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Bern Verwaltungsgericht 28.08.2019 100 2019 199

28. August 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,681 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Kürzung des Grundbedarfs; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9. Mai 2019; shbv 9/2019) | Sozialhilfe

Volltext

100.2019.199U STN/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. August 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare betreffend Sozialhilfe; Kürzung des Grundbedarfs; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9. Mai 2019; shbv 9/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (geb. ... 1985) wird seit einigen Jahren von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 27. März 2019 kürzte diese den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 30 % für die Dauer von sechs Monaten, nachdem die Invalidenversicherung wegen positiver Drogenscreenings und Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Leistungsbegehren von A.________ abgelehnt hatte. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 26. April 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau. Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 trat der Regierungsstatthalter- Stellvertreter auf die Beschwerde nicht ein. 1.3 Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 7.6.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 schliesst die EG B.________ auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA Oberaargau beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Da das RSA auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ergibt sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, 2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden unter anderem Antrag und Begründung zu enthalten. Dabei handelt es um eigentliche Sachurteilsvoraussetzungen, die innert Beschwerdefrist vorliegen müssen (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 12). Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde mit der hier Verfahrensgegenstand bildenden Einhaltung der Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt (vgl. hinten E. 3). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.3 hiernach – einzutreten. 2.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Angefochten ist der Entscheid des RSA Oberaargau vom 9. Mai 2019, wonach auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten wurde. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die materielle Überprüfung der Verfügung der EG B.________ vom 27. März 2019 verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, 2.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 67 VRPG ist die Beschwerde beim Regierungsstatthalter innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung zu erheben. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Das im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter anwendbare VRPG kennt keinen Fristenstillstand (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 6). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Nach einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in Art. 44 Abs. 6 VRPG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen (Vertrauensschutz; vgl. BVR 2016 S. 237 [VGE 2015/272 vom 14.12.2015] nicht publ. E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für mit der Eröffnung abgegebene behördliche Auskünfte oder Zusicherungen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 25). 3.2 Es ist unbestritten, dass die Verfügung der EG B.________ der Beschwerdeführerin am 27. März 2019 persönlich eröffnet wurde, was diese unterschriftlich bestätigte (vgl. Verfügung vom 27.3.2019 S. 2, Vorakten RSA Oberaargau [act. 4A] pag. 8 f.). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, begann demnach am 28. März 2019 zu laufen und endete am 26. April 2019. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde am 27. April 2019 der schweizerischen Post (angefochtener Entscheid E. 1.2; Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Rechtsmittelfrist nach Art. 67 VRPG nicht eingehalten worden sei (angefochtener Entscheid E. 1.2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei der Übergabe der Verfügung am 27. März 2019 hätten ihr zwei Mitarbeitende der EG B.________ erklärt, dass die Beschwerdefrist über Ostern stillstehe. An einem Standortgespräch vom 17. April 2019 sei dies bestätigt worden. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht darüber informiert worden, dass die Sonntage zur Beschwerdefrist zählten. Gestützt auf diese Auskünfte habe sie angenommen, dass sie die Beschwerde am 27. April 2019 noch rechtzeitig aufgeben konnte (Beschwerde S. 1 f.). Die EG B.________ hält dazu fest, am Standortgespräch vom 17. April 2019 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, die Verfügung könne bis 30 Tage nach dem Eröffnungsdatum beim RSA angefochten werden. Dass die Beschwerdeführerin anders informiert worden sein soll, sei weder nachvollziehbar noch nachgewiesen (Beschwerdeantwort S. 1). 3.3 Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde ans RSA Oberaargau nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und mithin verspätet. Ihr Vorbringen, wonach sie bezüglich des Fristenstillstands an Ostern falsch und bezüglich des Fristenlaufs an Sonntagen nicht informiert worden sei, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Hingegen geht aus dem Protokoll zum Standortgespräch vom 17. April 2019 hervor, dass die Mitarbeitenden der EG B.________ sich dahingehend äusserten, dass die verfügte Kürzung bis 30 Tage nach dem Eröffnungsdatum der Verfügung angefochten werden könne und die EG B.________ diesbezüglich über keinen Handlungsspielraum verfüge (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [act. 3A]). Da die Beschwerdeführerin die angeblich unzutreffende Auskunft hinsichtlich des Fristenstillstands nicht nachweist, sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vertrauensschutz nicht erfüllt. Demnach besteht kein Grund, gestützt auf Art. 44 Abs. 6 VRPG von einer verlängerten Rechtsmittelfrist auszugehen. Die Vorinstanz hat damit die Beschwerdeerhebung am 27. April 2019 zu Recht als verspätet beurteilt und ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei kann offenbleiben, ob die EG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, B.________ bzw. ihre Mitarbeitenden für Auskünfte zum Lauf der Rechtsmittelfrist überhaupt zuständig gewesen wären (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 2). 3.4 Im Übrigen war auf die Beschwerde auch aus anderem Grund nicht einzutreten: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, müssen Parteieingaben unter anderem eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; vorne E. 2.2). An die Begründung der Beschwerde werden insbesondere bei Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2008 S. 49 [VGE 22864 vom 13.8.2007] nicht publ. E. 3.2, 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG); die Behörde darf diesbezüglich keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren (VGE 2019/3 vom 3.4.2019 E. 5.1). – Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 26. April 2019 ans RSA Oberaargau nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie erwähnt nur, dass sie «Einsprache gegen die Verfügung» erheben möchte und verweist auf einen Bericht ihres Therapeuten Dr. med. …, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Verfügung der EG B.________ nicht einverstanden ist. Die Beschwerde erfüllt damit die Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG selbst unter Berücksichtigung der für Laienbeschwerden herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Mitarbeitenden der EG B.________ hätten ihr am 27. März 2019 gesagt, für die Beschwerde genüge zunächst ein Einzeiler (vgl. Beschwerde S. 1), vermag mangels eines entsprechenden Beweises daran nichts zu ändern. Da die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erhoben wurde, war es dem RSA Oberaargau verwehrt, eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde zu setzen. Das RSA Ober-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2019, Nr. 100.2019.199U, aargau hat daher zutreffend festgehalten, dass die Begründung den gesetzlichen Formvorgaben nicht entspricht und auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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