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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2020 100 2019 205

24. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·787 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Ablagerung von Material im Wald (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2019; RA Nr. 120/2019/15) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2019.205A KEP/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Spiez Baupolizeibehörde, Sonnenfelsstrasse 4, Postfach 119, 3700 Spiez vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nr. 100.2019.205A, betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Ablagerung von Material im Wald (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2019; RA Nr. 120/2019/15) Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Einwohnergemeinde Spiez mit Eingaben vom 30. Juni und vom 7. Juli 2020 einen am 21. Juni 2020 zwischen ihr, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ aussergerichtlich abgeschlossenen Vergleich eingereicht hat mit folgendem Wortlaut: «1. Die Parteien vereinbaren, dass die Einwohnergemeinde Spiez mit eigenem Personal, eigenen Mitteln und auf eigene Kosten die umstrittene Kiesablagerung auf dem Grundstück [Spiez Gbbl.] Nr. 1________ […] vollumfänglich beseitigt. Herr A.________ und Frau B.________ […] erklären hiermit ihre Zustimmung zur vorgenannten Beseitigung der Kiesablagerung durch die Einwohnergemeinde Spiez. 2. Auf Grund der Vereinbarung gemäss Ziff. 1 hiervor wird die Verfügung der Gemeinde Spiez vom 18.01.2019, welche Herrn A.________ zur Beseitigung der Kiesablagerung auf [dem Grundstück Spiez Gbbl. Nr. 1________] verpflichtet hatte, gegenstandslos. Mit der Gegenstandslosigkeit der Verfügung der Gemeinde vom 18.01.2019 wird auch die von Herrn A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20.02.2019 an die [Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern; heute: Bau- und Verkehrsdirektion] und die Beschwerde vom 15.06.2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegenstandlos, so dass die […] Parteien das Verwaltungsgericht um Erlass der entsprechenden Abschreibungsverfügung ersuchen. 3. Bezüglich der durch das Beschwerdeverfahren entstanden Kosten vereinbaren die Parteien […], dass Herr A.________ und die Einwohnergemeinde Spiez je die Hälfte der entstandenen Verfahrenskosten übernehmen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten werden weggeschlagen, d.h. jede Partei trägt die ihr entstandenen Parteikosten selber. 4. Zu den von den Parteien […] übernommenen Leistungsverpflichtungen ist festzuhalten, dass sie ausschliesslich im Bestreben erfolgten, einen Beitrag zur Ermöglichung einer allseits angestrebten gütlichen Lösung zu leisten. Es darf somit aus diesen Leistungsverpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Vergleichs in keiner Weise eine Anerkennung eines rechtswidrigen Verhaltens der betreffenden Partei abgeleitet werden.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nr. 100.2019.205A, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht nur vorliegt, wenn ein solcher vor einer Verwaltungsjustizbehörde oder unter deren Mitwirkung abgeschlossen wird, sondern auch, wenn die Parteien einen aussergerichtlich zustande gekommenen Vergleich zu den Akten bzw. zu Protokoll geben und dieser von der Verwaltungsjustizbehörde genehmigt wird (Art. 114 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 11 sowie Art. 114 N. 9 und 10), dass die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern keine Bemerkungen zum Vergleich vom 21. Juni 2020 angebracht hat (vgl. Eingabe vom 3.8.2020), dass der von den Parteien abgeschlossene Vergleich genehmigt werden kann, dass mit dem von den Parteien geschlossenen und gerichtlich zu genehmigenden Vergleich das rechtserhebliche Interesse an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juni 2019 wegfällt und das Verfahren 100.2019.205 daher als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG), dass im Vergleichsfall die Parteien über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten unter sich verfügen können (Art. 110 Abs. 1 und 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 6 und 12), dass die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern antragsgemäss dem Beschwerdeführer und der Gemeinde je hälftig aufzuerlegen sind, dass es sich mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, auf das Erheben von Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verzichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass antragsgemäss keine Parteikosten zu sprechen sind, dass sich die Zuständigkeit des Einzelrichters aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nr. 100.2019.205A, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Vereinbarung vom 21. Juni 2020 wird gerichtlich genehmigt. 2. Das Verfahren 100.2019.205 wird als durch aussergerichtlich abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vergleich als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin antragsgemäss je hälftig, ausmachend je Fr. 400.--, auferlegt. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - B.________ - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2020, Nr. 100.2019.205A, Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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