurückbezahlt hat, ist seine finanzielle Lage angesichts seines monatlichen Brutto-Grundlohns von Fr. 4ʹ300.-- nach wie vor zumindest als angespannt zu betrachten (vgl. Akten EG Biel 3B pag. 179-177). Kommt hinzu, dass er seit … 2020 Vater einer Tochter ist und seine neue Partnerin verschuldet und von der Sozialhilfe abhängig zu sein scheint (vgl. vorne E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitet und sich hier ein neues Leben aufgebaut hat, lässt sodann nicht auf einen nachehelichen Härtefall schliessen. Nach ständiger Praxis genügt eine erfolgreiche Integration für sich allein nicht, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Inwiefern die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei gefährdet sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan: Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo seine Eltern und Geschwister immer noch leben (Akten EG Biel 3E pag. 13-12; Akten EG Biel 3D pag. 8). Nach sechsjähriger Abwesenheit vom Herkunftsland ist der Beschwerdeführer mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut, zumal er regelmässig besuchs- und ferienhalber in seine Heimat reist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, (Akten EG Biel 3C pag. 151; Akten EG Biel 3D pag. 71, 108, 133; Akten POM pag. 51). 5.6 Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auf die Geburt der gemeinsamen Tochter mit seiner neuen Partnerin sowie auf eine mögliche Heirat «zu einem späteren Zeitpunkt» hingewiesen (Stellungnahme vom 20.11.2019 S. 2 [act. 9]; Stellungnahme vom 15.4.2020 [act. 20]). Er macht diesbezüglich jedoch zu Recht keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und den gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 BV geltend: Zunächst ist fraglich, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK überhaupt betroffen ist, da die unlängst von einem EU-Bürger geschiedene Kindsmutter lediglich über eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung verfügt und vom MIDI bereits verwarnt worden ist (vgl. vorne E. 4.2; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 mit Hinweisen, 135 I 143 E 1.3.1). Die Tochter, brasilianisch-türkische Doppelbürgerin (act. 25A2), teilt zudem wohl das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut, was auch einen umgekehrten Familiennachzug ausschliesst (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_128/2020 vom 20.4.2020 E. 3.6). Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seinen jüngsten Eingaben nicht mehr vor, dass eine Heirat in Kürze bevorstünde. Die Beziehungen zur Partnerin und der gemeinsamen Tochter können auch über Distanz gelebt werden. Bei einer Änderung der Familienverhältnisse steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, ein neues Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen. 5.7 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zu Recht verneint.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, das Interesse der Schweiz am Beschwerdeführer als Arbeitskraft sowie die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Heimatland. Es ist damit weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Oktober 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2019.261U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 31. Oktober 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Biel - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.