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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2024 100 2019 238

24. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·12,997 Wörter·~1h 5min·3

Zusammenfassung

Überbauungsordnung \"Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeindestrassen und Brückenneubauten (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2019; 2018.JGK.4431) | Nutzungspläne

Volltext

100.2019.238/100.2022.131U HAM/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi 100.2019.238 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerinnen gegen Einwohnergemeinde Saanen handelnd durch den Gemeinderat, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Überbauungsordnung «Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeindestrassen und Brückenneubauten» (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2019; 2018.JGK.4431)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 2 100.2022.131 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ alle vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerinnen gegen Schwellenkorporation Saanen handelnd durch den Vorstand, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Saanen handelnd durch den Gemeinderat, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen betreffend Wasserbauplan «Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saane-Chalberhöni» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 6. April 2022; BVD 140/2021/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 3 Prozessgeschichte: A. Im Jahr 2010 ereignete sich im Einzugsgebiet des Chalberhönibachs ein Unwetter, welches zahlreiche Schäden verursachte. Das Hochwasser wurde als 100-jährliches Ereignis (HQ100) eingeschätzt. Die Schwellenkorporation Saanen erarbeitete in der Folge den Wasserbauplan «Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saane-Chalberhöni» (nachfolgend: Wasserbauplan Rüebeldorf), um den Hochwasserschutz künftig besser gewährleisten zu können. Als Hochwasserschutzmassnahme ist unter anderem vorgesehen, die Durchflusskapazitäten der Oeyetli- und Rüebeldorfbrücke zu vergrössern. Die Brückenneubauten sind nebst Strassenanpassungen im Rüebeldorf ebenfalls Gegenstand der Überbauungsordnung (ÜO) «Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeindestrassen und Brückenneubauten» (nachfolgend: ÜO Rüebeldorf), die parallel zum Wasserbauplan Rüebeldorf durch die Einwohnergemeinde (EG) Saanen erarbeitet wurde. Vom 15. April bis zum 15. Mai 2015 fand die öffentliche Auflage des Wasserbauplans Rüebeldorf statt. Gegen das Vorhaben erhoben nebst anderen A.________, B.________, C.________ und D.________ am 12. Mai 2015 gemeinsam Einsprache. Die Stimmberechtigten der Schwellenkorporation Saanen beschlossen den Wasserbauplan am 23. Mai 2016 mit einer Projektänderung, die zuvor öffentlich aufgelegt worden war; gegen die Projektänderung waren keine Einsprachen eingegangen. Es erfolgte eine weitere Projektänderung, die der Vorstand der Schwellenkorporation am 29. Mai 2017 beschloss. Auch hiergegen waren keine Einsprachen erhoben worden. Am 21. Juni 2018 genehmigte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) den Wasserbauplan Rüebeldorf und wies die Einsprache von A.________, B.________, C.________ und D.________ ab, soweit es darauf eintrat. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bauund Verkehrsdirektion [BVD]) hiess die dagegen erhobene Beschwerde der unterlegenen Einsprecherinnen am 20. Dezember 2018 mit der Begründung gut, der Landerwerbsplan sehe zu Unrecht nur vorübergehende Nutzungsrechte vor, und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das TBA zurück

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 4 (Verfahren RA Nr. 140/2018/13). In der Folge überarbeitete die Schwellenkorporation Saanen den Landerwerbsplan und legte ihn zusammen mit einer weiteren Projektänderung vom 16. Juli 2020 bis 17. August 2020 öffentlich auf. Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 17. August 2020 Einsprache. Am 20. August 2020 beschloss die Mitgliederversammlung der Schwellenkorporation Saanen den angepassten Landerwerbsplan und die Projektänderung. Mit Gesamtentscheid vom 12. August 2021 (nachfolgend: Gesamtentscheid TBA) genehmigte das TBA den Wasserbauplan Rüebeldorf mit diesen Änderungen und wies die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Zusammen mit dem Wasserbauplan Rüebeldorf wurde die ÜO Rüebeldorf öffentlich aufgelegt. A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben auch hiergegen am 12. Mai 2015 Einsprache. Die Stimmberechtigten der EG Saanen beschlossen die ÜO Rüebeldorf am 11. Dezember 2015. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 (nachfolgend: Gesamtentscheid AGR) genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die ÜO Rüebeldorf und erteilte die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau der Oeyetli- und Rüebeldorfbrücke sowie für die Anpassungen der zu den Brücken führenden Strassen. Die Einsprache wies es ab. B. Gegen den Gesamtentscheid des AGR vom 21. Juni 2018 haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 18. Juli 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) erhoben. Die JGK hiess die Beschwerde am 11. Juni 2019 insoweit gut, als sie die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem AGR neu festsetzte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 2018.JGK.4431; nachfolgend: Entscheid JGK). Am 14. September 2021 erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ bei der BVD Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 5 TBA vom 12. August 2021. Die BVD wies die Beschwerde am 6. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren BVD 140/2021/12; nachfolgend: Entscheid BVD). C. Am 15. Juli 2019 haben A.________, B.________, C.________ und D.________ gegen den Entscheid der JGK vom 11. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde vom 18. Juli 2018 sei gutzuheissen (Verfahren 100.2019.238; nachfolgend: Beschwerde ÜO). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 beantragt die EG Saanen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 6. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 hat der damalige Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Vorliegen der Genehmigung für den Wasserbauplan Rüebeldorf sistiert. Gegen den Entscheid der BVD vom 6. April 2022 haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 4. Mai 2022 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2022.131; nachfolgend: Beschwerde Wasserbauplan). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde vom 14. September 2021 sei gutzuheissen. Die Schwellenkorporation Saanen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 beantragt die BVD die Abweisung der Beschwerde. Die EG Saanen verweist in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2022 auf die Baugesuchsakten und ihre früheren Stellungnahmen, in denen sie sich grundsätzlich positiv zum Bauvorhaben geäussert hat. Am 10. August 2022 hat der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens 100.2019.238 aufgehoben und dieses gleichzeitig mit dem Verfahren 100.2022.131 vereinigt. Auf Frage des Instruktionsrichters hat sich die Schwellenkorporation Saanen am 3. Juli 2023 zu den Kosten der Sofortmassnahmen im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 6 mit den Hochwassern 2010 und 2015 geäussert. Am 17. August 2023 hat der Instruktionsrichter zudem beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Fachbericht eingeholt. Dazu haben sich A.________, B.________, C.________ und D.________ am 30. Oktober 2023 und die BVD am 19. September 2023 geäussert. Am 27. November 2023 bzw. am 20. November 2023 haben die Schwellenkorporation Saanen und die BVD zudem Schlussbemerkungen eingereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf Schlussbemerkungen verzichtet. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters reichte die Schwellenkorporation Saanen am 29. Februar 2024 weitere Unterlagen zu den Kosten der Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwassern 2010 ein; die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich dazu nicht geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Stockwerkeigentümerinnen (Saanen Gbbl. Nrn. 1___-…, 1___-…, 1___-…, 1___-…, Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4) und Miteigentümerinnen (Saanen Gbbl. Nr. 2___, Beschwerdeführerinnen 1 und 2) durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11] sowie Art. 61a Abs. 2 Bst. a, Art. 60 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist daher unter den nachfolgenden Präzisierungen bzw. Einschränkungen einzutreten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 7 1.2 Anfechtungsobjekte in den vorliegenden Verfahren bilden die angefochtenen Entscheide der Vorinstanzen (Entscheid JGK im Verfahren 100.2019.238, Entscheid BVD im Verfahren 100.2022.131). In Bezug auf diese stellen die Beschwerdeführerinnen einen kassatorischen Antrag (Aufhebung der jeweiligen Entscheide), verweisen aber zusätzlich auf ihre Anträge in den Rechtsschriften an die JGK und BVD (vgl. vorne Bst. C). Daraus ergibt sich, dass sie in reformatorischer Hinsicht im Verfahren 100.2019.238 hauptsächlich die Verweigerung der Genehmigung der ÜO Rüebeldorf sowie der Änderung des Zonenplans Nr. 3 verlangen, soweit diese den Ausbau der Gemeindestrasse und den Neubau bzw. Teilbereich der Oeyetlibrücke betreffen (vgl. Einsprache vom 12.5.2015 Ziff. I, Beschwerdebeilage [BB] 4, Verfahren 100.2019.238 act. 1C). Im Verfahren 100.2022.131 streben sie im Wesentlichen die Nichtgenehmigung derjenigen Teile des Wasserbauplans an, die den Geschiebesammler Oeyetli und den unteren Bachbereich betreffen, und die diesbezügliche Überarbeitung der Planung durch die Schwellenkorporation; weiter sei der Landerwerbsplan, soweit die Parzellen Nrn. 1___ und 2___ betreffend, nicht zu genehmigen (vgl. Einsprachen vom 12.5.2015 und 17.9.2020, je Ziff. 1, BB 4a und 4b, Verfahren 100.2022.131 act. 1D). 1.3 Aufgrund des sog. Devolutiveffekts sind die Gesamtentscheide des AGR und des TBA durch die Entscheide der JGK und der BVD ersetzt worden; sie können in den vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr aufgehoben werden (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anträgen auf Gutheissung ihrer Beschwerden an die jeweiligen Vorinstanzen die Aufhebung der beiden Gesamtentscheide verlangen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden deshalb nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Ausgangslage und Verfahrensthema stellen sich wie folgt dar:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 8 2.1 Der Chalberhönibach ist ein Wildbach, der von der Waadtländer Gemeinde Rougement bis nach Saanen fliesst, wo er im Ortsteil Rüebeldorf in die Saane mündet. Die bestehenden Verbauungen in Rüebeldorf wurden durch ein Unwetter am 10. Juli 2010 zu einem grossen Teil zerstört (Technischer Bericht vom 29.5.2017 zum Wasserbauplan, Verfahren 100.2022.131 act. 4E [nachfolgend: Technischer Bericht Wasserbauplan], Ziff. 2.8 S. 38). Das Unwetter führte im Chalberhönibach zu Hochwasser und starker Erosion im Gerinne. Als Folge dieses Ereignisses kam es im Gebiet Rüebeldorf zu Ablagerungen von rund 11'000 m3 Geröll, Schlamm und Schwemmholz. Es entstand zudem hoher Sachschaden an Gebäuden, Strassen und Kanalisationsleitungen sowie am Gerinne selbst. Auf dem Abschnitt Chalberhöni (unterhalb Geretgrabe) bis oberhalb Rüebeldorf kam es zu massiven Sohlen- und Ufererosionen und auf der Bachstrecke Rüebeldorf bis Saane entstanden diverse Uferanrisse (Gesamtentscheid TBA Ziff. 1 S. 1; Technischer Bericht Wasserbauplan Ziff. 1.1.3 S. 11 f.; Übersichtsplan Ereignisdokumentation Unwetter, Technischer Bericht Wasserbauplan Anhang 15.1). Im Rahmen der getroffenen «Not- und Sofortmassnahmen» wurde das Bachbett freigelegt, der abgelagerte Schutt entfernt und die Uferanrisse provisorisch mit Blocksätzen gesichert. Zudem wurde die weitgehend zerstörte Verbindungsstrasse ins Chalberhönital neu erstellt und aus dem Gefahrenbereich des Gewässers entfernt (vgl. Technischer Bericht Wasserbauplan S. 7 [2. Abschnitt] und Ziff. 1.1.5 f. S. 15 f.). 2.2 Nach dem Hochwasserereignis im Jahr 2010 wurde das Gesamtprojekt Hochwasserschutz Chalberhönibach ausgearbeitet. In einer ersten Etappe wurde ein Geschiebesammler im bewaldeten Gebiet oberhalb des Kegelbereichs des Chalberhönibachs beim Holzlagerplatz im Wasserbaubewilligungsverfahren bewilligt und im Winter 2011/2012 erstellt (nachfolgend: Geschiebesammler Holzlagerplatz). Dieser Abschnitt umfasst den Chalberhönibach auf einer Gerinnelänge von ca. 0,15 km (Gesamtentscheid TBA Ziff. 1 S. 5; Technischer Bericht Wasserbauplan, Ziff. 1.1.8 S. 17 f. sowie Ziff. 1.6 S. 21 f.). Der Projektperimeter der hier umstrittenen, noch nicht ausgeführten zweiten Etappe (Wasserbauplan Rüebeldorf) umfasst die Steilstrecke des Chalberhönibachs unterhalb der Einmündung des «Vordere Spitzegggrabe» bis oberhalb der Einmündung des «Hindere Rossbode-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 9 grabe» beim Geschiebesammler Holzlagerplatz (ca. 1,45 km) sowie den Gewässerabschnitt unterhalb des Geschiebesammlers bis zur Mündung in die Saane (ca. 1,3 km). Als wasserbauliche Massnahmen sind verschiedene Ufer- und Sohlensicherungen, ein weiterer Geschiebesammler, Einrichtungen für ein mobiles Wehr, das Entschärfen der Engstellen bei der Oeyetliund Rüebeldorfbrücke (vgl. auch E. 2.3 hiernach) und die Aufweitung des Mündungsbereichs des Chalberhönibachs in die Saane vorgesehen (Gesamtentscheid TBA Ziff. 2 S. 7; Technischer Bericht Wasserbauplan Ziff. 1.6 S. 21 f.; ausführlich hinten E. 7.2). 2.3 Das mit der ÜO Rüebeldorf bewilligte Strassenbauprojekt umfasst den Neubau der Oeyetlibrücke vor der Einmündung des Chalberhönibachs in die Saane sowie der Rüebeldorfbrücke weiter bachaufwärts und die damit verbundenen Strassenanpassungen (Gesamtentscheid TBA Ziff. 3 S. 8; Erläuterungsbericht mit Kostenvoranschlag vom 24.3.2015 zur ÜO Rüebeldorf, Verfahren 100.2019.238 act. 3F pag. 427 [nachfolgend: Erläuterungsbericht ÜO], Ziff. 2.3 S. 12 ff.; Technischer Bericht Wasserbauplan Ziff. 1.7 S. 22). Mit der ÜO Rüebeldorf werden Ziele des Hochwasserschutzes verfolgt und gleichzeitig die Befahrbarkeit, Sicherheit und Nutzlast der Oeyetliund Rüebeldorfbrücke erhöht (vgl. Erläuterungsbericht ÜO Ziff. 1.2 S. 9 f.). Vorgesehen ist zudem eine Zonenplanänderung im Bereich der (neuen und bestehenden) Oeyetli- und der Rüebeldorfbrücke (Erläuterungsbericht ÜO S. 13 und 15; Beilage 9 zur ÜO Rüebeldorf, Verfahren 100.2019.238 act. 3J pag. 426; vgl. auch hinten E. 10). 2.4 Am 2. Mai 2015 (während der öffentlichen Auflage des Wasserbauplans und der ÜO Rüebeldorf; vorne Bst. A) führten intensive Niederschläge, wie sie statistisch etwa alle 10 Jahre vorkommen, zu einem weiteren Hochwasser. Geschiebe aus dem steilen Oberlauf des Chalberhönibachs lagerte sich im bereits bestehenden Geschiebesammler Holzlagerplatz ab. Unterhalb des Geschiebesammlers kam es zu einer Erosion der Bachsohle; diese senkte sich lokal um mehr als 1 m. Das so entstandene Geschiebe lagerte sich auf dem flachen Gewässerabschnitt oberhalb der Mündung in die Saane wieder ab und führte zu Auflandungen. Der Chalberhönibach trat oberhalb der Oeyetlibrücke rechts über die Ufer. Kulturland wurde überflutet und mit Geschiebe überdeckt (Gesamtentscheid TBA Ziff. 9 S. 3). Auch nach diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 10 Ereignis wurden zur provisorischen Sicherung von Ufer und Sohle verschiedene Sofortmassnahmen getroffen (vgl. die Fotodokumentation «HW Mai 2015: Sofortmassnahmen» vom 22.6.2015, Verfahren 100.2019.238 act. 31A2, sowie die entsprechende Unterhaltsanzeige vom 23.6.2015, Verfahren 100.2019.238 act. 31A3). 2.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen sowohl im Verfahren betreffend den Wasserbauplan wie auch im Verfahren betreffend die ÜO Rüebeldorf zahlreiche Rügen vor: Zunächst beanstanden sie das Verfahren (Koordinationsgebot, dazu nachfolgende E. 3; Umweltverträglichkeitsprüfung, hinten E. 4; zweite öffentliche Auflage Landerwerbsplan hinten E. 5). Weiter erachten sie die Hochwasserschutzmassnahmen des Wasserbauplans und der ÜO Rüebeldorf als unvereinbar mit der Wasserbaugesetzgebung (dazu hinten E. 6-9). Sodann erheben sie weitere materielle Rügen gegen die ÜO Rüebeldorf: Die Oeyetlibrücke sei überdimensioniert und ihnen werde mit der Zonenplanänderung die Zufahrt zum Grundstück Nr. 1___ entzogen (E. 10). Die auf ihren Grundstücken vorgesehenen Massnahmen der beiden Planungen bewirkten zudem einen unrechtmässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte (E. 11). Schliesslich seien ihnen zu tiefe Parteikosten für die Verfahren vor dem TBA und vor dem AGR zugesprochen worden (E. 12). 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorweg eine Verletzung des Koordinationsgebots im Sinn von Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3.1 Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine formelle und materielle Koordination, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG; Art. 1 KoG). Das Koordinationsgebot bezieht sich sowohl auf die inhaltliche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination; statt vieler BVR 2016 S. 507 E. 3.1; BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 11 1C_238/2021 vom 27.4.2022, in URP 2023 S. 42 E. 1.3.2). Es werden zwei Modelle der Verfahrenskoordination unterschieden: Nach dem einfachen Koordinationsmodell wird eine Behörde bezeichnet, die für die Koordination der verschiedenen Verfahren verantwortlich ist. Ihr kommen die in Art. 25a Abs. 2 RPG genannten Aufgaben zu; insbesondere sorgt sie für eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Die Zuständigkeiten der mit der Sache befassten Verwaltungsbehörden bleiben dabei unverändert bestehen. Nach dem Konzentrationsmodell werden diese Zuständigkeiten demgegenüber bei einer einzigen Behörde zusammengefasst (Leitbehörde; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 522 f.; Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 29). Der Kanton Bern folgt dem Konzentrationsmodell (vgl. insb. Art. 4, 6 und 8 f. KoG). 3.2 Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für das Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG), namentlich, wenn wie bei Sondernutzungsplanverfahren gleichzeitig Bewilligungen zu erteilen sind (Botschaft zu einer Revision des RPG, in BBl 1994 III 1075 ff. [nachfolgend: Botschaft Änderung RPG], S. 1089; vgl. auch Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a N. 78). Nutzungspläne im Sinn von Art. 14 ff. RPG bilden selber Koordinationsinstrumente, die mit eigenen Mitteln und Verfahren auf der planerischen Ebene die Anwendung verschiedenartiger Vorschriften sicherstellen und die Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen lösen sollen. Fragen der Verfahrens- bzw. Entscheidkoordination können sich stellen, wenn gleichzeitig mehrere sachlich zusammenhängende Planungsverfahren durchgeführt werden müssen, für welche verschiedene Behörden zuständig sind. In solchen Fällen drängt sich die vom Gesetzgeber angeordnete sinngemässe Anwendung der Grundsätze von Art. 25a RPG auf (Arnold Marti, a.a.O., Art. 25a N. 55; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a N. 78). Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind demnach für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf die Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Eine Aufspaltung des Rechtswegs hätte unter anderem zur Folge, dass eine ganzheitliche Betrachtungsweise im Rechtsmittelverfahren verunmöglicht würde, was dem Koordinationsgebot widerspräche (Aemisegger/Haag, in Praxiskommentar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 12 RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33 N. 109 f.). Damit gilt im kantonalen Rechtsmittelverfahren von Bundesrechts wegen das Konzentrationsprinzip (BGer 1C_238/2021 vom 27.4.2022, in ZBl 2023 S. 486 und URP 2023 S. 42 E. 1.3.2). 3.3 Nach Ansicht der BVD ist eine formelle Koordination gemäss Art. 1 KoG im vorliegenden Fall mit (nur) einer Leitbehörde und einem Leitverfahren aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und der «teilweise abweichenden Gegenstände» nicht möglich. Es bestehe aber dennoch ein Koordinationsbedarf, da die in der ÜO Rüebeldorf vorgesehene Vergrösserung der Durchflusskapazität der Brücken dem Hochwasserschutz diene. Die Verfahren seien in formeller Hinsicht ausreichend koordiniert worden, indem die beiden Nutzungsplanverfahren gemeinsam zur Mitwirkung und für das Einspracheverfahren aufgelegt und gleichzeitig genehmigt wurden. Mit der inhaltlichen Abstimmung der beiden Projekte sei zudem die nötige materielle Koordination erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen könnten keine inhaltlichen Differenzen oder Widersprüche aufzeigen. Schliesslich sei in beiden Genehmigungsverfügungen die Bedingung enthalten, dass das jeweilige Projekt erst nach Rechtskraft des anderen ausgeführt werden dürfe (Entscheid BVD E. 3d f.). Gemäss JGK war eine (formelle) Koordination aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten des TBA und des AGR gar nicht möglich; es bestehe ohnehin kein Koordinationsbedarf. Die Behörden hätten aber zusammengearbeitet und insbesondere eine «zeitliche Koordination» vorgenommen (Entscheid JGK E. 5.3.3). 3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das TBA und das AGR seien nach Art. 25a RPG und Art. 1 Abs. 1 KoG verpflichtet, untereinander eine Leitbehörde zu bestimmen und die beiden Verfahren formell zu koordinieren. Es genüge nicht, dass die Verfahren inhaltlich aufeinander abgestimmt und damit materiell koordiniert worden seien. Da die formelle Koordination unterblieben sei, hätten sie zwei separate Verfahren führen müssen, was zu erheblichen Mehrkosten geführt habe. Die Behörden hätten mit ihrem Vorgehen ihr Ermessen überschritten und damit Recht verletzt. Die BVD habe sich zudem nicht mit ihrer Begründung auseinandergesetzt (Beschwerde Wasserbauplan S. 7 ff.; Beschwerde ÜO S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 13 3.5 Die Hochwasserschutzmassnahmen im Wasserbauplan und in der ÜO Rüebeldorf sehen vor, dass der Bach bis zu einem HQ100 im Bachbett verbleiben soll, wozu insbesondere die Brücken erhöht werden müssen, um einen genügenden Freibord, d.h. Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der höher liegenden Kante der Brücke, zu gewährleisten (vgl. hinten E. 9.1). Es besteht demnach ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserbauplan und der ÜO Rüebeldorf, ist doch für das Funktionieren der Hochwasserschutzmassnahmen die Erhöhung der Brücken zwingend nötig (vgl. BGer 1C_900/2013 und 1C_912/2013 vom 10.4.2014 E. 2.3, in dem der Bachausbau in das Strassenbauprojekt integriert worden ist, weil sonst die beiden Projekte hätten koordiniert werden müssen; anders: BGer 1C_217/2020 vom 8.6.2021, in URP 2021 S. 838 E. 6.2.6 f., in dem die beiden Teilprojekte aus Sicht des Hochwasserschutzes unabhängig voneinander funktionierten und sich nicht gegenseitig beeinflussten). Sowohl die ÜO Rüebeldorf wie der Wasserbauplan enthalten neben Planungselementen Baubewilligungen für die Hochwasserschutzbauten und -massnahmen, die aufeinander abgestimmt werden müssen. Dass nebst dem Hochwasserschutz mit der ÜO Rüebeldorf noch weitere Ziele verfolgt werden, ist bezüglich der Frage, ob eine Koordinationspflicht besteht, unerheblich (vgl. hinten E. 10.1). Die beiden Planungen sind demnach im Sinn von Art. 25a RPG formell und materiell zu koordinieren. 3.6 Erfordern Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahren koordiniert, soweit die besondere Gesetzgebung die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ausschliesst (Art. 1 Abs. 1 KoG). Die Hochwasserschutzmassnahmen sind hier als eine Anlage zu betrachten; sie umfassen auch die Brückenneubauten gemäss der ÜO Rüebeldorf (E. 3.5 hiervor). Sie erfordern den Erlass einer Überbauungsordnung der Einwohnergemeinde und eines Wasserbauplans der Schwellenkorporation. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 KoG erfüllt und die Koordinationsregeln des KoG auf die beiden Planungsverfahren anwendbar. Die beiden Verfahren wurden soweit formell koordiniert, als die öffentlichen Auflagen gleichzeitig stattgefunden und die Genehmigungsverfügungen gleichzeitig eröffnet wurden. Zudem ist mit einer Bedingung im jeweiligen Gesamtentscheid sichergestellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 14 dass die Vorhaben erst ausgeführt werden, wenn beide rechtskräftig beurteilt sind. Eine formelle Koordination im Sinn des Konzentrationsmodells gemäss KoG ist hingegen nicht erfolgt. Das Vorgehen der Behörden zur formellen Koordination dürfte somit zwar Art. 25a RPG genügen, nicht jedoch dem KoG. Vielmehr wäre ein Leitverfahren zu bestimmen und ein Gesamtentscheid zu erlassen gewesen (vgl. Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 KoG). Im von der BVD erwähnten Urteil 2015/167 vom 25. April 2017 (in URP 2018 S. 58) hat das Verwaltungsgericht Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt; es hat sich hingegen nicht zur Vereinbarkeit der separaten Planungsverfahren (kantonaler Strassenplan und Wasserbauplan) mit dem Koordinationsgebot bzw. dem KoG geäussert (vgl. insb. E. 4.4). Aus diesem Urteil kann für diese Frage nichts abgeleitet werden. Für die Koordination zweier (oder mehrerer) Nutzungsplanverfahren ist es grundsätzlich möglich, in formeller Hinsicht ein Leitverfahren und eine Leitbehörde zu bestimmen; das gilt auch bei Planungen, die nach der Zuständigkeitsordnung von unterschiedlichen Trägern und Behörden erlassen bzw. genehmigt werden (vgl. VGE 21653 vom 3.12.2003 insb. Bst. B und C sowie E. 1.1). Damit wird auch gewährleistet, dass anschliessend eine einheitliche (erste) Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 4 RPG zur Verfügung steht (vgl. Art. 11 Abs. 1 KoG; vorne E. 3.2). Wie es sich damit in der hier zu beurteilenden Situation verhält (je unterschiedliche kommunale Planungsträger und kantonale Genehmigungsbehörden), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 3.7 Es ist unbestritten, dass der Wasserbauplan und die ÜO Rüebeldorf inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Die materielle Koordination hat damit bereits im Verfahren auf Gemeindeebene und im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren vor dem AGR und dem TBA unter Einbezug der Fachbehörden stattgefunden. Die JKG und die BVD als erste Beschwerdeinstanzen haben die Genehmigungsentscheide sodann mit voller Kognition überprüft. Dabei haben sie (materiell) das jeweils andere Vorhaben berücksichtigt und ebenfalls in die Interessenabwägung miteinbezogen (vgl. z.B. Entscheid BVD E. 3e, 4e und Entscheid JGK E. 6.3 und 6.4.2 insb. S. 14 3. Abschnitt). Ebenso wurden die Kosten des Rück- und Neubaus der beiden Brücken, die mit der ÜO Rüebeldorf baubewilligt werden, sowie die Kosten für die Mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 15 nahmen und Bauten gemäss Wasserbauplan in demselben Kostenvoranschlag zusammengezählt (hinten E. 4.2). Eine gegenseitige Abstimmung und ganzheitliche Betrachtung war somit trotz getrennter Planungs-, Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gewährleistet. Dem vom KoG und vom RPG für das Rechtsmittelverfahren vorgeschriebenen Konzentrationsmodell wird hingegen erst mit der Vereinigung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Rechnung getragen. Nach dem Gesagten hat dies hier jedoch weder nachteilige Auswirkungen auf die nötige inhaltliche Abstimmung der Vorhaben bzw. deren materielle Koordination noch auf die ganzheitliche Betrachtung durch die ersten Beschwerdeinstanzen. Auch war ein wirksamer Rechtsschutz nicht in Frage gestellt und die Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht wird weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert. Die fehlende formelle Koordination durch die Vorinstanzen wiegt deshalb von vornherein nicht derart schwer, dass eine Kassation des Verfahrens zur Diskussion steht (Art. 40 Abs. 1 VRPG; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2a N. 3a). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die beteiligten Behörden im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an eine der Vorinstanzen an ihrem Standpunkt, welcher jeweils bereits in den Entscheid der anderen Behörde miteingeflossen ist, festhalten würden. Ein solches Vorgehen würde deshalb letztlich zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Überdies zeigen die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf, welche wesentlichen Nachteile ihnen – ausser einem möglicherweise geringfügigen finanziellen Mehraufwand – aus der getrennten Behandlung ihrer Rechtsmittel entstanden sein sollen. Im Planerlassbzw. Einspracheverfahren hatten sie keine Verfahrenskosten zu bezahlen und es wurden ihnen die Parteikosten ersetzt (vgl. hinten E. 12.1). In den beiden Beschwerdeverfahren mussten sie zwar Verfahrenskosten tragen. Es ist aber davon auszugehen, dass in einem einheitlichen Beschwerdeverfahren vergleichbare Verfahrenskosten angefallen wären (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 9 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]; vgl. auch hinten E. 14.2). Was die Parteikosten anbelangt, hatten die Beschwerdeführerinnen aufgrund der beiden Beschwerdeverfahren höchs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 16 tens bei den Auslagen einen geringfügigen und vernachlässigbaren Mehraufwand, und der Aufwand für ihre materiellen Vorbringen ist den Beschwerdeführerinnen unabhängig davon entstanden, ob separate oder ein einheitliches Beschwerdeverfahren durchgeführt worden waren (zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vgl. hinten E. 14). Somit kommt im vorliegenden Fall auch eine Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung eines konzentrierten Verfahrens nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht kann vielmehr in der Sache entscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen allgemein etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4, 2011 S. 564 E. 3.1 und VGE 21931 vom 10.6.2004 E 2; ferner Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 8). Aus einer allfälligen Verletzung der formellen Koordinationspflicht vermöchten die Beschwerdeführerinnen folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Koordinationspflicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) geltend machen wollen (Beschwerde Wasserbauplan S. 7 Ziff. 1b), substanziieren sie ihren Einwand nicht hinreichend und ist auch nicht ersichtlich, welches ihrer Argumente die BVD nicht berücksichtigt haben soll. Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 4. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. 4.1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie gemäss Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 17 standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, sind der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVP unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 USG). Gemäss Art. 1 i.V.m. Ziff. 30.2 Anhang der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) sind wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken der UVP nach Art. 10a USG unterstellt. Auf den Wortlaut von Art. 10a Abs. 2 USG bezogen haben solche Schwellenwerte die Funktion, innerhalb einer Anlagenkategorie diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die sich gewöhnlich nur mit projektoder standortspezifischen Massnahmen vorschriftskonform realisieren lassen (Griffel/Rausch, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Vorbemerkungen zu Art. 10a-10d N. 8; VGE 2015/167 vom 25.4.2017, in URP 2018 S. 58 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Als quantitative Kriterien kommen die Schwellenwerte dem Rechtssicherheitsbedürfnis entgegen (vgl. BGE 117 Ib 135 E. 3b). 4.2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang der UVPV aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Anlage nach der Änderung einer im Anhang genannten entspricht und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen verstanden werden. Art. 8 USG und das dieser zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1A.110/2006 vom 19.4.2007, in URP 2007 S. 485 E. 2.2; VGE 2017/121 vom 14.3.2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 18 E. 3.3). Die Umweltrechtskonformität eines Projekts ist mithin unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die hinreichend eng zusammenhängen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen. Die UVP-Pflicht besteht, sofern die Anlagen, welche zusammen den Schwellenwert überschreiten, sich funktionell ergänzen, wogegen bei funktioneller Unabhängigkeit der Anlagen der rechtliche Ansatz der Projekt-UVP einer Zusammenrechnung entgegensteht. Da eine UVP jeweils projektbezogen erfolgt, ist der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, nicht leichthin anzunehmen. Erforderlich ist jedenfalls eine gemeinsame Organisation und Ziel- bzw. Zwecksetzung, wogegen gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden allein nicht genügen (zum Ganzen VGE 2015/167 vom 25.4.2017, in URP 2018 S. 58 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die BVD ist im angefochtenen Entscheid betreffend den Wasserbauplan (E. 10c ff.) davon ausgegangen, dass die hier zu beurteilenden Massnahmen der zweiten Etappe des Wasserbauvorhabens zusammen mit der bereits realisierten ersten Ausbauetappe (Geschiebesammler) als Gesamtanlage zu betrachten seien. Gemäss dem Technischen Bericht Wasserbauplan belaufe sich der Kostenvoranschlag der zweiten Ausbauetappe auf Fr. 7'602'000.--, während der Kostenvoranschlag für den Geschiebesammler beim Holzlagerplatz Kosten in Höhe von Fr. 2,1 Mio. vorgesehen habe bzw. effektive Kosten von Fr. 1,85 Mio. angefallen seien. Gemäss den Kostenvoranschlägen betrügen die Gesamtkosten somit Fr. 9'702’000.--. Berücksichtige man für die erste Ausbauetappe die effektiv angefallenen Kosten, betrügen die Gesamtkosten nur Fr. 9'452’000.--. Da beide Beträge den Schwellenwert von Fr. 10 Mio. nicht erreichten, habe keine UVP-Pflicht bestanden. Bei der Berechnung der massgeblichen Kosten seien die nach dem Unwetter von 2010 vorgenommenen Not- und Sofortmassnahmen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht dem Schutz vor weiteren Hochwasserereignissen dienten, sondern der Wiederherstellung des Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 19 stands vor dem Hochwasser (Freilegung des Bachlaufs, Abtransport von Geschiebe und Schwemmholz, Sohlen- und Ufersicherung, Instandsetzung von Strassen, Sicherungsholzerei). Bei der neu gebauten Strasse im Chalberhönital handle es sich ferner um eine «reine Ersatzbaute»; sie stehe folglich in keinem Zusammenhang mit dem Wasserbauplan. Die durch den Bau verursachten Kosten seien zur Berechnung des Schwellenwerts nicht einzubeziehen. Vor Verwaltungsgericht führte die BVD in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 (Verfahren 100.2019.238 act. 35) ergänzend aus, die Kosten der im Herbst/Winter 2010 erstellten Uferblocksätze im Rüebeldorf seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Blöcke nur «nach Möglichkeit» bestehen bleiben sollen. Zudem seien allfällige zusätzliche Sicherungsmassnahmen an den Blöcken (Unterfangung) notwendig; damit bleibe unklar, ob sich aus einer Weiterverwendung der Blöcke überhaupt eine Einsparung ergebe. 4.4 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Kosten für die neue Strasse im Chalberhönital zu Unrecht nicht berücksichtigt, da es sich um einen Ersatz für die vom Hochwasser zerstörte Strasse handle (Beschwerde Wasserbauplan S. 31 letzter Abschnitt). – Dem ist nicht zu folgen: Es ist zwar richtig, dass die ursprünglich direkt neben dem Bach verlaufende und beim Unwetter zerstörte Strasse im Chalberhönital im Rahmen der getroffenen Sofortmassnahmen neu erstellt wurde (vgl. vorne E. 2.1 sowie Technischer Bericht Wasserbauplan S. 7 [2. Abschnitt] und Ziff. 1.1.6 S. 16). Kosten im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Erschliessung können jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als sie in einem direkten Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt stehen (vgl. VGE 2015/167 vom 25.4.2017, in URP 2018 S. 58 E. 3.6). Das ist bei der neuen Strasse im Chalberhönital nicht der Fall, da sie reinen Erschliessungszwecken und nicht dem Hochwasserschutz dient, weshalb sie vom hier zu beurteilenden Wasserbauvorhaben funktionell unabhängig ist. Ausserdem wurde sie aus dem Gefahrenbereich des Gewässers entfernt und steht sie damit mit dem Wasserbauvorhaben auch nicht (mehr) in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz die Kosten für den Bau der Ersatzstrasse folglich zu Recht nicht in ihre Berechnung miteinbezogen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 20 4.5 Die Beschwerdeführerinnen sind weiter der Auffassung, dass die Vorinstanz auch die weiteren Kosten der nach dem Hochwasser von 2010 durchgeführten Not- und Sofortmassnahmen hätte miteinbeziehen müssen (Beschwerde Wasserbauplan S. 31 f.). Dazu haben die Verfahrensbeteiligten und konsultierten Fachbehörden wie folgt Stellung genommen: 4.5.1 Das BAFU weist in seinem vor Verwaltungsgericht erstatteten Fachbericht vom 13. September 2023 (Verfahren 100.2019.238 act. 33) darauf hin, dass die Kosten von Not- und Sofortmassnahmen grundsätzlich nicht zur Berechnung des Schwellenwerts für spätere Hochwasserschutzprojekte hinzuzurechnen seien. Bei Not- und Sofortmassnahmen handle es sich um kleinere Instandstellungsmassnahmen, welche unmittelbar (bis ca. drei Monate) nach Hochwasserereignissen vorgenommen würden, um den Zustand vor dem Ereignis wiederherzustellen und weitere Schäden sowie absehbare Folgeschäden zu verhindern. Sie bestünden in der Regel aus Räumungsarbeiten zur Wiederherstellung des Abflussprofils, einfachen Sicherungen von Ufern oder einfachen Reparaturen von bestehenden Schutzbauten. Diese Massnahmen könnten aufgrund der Dringlichkeit grundsätzlich nicht auf allfällige spätere Hochwasserschutzprojekte abgestimmt werden. Folglich handle es sich bei Not- und Sofortmassnahmen grundsätzlich um Provisorien, die im Rahmen eines späteren Projekts meist ergänzt oder ersetzt werden müssten, um den langfristigen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Sie würden über Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100; nachfolgend: eidg. WBG) im Rahmen der mit den Kantonen abgeschlossenen Programmvereinbarungen «Schutzbauten und Gefahrengrundlagen» vom BAFU subventioniert. Seien nach einem Ereignis dagegen grössere Instandstellungsmassnahmen nötig, würden diese nicht als Not- oder Sofortmassnahmen behandelt, sondern als ordentliches Projekt abgewickelt. In den meisten Fällen würden aber Wasserbauprojekte erst viele Jahre nach den Hochwasserereignissen definitiv realisiert werden können. Aufgrund dieser zeitlichen Verzögerung würde sich auch eine «praktische Schwierigkeit» ergeben, welcher Teil der Kosten der Not- und Sofortmassnahmen bei der Berechnung des Schwellenwerts des später folgenden Wasserbauprojekts genau zu berücksichtigen bzw. wie dieser zu beziffern sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 21 4.5.2 Die BVD sieht sich durch diesen Fachbericht in ihrer Haltung bestätigt, wonach die nach dem Unwetterereignis 2010 ergriffenen Not- bzw. Sofortmassnahmen nicht zur Berechnung des Schwellenwerts hinzuzurechnen seien (vorne E. 4.3; vgl. Stellungnahme vom 19.9.2023, Verfahren 100.2019.238 act. 35). Die Schwellenkooperation bringt vor, die Sofortmassnahmen stellten aus rechtlicher Sicht Unterhaltsarbeiten im Sinn von Art. 6 WBG dar, welche bewilligungsfrei ausgeführt werden konnten. Die Ausführung sei dem TBA mittels Unterhaltsanzeige zur Kenntnis gebracht worden. Das Projekt sei finanziell abgeschlossen und die Kantonsbeiträge dafür seien ausbezahlt worden. Dem aktuellen Hochwasserschutzprojekt liege entsprechend der Zustand nach Ausführung der Sofortmassnahmen als «Bestand» zugrunde (Stellungnahme vom 3.7.2023 S. 1 f., Verfahren 100.2019.238 act. 31). Die Trennung zwischen den Sofortmassnahmen nach dem Hochwasser und den Folgekosten für die Bestimmung der Gesamtkosten seien ausführlich dargelegt und vom BAFU für korrekt befunden worden (Stellungnahme vom 27.11.2023 S. 1, Verfahren 100.2019.238 act. 42). 4.5.3 Die Beschwerdeführerinnen sind dagegen der Auffassung, dass die Kosten sämtlicher Sofortmassnahmen bei der Berechnung des Schwellenwerts hätten berücksichtigt werden müssen. Dies gelte insbesondere für die als Sofortmassnahme ausgeführten Uferblocksätze, da diese nach Möglichkeit bestehen bleiben bzw. in die geplanten neuen Verbauungen integriert werden sollen (Beschwerde Wasserbauplan S. 31 f.). Aufgrund des Fachberichts des BAFU sei erstellt, dass es sich bei den nach den Hochwasserereignissen 2010 ausgeführten Arbeiten nicht um Not- bzw. Sofortmassnahmen gehandelt habe, da diese nicht innerhalb von drei Monaten ergriffen und nicht als Provisorien ausgeführt worden seien. Zudem seien sie nicht dringlich gewesen. Betrachte man die Massnahmen in beiden Projekten auf der Zeitachse, hätten diese offensichtlich keine Dringlichkeit gehabt, sei mit den entsprechenden Arbeiten doch erst «weit über ein[…] Jahr nach den Hochwasserereignissen» begonnen worden. Die Kosten seien deshalb zum Gesamtprojekt hinzuzurechnen und bei der Schwellenwertberechnung für die UVP-Pflicht zu berücksichtigen. Die falsche Etikettierung als «Not- und Sofortmassnahmen» ändere daran nichts; vielmehr blieben die entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 22 den Kosten inhaltlich «normale Projektkosten». Indem das Projekt aus taktischen Gründen in mehrere Verfahren aufgeteilt worden sei, seien die Verantwortlichen einer objektiven Überprüfung der Umweltverträglichkeit des Gesamtprojekts «elegant – jedoch rechtswidrig – aus dem Weg gegangen» (Stellungnahme vom 30.10.2023, Verfahren 100.2019.238 act. 38). 4.6 Wie sich dem Technischen Bericht Wasserbauplan (Ziff. 1.1.5 S. 15) entnehmen lässt, bestanden die unmittelbar nach dem Hochwasser vom 10. Juli 2010 getroffenen «Notmassnahmen» im Wesentlichen aus der Freilegung des Bachlaufs und der Entleerung des Geschiebesammlers Rüeblegraben; zudem wurden einzelne Uferanrisse notdürftig mit Geschiebe gefüllt. Im Rahmen der anschliessenden «Sofortmassnahmen» wurden in der Folge das Schwemmholz entfernt, das Gerinne punktuell ausgebaggert sowie bestehende und zerstörte Ufermauern wieder instand gestellt. Überdies wurden die Ufer bzw. die Sohle an verschiedenen Stellen mit Blocksätzen provisorisch gesichert (vgl. Technischer Bericht Wasserbauplan Ziff. 1.1.6 S. 15 f.). Aufgrund der Akten ist unklar, wann diese «Not- und Sofortmassnahmen» im Einzelnen genau durchgeführt worden sind. Immerhin geht aus den eingereichten Abrechnungen aber hervor, zu welchem Zeitpunkt die verschiedenen Arbeiten der Schwellenkorporation von den beteiligten Unternehmen in Rechnung gestellt worden sind. Anhand der eingereichten Zwischenabrechnung vom 15. Dezember 2010 (Abrechnung Nr. 1 vom 15.12.2010, Verfahren 100.2019.238 act. 45A [nachfolgend: Zwischenabrechnung]) ist insbesondere ersichtlich, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Unwetter über etwas mehr als die Hälfte der sich auf insgesamt Fr. 1'703'405.70 belaufenden Gesamtkosten der Not- und Sofortmassnahmen (vgl. Abrechnung Nr. 2 [Schlussabrechnung] vom 26.10.2011, S. 1, Verfahren 100.2019.238 act. 31A1 [nachfolgend: Schlussabrechnung]) abgerechnet wurde (Rechnungsbetrag bis 10.10.2010: knapp Fr. 930'000.--; vgl. Zwischenabrechnung, Belege Nrn. 1-4, 6-9, 11-16, 18-24, 27-35, 37, 38, 41-43, 50-52, 54) und bis rund von fünf Monate nach dem Unwetter bereits über mehr als 85 % (Rechnungsbetrag bis 15.12.2010: Fr. 1'478'914.85 gemäss Zwischenabrechnung, S. 5, bzw. Fr. 1'475'934.-- gemäss Schlussabrechnung, S. 1). Die restlichen Kosten (insgesamt Fr. 227'471.70 gemäss Schlussabrechnung, S. 1) wurden der Schwellenkorporation dagegen – abgesehen von wenigen Rechnungen über kleinere Beträge – erst ab Mitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 23 Juni 2011, d.h. rund ein halbes Jahr später, in Rechnung gestellt; darin enthalten auch die Kosten für die Lieferungen der Blocksätze (vgl. Schlussabrechnung, Rechnungen vom 23.6.2011, 7.7.2011, 15.7.2011, 27.7.2011 und 30.8.2011, Belege Nrn. 6-11). Insofern ist wohl richtig, dass die fraglichen Sohlen- und Ufersicherungen erst rund ein Jahr nach dem Unwetter und damit für «Sofortmassnahmen» relativ spät erstellt worden sind. Es scheint daher in der Tat fraglich, ob sie noch als «Sofortmassnahmen» betrachtet werden können. Wie es sich damit verhält, kann aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – letztlich offenbleiben. 4.7 Gemäss der Zwischenabrechnung handelt es sich bei den bis zum 15. Dezember 2010 abgerechneten «Not- und Sofortmassnahmen» hauptsächlich um Räumungs- bzw. Aufräumarbeiten (einschliesslich Transporte, Ausbaggern des Gerinnes und des Geschiebesammlers und Deponiegebühren; insgesamt ca. Fr. 930'000.--; vgl. Zwischenabrechnung Belege Nrn. 2-30, 37-40 und 43) und um Bauarbeiten (einschliesslich Sprengarbeiten, Baggermieten und Materiallieferungen; insgesamt ca. Fr. 465'000.--; Belege Nrn. 31-36, 41-42, 44-49). Hinzu kommen Honorare für private Ingenieurbüros sowie Vermessungsarbeiten (total rund Fr. 83'000.--; Belege Nrn. 50-55) und Entschädigungszahlungen für Ertragsausfall (Fr. 1'000.--; Beleg Nr. 1). Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, bestehen keine Gründe, weshalb all diese Kosten nicht als Aufwendungen für Sofortmassnahmen im vom BAFU beschriebenen Sinn anerkannt werden könnten, zumal unbestritten ist, dass die Massnahmen dazu dienten, den Zustand vor dem Ereignis wiederherzustellen bzw. absehbare Folgeschäden zu verhindern. Zwar fand die Rechnungsstellung für einzelne dieser Arbeiten erst rund fünf Monate nach dem Hochwasser statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass diese bereits früher stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass es sich beim Ereignis vom 10. Juli 2010 um ein «Jahrhunderthochwasser» handelte, das ausserordentlich grosse Schäden verursacht hat (vgl. vorne E. 2.1). Selbst dann, wenn die in der Zwischenabrechnung aufgeführten Not- und Sofortmassnahmen zum Teil nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Ereignis ausgeführt worden sein sollten, würde dies deshalb nicht bedeuten, dass sie nicht mehr als Sofortmassnahmen gemäss den Ausführungen des BAFU gelten würden, zumal es sich bei der erwähnten Zeitspanne («bis ca.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 24 3 Monate») lediglich um einen Richtwert handelt. Es gibt daher keinen Anlass, die in der Zwischenabrechnung aufgeführten Kosten bei der Schwellenwertberechnung zu berücksichtigen. Wie mit den Kosten der in der Schlussabrechnung aufgeführten Massnahmen (einschliesslich der Kosten für die Erstellung der fraglichen Blocksätze) zu verfahren ist, muss unter diesen Umständen nicht entschieden werden, da diese Aufwendungen – wie erwähnt – mit Fr. 227'471.70 nur einen geringen Teil der Gesamtkosten aller «Not- und Sofortmassnahmen» ausmachen (E. 4.6 hiervor). Denn nach den (unbestrittenen) Angaben der Vorinstanz (vgl. vorne E. 4.3) belaufen sich die gesamten Aufwendungen für die beiden Etappen des Wasserbauvorhabens auf insgesamt Fr. 9'452’000.-- (unter Berücksichtigung der effektiven Kosten für den Geschiebesammler) bzw. auf Fr. 9'702’000.-- (gemäss Kostenvoranschlag). Somit würde der massgebliche Schwellenwert von Fr. 10 Mio. auch dann (noch knapp) nicht erreicht, wenn zu diesen Kosten der Betrag von Fr. 227'471.70 hinzugerechnet würde (Kostentotal von Fr 9'679'471.70 bzw. Fr. 9'929'471.70). Aus ihrer Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten der «Notund Sofortmassnahmen» nach dem Hochwasser von 2010 bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unberücksichtigt gelassen, vermögen die Beschwerdeführerinnen daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.8 Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Schwellenwert sei überschritten, wenn die im Kostenvoranschlag angegebene Kostengenauigkeit von 10 % sowie die seit 2014 aufgelaufene Bauteuerung berücksichtigt würden. 4.8.1 Es ist üblich, dass im Kostenvoranschlag für Bauwerke auch die Kostengenauigkeit angegeben wird (Toleranz; vgl. z.B. Norm 508 115 [2022] «Kosten im Hochbau» des Schweizerischen Ingenieurs- und Architektenvereins [SIA] S. 17 ff.). Gemäss Art. 1 i.V.m. Ziff. 30.2 Anhang UVPV besteht die UVP-Pflicht, wenn der Kostenvoranschlag Fr. 10 Mio. übersteigt. Massgebend ist dem Wortlaut der Bestimmung nach somit der im Kostenvoranschlag ausgewiesene Betrag. Dass – wie die Beschwerdeführerinnen meinen – in jedem Fall auf die Obergrenze der massgebenden Toleranz abzustellen wäre, lässt sich dem Normtext dagegen nicht entnehmen. Die BVD hat zudem überzeugend dargelegt, dass bei der Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 25 Kostengenauigkeit auch ein mögliches Unterschreiten des Kostenvoranschlags berücksichtigt werden müsste (Entscheid BVD E. 10e). Die Kostengenauigkeit kann folglich für die Bestimmung des Schwellenwerts keine Rolle spielen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kostenüberschreitung vorliegen. 4.8.2 Wie vorne in E. 4.1 bereits dargelegt wurde, besteht der Zweck der Schwellwerte darin, innerhalb einer Anlagenkategorie diejenigen Anlagen abzugrenzen, die mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Die BVD hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Teuerung auf die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltbeeinträchtigungen nicht auswirkt. Zudem hat sie zutreffend festgehalten, dass der Entscheid über die UVP- Pflicht in einem frühen Verfahrensstadium gefällt werden muss, weshalb grundsätzlich auf den zu diesem Zeitpunkt herrschenden Teuerungsstand abzustellen sei (vgl. Entscheid BVD E. 10d). Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese schlüssigen Ausführungen in Frage stellen könnte. Vielmehr überzeugt, dass in der Regel auf den Teuerungsstand zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags abzustellen und die nach dem Entscheid der Fachbehörde über die UVP-Pflicht eingetretene Teuerung nicht zu berücksichtigen ist. Denn anderes würde dem Zweck der Schwellenwerte, für Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. vorne E. 4.1), widersprechen und wohl auch zu praktischen Schwierigkeiten führen. Im Übrigen sind die Schwellenwerte periodisch anzupassen (vgl. Art. 10a Abs. 3 USG; vgl. Bericht Kommission S. 5367) und wäre die Teuerung allenfalls hier zu berücksichtigen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf den Teuerungstand zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags abgestellt. 4.9 Damit ergibt sich, dass der Schwellenwert von Fr. 10 Mio. nicht überschritten wird und die Vorinstanz die UVP-Pflicht zu Recht verneint hat. Nach den Beschwerdeführerinnen ist eine UVP umso mehr geboten, als die Eingriffe in die Umwelt, die Landschaft und das Ortsbild erheblich seien. Es sei angezeigt, weitergehende Massnahmen zur Minderung dieser Eingriffe zu prüfen. Nach dem Gesagten besteht für wasserbauliche Massnahmen eine UVP-Pflicht, wenn der Schwellenwert gemäss Anhang zur UVPV überschritten wird (vorne E. 4.1); wie sich aus den Angaben der Verfahrensbeteiligten ergibt, ist dies hier nicht der Fall. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 26 der Schwellenwert vergleichsweise knapp unterschritten wird, sind doch solche Grenzwerte stets mit einem gewissen Schematismus verbunden (vgl. dazu auch Daniela Thurnherr, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.161 S. 675 mit Hinweis auf BGE 117 Ib 135 E. 5b [richtig: E. 3b]). Im Übrigen waren die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft und Ortsbild unabhängig von einer UVP zu prüfen. Geprüft wurden namentlich – wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert (Beschwerde Wasserbauplan S. 32 1. Abschnitt) – die Notwendigkeit und der Standort des Geschiebesammlers Oeyetli sowie die Verlegung der Oeyetlibrücke (dazu hinten E. 9 und 10). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substanziiert dar, inwieweit ihre Anliegen in diesem Zusammenhang zu wenig berücksichtigt worden wären (vgl. auch hinten E. 9.8 zum Ortsbild- bzw. Landschaftsschutz). 5. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, dass nur der neue Landerwerbsplan (vorne Bst. A) und nicht der ganze Wasserbauplan erneut öffentlich aufgelegt wurde (Beschwerde Wasserbauplan S. 19-22). Zudem sei der Landerwerbsplan nicht vollständig (Beschwerde Wasserbauplan S. 23 f.). 5.1 Die BVE hat den Gesamtentscheid des TBA vom 21. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an das TBA zurückgewiesen (vgl. Entscheid der BVE vom 20.12.2018 Dispositiv Ziff. 1; vorne Bst. A). Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sie der Schwellenkorporation Saanen Gelegenheit gegeben hat, den Landerwerbsplan zu überarbeiten, bevor erneut über die Genehmigung des Wasserbauplans zu entscheiden war (E. 3d und e). Sie hat die zu genehmigende Planung mithin nicht insgesamt beanstandet, sondern die Angelegenheit (bloss) zur Behebung eines verbesserlichen Mangels an die Genehmigungsbehörde zurückgewiesen. Das bedeutet gerade nicht, dass eine Genehmigung von vornherein ausgeschlossen war (vgl. zum Genehmigungsverfahren nach dem BauG Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 29 Bst. b; vgl. auch Art. 25 Abs. 4 Satz 2 WBG). Die Schwellenkorporation Saanen hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 27 dementsprechend nach der Rückweisung zwar einen neuen Landerwerbsplan ausgearbeitet (vgl. Entscheid BVD E. 7b) und eine Projektänderung vorgenommen, abgesehen davon am Wasserbauplan aber unverändert festgehalten. Unter diesen Umständen ist entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht zu beanstanden, dass nur der neue Landerwerbsplan (und die Projektänderung) öffentlich aufgelegt wurden und sich die Einsprachemöglichkeiten darauf beschränkten, zumal die Einsprachen gegen den ursprünglich aufgelegten Plan bestehen bleiben, soweit sie durch die Änderung nicht gegenstandslos geworden sind (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/208 vom 23.2.2017 [bestätigt durch BGer 1C_180/2017 vom 12.3.2018] E. 1.2). Es trifft sodann zwar zu, dass im neuen Landerwerbsplan eine weitere Fläche für den vorübergehenden Gebrauch ausgeschieden ist, die im ursprünglichen Landerwerbsplan nicht enthalten war. Einwände dagegen hätten die Beschwerdeführerinnen aber mit ihrer zweiten Einsprache gegen den neuen Landerwerbsplan vorbringen können. Wie bereits im Verfahren vor der BVD legen die Beschwerdeführerinnen auch vor dem Verwaltungsgericht nicht dar, inwieweit ihnen aus dem Vorgehen der Schwellenkorporation Saanen bzw. des TBA ein Nachteil entstanden sein soll. Es liegt weder ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.8) noch Art. 9 BV vor. Der Entscheid der BVD hält auch insoweit der Rechtskontrolle stand. 5.2 Zur von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Unvollständigkeit des Landerwerbsplans hat die BVD erwogen, es treffe zu, dass in der Landerwerbstabelle auf dem Landerwerbsplan der Hinweis auf die approximative Berechnung der Flächen fehle, wie sie der Fachordner Wasserbau vorsehe (vgl. Kapitel 380 Landerwerb, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Dienstleistungen im Bereich Wasserbau und Gewässerunterhalt/Fachordner Wasserbau»). Ein solcher Hinweis sei gesetzlich aber nicht vorgeschrieben, womit insoweit kein Problem bestehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten schliesslich auch keinen Nachteil aus dem fehlenden Hinweis erlitten. Welchen weiteren Vorgaben des Fachordners Wasserbau der Landerwerbsplan widersprechen sollte, sei nicht ersichtlich (Entscheid BVD E. 8d). Auch hier wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre bisherigen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, gegen welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 28 gesetzlichen Bestimmungen der Landerwerbsplan bzw. die Landerwerbstabelle insoweit verstossen sollte. 6. In der Sache erachten die Beschwerdeführerinnen die im Wasserbauplan und in der ÜO Rübeldorf vorgesehenen Massnahmen in verschiedener Hinsicht als unrechtmässig. Zur Prüfungsdichte der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts ergibt sich Folgendes: 6.1 Die Schwellenkorporation und die EG Saanen sind im Bereich der ihnen übertragenen Aufgaben (Wasserbau, Ortsplanung) im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (Art. 109 KV; Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 WBG; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das TBA und das AGR als Genehmigungsbehörden sowie die BVD und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanzen im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG hatten insbesondere zu prüfen, ob die Schwellenkorporation und die EG Saanen das ihnen zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt haben (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 WBG; Art. 61 Abs. 1 BauG). Sie hatten sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 202 E. 4.1 f., 2019 S. 170 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 3). Der Erlass des Wasserbauplans und der ÜO Rüebeldorf unterliegt einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1-3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Art. 3 Abs. 3 eidg. WBG; Art. 15 WBG; BVR 2022 S. 202 E. 7.1, 2013 S. 354 E. 2.4; VGE 2013/404 vom 24.10.2014 E. 3.3). Ob die auf dem Spiel stehenden Interessen vollständig erfasst und namentlich die Planungsziele und -grundsätze des Raumplanungsgesetzes berücksichtigt worden sind, ist mithin eine Rechtsfrage. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 29 relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen beschlägt demgegenüber weitgehend den planerischen Gestaltungsspielraum und ist in erster Linie Sache der demokratisch legitimierten Planungsorgane. Wenn die Gemeinde eine angemessene und sachlich haltbare Abwägung getroffen hat, ist diese von den übergeordneten Behörden zu respektieren (statt vieler BVR 2022 S. 202 E. 7.1). Planungsmassnahmen, die mit dem Enteignungsrecht oder mit enteignungsähnlichen Wirkungen verbunden sind, verlangen zudem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine Überprüfung der Notwendigkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs. Diese Überprüfung erfolgt frei und muss grundsätzlich auch mögliche Alternativen einbeziehen, die für die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer milder wären oder andere belasten würden, für die der Eingriff eher tragbar wäre. Eine gewisse Zurückhaltung der kantonalen Kontrollbehörden ist aber auch in solchen Fällen angebracht, wenn es um die Würdigung örtlicher Gegebenheiten geht oder ausgeprägte Ermessensfragen zu entscheiden sind (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 26, ferner N. 19 und 28; VGE 2015/165 vom 24.5.2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem können Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden (BGer 1C_217/2020 vom 8.6.2021, in URP 2021 S. 838 E. 6.2.6 mit Hinweis auf BGE 139 II 499 E. 7.3.1; VGE 2013/404 vom 24.10.2014 E. 3.3; je mit weiteren Hinweisen). Weiter hatten sich die BVD und die JGK als Beschwerdeinstanzen zurückzuhalten, soweit sich das TBA und das AGR auf besondere Fachkenntnisse stützen (vgl. ausführlich Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 18). 6.2 Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass es einen Beschwerdeentscheid in Planungssachen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und genehmigte Planung als rechtswidrig erweist (statt vieler BVR 2022 S. 202 E. 4.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 24, 21). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 30 derlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (statt vieler BVR 2016 S. 507 E. 1.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20, 38), und wenn es die örtlichen Verhältnisse nicht gleichermassen kennt wie die damit besser vertrauten lokalen und regionalen Behörden (BVR 2015 S. 518 E. 4, 1995 S. 286 E. 1b; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 21). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Einschränkungen der Eigentumsgarantie, deren Verhältnismässigkeit das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft (vgl. VGE 2015/165 vom 24.5.2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BVR 1999 S. 415 E. 1b und 1995 S. 286 E. 1b und 5; vgl. auch BGE 140 I 168, in Pra 103/2014 Nr. 107 und URP 2014 S. 374 E. 4.2.1). Schliesslich hält sich das Verwaltungsgericht bei seiner Kontrolle insoweit zurück, als es nicht ohne guten Grund von sog. Verwaltungsverordnungen (Richtlinien, Leitfäden oder dergleichen) abweicht. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verwaltungsverordnung unbestimmte Gesetzesbegriffe einheitlich, rechtsgleich und sachgerecht konkretisiert, zugleich Rechtssicherheitsinteressen der vom staatlichen Handeln Betroffenen schützt, nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und im Einzelfall eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 38, 36 und 25). 7. Zum Beheben der Schwachstellen des Hochwasserschutzes sind gemäss Wasserbauplan und ÜO Rüebeldorf verschiedene Hochwasserschutzmassnahmen geplant. Dazu ergibt sich, was folgt: 7.1 Nach dem Technischen Bericht zum Wasserbauplan bestehen am Chalberhönibach mehrere Schwachstellen, die mit dem Wasserbauplan behoben werden sollen. Namentlich ist die Hochwassersicherheit im Bereich des Ortsteils Rüebeldorf nicht gegeben. Die Abflussquerschnitte vermögen ein HQ100 nicht schadlos abzuleiten. Im Rüebeldorf ist sodann die Geschiebetransportkapazität ungenügend. Verlandungen und Verfüllungen des Abflussquerschnittes führen zu einer ungenügenden Abflusskapazität mit Überschwemmungen und Übersarungen (Ablagerungen bei Überschwemmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 31 des Fliessgewässers). Weiter besteht ein Verklausungsrisiko bei den Brücken im Rüebeldorf durch Wasser, Schwemmholz und Geschiebe infolge des minimalen Freibords. Weiter fehlt die Sohlensicherung und örtlich die Ufersicherung im Rüebeldorf und bis Holzlagerplatz, was ein Risiko für massive Sohlen- und Ufererosion darstellt (vgl. Ziff. 2.9 S. 38; ferner Gesamtentscheid TBA S. 5 f.). 7.2 Der Wasserbauplan Rüebeldorf sieht verschiedene bauliche Massnahmen vor. Namentlich werden im Bereich Rüebeldorf die ungenügenden Abflussquerschnitte des Chalberhönibachs verbessert, indem die Bachsohle abgesenkt und die Ufersicherungen erhöht werden (Dämme, Terrainanpassungen). Das Gerinne und die Brücken werden auf die Wassermengen eines HQ100 dimensioniert, mit Ausnahme des Abschnitts von Querprofil (QP) 12 bis 16, wo die Wassermengen eines HQ300 massgebend sein sollen. Der Mündungsbereich des Chalberhönibachs wird unterhalb der (neuen) Oeyetlibrücke aufgeweitet. Auf der Höhe von QP 3.1 wird ein Geschiebesammler mit einer Kapazität von 700 m3 zur Ablagerung von Geschiebe aus dem Unterlauf erstellt. Die Ufer werden im Rüebeldorf durchgehend mit Blöcken gesichert. Die Sohle wird ebenfalls gesichert und im Bereich des Geschiebesammlers auf ca. 9 m aufgeweitet. Um einen genügenden Freibord im Hochwasserfall zu gewährleisten, soll die bestehende Oeyetlibrücke abgebrochen und Richtung Saane neu erstellt werden. Die (neue) Oeyetlibrücke ist neben weiteren Brückenneubauten und Strassenanpassungen Gegenstand der ÜO Rüebeldorf (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht Wasserbauplan S. 7 f. und ausführlich S. 61 ff., insb. Tabelle Hydraulische Nachweise S. 70; Erläuterungsbericht ÜO S. 9; Plan Situation 1:500 QP 1-37, Beilage 1 zum Technischen Bericht Wasserbauplan [nachfolgend: Situationsplan QP 1-37 Wasserbauplan]; Entscheid BVD E. 2c; Gesamtentscheid TBA S. 6 5. und 6. Abschnitt sowie S. 7 letzter Abschnitt; vgl. auch vorne E. 2.2 f.). 7.3 Mehrere dieser Massnahmen sind auf den Parzellen der Beschwerdeführerinnen vorgesehen: Dem Situationsplan QP 1-37 Wasserbauplan ist zu entnehmen, dass auf den Parzellen Nrn. 2___ und 1___ Dämme aufgeschüttet und bepflanzt werden sollen. Auf der Parzelle Nr. 1___ befindet sich zudem ein Teil der Abschlussmauer des Geschiebesammlers Oeyetli. Ausserdem wird die Bachsohle aufgeweitet (vgl. Plan Querprofile 1:100 QP 1-9,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 32 Beilage 4 zum Technischen Bericht Wasserbauplan [nachfolgend: Plan QP 1-9 Wasserbauplan]). Gemäss dem Landerwerbsplan Situation 1:500 (QP 1-37; Beilage 10 zum Technischen Bericht Wasserbauplan [nachfolgend: Landerwerbsplan Wasserbauplan]) werden von der Parzelle Nr. 2___ im Eigentum der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 313 m2 vorübergehend beansprucht und 52 m2 mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet. Ausserdem sollen 701 m2 der Parzelle Nr. 1___ mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet werden. Die Dienstbarkeiten sollen die «Duldung von wasserbaulichen Massnahmen, Werke[n] und Bepflanzungen (Bau, Unterhalt)» gemäss dem Wasserbauplan Rüebeldorf beinhalten. Ebenfalls auf dem Grundstück Nr. 2___ der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist ein Teil der Zufahrt zur neuen Oeyetlibrücke vorgesehen. Dafür wird eine Fläche von 193 m2 beansprucht und zur Strassenparzelle Nr. 3___ der EG Saanen geschlagen. 49 m2 werden vorübergehend benutzt (vgl. Landerwerbsplan Situation 1:500 zur ÜO Rüebeldorf, Verfahren 100.2019.238 act. 3J pag. 408). 8. Zu den rechtlichen Grundlagen des Hochwasserschutzes ergibt sich soweit hier interessierend das Folgende: 8.1 Der Hochwasserschutz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Art. 1 Abs. 1 eidg. WBG; vgl. Art. 2 WBG). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 eidg. WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhaltevorrichtungen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 WBG sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnahmen zu treffen, wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Im Sinn der Verhältnismässigkeit ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 33 Hochwasserschutz demnach in erster Linie mittels passiver Massnahmen zu erreichen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WBG; VGE 2013/404 vom 24.10.2014 E. 3.1 f.; vgl. BGE 140 I 168, in Pra 103/2014 Nr. 107 und URP 2014 S. 374 E. 4.2.1; BGer 1C_741/2013 vom 16.7.2014 E. 3.1; vgl. zur Prioritätenordnung auch BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011, in ZBl 2012 S. 617 und URP 2012 S. 255 E. 5.3). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen und Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG). Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes bilden der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden (Art. 7 Abs. 7 WBG). Gemäss Art. 7 Abs. 4 WBG können im Wasserbauplan Gebiete als Überflutungsgebiete bezeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird (Bst. a) oder auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hochwasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen (Bst. b). Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Bemessungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast; Art. 7 Abs. 5 WBG). Ein Überlastfall liegt bei einem über dem Schutzziel des Wasserbauwerks liegenden Hochwasser vor. Auch die Überlast soll möglichst wenig Schaden anrichten (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3 S. 10). 8.2 Ziel des WBG ist namentlich, ernsthafte Gefahren des Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten (vgl. Art. 2 WBG; vgl. auch E. 8.1 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 34 vor). Wo Gewässerunterhalt und Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes nicht genügen, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 WBG). Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben und Abgrenzung der akzeptablen von den nicht-akzeptablen Risiken hat die vom Regierungsrat eingesetzte direktionsübergreifende Arbeitsgruppe Naturgefahren (AG NAGEF) eine Risikostrategie entwickelt. Der Regierungsrat hat diese am 10. August 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. Risikostrategie Naturgefahren: Umgang mit dem Risiko von Wasser-, Massenbewegungs- und Lawinenereignissen vom 25.7.2005, einsehbar unter: <www.naturgerfahren.sites.be.ch>, Rubriken «Themen/Risikomanagement/Risikostrategie», nachfolgend: Risikostrategie Naturgefahren; vgl. auch Richtplan des Kantons Bern, Massnahme D_03 «Naturgefahren in der Ortsplanung berücksichtigen», Titel Grundlagen, einsehbar unter: <www.dij.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Kantonaler Richtplan/Inhalt des Richtplans»). In den sogenannten «Schutzzielmatrices» ist für Siedlungen und Verkehrswege ersichtlich, bei welcher Wiederkehrdauer eines Ereignisses und bei welcher Intensität bzw. Auswirkung auf eine bestimmte Objektkategorie (z.B. Bauzonen, Landwirtschaftsflächen mit intensiver Nutzung, Nationalstrassen) Schutz- oder Vorsorgemassnahmen nötig sind (vgl. Risikostrategie Naturgefahren Ziff. 3.4 und Beilagen 5 und 6; vgl. dazu auch Richtlinien Hochwasserschutz an Fliessgewässern des Bundesamts für Wasser und Geologie [heute: Bundesamt für Umwelt, BAFU], 2001, S. 16, und BAFU [Hrsg.], Von der Risikoanalyse zur Massnahmenplanung, Arbeitsgrundlage für Hochwasserschutzprojekte, 2016, Ziff. 4.3.2 S. 35 ff., insb. S. 36, beide Publikationen einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Naturgefahren/Publikationen und Studien»). Die in der Risikostrategie Naturgefahren vorgesehenen Schutzziele stützen sich demnach auf eine gesetzliche Grundlage (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WBG, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 3 S. 5 f.) und konkretisieren diese im Sinn einer Verwaltungsverordnung (vgl. Risikostrategie Naturgefahren Ziff. 2 2. Abschnitt). In Anwendung der Risikostrategie Naturgefahren hat die Schwellenkorporation Saanen festgelegt, dass mit den Massnahmen des Wasserbauplans Wohngebiete/Bauzonen vor einem HQ100, Einzelgebäude und Strassen vor einem HQ50 und landwirtschaftliche Flächen und Wald vor einem HQ30 zu schützen seien (Technischer Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 35 Wasserbauplan S. 47 f.; zur Intensität S. 39; vgl. auch Entscheid BVD E. 4c und d). 9. Zu prüfen ist, ob die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen mit dem Wasserbaurecht vereinbar sind: 9.1 Die Funktionsweise der Hochwasserschutzmassnahmen gemäss Wasserbauplan und ÜO Rüebeldorf lässt sich für den hier interessierenden Bereich wie folgt zusammenfassen (vgl. zum Ganzen Gesamtentscheid TBA S. 7 ff. Ziff. 2-4 und S. 25 ff. «Zu Ziffer 2» und «Zu Ziffer 3»; Technischer Bericht Wasserbauplan insb. S. 54 ff.): Das Gerinne und die Brücken werden so ausgebaut, dass das Wasser (mindestens) bis zu einem HQ100 im Bachbett verbleibt. Damit ist eine genügende Fliessgeschwindigkeit des Wassers gewährleistet, was Sohlenanhebungen im flachen Bachbereich durch aufgestautes Geschiebe (Auflandungen) verhindert, da dieses entweder in den Geschiebesammler Oeyetli gelangt oder bei einem Ereignis über HQ30 weiter Richtung Saane transportiert wird bzw. oberhalb des Geschiebesammlers Oeyetli rechts in Richtung Landwirtschaftsland übersart (Technischer Bericht Wasserbauplan Ziff. 5.3.15 S. 73). Im Überlastfall (vgl. vorne E. 8.1) wird im Bereich Walischibrücke bis zur Saane ein rechtsufriges Übersaren (ins Landwirtschaftsland) gewährleistet, indem das linke Ufer mindestens 0,3 m höher liegt als das rechte (Technischer Bericht Wasserbauplan 3. Abschnitt Ziff. 5.3.17 S. 75). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren zunächst die gewählten Schutzziele; namentlich könnten sich diese auf keine gesetzliche Grundlage stützen (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 9 ff.; Beschwerde ÜO S. 9 Bst. a und b). Sie stellen sodann das Hochwasserschutzkonzept in Frage und bringen zusammengefasst vor, es sei nicht nötig, dass das Wasser bis zu einem HQ100 im Bachbett verbleibe. Vielmehr sei den Schutzzielen Genüge getan und das Baugebiet genügend vor einem HQ100 geschützt, wenn das rechte Ufer eine geringere Höhe aufweise als das linke und das Wasser ab einem bestimmten Hochwasserereignis ins lediglich vor einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 36 HQ30 zu schützende Landwirtschaftsland abfliesse. Voraussetzung sei, dass es nicht zu unkontrollierten Uferbrüchen und zu Auflandungen als deren Folge komme. Diese Hochwasserstrategie sei in der Schweiz schon mehrfach umgesetzt worden (Beschwerde Wasserbauplan S. 9 letzter und S. 10 erster Abschnitt). Der Geschiebesammler Holzlagerplatz und die Ufer- und Sohlensicherung im Unterlauf verhinderten, dass Geschiebe in der gemäss Technischem Bericht zu erwartenden Menge entstehe. Der Geschiebesammler Oeyetli sei deshalb nicht nötig und in der Folge seien auch Abbruch und Neubau der Oeyetlibrücke am neuen Standort überflüssig, zumal die Oeyetlibrücke bei einem HQ100 nur knapp überflutet werde (insb. Beschwerde Wasserbauplan S. 15; zur Oeyetlibrücke ferner Beschwerde ÜO S. 10). Im Übrigen sei auch der Standort des Geschiebesammlers falsch gewählt worden; ein Standort zwischen QP 4.1 und 11 sei aufgrund des Längsgefälles vorzuziehen. Im Sinn einer Gesamtoptimierung wäre der Geschiebesammler oberhalb QP 8 zu erstellen (insb. Beschwerde Wasserbauplan S. 16 f.). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Ufersicherung im Bereich der Parzelle Nr. 4____ zum Schutz des Landwirtschaftslands bis zu einem HQ100 führe, was mit dem Schutzziel gemäss Risikostrategie Naturgefahren (HQ30) nicht vereinbar sei und einseitig zu ihren Lasten gehe (Beschwerde Wasserbauplan S. 18). Auch die Oeyetlibrücke sei nicht vor einem HQ100, sondern als Gemeindestrasse nur vor einem HQ50 zu schützen. Sie habe im Übrigen das Hochwasser im Jahr 2010 unbeschadet überstanden. Es bestehe keine Verklausungsgefahr, da Geschiebe von den Geschiebesammlern zurückgehalten werde. Dies habe auch das Hochwasser im Jahr 2015 gezeigt. Ein Neubau der Oeyetlibrücke sei nicht erforderlich (Beschwerde ÜO S. 9 f.). Die BVD stütze sich «in wasserbautechnischer Hinsicht» ausschliesslich auf Behauptungen des TBA und der Schwellenkorporation Saanen. Zudem habe die BVD nicht alle ihre Argumente berücksichtigt (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 11 3. und 4. Abschnitt). Auch die JGK habe sich in ihrem Entscheid nur auf Behauptungen der EG Saanen und des AGR gestützt und ihre Argumente und Beweismittel nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde ÜO S. 11 oben). 9.3 Das TBA erfüllt namentlich die Aufgaben aus der Wasserbaugesetzgebung (Art. 12 Bst. c der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVD [Organisationsverordnung BVD, OrV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 37 BVD; BSG 152.221.191]; Art. 2a Abs. 2 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 [WBV; BSG 751.111.1]). Es ist demnach die zuständige kantonale Fachbehörde für Fragen im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben. Die Schwellenkorporation Saanen hat für die Ausarbeitung des Wasserbauplans ein (auch) im Wasserbau spezialisiertes Ingenieurbüro beauftragt. Das TBA stützte sich im Gesamtentscheid somit auf besondere Fachkenntnisse und nicht auf Behauptungen. Die BVD durfte sich bei dieser Ausgangslage eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vorne E. 6.1). Sie hat sich ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und den Gesamtentscheid TBA mit Blick darauf überprüft. Dass sie sich hierbei auf das Fachwissen des TBA gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.8) geltend machen wollen, wäre ihnen somit nicht zu folgen, zumal sie nicht aufzeigen, welche ihrer Argumente unberücksichtigt geblieben sind. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der JGK. 9.4 Die Risikostrategie Naturgefahren ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren, die sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann (vorne E. 8.2). Die Beschwerdeführerinnen bringen keine einleuchtenden Gründe vor, weshalb sie nicht zur Anwendung kommen sollte (vorne E. 6.2). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Technische Bericht zum Wasserbauplan von den in der Risikostrategie Naturgefahren genannten Schutzzielen ausgeht (vorne E. 8.2; vgl. auch hinten E. 9.7). Die BVD hat zudem überzeugend dargelegt, dass die bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen keinen Einfluss auf die für den Wasserbauplan festgelegten Schutzziele haben (Entscheid BVD E. 4d 2. Abschnitt). In der Beschwerde Wasserbauplan machen die Beschwerdeführerinnen denn auch – anders als noch vor der BVD (Beschwerde vom 14.9.2021, Verfahren 100.2022.131 act. 4A pag. 13 2. Abschnitt) – nicht mehr geltend, Zweck des Geschiebesammlers Holzlagerplatz sei es zu garantieren, dass im unteren Bachlauf nicht mehr von einem HQ100 ausgegangen werden müsse. Auf diesen Punkt ist folglich nicht mehr einzugehen, obwohl sie ihn in der Beschwerde ÜO thematisieren (vgl. S. 9 Bst. b), die sie am 15. Juli 2019 und damit vor Ergehen des Entscheids der BVD erhoben haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 38 9.5 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Angaben des TBA als Fachbehörde ausführlich dargelegt, weshalb trotz des Geschiebesammlers Holzlagerplatz im Unterlauf Geschiebe anfalle (Entscheid BVD E. 5b 1. Abschnitt, ferner E. 5c 1. Abschnitt). Nach dem TBA wird der grösste Teil des Geschiebes, das in der bewaldeten Steilstufe zwischen Chalberhöni und Rüebeldorf bei stark geschiebeführenden Hochwasserereignissen mobilisiert wird, im Geschiebesammler Holzlagerplatz zurückgehalten. Ein Geschiebetransport in den Unterlauf bleibe trotz des Geschiebesammlers Holzlagerplatz möglich, namentlich bei Wasserabflüssen, die nicht zum Einstau des Geschiebesammlers führen bzw. zu Beginn eines Hochwassers. Zudem könne auch mit der Sicherung des Bachbetts mittels Rauhbett und aufgelöster Blockrampe feineres Geschiebe abgeschwemmt werden, dies auf dem 1'200 m langen und 4-5 m breiten Abschnitt zwischen dem Geschiebesammler Holzlagerplatz und der Mündung in die Saane (Vernehmlassung TBA vom 15.10.2021, Verfahren 100.2022.131 act. 4A pag. 116 ff. [nachfolgend: Vernehmlassung TBA], pag. 119 Ziff. 2.4; vgl. auch Gesamtentscheid TBA S. 25 f. «Zu Ziffer 2» 1. Abschnitt). Im Technischen Bericht Wasserbauplan wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass bei der geschätzten Geschiebemenge von 700 m3 im Unterlauf bei einem HQ30 die geplanten Sohlenund Ufersicherungen mitberücksichtigt wurden (vgl. Ziff. 3.3 S. 50). Bei der Beschreibung der verschiedenen aufeinander abgestimmten baulichen Massnahmen des Wasserbauplans in Kapitel 5 wird aber erwähnt, dass der Geschiebesammler Oeyetli auf 700 m3 Geschiebe dimensioniert werden soll (vgl. Ziff. 5.3.5 S. 64). Unter dem Titel Vorprojekt ist dem Technischen Bericht sodann zu entnehmen, dass mit der Sohlensicherung und dem Geschiebesammler Holzlagerplatz der Geschiebeanfall auf dem Unterlauf minimiert werden könne. Trotzdem sei ein kleiner Geschiebesammler vor der Flachstrecke im Auslaufbereich zur Saane unerlässlich, damit das lokal mobilisierte Geschiebe konzentriert und vor der Flachstrecke abgelagert werden könne (Ziff. 5.1.2 S. 57 oben). Ferner geht aus Ziffer 5.3.15 des Technischen Berichts Wasserbauplan (S. 73) hervor, dass unterhalb des Geschiebesammlers Holzlagerplatz Geschiebe aus dem Gerinne und den Uferböschungen mobilisiert werden kann. Das TBA hat nach dem Gesagten nachvollziehbar erläutert, weshalb im Unterlauf mit Geschiebe zu rechnen ist. Ein Widerspruch zum Technischen Bericht besteht – anders als die Beschwerdeführerinnen geltend machen – nicht. Die BVD hat zu Recht gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 39 auf das Fachwissen des TBA festgehalten, dass im Unterlauf bei einem HQ30 mit einer Geschiebemenge von 700m3, bei einem HQ100 von 1'000 m3 zu rechnen ist. Es besteht kein Anlass, dies in Frage zu stellen (Entscheid BVD E. 5b 1. Abschnitt). Bei diesem Ergebnis ist unerheblich, ob der Geschiebesammler Holzlagerplatz beim Hochwasser im Jahr 2015 richtig gereinigt, eingestellt und unterhalten und der Unterlauf des Chalberhönibachs gereinigt war (vgl. dazu Beschwerde Wasserbauplan S. 10 ff. und 28). Denn es hat sich ergeben, dass trotz des Geschieberückhalts im Sammler Holzlagerplatz (bei korrektem Betrieb) sowie der im Wasserbauplan vorgesehenen Befestigung der Sohle und des Ufers des Unterlaufs in diesem Bereich Geschiebe anfällt, was im Wasserbauplan mit den entsprechenden baulichen Massnahmen berücksichtigt werden musste (vgl. dazu vorne E. 9.1). Die BVD hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich aus den als Beweismittel eingereichten Fotos des Geschiebesammlers zum Zeitpunkt des Hochwassers im Jahr 2015 nichts ableiten lasse, was die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen stützen würde (Entscheid BVD E. 4h). Die Beschwerdeführerinnen beliessen es bereits in ihrer Beschwerde vom 14. September 2021 dabei, auf eine Fehleinstellung beim «Durchlass für Wasser» und mangelhaften Unterhalt hinzuweisen (Beschwerde vom 14.9.2021, Verfahren 100.2022.131 act. 4A pag. 13 1. Abschnitt). Auch vor Verwaltungsgericht erläutern sie nicht, welche Fehler bei den Einstellungen oder beim Unterhalt des Geschiebesammlers Holzlagerplatz auf den Fotos zu erkennen wären (BB 18a-c, Verfahren 100.2022.131 act. 1D). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die BVD die Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen als unbelegt bezeichnete. Ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den Grundsatz des «Fair Trial» ist nicht erkennbar (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 11 1. Abschnitt). – Zusammenfassend ergibt sich, dass nach den überzeugenden Ausführungen des TBA (nebst weiteren Massnahmen) im Bereich Oeyetli ein Geschiebesammler nötig ist (Gesamtentscheid S. 25 f.; Vernehmlassung TBA pag. 119 Ziff. 2.4); die BVD hat dies zu Recht bestätigt (vgl. Entscheid BVD E. 5b). 9.6 Nach dem TBA muss ein Geschiebesammler im Bereich einer Änderung des Längsgefälles des Fliessgewässers errichtet werden, damit sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 40 das Geschiebe ablagern kann. Dies sei beim Chalberhönibach im Gefällknick vor dem flacheren Gewässerabschnitt im Mündungsbereich der Saane der Fall. Die Lage des Geschiebesammlers sei somit technisch begründet. Das Hochwasser vom 2. Mai 2015 (vgl. vorne E. 2.4) habe zudem gezeigt, dass sich Material vor allem in diesem Bereich abgelagert habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Geschiebesammler an dieser Stelle am meisten Wirkung entfalte. Andere Standorte seien geprüft worden. Sie wiesen aber technische Nachteile auf. Insbesondere der Standort beim QP 4.1 sei wegen der ungünstigen Gefälls- und der engen Platzverhältnisse verworfen worden. An diesem Standort hätte das Ufer stärker erhöht werden müssen und der Geschiebesammler hätte sich näher bei den Liegenschaften befunden. Ein anderer Standort für den Geschiebesammler, der zweckmässiger und geeigneter wäre als der vorgesehene, sei im Bereich von QP 4.1 bis 11 nicht ersichtlich. Der im Mitwirkungsverfahren ursprünglich vorgesehene Standort 18 m weiter bachaufwärts (bei QP 4) erforderte sodann eine längere Zufahrtsstrasse auf der Parzelle Nr. 4___. Für die linksufrigen Liegenschaften sei bei beiden Standorten das Mass der Auswirkungen in etwa vergleichbar (Gesamtentscheid TBA S. 26 2., 3. und 5. Abschnitt; Vernehmlassung TBA pag. 119 Ziff. 2.5). Im Technischen Bericht Wasserbauplan wird sodann begründet, weshalb ein Standort oberhalb QP 8 technisch wesentlich aufwändiger sei und erhebliche Nachteile aufweisen würde; namentlich würde deutlich mehr Platz beansprucht (Ziff. 5.1.5 S. 58). Nach dem Technischen Bericht sind die Varianten QP 4 (18 m flussaufwärts vom vorgesehenen Standort) und QP 3.1 gleichwertig (Ziff. 5.1.5 S. 58). Die Schwellenkorporation Saanen hat hingegen in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 an die BVD festgehalten, die Mitwirkungsvariante sei nicht gleichwertig; vielmehr sei die hier zur Diskussion stehende Variante dank der rechtsufrigen Hochwasserentlastung aus technischer Sicht deutlich besser (Verfahren 100.2022.131 act. 4A pag. 97 ff., Rz. 41). Die BVD hat dazu erwogen, aus diesen Angaben lasse sich schliessen, dass die Standorte QP 3.1 und QP 4 in Bezug auf die Funktionalität gleichwertig seien, die geplante Variante im Überlastfall aber Vorteile aufweise, weil zwischen der Abschlussmauer des Geschiebesammlers und dem Gebäude … auf der Parzelle Nr. 4___ mehr Raum vorhanden sei. Zudem sei die Zufahrt zum Geschiebesammler bei der Variante QP 4 länger und beanspruche mehr Boden. Es sei nicht erkennbar, dass auf der gegenüberliegenden Seite bei einer Variante mehr Boden in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 41 Bauzone beansprucht würde, jedenfalls kein bebaubares Land. Da es somit mit Blick auf den Landverbrauch in der Bauzone unerheblich sei, welche Variante gewählt werde, sei derjenigen Variante der Vorzug zu geben, die in der Landwirtschaftszone weniger Land benötige. Die Verschiebung zum QP 3.1 bringe für die Beschwerdeführerinnen keine Nachteile. Beide Standorte lägen auf ihrer Parzelle und verbrauchten vergleichbar viel Land. Die bestehende Objektschutzmauer müsse bei der Variante QP 3.1 nicht erhöht werden. Der Sammler rücke aber mehr in das Blickfeld, insbesondere von der Nordostfassade des Gebäudes Nr. … und der Südostfassade des Gebäudes Nr. …. Die Aussicht und die Lichtverhältnisse würden aber nur unwesentlich beeinträchtigt (Entscheid BVD E. 5c S. 15 f.). – Die Beschwerdeführerinnen würden einen Standort bei bzw. oberhalb QP 8 oder bei QP 4 bevorzugen. Aus dem Technischen Bericht und den Ausführungen des TBA ergibt sich, dass ein Standort bei bzw. oberhalb QP 8 aus technischer Sicht, insbesondere wegen des Gefälles, weniger geeignet ist. Diese Varianten mussten folglich nicht weiterverfolgt werden (vgl. vorne E. 6.1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dazu, die sie bereits vor der Vorinstanz dargelegt haben, sind nicht geeignet, Zweifel an der nachvollziehbaren Darstellung der Fachbehörde zu erwecken, zumal sie auch auf die Begründung des TBA, namentlich diejenige im Technischen Bericht, nicht näher eingehen (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 17 1. Abschnitt). Die Verschiebung von QP 4 nach QP 3.1 ist nach der Schwellenkorporation Saanen auch technisch bedingt. Die Ausführungen der BVD dazu sind mit Blick auf den Situationsplan QP 1-37 Wasserbauplan nachvollziehbar. Ausschlaggebend ist jedoch, dass für die Beschwerdeführerinnen aus der Verschiebung kein wesentlicher Nachteil entsteht, auf der Parzelle Nr. 4___ hingegen wegen der kürzeren Zufahrtsstrasse weniger Land verbraucht wird. Die Beschwerdeführerinnen befassen sich überdies nicht substanziiert mit der Begründung der BVD für die Standortwahl bei QP 3.1 und wiederholen im Wesentlichen, was sie bereits vor der Vorinstanz ausgeführt haben (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 14 5. und 7. Abschnitt sowie S. 10 2. Abschnitt und S. 16 f.; zum Ortsbild- bzw. Landschaftsschutz hinten E. 9.8, zum Eigentumseingriff hinten E. 11). Darauf ist nicht weiter einzugehen; namentlich ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerinnen aus ihrem Hinweis auf das «Gleichbehandlungsprinzip der betroffenen Grundeigentümer» ableiten wollen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2024, Nrn. 100.2019.238/ 100.2022.131U, Seite 42 worin sie ein «Sonderopfer» erblicken. Der Standort des Geschiebesammlers Oeyetli ist nach dem Gesagten in erster Linie technisch bedingt und berücksichtigt zudem den Landverbrauch. Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Willkürverbot liegt nicht vor (Beschwerde S. 17). 9.7 Das TBA hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass es zu Auflandungen bzw. Sohlenanhebungen kommen könne, wenn das Wasser nicht bis zu einem HQ100 im Gerinne verbleibe. Denn seitliche Wasserausbrüche bei kleineren Hochwassern führten zu einer ungenügenden Fliessgeschwindigkeit, so dass das Geschiebe nicht mehr weiter transportiert werde. Die Sohlenanhebungen förderten den Austritt des Wassers aus dem Bachbett und würden deshalb höhere Aufschüttungen am linken Ufer auch im Bereich der Parzelle Nr. 1___ erfordern (ausführlich Gesamtentscheid TBA S. 27 ff. «Zu Ziffer 3»; vgl. auch vorne E. 9.1). Nach den Ausführungen der Fachbehörde genügt es für den Schutz des Baugebiets vor einem HQ100 demnach gerade nicht, dass das linke Ufer gegenüber dem rechten Ufer erhöht liegt und das Wasser schon bei kleineren Hochwassern ins Landwirtschaftsland abfliesst, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen (vgl. Beschwerde Wasserbauplan S. 9 f.). Vielmehr muss das Wasser bis zu einem HQ100 im Gerinne verbleiben, was (nebst dem Geschiebesammler Oeyetli) namentlich einen genügenden Freibord der Oeyetlibrücke und die vorgesehenen Ufersicherungen bzw. Aufschüttungen auf den Parzellen Nrn. 1___ und 4___ voraussetzt. Ob die Interessen der Beschwerdeführerinnen oder diejenigen des Eigentümers der Parzelle Nr. 4___ stärker betroffen sind, ist für die Bestimmung der Höhe der Aufschüttungen hingegen unerheblich (vgl. dazu Beschwerde Wasserbauplan S. 18 Bst. b 2. Punkt; vgl. zum Eigentumseingriff hinten E. 11). Die BVD hat einlässlich begründet, dass der Schutz des rechtsseitigen Landwirtschaftslands (Parzelle Nr. 4___) und der (neuen) Oeyetlibrücke als Gemeindestrasse vor einem HQ100 Folge des Schutzes des Baugebiets bis zu einem HQ100 und im Überlastfall sind und damit kein Widerspruch zu den Schutzzielen der Risikostrategie Naturgefahren besteht (vgl. Entscheid BVD E. 4e und 6b). Ebenso wenig verstösst es gegen das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn als Folge des Hochwasserschutzes für das Baugebiet auch Landwirtschaftsland vor einem HQ100 geschützt wird (vgl. dazu Beschwerde Wasserbauplan S. 18). Die Beschwerdeführerinnen

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