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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2021 100 2019 252

20. Mai 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·11,380 Wörter·~57 min·1

Zusammenfassung

Schadenersatz nach Art. 77 Strassengesetz (Entscheid der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 2. Juli 2019; 2018 09) | Vermögensrechtliche Ansprüche

Volltext

100.2019.252U publiziert in BVR 2021 S. 312 STE/BIP/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri Einwohnergemeinde Münchenbuchsee handelnd durch den Gemeinderat, Bernstrasse 12, 3053 Münchenbuchsee vertreten durch Fürsprecher … Appellantin gegen A.________ Appellat und Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Thunstrasse 24, 3005 Bern betreffend Strassenentwässerung; Schadenersatz (Entscheid der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 2. Juli 2019; 2018 09)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Sachverhalt: A. A.________ pflanzte im Jahr 2018 Kartoffeln auf den von ihm gepachteten Grundstücken Münchenbuchsee Gbbl. Nrn. 1________ und 2________. Diese grenzen südöstlich an den …weg. Nach starkem Regen floss am 19. Mai 2018 Wasser vom …weg auf das Kartoffelfeld. Es entstand ein Schaden, den das Inforama Rütti, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), auf Fr. 2'096.-- schätzte. A.________ ersuchte die Einwohnergemeinde (EG) Münchenbuchsee am 24. August 2018, ihm diesen Schaden gestützt auf Art. 77 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) zu ersetzen und die Rechnung des Inforama von Fr. 310.-- zu übernehmen. Die Gemeinde lehnte dies mit Schreiben vom 5. November 2018 ab. Am 4. Dezember 2018 gelangte A.________ an die Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern (ESchK) und beantragte, die EG Münchenbuchsee sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'096.-- zu bezahlen und die Kosten für die Kulturschadenschätzung von Fr. 310.-- zu ersetzen. Die ESchK verpflichtete die EG Münchenbuchsee mit Entscheid vom 2. Juli 2019, A.________ den Betrag von insgesamt Fr. 2'406.-- zu bezahlen. B. Gegen den Entscheid der ESchK hat die EG Münchenbuchsee am 25. Juli 2019 Beschwerde (richtig: Appellation) erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der ESchK sei aufzuheben und A.________ sei keine Entschädigung auszurichten. A.________ beantragt mit Appellationsantwort vom 26. August 2019, die Appellation sei abzuweisen und die EG Münchenbuchsee sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'406.-- zu bezahlen. Die ESchK hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 zur Appellation geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Mit Verfügung vom 10. September 2019 hat die Instruktionsrichterin verschiedene Sachverhaltsfragen aufgeworfen, zu denen die EG Münchenbuchsee am 26. September 2019 Stellung genommen hat. A.________ hat sich zu den Fragen und zur Eingabe der EG Münchenbuchsee am 12. November 2019 geäussert. In der Folge hat die Instruktionsrichterin weitere Unterlagen eingeholt, darunter einen Bericht des Inforama zur Kulturschadenschätzung. Anschliessend haben sich die EG Münchenbuchsee und A.________ wiederholt zur Sache geäussert und weitere Dokumente eingereicht, zuletzt mit Eingaben vom 19. November bzw. 15. Dezember 2020. Die ESchK hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht überprüft auf Appellation hin Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden, die im Klageverfahren ergangen sind (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Entscheid der ESchK vom 2. Juli 2019 stellt ein solches Urteil dar (vgl. Art. 77 SG und Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [BSG 711.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 94 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die «Beschwerde», die als Appellation entgegenzunehmen ist (vorne Bst. B), ist einzutreten. 1.2 Dem Verwaltungsgericht stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu. Es würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 93 N. 10). 1.3 Bei einem Streitwert von Fr. 2'406.-- fällt der Entscheid an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, schaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 1.4 Der Appellat verzichtet auf eine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Die Gemeinde vermutet, er erhalte bei der Redaktion seiner Eingaben juristische Unterstützung (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 11 S. 6). Sie beantragt daher, das Verwaltungsgericht solle den Appellaten auffordern offenzulegen, wer ihn unterstützt. Ausserdem sei von Amtes wegen prüfen, «ob durch die Vertretung eines nicht registrierten Rechtsanwalts» eine Verletzung der Strafbestimmungen von Art. 44 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) vorliegen könnte (Eingabe vom 19.11.2020 S. 9). – Nach Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich Parteien verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es besteht aber kein Vertretungszwang (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 1; vgl. auch BVR 2015 S. 301 E. 2.2). Der Verzicht auf eine (offizielle) anwaltliche Vertretung untersagt es einer Partei freilich nicht, sich für die selbständige Verfahrensführung juristisch beraten oder unterstützen zu lassen. Zieht sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei, die oder der aber nicht als bevollmächtigter Rechtsbeistand auftritt, steht ihr dafür kein Parteikostenersatz zu (Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2020 S. 476 E. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Appellat nicht verpflichtet, dem Verwaltungsgericht oder den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, ob bzw. durch wen er beim Verfassen seiner Eingaben unterstützt worden ist. Es ist im Übrigen weder ersichtlich noch näher begründet, inwiefern eine nicht offengelegte juristische Unterstützung gegen den Grundsatz des «Fair Trial» verstossen sollte, zumal die Gemeinde ihrerseits anwaltlich vertreten ist. Da es dem Appellaten freisteht, auf eine Parteivertretung vor Verwaltungsgericht zu verzichten und eine rechtsberatende Tätigkeit nicht dem Anwaltsmonopol unterliegt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Widerhandlung gegen Art. 44 KAG vorliegen könnte (vgl. auch Art. 7 KAG; VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 21). Den Anträgen der Gemeinde wird nicht stattgegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 2. Zu prüfen ist, ob die Gemeinde dem Appellaten gestützt auf Art. 77 SG eine Entschädigung für den auf dem Kartoffelfeld entstandenen Schaden bezahlen muss. 2.1 Vorab ist zu klären, für welche Situationen Art. 77 SG eine Schadenersatzpflicht vorsieht. Diese Frage ist mittels Auslegung zu klären. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Auslegungselement) sowie Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Auslegungselement), soweit diesen bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BVR 2020 S.476 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Nach dem deutschen Wortlaut von Art. 77 SG hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse für namhaften Schaden aufzukommen, der durch abfliessendes Strassenwasser verursacht wird. Die französische Fassung lautet: «Le ou la propriétaire de la route répond des dégâts importants causés par de l’eau s’écoulant de la route». Die Schadenersatzpflicht setzt damit grammatikalisch nur voraus, dass ein namhafter Schaden (un dégât important) entstanden ist und dieser durch strassenabfliessendes Wasser verursacht wurde. Weitere Haftungsvoraussetzungen nennt die Bestimmung nicht. 2.3 In systematischer Hinsicht lässt sich zunächst festhalten, dass Art. 77 SG nur öffentliche Strassen betrifft (Erläuterungen des Tiefbauamts des Kantons Bern zum SG und zur Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, [SV; BSG 732.111.1]; Ausgabe vom 1.1.2012 [nachfolgend: Erläuterungen TBA] S. 105 mit Hinweis auf den Titel des Kapitels 7 des Gesetzes [Art. 73- 85 SG]: «Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum»; vgl. auch Art. 2 und 4 SG). Weiter ist zu bemerken, dass Art. 77 SG zu den Normen der Strassenentwässerung zählt. Diese wird in Art. 75-78 SG geregelt. Art. 75 SG enthält folgende Grundsätze: Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser ist vom anstossenden Grundeigentum aufzunehmen (Abs. 1). Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse hat das Strassenwasser in Entwässerungsanlagen zu fassen und wegzuleiten (künstliche Entwässerung), wenn auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nötig wären (Abs. 2 Bst. a) oder wenn anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beeinträchtigt würden und die künstliche Entwässerung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (Abs. 2 Bst. b). Art. 76 SG regelt die künstliche Entwässerung, wobei die Durchleitung einer künstlichen Entwässerung durch privates Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden ist (Bst. b). Die Anlagen der künstlichen Entwässerung sind Bestandteile der Strasse (vgl. Art. 76 Bst. a SG). Art. 78 SG erklärt schliesslich die Einleitung von Dach- und Vorplatzwasser sowie von Abwasser in eine Strassenentwässerungsanlage für bewilligungspflichtig. Nach der gesetzlichen Konzeption bildet die natürliche Entwässerung somit den Regelfall. Niederschlagswasser, das von Strassen abfliesst, ist grundsätzlich über die Schulter gleichmässig versickern zu lassen. Künstliche Entwässerungsanlagen sollen die Ausnahme bilden (Vortrag des Regierungsrats zum SG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 S. 4 ff., 23). In systematischer Hinsicht ist augenfällig ist, dass Art. 77 SG weder der natürlichen Entwässerung (Art. 75 Abs. 1 SG) noch der künstlichen Entwässerung (Art. 75 Abs. 2 und Art. 76 SG) zugeordnet ist. Die Bestimmung spricht zudem im Unterschied zu Art. 75 Abs. 1 SG nicht von «natürlich abfliessendem Wasser», sondern nur von «abfliessendem (Strassen-)Wasser».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 2.4 Zur historischen Auslegung ergibt sich Folgendes: 2.4.1 Art. 77 SG trat am 1. Januar 2009 zusammen mit dem totalrevidierten Strassengesetz in Kraft (vgl. BAG 08-131). Entstehungsgeschichtlich zeigt sich, dass die Norm auf altrechtlichen Haftungsnormen basiert: Bereits das Gesetz vom 14. Oktober 1934 über den Bau und Unterhalt der Strassen (SBG 1934; GS 1934 S. 757 ff.) enthielt in Art. 16 eine Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer eines an die Strasse anstossenden Grundstücks, das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser aufzunehmen. In der Beratung dieser Bestimmung diskutierte der Grosse Rat über grössere Gewitterschäden, lehnte eine Entschädigungspflicht der Strasseneigentümerinnen und -eigentümer für Schäden aber letztlich ab, weil dies einer Haftung für höhere Gewalt entspräche (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1933 S. 597 ff. zu Art. 18 des Entwurfs). Mit der Totalrevision des SBG 1934 im Jahr 1964 wurde dann eine Entschädigungspflicht für Schaden aus abfliessendem Wasser eingeführt, wobei sich den Materialien nichts Näheres zu den Beweggründen und zur Tragweite der neuen Regelung entnehmen lässt (Vortrag der damaligen Baudirektion zum SBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1963 Beilage 15 [Vortrag SBG 1964], S. 196; vgl. dazu auch Hans Siegenthaler, Das Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen, in MBVR 1964 S. 369 ff., 388). Art. 61 Abs. 1 SBG 1964 (GS 1964 S. 6 ff., 33) lautete wie folgt: «Das von der Strasse natürlich abfliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentum aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Entwässerungsschalen, Rinnen oder Durchlässe erfolgt, jedoch nur dann, wenn durch die Aufnahme des Wassers für den Grundeigentümer keine künstlichen Durchleitungsanlagen nötig werden. Die Durchlässe und die Abzugsgräben sind stets offenzuhalten. Im übrigen ist, wenn namhafter Schaden entsteht, Ersatz zu leisten, worüber im Streitfall der Zivilrichter entscheidet.» Die französische Fassung lautete wie folgt (bulletin des lois, décrets et ordonnances du canton de berne 1964 S. 6 ff., 35): «L’eau qui s’écoule naturellement de la chaussée doit être reçue par les fonds voisins, même si l’évacuation a lieu par des caniveaux, des saignées ou des aqueducs, mais seulement si cela n’oblige pas les propriétaires des dits fonds à établir des installations d’écoulement artificielles. Il est interdit d’obstruer les saignées et les aqueducs destinés à l’évacuation des eaux. Par ailleurs, une indemnité sera versée en cas de dommage important. En cas de litige, le juge civil tranchera.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Art. 61 Abs. 1 SBG 1964 betraf somit sowohl die natürliche Entwässerung, einschliesslich das durch Entwässerungsschalen, Rinnen oder Durchlässe abgeleitete Wasser, als auch die künstliche Entwässerung. Die Bestimmung sah mithin für alle Entwässerungssysteme eine Ersatzpflicht im Schadensfall vor («im Übrigen ist […] Ersatz zu leisten»; «par ailleurs, une indemnité sera versée […]»). Begrenzt war die Schadenersatzpflicht auf «namhaften Schaden» bzw. «dommage important»; weitere Voraussetzungen enthielt die Bestimmung nicht. – Im Jahr 1985 erfolgte eine Teilrevision des SBG 1964. Dabei wurde Art. 61 SBG 1964 neu gegliedert und die Schadenersatzpflicht der Strasseneigentümerinnen und -eigentümer separat in Abs. 4 vorgesehen (vgl. GS 1985 S. 36 ff., 49 f.; Änderung vom 12.2.1985, in Kraft seit 1.1.1986). Diese Teilrevision diente der redaktionellen Bereinigung. Zudem sollte das Enteignungsgericht und nicht mehr der «Zivilrichter» über eine Entschädigung entscheiden. Zur Frage, wann eine Entschädigung geschuldet ist, lässt sich den Materialien wiederum nichts entnehmen (vgl. Vortrag der damaligen Baudirektion zur Änderung des SBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1984, Beilage 24 S. 2, 20 und 51 f.; zur parlamentarischen Debatte vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1984 S. 860). 2.4.2 Mit der Totalrevision des SBG 1964 im Jahr 2008 sollte nur noch das Notwendige auf Gesetzesstufe geregelt werden (vgl. Vortrag SG S. 4). Im gemeinsamen Antrag von Regierungsrat und Kommission zum aktuellen Strassengesetz war daher im Unterschied zum Vorgängererlass keine detaillierte Regelung der Strassenentwässerung mehr vorgesehen. Es sollte nur noch die Wasserabnahmepflicht als Duldungspflicht der Strassenanstösserinnen und -anstösser in Art. 74 Abs. 2 Entwurf SG (im Folgenden: E-SG) verankert werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 S. 43; Artikeltitel). Eine Entschädigung für durch strassenabfliessendes Wasser entstandene Schäden war im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Zu den allgemeinen Duldungspflichten nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a-c E-SG hält der Vortrag fest, es gehe dabei um Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung und Massnahmen der Gefahrenabwehr. Analog der vergleichbaren Bestimmung von Art. 136 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) seien die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen, seien deren Anlagen möglichst zu berücksichtigen, unnötige Beeinträchtigungen zu vermeiden, Kultur- und Sachscha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, den zu ersetzen und erhebliche Nachteile in der Benützung oder Bewirtschaftung des Grundstücks zu entschädigen (Vortrag SG S. 23). Art. 136 Abs. 3 Satz 1 BauG sieht als Ausgleich für geringfügige Eigentumsbeschränkungen vor, dass Kultur- und Sachschaden zu ersetzen ist. Es soll damit gewissermassen aus Billigkeitsgründen ein Mittelweg zwischen voller Entschädigung bei Enteignungen und entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkungen geschaffen werden (VGE 23449 vom 23.2.2009 E. 3.7). Die Entschädigung nach Art. 136 Abs. 3 BauG setzt kein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen voraus (vgl. auch VGE 2010/75 vom 17.12.2010 E. 5.2). 2.4.3 In der ersten Lesung zum geltenden Strassengesetz beschloss der Grosse Rat, Art. 74 Abs. 2 E-SG zur Überarbeitung an die Kommission zurückzuweisen. Er folgte damit dem Antrag von Grossrätin Hänni, die mit Blick auf die verminderte Aufnahmefähigkeit der Böden und vermehrt auftretende starke Regenfälle eine konkretere Regelung der Strassenentwässerung forderte. Zudem verwies sie auf das Verursacherprinzip: Übermässige Kosten sollten nicht allein von den Anstösserinnen und Anstössern getragen werden müssen. Als mögliche Massnahmen nannte sie «Rückhaltebecken für Meteorwasser, schadenbegrenzende Einrichtungen oder Entschädigungen für belastete Grundstücke» (Tagblatt des Grossen Rates 2008 S. 53 f.). Der in der Folge anstelle von Art. 74 Abs. 2 erarbeitete Art. 74a E-SG sah eine Regelung der Strassenentwässerung vor, die sich an Art. 61 SBG 1964 orientierte, wie er seit 1986 lautete (dazu vorne E. 2.4.1). Die Strassenentwässerung soll danach weiterhin grundsätzlich durch Versickerung erfolgen. Nur in Ausnahmefällen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassen für eine künstliche Entwässerung zu sorgen. Nicht übernommen wurde der bisherige Zusatz, dass Wasser auch aufgenommen werden muss, wenn es über Entwässerungsschalen, Rinnen oder Durchflüsse abfliesst, weil dies an sich kein natürlicher Abfluss mehr sei und eine unzumutbare Belastung der anstossenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer bedeute. Die Haftungsbestimmung wurde hingegen unverändert aus dem bis anhin geltenden Recht übernommen (Art. 74a Abs. 4 E-SG); sie soll die Anstösserinnen und Anstösser absichern, «wenn trotz Einleitung oder vernünftigem Versickernlassen etwas schief läuft» (Protokoll der Sitzung der Kommission des Grossen Rates vom 11.4.2008 S. 19 f. [act. 12A]; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 15 S. 16 f.). Die Redaktionskommission beantragte, die Strassenentwässerung nicht in einem Artikel zu regeln, sondern vier Artikel unter dem Titel «Strassenentwässerung» zu beschliessen (Art. 74a E-SG: Grundsätze der Strassenentwässerung; Art. 74b E-SG: Künstliche Entwässerung; Art. 74c E-SG: Schadenersatz und Art. 74d E-SG: Bewilligungspflicht; vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 15 S. 17 f.). Der Grosse Rat stimmte dem Antrag der Redaktionskommission ohne inhaltliche Diskussion zu (Tagblatt des Grossen Rates 2008 S. 518). Die Staatskanzlei nahm offenbar vor Inkrafttreten des Strassengesetzes eine Neunummerierung der Gesetzesartikel vor, sodass Art. 74a-74d E-SG Art. 75-78 SG entsprechen (vorne E. 2.3; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 5). 2.5 Das Verwaltungsgericht gelangt nach dem Erwogenen zum Schluss, dass Art. 77 SG grundsätzlich eine Ersatzpflicht für sämtliche durch abfliessendes Strassenwasser verursachte Schäden vorsieht. Einzige Einschränkung der Tatbestandselemente schädigendes Ereignis, Schaden und Kausalität bildet die Voraussetzung, dass der eingetretene Schaden «namhaft» bzw. «important» sein muss (dazu hinten E. 3). Die Ersatzpflicht bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Entwässerungssystem. Sie knüpft sodann nicht an Pflichtverletzungen oder Ordnungswidrigkeiten an (z.B. mangelhafter Unterhalt, Werkmängel, Überschreiten der Eigentumsrechte, unterlassene Erstellung einer künstlichen Entwässerung; insoweit unzutreffend somit Erläuterungen TBA S. 105). Dieses Normverständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik (vgl. vorne E. 2.2 f.) und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Aus Art. 61 Abs. 1 SBG 1964 in seiner ursprünglichen Fassung ging deutlich hervor, dass die Schadenersatzpflicht nicht auf bestimmte Situationen beschränkt sein soll. Dass der Gesetzgeber an dieser ursprünglichen Konzeption mit der Teilrevision 1985 oder der Totalrevision 2008 etwas hätte ändern wollen, ist nicht ersichtlich (E. 2.4 hiervor). Zusammenfassend setzt Art. 77 SG somit allein voraus, dass ein «namhafter» Schaden entstanden ist und dieser durch von einer öffentlichen Strasse abfliessendes Wasser verursacht wurde. Die Haftung nach Art. 77 SG gründet demnach auf Billigkeitsüberlegungen (vgl. auch Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 309 und 311): Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer von strassenanstossenden Liegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, schaften müssen zwar dulden, dass von Strassen natürlich abfliessendes Wasser auf ihren Grundstücken versickert. Es handelt sich um einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte, der entschädigungslos hinzunehmen ist, weil die Schwelle zur (materiellen) Enteignung nicht erreicht wird. Die Anstösserinnen und Anstösser sollen aber nicht das Risiko von Schäden tragen müssen, die durch strassenabfliessendes Wasser verursacht werden («wenn etwas schief läuft»). Solche Schäden sollen ihnen grundsätzlich ersetzt werden. Es handelt sich bei Art. 77 SG mithin nicht um eine Haftung im engeren Sinn, sondern vielmehr um eine besondere Form der Entschädigung (vgl. allgemein zu den sog. Billigkeitshaftungen Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 71 N. 5a; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 109 ff., S. 141 N. 81; allgemein zur Haftung für rechtmässiges Staatshandeln vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2166 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 62 N. 45 ff.; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, N. 129 ff.). Sie ist vergleichbar mit der Schadenersatzpflicht nach Art. 136 Abs. 3 BauG, die bei den anderen gesetzlichen Duldungspflichten der Strassenanstösserinnen und -anstösser nach Art. 74 SG analog zur Anwendung gelangen soll (vorne E. 2.4.2). Mit Blick auf diese Überlegungen setzt die Schadenersatzpflicht nach Art. 77 SG auch keine Widerrechtlichkeit voraus (insoweit zutreffend Vernehmlassung ESchK S. 2). 2.6 Die Gemeinde erachtet eine Kausalhaftung für sämtliche Schäden als «unangemessen», denn es würde zu unverhältnismässig hohen Kosten führen, wenn sie auch auf Flurwegen bauliche Abhilfemassnahmen wie Regeneinlaufschächte und Leitungen bauen müsste (Appellation Art. 2 S. 6; Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 6 S. 7; vgl. auch Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 2 S. 2). 2.6.1 Art. 77 SG sieht nach dem vorstehend Gesagten tatsächlich eine sehr weit reichende Schadenersatzpflicht für die Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen Strassen vor – insbesondere auch im Vergleich zum Privatrecht: Nach Art. 689 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer verpflichtet, das Wasser aufzunehmen, das von dem oberhalb liegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Grundstück natürlicherweise abfliesst, namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. Nach Abs. 2 darf niemand den natürlichen Ablauf zum Schaden der Nachbarschaft verändern. Bei einem Verstoss gegen Art. 689 Abs. 2 ZGB liegt ein Überschreiten der Eigentumsrechte vor. Nur dann stehen die Klagemöglichkeiten nach Art. 679 Abs. 1 ZGB (z.B. eine Schadenersatzklage) zur Verfügung (vgl. BGE 127 III 241 E. 5c; Rey/Strebel, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 689/690 ZGB N. 15). Wird ein Schaden durch ein natürliches Ereignis oder durch natürlichen Abfluss des Wassers verursacht, entsteht keine Schadenersatzpflicht (grundlegend Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1973, Art. 689/690 ZGB N. 21; vgl. allgemein zur Grundeigentümerhaftpflicht nach Art. 679 ZGB etwa Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N. 1320 ff.). 2.6.2 Die Gemeinde übergeht mit ihrer Argumentation indes die Tatsache, dass die Gemeinden den Unterhalt von Gemeindestrassen besorgen und die Verantwortung für eine funktionierende Strassenentwässerung tragen (vgl. hinten E. 6.4). Es ist daher ohne weiteres haltbar, ihnen das Risiko von Wasserschäden auf benachbartem Grundeigentum zu überbinden. Aus Art. 77 SG ergibt sich sodann keine Pflicht, überall künstliche Entwässerungsanlagen zu bauen. Nach der gesetzlichen Konzeption soll vielmehr die natürliche Entwässerung den Regelfall bilden; eine Pflicht zur Erstellung einer künstlichen Entwässerung besteht nur unter den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 2 SG (vgl. vorne E. 2.3 und E. 2.4.3). Das gleichmässige Versickernlassen von Strassenwasser über die Schulter ist sodann ein anerkanntes und bewährtes Entwässerungssystem. Das von den Gemeinden zu tragende Restrisiko dürfte daher überschaubar sein, was sich auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt zeigt: Es kam nur deshalb zu einem Erosionsschaden, weil ein Graswalm zwischen Strasse und Kartoffelfeld das gleichmässige Versickern des abfliessenden Wassers verhinderte und das Wasser durch einzelne Abschläge im Walm konzentriert auf das Feld gelangte (vgl. hinten E. 5.2 und E. 6.3). Der Schaden hätte damit auch ohne bauliche Massnahmen verhindert werden können. Schliesslich ist anzumerken, dass die Gemeinden als Strasseneigentümerinnen dann nicht haften, wenn ein Regenereignis ausnahmsweise als höhere Gewalt einzustufen ist oder wenn sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Strassenanstösserinnen und -anstösser ein schweres Selbstverschulden vorwerfen lassen müssen (hinten E. 5.1 und E. 6.1). 2.6.3 Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass die Bestimmung gegen Bundeszivilrecht verstossen würde: Die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Nachbarrecht umschreiben das Minimum dessen, was Nachbarinnen und Nachbarn einander schulden (vgl. zu Art. 684 ZGB BGE 138 III 49 E. 4.4.4 [Pra 101/2012 Nr. 75]; Thomas Koller, Berner Kommentar, 2012, Art. 6 ZGB N. 141 und 143; Tarkan Göksu, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 684 ZGB N. 14). Den Kantonen muss es daher erlaubt sein, eine weiterreichende Haftungsbestimmung für Wasserschäden zu verankern, die von öffentlichen Strassen ausgehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 ZGB). Eine solche Haftung kennt etwa auch der Kanton Wallis (vgl. Art. 196 Abs. 4 und Art. 198 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 [StrG; SGS 725.1]). 2.7 Die Gemeinde hat somit den Schaden des Appellaten gestützt auf Art. 77 SG zu ersetzen, wenn dieser «namhaft» bzw. «important» ist und durch von einer öffentlichen Strasse abfliessendes Wasser verursacht wurde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person die Beweislast trägt (vgl. zur Beweislastverteilung bei staatshaftungsrechtlichen Streitigkeiten BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2005 S. 3 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 16 mit weiteren Hinweisen). – Der ...weg ist unbestrittenermassen eine öffentliche Strasse. Unerheblich ist, dass er nur von Zubringerinnen und Zubringern sowie zu landwirtschaftlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden darf (vgl. Eingaben der Gemeinde vom 10.9.2020 Ziff. 6 S. 7 und vom 19.11.2020 Ziff. 6 S. 5 f. [mit Fotos]). Die Haftung knüpft an das Bestehen einer öffentlichen Strasse. Inwiefern diese strassenverkehrsrechtlich befahren werden darf, ist nicht erheblich. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die Gemeinde Eigentümerin des ...wegs ist, woran nichts ändert, dass sie das Eigentum von der Flurgenossenschaft übernommen habe (vgl. Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 6 S. 7). Umstritten ist dagegen, ob ein namhafter Schaden entstanden ist und ob dieser durch strassenabfliessendes Wasser verursacht wurde. Streitig ist weiter, ob den Appellaten ein Selbstverschulden trifft. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 3. Strittig ist zunächst, ob ein «namhafter» Schaden entstanden ist. 3.1 Die ESchK hat den geltend gemachten Schaden von insgesamt Fr. 2'406.-- für den Kulturlandschaden und die Schätzkosten als «namhaft» im Sinn von Art. 77 SG beurteilt. Gemäss Kulturschadenschätzung sei auf einer Fläche von 4,11 Aren der Erntewert um 75-100 % beeinträchtigt worden, was erheblich sei. Ein solcher Schaden gehe über das Mass hinaus, das eine Eigentümerin oder ein Eigentümer eines an eine öffentliche Strasse angrenzenden Kulturland-Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen habe (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 6 f.; Vernehmlassung S. 1 f.). Die Gemeinde ist der Ansicht, es liege kein «namhafter» Schaden vor. Die betroffene Fläche von 411 m2 entspreche etwa der Grösse eines Schrebergartens. Mit Blick auf das Einkommen des Appellaten und die gesamte Nutzungsfläche könne der geltend gemachte Ernteverlust auf dieser Fläche nicht als «namhaft» eingestuft werden (vgl. Appellation Art. 3 S. 8 f.). 3.2 Die Entschädigungsvoraussetzung «namhafter Schaden» bzw. «dégât important» umschreibt das Gesetz in offener Weise. Es bedarf daher einer wertenden Konkretisierung, um zu entscheiden, ob im Einzelfall eine Ersatzpflicht besteht. Damit liegt ein sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Die Konkretisierung solcher Begriffe erfolgt wiederum auf dem Weg der Auslegung, wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft (BVR 2013 S. 105 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch vorne E. 2.1 zu den einzelnen Auslegungselementen). – Wie gesehen wurde die Entschädigungspflicht für durch abfliessendes Strassenwasser verursachte Schäden mit der Totalrevision des SBG im Jahr 1964 eingeführt. Bereits damals wählte der Gesetzgeber die Formulierung «namhafter Schaden» (Art. 61 Abs. 1 SBG 1964). Die deutsche Formulierung wurde bei der Teilrevision des SBG 1964 im Jahr 1985 und beim Erlass des Strassengesetzes im Jahr 2008 übernommen (vgl. vorne E. 2.4). Die französische Fassung lautete ursprünglich «dommage important» (vorne E. 2.4.1). Seit der Teilrevision spricht der französische Gesetzestext von «dégât important» (bulletin des lois, décrets et ordonnances du canton de berne 1985 S. 38 ff., 53; vgl. auch hinten E. 4.2). Die Voraussetzung, dass der Schaden «important» sein muss, blieb somit auch im französischen Text

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, unverändert. Zwar enthalten die Materialien zu Art. 61 SBG 1964 keine Hinweise zur Frage, wann ein Schaden «namhaft» bzw. «important» ist. Im Gesetz fand sich aber noch an anderer Stelle die Voraussetzung «namhafter Schaden» bzw. «dommage important»: Gemäss Art. 47 Abs. 3 SBG 1964 hatte die oder der Unterhaltspflichtige angemessenen Ersatz zu leisten, wenn auf anstossendem Land infolge des Winterdienstes «namhafter» Schaden entstanden war (vgl. GS 1964 S. 6 ff., 26; für den französischen Text vgl. bulletin des lois, décrets et ordonnances du canton de berne 1964 S. 6 ff., 28; vgl. auch Vortrag SBG 1964 S. 194). Der Grosse Rat wollte hier mit dem Adjektiv «namhaft» sicherstellen, dass die zuständigen gerichtlichen Behörden (damals: «Zivilrichter») keine Bagatellfälle behandeln müssen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1963 S. 334 und 336 sowie Beilage 26 S. 393). Art. 47 Abs. 3 und Art. 61 Abs. 1 SBG 1964 betrafen je Schäden auf strassenanstossenden Grundstücken. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei beiden Normen vom gleichen Begriffsverständnis ausging. Zwar trifft zu, dass dem Adjektiv «namhaft» bzw. «important» etwa die Bedeutungen «gross», «nennenswert» oder «ansehnlich» zukommen (vgl. <www.duden.de/rechtchreibung/namhaft>; insoweit zutreffend Antwortschreiben der Gemeinde vom 5.11.2018, unpag. Akten ESchK). Allerdings lässt sich den Materialen zur Totalrevision des SBG 1964 klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber mit der Formulierung «namhafter» Schaden allein darum ging, Bagatellfälle, d.h. unbedeutende und geringfügige Angelegenheiten auszuschliessen. Insbesondere im Licht der Entstehungsgeschichte ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Eingrenzung auf «namhafte» Schadensfälle eine Haftung für Bagatellschäden ausklammern wollte. 3.3 Bagatellschäden werden bisweilen durch Festsetzen einer absoluten Grenze definiert. So kennt das Jagdrecht eine mit Art. 77 SG insoweit vergleichbare Haftungsnorm, als auch die Entschädigung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen geregelt wird: Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) wird Schaden angemessen entschädigt, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten (sog. Wildschaden). Nach Abs. 2 sind keine Entschädigungen zu leisten, wenn es um Bagatellschäden geht. Weiter hat der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, bernische Verordnungsgeber in Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. November 1995 über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV; BSG 922.51) definiert, dass Bagatellschäden bis zu einem Betrag von Fr. 100.-- nicht ersetzt werden. Eine Bagatellgrenze kennt sodann das Strafrecht: Nach Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird eine Täterin oder ein Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft, wenn sich ein Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dabei ging es dem Gesetzgeber darum, die Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität zu entlasten. Das Bundesgericht hat die Grenze des geringen Schadens bei Fr. 300.-- festgelegt (etwa BGE 142 IV 129 E. 3.1, 140 II 520 E. 5.2.4). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls ein Schaden, der wenige hundert Franken übersteigt, nicht mehr als Bagatellfall bezeichnet werden, sondern hat als «namhaft» im Sinn von Art. 77 SG zu gelten (vgl. auch E. 3.2 hiervor). 3.4 Es ist nach dem soeben Erwogenen nicht sachgerecht, den geltend gemachten Kulturschaden in Relation zu einer anderen Grösse (beispielsweise zur gesamten Anbaufläche oder zum Gesamteinkommen) zu setzen. Vielmehr ist von einer absoluten Grenze auszugehen (E. 3.3 hiervor). Auch Streitwertgrenzen – die ebenfalls der Entlastung der Justiz dienen – werden absolut definiert (vgl. etwa Art. 85 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; dazu Hänni/Meyer, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 85 BGG N. 8; ferner etwa Art. 57 Abs. 1 GSOG). Aus den von der Gemeinde angeführten Urteilen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) kann nicht geschlossen werden, dass der Schaden in Bezug zu einer anderen Grösse gesetzt werden müsste (vgl. Appellation Art. 3 S. 8; Antwortschreiben der Gemeinde vom 5.11.2018, unpag. Akten ESchK). Die Urteile äussern sich nicht dazu, was ein «namhafter» Schaden im Sinn von Art. 77 SG ist. Vielmehr mussten die Gerichte jeweils prüfen, ob eine bestimmte Veränderung namhaft ist (Verbesserung des Gesundheitszustands [BGE 134 V 109 E. 4.3]; Bildung einer Wertschwankungsreserve [BGE 143 V 19 E. 6.1.5]; Minderung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit [VGE IV/2015/272 vom 23.2.2016 E. 3.3.2]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 3.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ein Schaden, der wenige hundert Franken übersteigt, «namhaft» im Sinn von Art. 77 SG ist, wobei keine Rolle spielt, welche Grösse die gesamte Nutzungsfläche oder welches Einkommen die geschädigte Person hat. Der Beweisantrag der Gemeinde, es seien Angaben über Betrieb, Nutzfläche und landwirtschaftliches Einkommen 2018 beim Appellaten zu edieren, bezieht sich damit auf nicht entscheidwesentliche Tatsachen und wird daher abgewiesen (Appellation Art. 2 S. 7; Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 1 S. 2; vgl. auch Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 4 S. 2). Der geltend gemachte Schaden ist nach dem Gesagten «namhaft». 4. Strittig ist weiter, ob der behauptete Schaden nachgewiesen ist. 4.1 Am 25. Mai 2018 begutachtete ein Berater des Inforama den Schaden vor Ort. Er schätzte den Kulturschaden auf Fr. 2'096.--, wobei er sich auf die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands (agriexpert) für die Schätzung von Kulturschäden stützte (Ausgabe 2018; vgl. Stellungnahme des Inforama vom 6.8.2020 S. 1 [act. 15]). Der Schaden setzt sich aus dem «Erntewert der geschädigten Kultur» (Fr. 770.05) und aus «zusätzlichem Mehraufwand» zusammen (Fr. 1'325.95). Gemäss der Schätzung beträgt der Ernteausfall auf einer Fläche von 9 Aren 10 %, auf einer Fläche von total 3,39 Aren 75% und auf einer Fläche von 0,72 Aren 100 %. Pro Are veranschlagte der beigezogene Berater einen Erntewert von Fr. 185.-- (vgl. Schätzung vom 9.6.2018, unpag. Akten ESchK). In der Spalte «zusätzlicher Mehraufwand» bildet die Position Bezug und Transport von 12 m3 Humus bei der «Firma …» den höchsten Betrag (total Fr. 658.--). Weiter sind verschiedene Arbeiten aufgelistet (Dammformen inkl. Traktor und Arbeit [Fr. 113.25]; Herbizidspritzung [Spritzmittel und Arbeit; total Fr. 98.90]; Instandstellung der Flächen, Verteilen des Humus [total Fr. 334.--]; Mehraufwand Ernte [Fr. 121.80]). Für die Schätzung stellte das Inforama Fr. 310.-- in Rechnung. Die ESchK erachtete den Schaden gestützt auf die Schätzung und die Rechnung des Inforama als erwiesen (vorne Bst. A). – Die Gemeinde rügt, die ESchK hätte bei der Festsetzung der Entschädigung nicht auf die Kultur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, schadenschätzung des Inforama abstellen dürfen. Sie kritisiert namentlich, dass die Schätzung vor der Schadensbehebung erfolgt sei; es fehlten Nachweise für die effektiven Aufwendungen und Arbeitsrapporte. Zudem sei im Zeitpunkt der Schätzung nur eine Prognose zum Ernteausfall möglich gewesen sei. Es sei nicht belegt, dass der Appellat effektiv einen Ernteausfall (in vorgebrachter Höhe) verzeichnet habe, zumal die Kartoffelpflanzen oberirdisch normal gewachsen seien (vgl. Appellation Art. 2 S. 5 und 7 sowie Beilage 5; Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 5 S. 3 f. und Ziff. 10 S. 5 f.; Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 1). 4.2 Das Strassengesetz enthält keine eigene Schadensdefinition. Es ist daher wie im Staatshaftungsrecht auf den privatrechtlichen Schadensbegriff abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit des Privatrechts etwa Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 N. 12). Schaden ist demnach die ungewollte Verminderung des Reinvermögens (statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 6.2). Zu einem Kultur- bzw. Sachschaden zählen namentlich Ernteausfälle, Wiederherstellungs- und Reparaturkosten. Daneben kann er auch mittelbare Schäden der Eigentümerschaft (sog. Folgeschäden) umfassen (vgl. dazu und allgemein zum Begriff des Sachschadens etwa Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 74 und 77 ff.; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 360 ff.). Zum Schaden gehören schliesslich die Kosten für Umtriebe, die bei der Schadensermittlung entstehen (z.B. Expertisen zur Schadenshöhe; Roland Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N. 77f). Der französische Wortlaut «dégât» deutet auf ein engeres Begriffsverständnis, da der Begriff nur den Schaden an einer Sache selber, jedoch keine Folgeschäden beinhaltet. Allerdings entsprach die französische Fassung ursprünglich ebenfalls dem weiteren privatrechtlichen Schadensbegriff «un dommage» im Sinn von Art. 41 OR (vgl. vorne E. 2.4.1 und E. 3.2). Mit der Teilrevision im Jahr 1985 bezweckte der Gesetzgeber lediglich eine redaktionelle Anpassung und keine inhaltliche Änderung (vorne E. 2.4.1). Der deutsche Wortlaut blieb dementsprechend unverändert. Es besteht deshalb kein Anlass, aufgrund des französischen Wortlauts von einem engeren Schadensverständnis auszugehen. – Ein Schaden ist grundsätzlich «ziffernmässig», also auf Franken und Rappen genau nachzuweisen (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 OR). Ist ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar, darf der Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von den Geschädigten getroffenen Massnahmen nach dem Ermessen der Richterin oder des Richters abgeschätzt werden. Schaden und Schadenshöhe gelten im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR bereits als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf sie zu schliessen; der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1). Diese Beweiserleichterung ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch in Staatshaftungsverfahren anwendbar (vgl. etwa BVR 2002 S. 481 E. 4a; VGE 2011/309 vom 13.12.2012 E. 3.1). Art. 42 Abs. 2 OR bewirkt nur eine Beweiserleichterung, entbindet die Geschädigten aber nicht von der Beweislast. Die Geschädigten haben alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu belegen (etwa Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, N. 1447; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 235; BGE 144 III 155 E. 2.3). Vorausgesetzt wird eine «Beweisnot». Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist. Der Unmöglichkeit wird vielmehr auch die Unzumutbarkeit des Beweises gleichgestellt, wenn z.B. der Beweis Kosten verursachen würde, die nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen (Roland Brehm, a.a.O., Art. 42 N. 47; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 225; BGer 4C.184/2005 vom 4.5.2006 E. 4.2.1). Die Beweiserleichterung kam beispielsweise zum Tragen bei Umtrieben infolge von Flurschäden durch parkierte Autos (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 42 N. 64a mit Hinweisen). Auch im einzelnen nicht bezifferbare Ernteverluste können nach Art. 42 Abs. 2 OR abgeschätzt werden (vgl. BGE 109 II 304 E. 7). 4.3 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (statt vieler BVR 2009 S. 481 E. 2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36). Dabei gilt es zu beachten, dass das Inforama das Aus- und Weiterbildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum für Land- und Hauswirtschaft, Gemüsebau und Pferdeberufe im Kanton Bern ist; das Inforama Rütti in Zollikofen ist einer von mehreren Standorten (vgl. dazu die Angaben auf den Internetseiten <www.inforama.ch> und <www.vol.be.ch> Rubriken «Landwirtschaft/Beratung am INFORAMA»). Es handelt sich um eine Organisationseinheit des LANAT (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]; Organigramm des LANAT). Das Inforama ist somit die kantonale Fachstelle in landwirtschaftlichen Fragen. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände der Gemeinde unbegründet, es sei keine neutrale Institution. Die pauschale Behauptung, das Inforama arbeite nicht mit Gemeinden zusammen, belegt die Gemeinde nicht näher (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 5 S. 5 f.; vgl. auch Appellation Art. 2 S. 5) und erscheint mit Blick auf Stellung und Aufgaben einer kantonalen Fachstelle wenig plausibel. Soweit die Gemeinde die Objektivität der Kulturschadenschätzung mit der angeblichen Mitwirkung des Inforama an der Redaktion der Rechtsschriften des Appellaten in Frage stellt (Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 11 S. 6), handelt es sich um eine reine Mutmassung. Die Kulturschadenschätzung ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung als Amts- bzw. Fachbericht anzusehen. In Fachfragen darf von einer gutachtensmässigen Einschätzung einer Fachstelle nur aus triftigen Gründen bzw. bei begründeten Zweifeln abgewichen werden (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2 bezüglich einer Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (etwa BGE 136 III 161 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). 4.4 Zu prüfen ist zunächst, ob hier eine Schätzung als Schadensnachweis ausreicht (vorne E. 4.2). 4.4.1 Das Inforama führt aus, es sei gängige Praxis, solche Schäden zu schätzen (z.B. für Leistungen der Schweizerischen Hagelversicherung). Ein Schadensnachweis sei oft mit einem grossen Aufwand verbunden; auch bei einer Schadenserhebung müssten Annahmen getroffen werden. Die Begutachtungskosten würden bei einer Schadenserhebung den Kulturschaden oftmals übersteigen. Im vorliegenden Fall hätten mehrfach mittels Handarbeit Probegrabungen auf den unterschiedlich beschädigten und den nicht beschädigten Flächen gemacht werden müssen, um den Ernteausfall zu ermitteln. Eine Erhebung des Schadens bzw. des «wahren Werts» wäre daher unverhältnismässig bzw. unmöglich gewesen (Stellungnahme des Inforama vom 6.8.2020 [act. 15] S. 1 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 4.4.2 Dies überzeugt ohne weiteres: Mit Blick auf den geschätzten Ernteverlust von nur Fr. 770.05 wäre ein strikter Schadensnachweis unzumutbar gewesen (vgl. auch vorne E. 4.1 und E. 4.2). Nicht anders verhält es sich mit den geschätzten «zusätzlichen Mehraufwänden», die durch den Erosionsschaden ausgelöst wurden. Eine exakte Bestimmung der erodierten Bodenmenge muss mit Blick auf die Schadenshöhe ebenfalls als unzumutbar bezeichnet werden. Da viele der in der Schätzung angeführten Arbeiten üblicherweise von Landwirtinnen und Landwirten selber ausgeführt werden, erstaunt sodann nicht, dass der Appellat diese Aufwände nicht mittels Rechnungen zu belegen vermag. Kommt hinzu, dass die Gemeinde die Schätzung ursprünglich nicht in Frage stellte (vgl. hinten E. 4.8). Dass der Appellat keine weiteren Beweismassnahmen (z.B. Videoaufnahmen oder Zeitmessungen) ergriffen hat, um die zusätzlichen Arbeiten oder die längere Erntedauer nachzuweisen, darf ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Schadensschätzung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR als Schadensnachweis genügen zu lassen und keinen strikten Beweis zu verlangen. Damit sind die Einwände der Gemeinde unbehelflich, es handle sich bloss um eine Prognose und es fehlten «Angaben (Fotos) über ausgelegte Messbänder oder Drohnenaufnahmen etc.» (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 3). Der Appellat hat im Übrigen weitere Unterlagen beigebracht, um den geschätzten Schaden zu belegen. Anhand von Fotos und der Stellungnahme eines Sachverständigen der kantonalen Fachstelle Boden ist dargetan, dass Erosionsschäden entstanden sind (vgl. Stellungnahme vom 30.9.2020 [act. 20A]). Die Rechnung der …AG belegt zudem den Bezug von Humus (vgl. act. 4A). 4.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Schätzung des Inforama nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. vorne E. 4.3). – Als Grundlage für die Schätzung diente die Wegleitung des Bauernverbands (vgl. auch vorne E. 4.1). Damit ist nachvollziehbar, von welchen Ansätzen der Berater ausging. Diese Wegleitung wird in mehreren Kantonen zur Schätzung von Wildschäden herangezogen (vgl. z.B. Art. 46 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Freiburg vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume [SchutzV; SGF 922.13]; Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 1.1.2019 über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden; Richtlinie der Baudirektion des Kantons Zürich für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, die Verhütung und Vergütung von Wildschäden). Es handelt sich mithin um eine anerkannte Wegleitung eines Fachverbands, auf die sich das Inforama abstützt. Der Vorhalt, die Schätzung und die Ausführungen des Inforama «strotz[t]en nur vor ‹Annahmen›», verfängt daher nicht (Eingabe der Gemeinde vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 2 und Ziff. 2 S. 3). 4.6 Der Berater des Inforama hat zudem erläutert, weshalb der Erosionsschaden zu einer Beeinträchtigung der Knollen und damit zu Mindereinnahmen führte und dass vom Zustand des oberflächigen Krautes weder auf den Ertrag noch auf die Qualität der Knollen im Boden geschlossen werden könne (vgl. Stellungnahme Inforama S. 2). Er hat aufgrund eines Augenscheins detailliert angegeben, welche Flächen in welchem Umfang betroffen waren. Zusammen mit der Wegleitung des Schweizerischen Bauernverbands ist die Schätzung des Ernteverlusts somit nachvollziehbar und plausibel. Das Gleiche gilt für die «zusätzlichen Mehraufwände», die in der Schätzung einzeln aufgeführt sind. Zwar trifft zu, dass die Schätzung selber keine Erläuterungen dazu enthält. Es leuchtet aber ohne weiteres ein, dass die Erosionsschäden zusätzliche Arbeiten notwendig machten (z.B. erneutes Spritzen oder erneutes Formen der Kartoffelfurchen). Das Inforama hat alle dazu gestellten Fragen beantwortet (vgl. z.B. zur Notwendigkeit des Dammformens Stellungnahme Inforama S. 2 f.). Es besteht daher kein Anlass, die in der Schätzung berücksichtigten Arbeitsaufwände als unnötig oder als nutzlos zu betrachten. Dass trotz dieser Arbeiten ein Ernteverlust resultierte bzw. Schäden an den Knollen zu erwarten waren, erlaubt jedenfalls keinen solchen Schluss (zu diesem Kritikpunkt Eingabe der Gemeinde vom 10.9.2020 Ziff. 2 und 3 S. 4). Plausibel erscheint überdies die Begründung, weshalb das Inforama den Bezug von Humus in die Schätzung aufgenommen hat: Mit dem Humus könnten nach der Ernte die entstandenen Gräben aufgefüllt werden; damit werde die langfristige Bodenfruchtbarkeit erhalten (Stellungnahme Inforama S. 4). Zur Schadensposition «Mehraufwand Ernte fünf Personen à 25 min» hat das Inforama ausgeführt, durch die Schäden werde die Erntearbeit erschwert, weil auf den betroffenen Flächen mehr Kartoffelknollen und mehr Erde aussortiert werden müssten. Bei der Kartoffelernte würden vier Personen benötigt, die die Erdkluten aussortierten, und eine Person, die den Traktor fährt. Erfahrungswerte zeigten, dass bei idealen Bodenbedingungen rund zwölf Stunden benötigt würden, um eine Hektare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Kartoffeln zu ernten; unter schlechten Bedingungen steige der Zeitaufwand auf 15 Stunden, was zu höheren Lohnkosten führe. Dieser Mehraufwand sei in die Schätzung eingeflossen (Stellungnahme Inforama S. 3). Damit lässt sich eine längere Erntezeit von 25 Minuten für die betroffenen 13 Aren entgegen der Auffassung der Gemeinde nachvollziehen (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 4 S. 4). 4.7 Was die Gemeinde im Übrigen gegen die Schätzung vorbringt, vermag diese nicht in Frage zu stellen. 4.7.1 Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass gemäss einem Artikel der Fachzeitung «Schweizer Bauer» vom 19. April 2008 beim Kartoffelanbau sehr hohe Strukturkosten entstünden, sodass bei einer Vollkostenrechnung ein Verlust resultiere (Eingabe vom 10.9.2020 S. 2; vgl. auch Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 4 S. 3 «Defizitgeschäft»). Die im Zeitungsartikel erwähnten Strukturkosten dürfen entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht in die Kostenschätzung einfliessen. Zu berücksichtigen sind bei der Schadensschätzung nur die durch das Schadensereignis zusätzlich anfallenden Kosten sowie Mindereinnahmen (vgl. zum Schadensbegriff vorne E. 4.2). Wie der Appellat zu Recht vorbringt, zählen die zusätzlichen Kosten gemäss Kostenschätzung nicht zu den Strukturkosten (vgl. Eingabe vom 6.10.2020 S. 1). Somit trifft die Behauptung der Gemeinde nicht zu, dass der Appellat bei Zusprechung des Schadenersatzes fast doppelt so viel verdiene, als wenn gar kein Erosionsschaden entstanden wäre. Ebenso wenig kann von einer zusätzlichen «Einnahmenquelle» für Landwirtinnen und Landwirte gesprochen werden (Eingabe der Gemeinde vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 2 und Ziff. 6 S. 7 sowie Beilage [act. 18A]). 4.7.2 Soweit die Gemeinde die geschätzte Schadensfläche bzw. den geschätzten Humusverlust in Frage stellt (vgl. Eingaben vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 3 und vom 19.11.2020 Ziff. 5 S. 3 f.), verfängt ihre Kritik ebenfalls nicht: Die Schadensschätzung erfolgte aufgrund eines Augenscheins. Auf der Schätzung ist festgehalten, es gehe (nur) um den Schaden, der durch das «Ableiten des Strassenwassers in die Kartoffelparzelle» (Schadensgrund) entstanden ist. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass der Berater Schäden einbezogen haben könnte, die nicht durch Strassenwasser entstanden sind. Daran ändert das von der Gemeinde ins Recht gelegte Foto

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Nr. 2 (Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 9 S. 8) nichts, das einen Schaden am südöstlichen Rand des Kartoffelfelds zeigt. Sodann hat der Appellat zwei Stellungnahmen eines Sachverständigen der kantonalen Fachstelle Boden ins Recht gelegt. Dieser begutachtete die Schäden kurz nach dem Regenereignis vor Ort. Aus seinen Stellungnahmen ergibt sich, dass es sich um ein meldepflichtiges Erosionsereignis (Bodenverschiebung >2-4t/ha) handelte. Überdies sei die betroffene Fläche – anders als die Gemeinde behaupte – grösser als 10 m2 gewesen (Stellungnahme vom 30.9.2020 [act. 20A] Antworten 1 und 2; Stellungnahme vom 10.12.2020 [act. 25A] Antwort 2). Weshalb diese Angaben nicht zutreffen sollten, substanziiert die Gemeinde nicht näher. Die beispielhaften Fotografien von unterschiedlich starken Bodenerosionen auf der Internetseite des LANAT erwecken jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Fachmeinung (Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 5 S. 3 mit Beilage 1 [act. 23A]). Der Appellat vermag schliesslich mit einer Rechnung der … AG zu belegen, dass die bezogene Menge Humus dem durch das Inforama geschätzten Volumen entspricht (Bezug von 13,6 Tonnen; act. 4A). Der Vorwurf einer «Überkompensation» geht damit fehl (Eingabe der Gemeinde vom 19.11.2020 [act. 18] Ziff. 5 S. 3). Es trifft zwar zu, dass der durch die … AG in Rechnung gestellte Betrag tiefer ist als der in der Schätzung festgehaltene Betrag für die Humuslieferung (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 2). Dies vermag die Richtigkeit des geschätzten Schadens allerdings ebenfalls nicht ernsthaft in Frage zu stellen, da die Schätzung im Unterschied zur Rechnung nicht nur den Kauf, sondern auch den Transport von Humus umfasst. Die … AG stellte dem Appellaten den Abholpreis in Rechnung («Menge x Ansatz»; vgl. Preisliste Materialverkauf des Entsorgungszentrums gültig ab März 2019, einsehbar unter <www…..ch/preisliste.html>). Daraus erhellt, dass der Appellat den Humus selber transportierte. 4.8 Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass sich die Gemeinde damit einverstanden erklärt hatte, das Inforama für die Schätzung beizuziehen (Appellation Art. 1 S. 3); sie habe jedenfalls nicht dagegen «opponiert» (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 5 S. 5). Auch bestritt sie zunächst die Richtigkeit der Schätzung nicht. Dies tut sie erst vor Verwaltungsgericht. In ihrem Antwortschreiben an den Appellaten lehnte sie die Übernahme des Schadens nur deshalb ab, weil aus ihrer Sicht kein «namhafter» Schaden vorliege. Sie ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, stand damals ein, dass es sich um «ein Schadenereignis durch abfliessendes Strassenwasser bei einem Starkregenereignis» gehandelt habe (Schreiben vom 5.11.2018, unpag. Akten ESchK). Vor der Vorinstanz verzichtete sie auf weitere Äusserungen (vgl. Eingabe vom 23.1.2019, unpag. Akten ESchK). Zwar trifft zu, dass darin kein «Schadeneingeständnis» oder «Schuldeingeständnis» erblickt werden kann (Eingaben vom 16.9.2019 Ziff. 7 S. 4 und vom 10.9.2020 Ziff. 5 S. 5; vgl. auch Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 2 S. 2). Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie früher gerügt hätte, die Schätzung sei falsch, wenn diese aus ihrer Sicht tatsächlich deutlich zu hoch ausgefallen sein sollte. 4.9 Anders als die Gemeinde zu meinen scheint, ist die Schätzung schliesslich als vollständig zu betrachten. Weder war es Sache des Inforama, sich zur Frage zu äussern, ob der geschätzte Schaden «namhaft» im Sinn von Art. 77 SG ist (zutreffend Eingabe des Appellaten vom 6.10.2020 S. 2), noch war für die Schätzung des Schadens notwendig, dass der Berater Angaben dazu macht, wieviel Wasser vom gegenüberliegenden Feld auf die Strasse und anschliessend auf das Kartoffelfeld gelangte (vgl. zu diesen Einwänden Eingabe der Gemeinde vom 10.9.2020 Ziff. 6 S. 6). Das Inforama wurde nur beauftragt, den Schaden zu schätzen, der durch strassenabfliessendes Wasser entstanden war. Entsprechend bestand auch kein Anlass für einen Kontrollbesuch, um die Mindereinnahmen zu verifizieren (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Berater des Inforama mit der Gemeinde hätte in Verbindung setzen müssen (Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 5 S. 5). 4.10 Zusammenfassend genügt die Schätzung des Inforama als Schadensnachweis. Der geschätzte Kulturschaden ist somit zusammen mit der ESchK als erwiesen zu betrachten. Als Schadensposition zu berücksichtigen sind überdies die Kosten für die Schätzung (vorne E. 4.2). Damit ist ein Schaden in der Höhe von total Fr. 2'406.-- nachgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, 5. Weiter ist strittig, ob das von der Strasse abfliessende Wasser ursächlich für den eingetretenen Schaden war: 5.1 Die Entschädigung nach Art. 77 SG setzt voraus, dass der Schaden durch strassenabfliessendes Wasser verursacht wurde. Erforderlich ist mithin ein adäquater Kausalzusammenhang (vorne E. 2.5; dazu statt vieler Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 N. 15; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 134 f. N. 64). Ein solcher liegt im Allgemeinen vor, wenn ein Umstand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2, 143 II 661 E. 5.1.2; BVR 2011 S. 97 E. 4.1 am Ende). Der Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Ursache und dem Schadenseintritt entfällt, wenn eine andere Ursache hinzutritt, welche die erste Ursache gleichsam ablöst; die Rede ist dann von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Als Unterbrechungsgrund kommen höhere Gewalt, das schuldhafte Verhalten einer Drittperson und Selbstverschulden der geschädigten Person in Frage (BVR 2014 S. 297 E. 5.3.1, 1996 S. 262 E. 4b; VGE 23303 vom 11.6.2009 E. 4.5; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 676; Walter Fellmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II, 2013, N. 124). Gefordert wird, dass eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt, wobei die Intensität der beiden Ursachen von entscheidender Bedeutung ist: Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird nur angenommen, wenn bei einer wertenden Betrachtung eine Ursache derart intensiv erscheint, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (statt vieler BGE 143 II 661 E. 7.1). Für das Vorliegen von Unterbrechungsgründen trägt die voraussichtlich haftpflichtige Person die Beweislast (BVR 2014 S. 297 E. 5.3.1; VGE 23303 vom 11.6.2009 E. 5.5.1). 5.2 Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Das Kartoffelfeld und der ...weg werden durch einen ca. 0,5 m breiten Grasstreifen getrennt (anders Appellationsantwort S. 4 [Streifen sei 0,8 m breit]). Der Grasstreifen bildet einen Walm; d.h. er ist nicht ebenerdig, sondern gegenüber der Strasse und dem Feld leicht erhöht (vgl. Fotos, Appellations-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, beilagen 3-5; Eingabe des Appellaten vom 15.12.2020 S. 1 [act. 25]). Laut Angaben des Appellaten handelt es sich um einen sog. «Pufferstreifen» im Sinn von Art. 21 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13; vgl. Eingabe vom 15.12.2020 S. 1; vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Boden vom 10.12.2020 Antwort. 4). Die Gemeinde beschreibt den Grasstreifen als «Damm» zwischen Strasse und Kartoffelfeld (Appellation Art. 2 S. 6). Der Grasstreifen wies gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien mehrere Abschläge («Dammdurchbrüche») auf (vgl. etwa Appellationsantwort S. 2; Eingabe der Gemeinde vom 26.9.2019 Ziff. 3 S. 3). Laut dem Sachverständigen der Fachstelle Boden gelangte das Wasser durch diese Abschläge konzentriert auf das Kartoffelfeld und verursachte so die Erosionsschäden. Der Schaden sei daher nicht bewirtschaftungsbedingt entstanden (vgl. Stellungnahme vom 30.9.2020 [act. 20A] Antworten 4 und 5; Stellungnahme vom 10.12.2020 [act. 25A] Antworten 2, 4 und 5 und Foto). Auch die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Abschläge (mit-) ursächlich für die Schäden auf dem Kartoffelfeld waren (für die Darstellung der Gemeinde vgl. Appellation Art. 2 S. 6 und Art. 4 S. 10, Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 9 S. 5; anders aber Eingabe vom 10.9.2020 Ziff. 1 S. 3; für die Darstellung des Appellaten vgl. namentlich Appellationsantwort S. 2). Umstritten ist, wie der Walm entstanden ist und wer die Abschläge vorgenommen hat. Die Gemeinde hält dem Appellaten vor, den Walm aufgeschüttet und die Abschläge gemacht zu haben. Der Appellat vertritt die Auffassung, der Walm sei durch das Befahren der Strasse entstanden; es handle sich um ein Strassenbankett. Die Abschläge seien vom Werkhof vorgenommen worden. Strittig ist ferner der Verlauf der Parzellengrenzen. Nach Auffassung der Gemeinde zählt der Grasstreifen zum Pachtland. Laut dem Appellaten könne der Verlauf der Grundstücksgrenzen nur vermutet werden (vgl. Eingaben der Gemeinde vom 26.9.2019 Ziff. 3 f. S. 3 mit Beilage [Schreiben des Werkhofs vom 25.9.2019; act. 7A], 10.9.2020 S. 3 und 19.11.2020 Ziff. 3 S. 2; Appellationsantwort S. 2 und 4; Eingaben des Appellaten vom 12.11.2019 S. 3 f. und 6.10.2020 S. 1). 5.3 Die Gemeinde bestreitet den Kausalzusammenhang. Sie bringt zunächst vor, auf der gegenüberliegenden Seite des ...wegs sei das Gelände ansteigend. Von dieser Seite sei offensichtlich «Hangwasser» auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Strasse und anschliessend in das tieferliegende Kartoffelfeld des Appellaten geflossen. Es sei somit nicht bewiesen, dass der Schaden durch abfliessendes Strassenwasser verursacht worden sei (vgl. Appellation Art. 2 S. 5 f. und Art. 4 S. 10; Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 6 S. 4, je mit Hinweis auf nach dem Schaden erstellte Fotos [Appellationsbeilagen 3 und 4]; Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 8 S. 6 f.). – Mit Blick auf das hiervor Erwogene verfängt diese Argumentation nicht: Das Wasser wurde wie gesehen wegen des Graswalms auf der Strasse zurückgehalten bzw. konnte nicht flächig abfliessen und gelangte durch einzelne Abschläge im «Damm» konzentriert auf das Kartoffelfeld (E. 5.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Schaden durch von der Strasse abfliessendes Wasser entstanden ist. Anders als die Gemeinde zu meinen scheint, wird nicht vorausgesetzt, dass es sich ausschliesslich um Regenwasser handelt, das auf die Strasse gefallen ist. Es kann nicht darauf ankommen, von wo das Wasser stammt, das von der Strasse abfliesst. Eine solche Abgrenzung wäre zudem kaum praktikabel und würde zu erheblichen Beweisproblemen führen. Es ist folglich unerheblich, dass sich das Schadensgebiet in einer Senke befindet und das nördlich liegende Gebiet erosionsgefährdet ist, wie die Gemeinde behauptet (vgl. Appellation Art. 1 S. 3; Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 9 S. 7 [mit Foto]). Unbehelflich ist damit auch ihr Einwand, wonach das Wasser von einem anderen Kartoffelfeld (Parzelle Nr. 3________) auf einen privaten Flurweg (Nr. 4________) und von dort auf den ...weg geflossen und schliesslich auf den Kartoffelacker gelangt sei (Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 8 S. 6 sowie Beilage 3 [Situationsplan und Fotos]). Im Übrigen erscheint ohnehin wenig wahrscheinlich, dass «Hangwasser» vom gegenüberliegenden Feld den Schaden auf dem Kartoffelfeld des Appellaten verursachte angesichts der höchstens sanften Neigung und dem Umstand, dass es sich beim gegenüberliegenden Feld um einen (unversiegelten) Acker handelt. 5.4 Die Gemeinde bringt weiter vor, der «Starkregen» stelle höhere Gewalt dar, wofür niemand haftbar gemacht werden könne (Appellation Art. 4 S. 9 mit Hinweis auf BGE 111 II 429; vgl. auch Art. 2 S. 6). – Höhere Gewalt wird umschrieben als unvorhergesehenes, unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N. 460; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 690). Dementsprechend werden Regenfälle von der Rechtsprechung nur in Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, nahmefällen als höhere Gewalt anerkannt, wenn es sich um einzigartige und ausserordentliche Ereignisse handelt. Jährlich vorkommende Gewitter stellen keine höhere Gewalt dar (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 58 OR N. 99a ff. mit einer Übersicht der bundesgerichtlichen Praxis; vgl. auch BVR 2000 S. 537 E. 6). Mit Blick auf diese Definition können die Regenfälle vom 19. Mai 2018 nicht als höhere Gewalt bezeichnet werden. Weder ist ersichtlich noch dargetan, dass es an diesem Datum zu grossen Überschwemmungen oder ähnlichem gekommen wäre. Die Schäden auf den Kartoffelfeldern des Appellaten und dessen Nachbarn lassen jedenfalls nicht auf ein derart ungewöhnliches Regenereignis schliessen. Damit besteht auch kein Anlass, bei MeteoSchweiz entsprechende Wetterdaten anzufordern. Der Beweisantrag der Gemeinde wird abgewiesen (vgl. Appellation Art. 4 S. 10). 6. Zu prüfen bleibt, ob ein Selbstverschulden des Appellaten vorliegt: 6.1 Falls ein überwiegendes Selbstverschulden der Geschädigten ursächlich für den eingetretenen Schaden ist, führt dies zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs und damit zum Haftungsausschluss (vorne E. 5.1). Ein weniger erhebliches Selbstverschulden bildet zwar keinen Unterbrechungsgrund, kann aber zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen (Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 677). Diese Grundsätze gelten auch bei der als Kausalhaftung ausgestalteten Staatshaftung (BVR 2014 S. 297 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). Beweisbelastet ist die voraussichtlich haftpflichtige Partei, da es sich um eine schadensersatzausschliessende bzw. -reduzierende Tatsache handelt (vgl. Martin A. Kessler, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 44 OR N. 3; Hanspeter Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 296 f.). 6.2 Die Gemeinde macht geltend, der Appellat habe den Schadenseintritt selber zu verantworten und sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Der Appellat habe den Grasstreifen entlang des ...wegs zu einem «Damm» aufgeschüttet. Damit sei das Strassenwasser «kanalisiert» worden und habe vom angrenzenden Land nicht aufgenommen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, können. Der Appellat sei folglich «seiner Wasserabnahmepflicht über die Schulter» nicht nachgekommen. Ohne den Damm wäre der Schaden nicht entstanden. Damit wiege das Selbstverschulden schwer. Ausserdem sei der Grasstreifen nicht ausreichend breit. Je grösser ein Grasstreifen sei, desto mehr Strassenwasser könne ohne Schaden versickern. Deshalb könne die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Das Selbstverschulden sei wenigstens schadensmindernd zu berücksichtigen (Appellation Art. 2 S. 6 und Art. 4 S. 10; Eingabe vom 26.9.2019 Ziff. 2 S. 2 und Ziff. 9 S. 5; vgl. auch vorne E. 5.2). Sie verweist überdies auf ein «Merkblatt» des LANAT zu Querstreifen am Feldrand. Landwirtinnen und Landwirte müssten danach eigenverantwortlich vorbeugende Massnahmen gegen Bodenerosionen treffen. Unter anderem werde entlang von Wegen und Strassen ein begrünter Querstreifen mit einer Breite von mindestens drei Metern verlangt. Indem der Appellat keinen solchen Streifen zwischen Kartoffelfeld und der Strasse belassen, sondern einen Walm gemacht habe, treffe ihn ein Selbstverschulden (Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 5 Bst. b S. 4 f. und Beilage 2). 6.3 Es trifft zu, dass der Grasstreifen zwischen der Strasse und dem Kartoffelfeld nicht ebenerdig ist, sondern einen «Walm» bzw. «Damm» bildet, der ein gleichmässiges Versickern des Strassenwassers verhinderte. Ebenso ist erwiesen, dass der Schaden ohne die Abschläge im Damm nicht entstanden wäre (vgl. vorne E. 5.2). Hätte der Appellat – wie von der Gemeinde behauptet wird – den Walm und die Abschläge erstellt, käme nach dem Gesagten ein haftungsausschliessendes Selbstverschulden in Frage. Beides erscheint aber wenig wahrscheinlich: Nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhen sich Strassenbankette durch Strassenschmutz und Vegetationsrückstände mit der Zeit ohne Zutun (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Bankett_(Straße)>). Wie der Appellat treffend anführt, ist sodann nicht ersichtlich, welches Interesse er an der Erstellung eines Dammes und der Abschläge gehabt hätte (vgl. Eingabe vom 12.11.2019 S. 3). Die Gemeinde hat dagegen dem Appellaten geschrieben, dass der Damm bzw. das Strassenbankett «punktuelle Abschläge» erfordere (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 5.11.2018, unpag. Akten ESchK). Beweismässig ist damit nicht erstellt, dass der Appellat den Damm und die Abschläge erstellt hat. Solches kann auch nicht aus der Schätzung des Inforama geschlossen werden. Die Position «Dammformen» bezieht sich auf die Kartoffeldämme und lässt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, keine Rückschlüsse auf das Entstehen des Walmes am Strassenrand zu (vgl. Appellation Art. 2 S. 6). Es sind keine tauglichen Beweismittel zur Klärung der Frage ersichtlich. Damit gelangen die Beweislastregeln zur Anwendung (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11). Die Beweislosigkeit geht zu Lasten der Gemeinde (vorne E. 6.1). 6.4 Die Gemeinde macht weiter geltend, der Appellat habe den Grasstreifen gesät, gemäht und sonst unterhalten, was zwangsläufig auch die Abschläge beinhalte. Jedenfalls habe er die Abschläge nicht zugeschüttet. Er habe den Zustand damit geduldet und trage folglich die Verantwortung für die Abschläge auf seinem Land (Eingabe vom 19.11.2020 Ziff. 3 S. 2). 6.4.1 In der Strassengesetzgebung gilt der Grundsatz, dass die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer der Strasse für deren Bau, Betrieb und Unterhalt zuständig ist (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 SG; so für den Unterhalt noch ausdrücklich Art. 44 Abs. 2 SBG 1964 [GS 1964 S. 6 ff., 25]; BVR 2016 S. 167 E. 3.6). Die Gemeinde ist mithin für den Unterhalt des ...wegs verantwortlich. Damit trägt sie auch die Pflicht, für eine funktionierende Strassenentwässerung zu sorgen (vgl. auch Art. 75 Abs. 2 SG; vorne E. 2.3). Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind (Art. 5 SG). Namentlich zählen dazu auch die Grünstreifen und Strassenbankette (auf nachbarlichem Boden) oder Böschungen, deren Unterhalt nicht den Anstösserinnen und Anstössern zugemutet werden kann. Der strassenrechtliche Bestandteilsbegriff deckt sich nicht mit dem sachenrechtlichen Begriff (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und f SV; Vortrag SG S. 11; Erläuterungen TBA S. 13 und 133 f.). 6.4.2 Die Gemeinde ist somit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dafür verantwortlich, dass der Grasstreifen so unterhalten wird, dass die Entwässerung richtig funktioniert. Für die Strassenanstösserinnen und -anstösser ergibt sich hingegen aus der Strassengesetzgebung keine solche Pflicht: Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen Anstösserinnen und Anstösser die öffentlichen Strassen zwar weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, und kann das zuständige Gemeinweisen aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangen, dass solche Vorkehren bzw. Beeinträchtigungen innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden (VGE 2013/55 vom 10.3.2014 E. 5.2; Art. 84 Abs. 2 SG). Eine Pflicht zum Unterhalt von Strassenbanketten oder Randstreifen zum Zweck der Strassenentwässerung (etwa durch Abfräsen) ergibt sich daraus aber nicht. Nach Art. 74 Bst. a SG besteht für Anstösserinnen und Anstösser lediglich eine Duldungspflicht für Eingriffe, die sich aus Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts ergeben. Überdies darf die Strassenentwässerung nicht behindert werden. Altrechtlich war dies noch ausdrücklich festgehalten: Nach Art. 61 Abs. 1 SBG 1964 (in der Fassung vom 12.2.1985, GS 1985 S. 36, 49) durften die Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von anstossendem Grundeigentum die Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil der Strasse verändern. Abzugsgräben und Durchlässe waren stets offenzuhalten (vgl. auch vorne E. 2.4). 6.4.3 Nach dem Gesagten ist kein Selbstverschulden darin zu erblicken, dass der Appellat nichts gegen den Walm oder die Abschläge unternommen hat. Es ist überdies weder ersichtlich noch vorgebracht, dass die Gemeinde den Appellaten auf das Problem hingewiesen hätte oder sich dieser geweigert hätte, den Walm abfräsen zu lassen. 6.5 Unbehelflich sind schliesslich der Vorhalt, der Randstreifen sei zu schmal. Das beigebrachte «Merkblatt zu Querstreifen am Strassenrand» gehört zum Massnahmenkatalog des Berner Pflanzenschutzprojekts (vgl. LANAT, Berner Pflanzenschutzprojekt: Umweltgerechten Pflanzenschutz fördern, Dezember 2019, Ziff. 3 S. 11, einsehbar unter: <www.vol.be.ch> bzw. <www.weu.be.ch>, Rubriken: «Landwirtschaft/Pflanzenschutz/Berner Pflanzenschutzprojekt»). Es trifft zwar zu, dass Querstreifen am Strassenrand grundsätzlich Wasserschäden verhindern oder reduzieren können. Sie haben den Vorteil, dass durch Versickern von Wasser im Streifen Hochwasserspitzen entschärft werden (vgl. Massnahmenkatalog Pflanzenschutzprojekt Ziff. 3 S. 11). Allerdings übersieht die Gemeinde, dass im vorliegenden Fall nicht die fehlende Breite des Streifens zum Erosionsschaden führte. Ursächlich war vielmehr, dass ein Walm bestand, der Abschläge aufwies. Ein breiterer Streifen hätte den Erosionsschaden bei diesen Gegebenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, nicht verhindert. Kommt hinzu, dass sich auch aus dem Pflanzenschutzprojekt keine Unterhaltspflicht des Appellaten für Randstreifen ableiten lässt. Landwirtinnen und Landwirte können sich vielmehr freiwillig für das Berner Pflanzenschutzprojekt anmelden und die Massnahmen erfüllen. Erstellen sie genügend breite Pufferstreifen am Feldrand, erhalten sie dafür Subventionen, wobei entlang von Wegen bzw. Strassen ein Streifen von 0,5 m und nicht 3 m Breite anzulegen ist (vgl. auch Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.3 Bst. b DZV; Stellungnahme der Fachstelle Boden vom 10.12.2020 Antwort 4). Die erwähnten Querstreifen (sog. «Pufferstreifen») werden sodann nicht gefördert, um Wasserschäden zu verhindern. Sie sollen vielmehr verhindern, dass Pflanzenschutzmittel (PSM) in die Gewässer gelangen. Namentlich sollen sie verhindern, dass Boden weggespült und auf die Strasse gelangt und so die in den Bodenpartikeln enthaltenen PSM via Schächte in Oberflächengewässer gelangen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht auf eine Pflicht schliessen, einen drei Meter breiten Grünstreifen anzulegen, um Wasserschäden auf dem Feld zu verhindern. 6.6 Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein Selbstverschulden des Appellaten schliessen lassen. Namentlich trifft nicht zu, dass der Appellat an «exponierter Stelle» eine «hoch sensible Kultur» wie Kartoffeln angesät hat (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 26.9.2019 Ziff. 2 S. 2). Vielmehr erklärt der Sachverständige der Fachstelle Boden, die Parzelle des Appellaten sei nicht besonders erosionsgefährdet. Überdies habe der Appellat die Kartoffeln aus eigener Initiative nach den Vorgaben der bodenschonenden Bodenbearbeitung angebaut und damit Präventionsmassnahmen gegen Erosion getroffen (Stellungnahme vom 10.12.2020 [act.25A] Antwort 4 mit Hinweis auf Erosionskarte). 6.7 Es liegt somit kein Selbstverschulden des Appellaten vor. Die Kausalität wurde nicht unterbrochen (vgl. auch vorne E. 5.4). Auch besteht kein Anlass für eine Schadensminderung. 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Nach dem Erwogenen ist Art. 77 SG auf den hier zu beurteilenden Schadensfall anwendbar. Die Entschädigungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Gemeinde muss dem Appellaten daher den auf dem Kartoffelfeld entstanden Schaden ersetzen und die Kosten für die Schätzung bezahlen. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob das Verhalten der Gemeinde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte und widersprüchlich sei (vgl. dazu etwa Eingabe des Appellaten vom 6.10.2020 S. 2). Sodann kann auf die beantragten Einvernahmen des Experten der Bodenschutzfachstelle und des Beraters des Inforama verzichtet werden (vgl. Appellationsantwort S. 2 bzw. 3); die entsprechenden Beweisanträge des Appellaten werden abgewiesen. 8. 8.1 Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Nach neuem Verständnis des Appellationsprozesses verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, die Rechtsfolgen im Dispositiv wie bisher selbständig auszusprechen, hier die Gemeinde zur Bezahlung von Fr. 2'406.-- zu verpflichten. Vielmehr bezieht es sich wie in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur mehr auf das Rechtsmittel (so überzeugend Ruth Herzog, a.a.O., Art. 93 N. 7 ff.). Die Appellation ist daher abzuweisen. Die von der ESchK mit Entscheid vom 2. Juli 2019 getroffenen Anordnung in der Sache und der Kostenspruch bleiben damit bestehen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 109 Abs. 1 und 104 Abs. 1 VRPG). 9. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG unzulässig auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30'000 Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG). Erreicht der Streitwert diesen Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG geführt werden. Die strittige Entschädigung nach Art. 77 SG dürfte wohl als Staatshaftung im Sinn von Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG aufzufassen sein, da das Bundesgericht diesen Begriff weit auslegt (vgl. Hänni/Meyer, a.a.O., Art. 85 BGG N. 11 und 16). Die Nähe zum Enteignungsrecht spricht allerdings für die Zulässigkeit der Einheitsbeschwerde unabhängig vom Streitwert (vgl. Hänni/Meyer, a.a.O., Art. 85 BGG N. 17). Das Urteil ist daher mit dem Hinweis auf beide Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Appellation wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Appellantin - Appellat - Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2021, Nr. 100.2019.252U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden, sofern nicht das Gebiet der Staatshaftung betroffen ist oder sofern sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. BGG geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

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