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Bern Verwaltungsgericht 26.07.2019 100 2019 20

26. Juli 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,818 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

generelle Baubewilligung für Abbruch und Bau eines Einfamilienhauses; Kostenverlegung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018; RA Nr. 110/2018/59) | Kosten

Volltext

100.2019.20U DAM/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juli 2019 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie 1. C.________ 2. Einwohnergemeinde Wohlen Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern betreffend generelle Baubewilligung für Abbruch und Bau eines Einfamilienhauses; Kostenverlegung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018; RA Nr. 110/2018/59)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, Sachverhalt: A. B.________ ist Eigentümer der Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 1________. Seit mehren Jahren beabsichtigt er, das bestehende Wohnhaus auf seinem Grundstück abzubrechen und ein neues Einfamilienhaus zu erstellen. Am 26. Februar 2017 reichte B.________ dafür bei der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen ein generelles Baugesuch ein. Dagegen erhoben mehrere Personen Einsprache. Am 14. März 2018 erteilte die EG Wohlen die generelle Baubewilligung, die mehrere Gegenstände umfasst (äussere Gestaltung und Einordnung des Vorhabens in die Umgebung, Bruttogeschossfläche bzw. Ausnützungsziffer sowie Vereinbarkeit des Projekts mit weiteren baupolizeilichen Massen). B. Am 12. April 2018 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland «Beschwerde». Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) bediente er mit einer Kopie seiner Rechtsvorkehr. Die BVE behandelte die Eingabe in der Folge als Baubeschwerde und beurteilte sie zusammen mit der Beschwerde von C.________, der sich am 8. April 2018 gegen die generelle Baubewilligung zur Wehr gesetzt hatte. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 trat die BVE auf die Beschwerde von A.________ nicht ein. Sie auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 400.-- und verpflichtete ihn, B.________ einen Parteikostenanteil von Fr. 945.-- (inkl. Anteil Auslagen und MWSt) zu bezahlen. C. Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 14. Januar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Kostenschluss sei – soweit ihn betreffend – aufzuheben und er sei von der Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, freien. B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die BVE mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2019. A.________ hat dazu Stellung genommen (Eingabe datiert auf den 18.3.2019, eingegangen aber bereits am 15.3.2019). Er hat mitgeteilt, er halte an seiner Beschwerde fest. C.________ und die EG Wohlen haben sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid (Kostenschluss) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerden, deren Streitwert wie hier Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, 2. 2.1 Die BVE ist auf die Baubeschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er habe sich nicht als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt und sei daher nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die generelle Baubewilligung der Gemeinde zu ergreifen (angefochtener Entscheid E. 1c). Als unterliegende Partei habe er sich nach Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG anteilsmässig an den Verfahrenskosten sowie an den Parteikosten des Beschwerdegegners zu beteiligen (angefochtener Entscheid E. 6). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nie die Absicht gehabt, eine Baubeschwerde einzureichen. Vielmehr sei er mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gelangt. Diese Anzeige habe die BVE ohne Grund in eine Baubeschwerde umgedeutet. Ihm seien folglich zu Unrecht Kosten auferlegt worden. 2.2 Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerde- oder Klageschrift hängig (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VRPG Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Bst. a; sog. formelle Beschwer), sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Bst. b). Parteieingaben haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten. Bei Rechtsmitteln ist ein klarer Beschwerdewille erforderlich (BVR 2015 S. 193 E. 2.5). Das erfordert die Rechtssicherheit; es liegt zudem im Interesse der betreffenden Partei, nicht unerwartet ein Kostenrisiko einzugehen (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d). Wer nicht als Partei (oder Vorinstanz) am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, kann nach den Grundsätzen der Kostenverlegung von Art. 108 VRPG nicht mit Verfahrens- oder Parteikosten belastet werden (zum Ganzen VGE 2018/363 vom 9.5.2019 E. 2.2). 2.3 Der Beschwerdeführer erhob am 12. April 2018 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland «Beschwerde». Eine Kopie seiner Rechtsschrift liess er der BVE zukommen (Vorakten BVE pag. 5 ff.; vorne Bst. B). Die BVE wandte sich mit Schreiben vom 13. April 2018 an den Beschwerdeführer und bat ihn mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Baubeschwerde im Sinn von Art. 40 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, oder als aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss Art. 101 VRPG behandelt haben wolle (Vorakten BVE pag. 9). Am 17. April 2018 liess sich der Beschwerdeführer wie folgt vernehmen (Vorakten BVE pag. 10): «Das Fehlverhalten der Baubehörde der Gemeinde Wohlen ist die Ursache der heutigen Bau-Situation. Somit dient die aufsichtsrechtliche Anzeige an den Regierungsstatthalter zur Beleuchtung des Fehlverhaltens der Baubehörde. Eine Baubeschwerde an das Rechtsamt BVE dient der Klärung und der Korrektur der heutigen Bau-Situation. Mit anderen Worten: Es ist sowohl eine aufsichtsrechtliche Anzeige als auch eine Baubeschwerde notwendig, um diesem Fall gerecht zu werden. Meines Erachtens sollte die Baubeschwerde vom Regierungsstatthalter ausgelöst werden, nachdem er festgestellt hat, was genau zur heutigen Bau-Situation geführt hat. Die Direktion BVE kann selbstverständlich ihr eigenes Verfahren sofort eröffnen.» In ihrer prozessleitenden Verfügung vom 18. April 2018 hielt die Sachbearbeiterin der BVE fest, der Beschwerdeführer habe mit dem vorerwähnten Schreiben bestätigt, seine Eingabe sei auch eine Baubeschwerde. Sie vereinigte die Beschwerdesache mit derjenigen, die von einem anderen Nachbarn anhängig gemacht worden war (vorne Bst. B), und nahm den Beschwerdeführer als «Beschwerdeführer 2» auf (Vorakten BVE pag. 21 f.). Mit dieser Bezeichnung wurde er in den weiteren Verfügungen und im angefochtenen Entscheid aufgeführt. 2.4 Aus der Rechtsschrift vom 12. April 2018 geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer nur ein aufsichtsrechtliches Einschreiten anstrebt (Anzeige mit Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts) oder zusätzlich ein Rechtsmittel ergreifen will (Beschwerde mit Zuständigkeit der BVE). Anders als er vor Verwaltungsgericht geltend macht (Stellungnahme vom 18.3.2019 S. 2), hat er nicht nur der Gemeinde Fehler bei der Bearbeitung des Baugesuchs vorgeworfen, sondern auch konkrete Einwände gegen das Bauprojekt des Beschwerdegegners erhoben. Die generelle Baubewilligung vom 14. März 2018 wird ausdrücklich erwähnt (Vorakten BVE pag. 5). Die Einwände beziehen sich auf Gegenstände dieser Bewilligung, insbesondere auf zu kleine Bauabstände und ästhetische Belange (Vorakten BVE pag. 6 f.). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer daher richtigerweise um Klärung ersucht, zumal es sich bei der Rechtsschrift um eine Laieneingabe handelt (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VRPG, wonach unklare Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen werden).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, 2.5 Nicht zu übersehen ist allerdings, dass bedeutend mehr Anhaltspunkte gegen die Einreichung eines Rechtsmittels sprechen als dafür. Kritisiert wird in erster Linie das Verhalten der Gemeinde; die «Beschwerde» richtet sich laut der Betreffzeile denn auch «gegen die Baubehörde» der Gemeinde. Die Eingabe ist an das für die baupolizeiliche Aufsicht zuständige Regierungsstatthalteramt adressiert, während der BVE nur eine Kopie zuging. Vor allem aber war für die BVE leicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher teilgenommen, sondern nur eine Rechtsverwahrung eingereicht hatte. Das ergibt sich ohne weiteres aus der generellen Baubewilligung; ein vertieftes Studium der Vorakten war für diese Erkenntnis nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 12. April 2018 zudem weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend, er sei am Baubewilligungsverfahren zu Unrecht nicht als Einsprecher beteiligt worden. 2.6 Die BVE hat in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. April 2018 zwar deutlich auf die beiden unterschiedlichen Interventionsmöglichkeiten hingewiesen (Baubeschwerde im Sinn von Art. 40 BauG oder aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinn von Art. 101 VRPG). Auch von Laien wird grundsätzlich erwartet, dass sie sich über die Rechtslage und ihre Verfahrensrechte kundig machen oder sich beraten lassen. Ohne weitere Erläuterungen seitens der Behörde wäre im vorliegenden Fall nach dem vorstehend Gesagten aber ein unmissverständliches Bekenntnis zur Beschwerdeführung erforderlich gewesen, um die Eingabe vom 12. April 2018 (auch) als Baubeschwerde zu deuten. Daran fehlt es hier. Wohl stellt sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. April 2018 auf den Standpunkt, eine Baubeschwerde sei nötig, um der Angelegenheit gerecht zu werden. Dass er selber Baubeschwerde führen will, sagt er jedoch nicht. Im Gegenteil ist er offenbar – wenn auch fälschlicherweise – davon ausgegangen, die Beschwerde werde nach den Abklärungen im Rahmen der Aufsicht «vom Regierungsstatthalter ausgelöst» werden. Die aufsichtsrechtliche Intervention stand also nach wie vor im Zentrum seiner Anliegen. 2.7 Bei diesen Gegebenheiten durfte die BVE, auch unter Berücksichtigung des Fairnessgrundsatzes von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), nicht auf einen klaren Beschwerdewillen schliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor der BVE zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, er werde zu Unrecht als «Beschwerdeführer 2» beteiligt und habe gar kein Rechtsmittel gegen die generelle Baubewilligung erheben wollen. Fehlt es von Anfang an am geforderten klaren Beschwerdewillen, kann ein solcher nicht aus dem passiven Verhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens hergeleitet werden. 2.8 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 1 (Nichteintreten), Ziffer 3 Satz 1 (Verfahrenskosten) und Ziffer 5 (Parteikostenanteil) des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Die auf das Nichteintreten entfallenden Parteikosten des Beschwerdegegners sind vom Kanton Bern (BVE) zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dieser Aufwand ist nur entstanden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ein Verfahren einbezogen hat, das er gar nie anhängig gemacht hat. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zufolge besonderer Umstände keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 sowie Ziffer 3 Satz 1 und Ziffer 5 des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018 werden aufgehoben. Der Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von Fr. 945.-- (inkl. Anteil Auslagen und MWSt) zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.07.2019, Nr. 100.2019.20U, 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - C.________ - der Einwohnergemeinde Wohlen und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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