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Bern Verwaltungsgericht 15.04.2020 100 2019 164

15. April 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,751 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Erlass der Verfahrenskosten (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. April 2019; 100 18 555) | Stundung/Erlass

Volltext

100.2019.164U ARB/LIJ/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Verfahrenskosten (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. April 2019; 100 18 555)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten mit Eingabe vom 20. November 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) um Erlass der mit Entscheid vom 9. August 2018 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--. Am 11. April 2019 wies die StRK das Gesuch ab. B. Dagegen haben A.________ und B.________ am 9. Mai 2019 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (datiert auf den 19. Mai 2019) erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der StRK sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Gleichzeitig ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] und Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). 1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine eigentliche Sachurteilsvoraussetzung, die von Gesetzes wegen innert Beschwerdefrist vorliegen muss (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Der Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (vgl. etwa BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2019/256/257 vom 10.1.2020 E. 1.2). – Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten weder eine unzumutbare Härte darstellt noch deren Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden kaum auseinander. Stattdessen begnügen sie sich mit einem Verweis auf ihre «vorangegangenen Schriftsätze». Zudem machen sie pauschal geltend, dass es ihnen aus finanzieller Sicht nicht möglich sei, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen, da der Beschwerdeführer ausschliesslich eine AHV-Rente beziehe und der Lohn der Beschwerdeführerin «gerade so» reiche, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu zahlen. Damit zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll, zumal die Vorinstanz sowohl die AHV- Rente als auch den Lohn berücksichtigt hat und dennoch ein monatlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, Überschuss resultierte (angefochtene Verfügung E. 5.1; vgl. auch hinten E. 2.2). Die Beschwerdeführenden machen weder geltend noch ist ersichtlich, dass sich die Einkünfte seither verändert hätten. Es ist daher zweifelhaft, ob ihre Eingabe den bei Laienbeschwerden herabgesetzten Anforderungen an die Begründung genügt und ob auf sie eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet und daher abzuweisen ist (vgl. hinten E. 2). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. zum Abgabebegriff im Zusammenhang mit Kostenerlassen auch BGer 2C_261/2009 vom 14.5.2009 E. 3.1). 2. 2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VKD kann die zuständige Gerichtsbehörde die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt (Bst. a) oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Bst. b). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten (vgl. BGer 2D_60/2011 vom 21.10.2011 E. 2); vielmehr hat die Behörde einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. VGE 2017/218 vom 19.2.2018 E. 1.2). Solange sie ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen; es greift erst ein, wenn diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2018 S. 139 E. 6.2; vgl. zum grossen Ermessensspielraum der Behörden bei der Bestimmung und Verlegung der Verfahrenskosten und zur Kognition des Verwaltungsgerichts statt vieler VGE 2018/447/2019/72 vom 4.3.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 7.3 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, 2.2 Die Vorinstanz hat für die Frage, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auf das Einkommen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, was sachgerecht erscheint (vgl. BGer 6B_500/2016 vom 9.12.2016 E. 1.1 und 3, das bernische VKD betreffend). Ausgehend von den im vorangegangenen Steuererlassverfahren festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen hat die StRK die Einkünfte und den Zwangsbedarf an die neuesten Belege angepasst und eine freie Einkommensquote von monatlich rund Fr. 1'185.-- ermittelt. Eine solche erlaube es den Beschwerdeführenden, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dies gelte selbst dann, wenn die aufgelaufenen Steuerschulden, die geltend gemachte Abzahlung der Hörgeräte des Beschwerdeführers und der Prämienaufwand für die Zusatzversicherung als Zuschläge berücksichtigt würden (vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung E. 4 f.). Die eingereichten Unterlagen belegen die Richtigkeit der von der StRK vorgenommen Anpassungen. Eine unzumutbare Härte liegt nicht vor. 2.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten anhand der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) geprüft (vgl. angefochtene Verfügung E. 6). Zwar liegen gegen beide Beschwerdeführenden offenbar Verlustscheine vor (vgl. Vorakten StRK zum Gesuchsverfahren [act. 5A] pag. 9, 11 f.). Dies allein lässt jedoch nicht auf die Uneinbringlichkeit späterer Forderungen schliessen. Soweit Art. 52 Abs. 2 BEZV in diesem Zusammenhang (analog) zur Anwendung gelangt, ist diese Bestimmung vielmehr so zu verstehen, dass eine Forderung erst dann als uneinbringlich abzuschreiben ist, nachdem deren Betreibung mit der Ausstellung eines Verlustscheins geendet hat (in diesem Sinne auch BVR 2019 S. 344 E. 1.2.2). In der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 Bst. b VKD wird eine (definitive) Uneinbringlichkeit denn auch nicht schon allein bei Vorliegen eines Verlustscheins angenommen, sondern auch der künftig möglichen Einkommens- und Vermögensentwicklung sowie der Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten Rechnung getragen (vgl. dazu BGer 6B_754/2019 vom 20.8.2019 E. 3 und 5, ferner 6B_2/2018 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, 31.5.2018 E. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die monatlich freie Einkommensquote von rund Fr. 1'185.-- sowie die geringen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine Uneinbringlichkeit der Kostenforderung vorliegt. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, 3.3 Da sich die Beschwerdeführenden nicht sachbezogen mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt haben, ist bereits in formeller Hinsicht zweifelhaft, ob die Beschwerde geeignet ist, ein für sie günstigeres Ergebnis herbeizuführen. In der Sache liegen aber klare Verhältnisse vor, die bereits hinreichend deutlich in den Erwägungen der Vorinstanz zum Ausdruck gekommen sind. Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss daher als aussichtslos bezeichnet werden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2020, Nr. 100.2019.164U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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