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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2020 100 2019 256

10. Januar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,139 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003-2007; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. Juni 2019; 100 18 589-593, 200 18 483-487) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2019.256/257U ARB/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003-2007; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. Juni 2019; 100 18 589-593, 200 18 483-487)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Steuerjahre 2003-2007 mit Verfügungen vom 22. Mai 2018 nach Ermessen, weil dieser trotz Mahnung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei setzte sie das steuerbare Einkommen jeweils auf Fr. 80'000.-bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 90'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'900'000.-fest. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung mangels rechtsgenüglicher Begründung mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 nicht ein. B. A.________ reichte am 2. Oktober 2018 bei der Steuerverwaltung ein mit «Antrag auf Wiedereinsetzung / Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde» bezeichnetes Schreiben ein. Die Steuerverwaltung leitete diese Eingabe an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiter, die sie als Rekurs und Beschwerde entgegennahm. Mit Entscheiden vom 27. Juni 2019 trat die StRK auf die verspätet erhobenen Rechtsmittel nicht ein. C. Dagegen hat A.________ am 29. Juli 2019 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache im Wesentlichen, die Entscheide der StRK vom 27. Juni 2019 seien aufzuheben bzw. zu kassieren und seine Eingabe vom 2. Oktober 2018 sei an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eventuell seien die Anträge in dieser Eingabe vom Verwaltungsgericht gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 3 Am 30. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 20. August 2019 hat A.________ Beweismittel nachgereicht und am 25. September 2019 weitere Unterlagen beigebracht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 hat er sich erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat – unter Vorbehalt von E. 2.3 hinten – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift mehrfach auf seine Eingaben an die Steuerverwaltung und die StRK, auch auf solche in Veranlagungsverfahren betreffend drei Gesellschaften, deren einziger Verwaltungsrat er ist. Der Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2016/74 vom 26.10.2016 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers sind somit lediglich im Sinn einer Ergänzung der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vorgebrachten Rügen aufzufassen. Auf Einwände, die der Beschwerdeführer in früheren Rechtsschriften bzw. in anderen Verfahren erhoben hat, in den nun zu beurteilenden Beschwerden aber nicht substanziiert, ist in den folgenden Erwägungen aus den genannten Gründen nicht einzugehen. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Entscheide fällen, da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zukommen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 5 2. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe vom 2. Oktober 2018 nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zuständigkeit der StRK. 2.1 Den Akten lässt sich zum Sachverhalt Folgendes entnehmen: Mit Entscheiden vom 17. Juli 2018 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die Steuerjahre 2003-2007 nicht ein (vgl. Vorakten StV, act. 6D pag. 96, 114, 123, 132 und 200). Am 2. Oktober 2018 gelangte dieser mit «Antrag auf Wiedereinsetzung / Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde gegen die Ermessensveranlagungen» an die Steuerverwaltung (vgl. Vorakten StV, act. 6B pag. 33 ff.). Diese wies ihn mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 darauf hin, dass ihm gegen die Veranlagungsverfügungen grundsätzlich die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Für eine Wiedererwägung rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen müsse er ein formelles Revisionsgesuch beim Geschäftsbereich Recht und Koordination der Steuerverwaltung stellen. Eine Aufsichtsbeschwerde sei nicht angezeigt, da er in der Sache bereits mit einer anderen Eingabe an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) gelangt sei. Insgesamt kam die Steuerverwaltung zum Schluss, bezüglich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 bestehe kein weiterer Handlungsbedarf (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 12.10.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 35 f.). Da der Beschwerdeführer auf der korrekten Behandlung seiner Eingabe beharrte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 8.11.2018 S. 2, Vorakten StV, act. 6B pag. 37 f.), forderte ihn die Steuerverwaltung am 13. Dezember 2018 auf, allfällige Wiederherstellungsgründe und Revisionsgründe zu nennen, ansonsten sie die Eingabe vom 2. Oktober 2018 an die StRK weiterleiten werde (vgl. E-Mail der Steuerverwaltung vom 13.12.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 53). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Angabe solcher Gründe und bat um Weiterleitung der Eingabe an die StRK (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 55). Diesem Begehren kam die Steuerverwaltung am 18. Dezember 2018 nach (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 18.12.2018, Vorakten StRK, act. 6A

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 6 pag. 3). Die StRK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 mit, dass sie als Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung einzig zur Überprüfung von Entscheiden dieser Vorinstanz zuständig sei. Dazu müsse innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Rekurs bzw. Beschwerde eingereicht werden. Aufsichtsbeschwerden fielen hingegen nicht in ihre Zuständigkeit. Sie stellte daher in Aussicht, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers als Rekurs bzw. Beschwerde weiterbehandeln werde. Zudem wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, die Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen (vgl. Schreiben der StRK vom 19.12.2018, Vorakten StRK, act. 6A pag. 5 f.). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.1.2019 S. 8, Vorakten StRK, act. 6A pag. 112 ff.) und liess sich am 11. Juni 2019 erneut zur Sache vernehmen (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.6.2019, Vorakten StRK, act. 6A pag. 157 ff.). Mit Entscheiden vom 27. Juni 2019 verneinte die StRK das Vorliegen von Gründen zur Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und trat wegen Verspätung auf Rekurs und Beschwerde nicht ein (vgl. Vorakten StRK, act. 6A pag. 167 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eingabe vom 2. Oktober 2018 beziehe sich inhaltlich nicht auf die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2018, sondern auf das Vorgehen der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren, weshalb die StRK zu deren Behandlung nicht zuständig gewesen sei (vgl. Beschwerden S. 2, 6 und 16). – Die StRK behandelt Rekurse und Beschwerden, die gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde erhoben werden (Art. 195 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 trägt unter anderem den Titel «Beschwerde». Sie wurde von der Steuerverwaltung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers an die StRK weitergeleitet, die ihm vorab ihren Zuständigkeitsbereich erläuterte und darauf hinwies, dass ihr gegenüber der Steuerverwaltung keine Aufsichtsfunktion zukomme. Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass die StRK nur tätig werden konnte, soweit sich seine Eingabe gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung richtet. Da er die Gelegenheit zum (kostenlosen) Rückzug nicht nutzte, sondern vielmehr mit Schreiben vom 31. Januar 2019 Anträge stellte, die auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 7 Nichteintretensentscheide Bezug nahmen, war die StRK gehalten, die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder in diesem Schreiben noch in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 zur Rekurs- und Beschwerdevernehmlassung der Steuerverwaltung die angebliche Unzuständigkeit der StRK geltend gemacht. Die Rüge der mangelnden Zuständigkeit der Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet. 2.3 Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheide der StRK überhaupt beschwert ist, soweit er ihre Unzuständigkeit rügt. Hätte sich die StRK als unzuständig erachtet, wäre sie auf die Eingabe ebenfalls nicht eingetreten. Das Ergebnis wäre somit dasselbe gewesen wie bei Nichteintreten wegen verpasster Rechtsmittelfristen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenbleiben. 3. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2018 datieren und dass die Eingabe vom 2. Oktober 2018 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 196 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG der Post übergeben wurde (vgl. angefochtene Entscheide E. 4). Der Beschwerdeführer verlangte daher vor der StRK die Wiederherstellung der Rekurs- und Beschwerdefrist. Die Eingabe sei verspätet erfolgt, weil er die zahlreichen Sendungen der Steuerverwaltung jeweils nicht unverzüglich geöffnet habe und zudem die Rechtsmittelbelehrung auf den Nichteintretensentscheiden falsch gewesen sei (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.1.2019 S. 3 und 8, Vorakten StRK, act. 6A pag. 112 ff.). Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wie bereits vor den Vorinstanzen geltend, die Ermessensveranlagungen seien völlig unerwartet eingetroffen und hätten zudem nicht mit B-Post verschickt werden dürfen (vgl. Beschwerden S. 30 f.). – Die StRK hat erwogen, der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 8 führer habe unter anderem aufgrund einer E-Mail der Steuerverwaltung vom 13. Februar 2018 mit den Ermessensveranlagungen rechnen müssen. Es sei unverständlich, weshalb er die Sendungen der Steuerverwaltung nicht unverzüglich geöffnet habe. Daran ändere nichts, dass die Briefe mit B-Post verschickt worden seien. Da der Beschwerdeführer keine gesetzlich vorgesehenen Hinderungsgründe geltend mache, könne die Fristversäumnis nicht entschuldigt werden (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). 3.2 Auf einen verspäteten Rekurs bzw. eine verspätete Beschwerde wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Erhebliche Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; VGE 2018/80/81 vom 16.4.2018 E. 3.3). 3.3 Soweit das Vorgehen des Beschwerdeführers beim Erhalt von Sendungen der Steuerverwaltung überhaupt die Nichteintretensentscheide vom 17. Juli 2018 bezüglich der Steuerjahre 2003-2007 betrifft, ist darin kein Hinderungsgrund zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er die Briefe jeweils nicht sofort öffnete und deren Inhalt zur Kenntnis nahm. Insbesondere musste er mit den Nichteintretensentscheiden rechnen, nachdem er gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Einsprache erhoben hatte. Zudem ist das Versenden mit gewöhnlicher Post für Verfügungen und Entscheide der Steuerverwaltung üblich und zulässig (vgl. Art. 159 Abs. 2 StG; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.1, 2013/258/259 vom 12.3.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung auf den Nichteintretensentscheiden nicht korrekt sein soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 9 Sie enthält Angaben zum Rechtsmittel, der Rechtsmittelfrist sowie -instanz und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 159 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG bzw. Art. 116 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Vor dem Verwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführer denn auch selber ein, dass eine Wiederherstellung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist nicht zweckmässig gewesen wäre, weil er mit seiner Eingabe insbesondere Fehler der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren und somit vor Erlass der Nichteintretensentscheide habe geltend machen wollen (vgl. Beschwerden S. 16). Die StRK hat damit zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe im Sinn von Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG dargetan hat, weshalb sie zu Recht wegen Fristversäumnis auf die Eingabe vom 2. Oktober 2018 nicht eingetreten ist. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Missachtung der Veranlagungsverjährung. 4.1 Die StRK hat erwogen, zwar habe sie als Rechtsmittelinstanz die Veranlagungsverjährung von Amtes wegen zu prüfen; dies jedoch nur, falls das Rechtsmittel gültig ergriffen werde. Da auf die Eingabe des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht einzutreten sei, stelle sich die Frage der Verjährung nicht (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig aus, die Verjährung sei von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Beschwerden S. 19). 4.2 Es ist unbestritten, dass der Eintritt der Veranlagungsverjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Verjährung indes materiell-rechtlicher Natur (BGE 144 II 427 E. 9.2.1; BGer 2C_1067/2017 vom 11.11.2019 E. 3.2). Die Veranlagungsverjährung darf daher nur geprüft werden, wenn auf das Rechtsmittel einzutreten ist; insbesondere muss das Rechtsmittel fristgerecht ergriffen worden sein (vgl. Michael Beusch, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 10 zerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 120 DBG N. 21 mit Hinweis auf BGE 133 II 366 E. 3.4). 4.3 Die StRK ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Es war ihr daher verwehrt, die Angelegenheit unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln und sie hat sich zu Recht nicht mit der Frage der Verjährung befasst. Die angefochtenen Entscheide halten auch in dieser Hinsicht der Rechtskontrolle stand. 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Weiterleitung der vorliegenden Angelegenheit an die «für eine Wiedereinsetzung zuständige Behörde» (vgl. Beschwerden S. 7). Mit der «Wiedereinsetzung» will er erreichen, hinsichtlich der Steuerperioden 2003-2007 wieder in die Lage vor Erlass der Ermessensveranlagungen versetzt zu werden (vgl. Beschwerden S. 5). Welche Behörde er diesbezüglich als zuständig erachtet, ist den Beschwerden nicht zu entnehmen. Für die Aufhebung oder Abänderung von Steuerveranlagungen und den entsprechenden Rechtsmittelentscheiden kommt grundsätzlich das ordentliche Rechtsmittelverfahren in Betracht. Diesbezüglich ist im Kanton Bern je nach Verfahrensstand die Steuerverwaltung, die StRK oder das Verwaltungsgericht zuständig. Sind Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden, können sie gegebenenfalls mittels Revision gemäss Art. 202 ff. StG bzw. Art. 147 ff. DBG abgeändert werden; ein entsprechendes Gesuch ist jedoch nicht aktenkundig (vgl. auch Schreiben der Steuerverwaltung vom 12.10.2018 S. 1, Vorakten StV, act. 6B pag. 35 f.; Schreiben der StRK vom 19.12.2018 S. 2, Vorakten StRK, act. 6A pag. 5 f.). Die Weiterleitung der Sache an die Aufsichtsbehörde erscheint angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geboten; im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die zuständige Direktion die Eingabe vom 2. Oktober 2018 bereits als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen hat (vgl. Schreiben der FIN vom 22.11.2018, Vorakten StRK, act. 6A pag. 39). Nach dem Gesagten besteht wie vor der Vorinstanz auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, die Eingabe des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 11 schwerdeführers vom 2. Oktober 2018 an eine andere Behörde weiterzuleiten. 6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 eingetreten. Der für diese Beurteilung massgebende Sachverhalt ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten betreffend die hier interessierenden Steuerjahre 2003-2007 hinreichend ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition weiterer Akten ist abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2015 S. 557 E. 3.8). Weitere Gründe, die die angefochtenen Entscheide als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. Die zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers zum materiellen Recht und zum Verfahren vor Erlass der Ermessensveranlagungen liegen ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. vorne E. 2 f.). Entgegen seiner Ansicht besteht auch kein Anlass zu einer Kassation von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG; vgl. Beschwerden S. 2, 6 und 15). Soweit er mit diesem Antrag mehr oder etwas anderes verlangt als mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide, ist nicht ersichtlich, inwiefern die richtige Überprüfung der Nichteintretensentscheide der StRK durch die angeblichen im Veranlagungsverfahren begangenen Fehler verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird. Auch die Ausführungen und Hinweise in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. C) vermögen am Ergebnis der vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Es sind weder Parteikosten noch eine Partei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 12 entschädigung zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 2 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2003- 2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2003-2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.01.2020, Nrn. 100.2019.256/ 257U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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