Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.02.2020 100 2019 130

27. Februar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,125 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2019; 2018.POM.160) | Ausländerrecht

Volltext

100.2019.130U DAM/BER/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2020 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. März 2019; 2018.POM.160)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1987) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 6. August 2016 reiste er zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete am 21. Oktober 2016 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 20. Oktober 2017. Am 31. Mai 2017 lösten er und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt auf. Seit dem 10. Januar 2020 ist das Ehepaar geschieden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Februar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 24. April 2019. C. Hiergegen hat A.________ am 13. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Es sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz aufgrund Unzulässigkeit nicht vollzogen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, kann und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde; soweit das Feststellungsbegehren betreffend, sei darauf nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht eine Meldung des Migrationsamts des Kantons Thurgau weitergeleitet. Danach wurde das Verfahren betreffend den Kantonswechsel von A.________ rechtskräftig abgeschlossen (Nichteintretensentscheid). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Rechtsbegehren 2 betreffend vorläufige Aufnahme hinten E. 4). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Er hat mit seiner damaligen Ehefrau denn auch keine drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt (vorne Bst. A). Er bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). 2.2 Ein nachehelicher Härtefall liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 2.3 Der Beschwerdeführer begründet den nachehelichen Härtefall ausschliesslich damit, dass ihm die Rückkehr nach Kosovo nicht zumutbar bzw. seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung dort gefährdet sei. Er macht vorab geltend, seine privaten und beruflichen Beziehungen beschränkten sich auf die Schweiz. Die Beziehung zu den engsten Familienangehörigen im Heimatland habe er seit seiner Ausreise kaum gepflegt. Sein Vater sei gegen die Ausreise gewesen und habe ihm klargemacht, er werde ihn im Fall einer Rückkehr nicht mehr unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo könne er somit weder in sozialer noch in finanzieller Hinsicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, sondern wäre in seiner Heimat isoliert. Angesichts des schwachen Sozialsystems in Kosovo werde er Mühe haben, staatliche Unterstützung zu erhalten (Beschwerde S. 4 f.). – Der heute 33-jährige Beschwerdeführer hat bis Anfang August 2016 in Kosovo gelebt (Akten MIDI pag. 46; vorne Bst. A). Er ging dort zur Schule, studierte später in Mazedonien Wirtschaft und kehrte dann nach Kosovo zurück (vgl. Akten MIDI pag. 11). Er wurde in Kosovo sozialisiert und ist mit der Sprache sowie den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten dieses Landes bestens vertraut. Selbst wenn er in seinem Heimatland keine Kontakte zu den engsten Familienangehörigen mehr haben sollte und nicht auf deren Unterstützung zählen könnte, ist nicht anzunehmen, dass er dort gar keine Beziehungen mehr hat. Jedenfalls wäre es ihm ohne weiteres zumutbar, an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Schweiz in sozialer Hinsicht schnell integrieren können (vgl. Beschwerde S. 4, 6), was zeigt, dass er fähig ist, Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Was seine wirtschaftliche Wiedereingliederung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist und in der Schweiz Berufserfahrung sammeln konnte. Zudem ist er noch jung und gesund und hat damit beste Voraussetzungen, sich in seinem Heimatland beruflich wieder einzugliedern. Der Umstand allein, dass ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und jenem in der Heimat vorgezogen würde, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar (vgl. statt vieler BGE 139 II 393 E. 6;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, VGE 2018/49 vom 18.9.2018 E. 4.3). Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 3d). Die zu erwartende soziale und wirtschaftliche Situation in Kosovo begründet folglich keinen nachehelichen Härtefall. 2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer Rückkehr nach Kosovo müsste die Familie seiner Exfrau seiner Familie wegen der grundlos erfolgten Trennung eine «hohe Schadenersatzsumme» bzw. eine Genugtuung bezahlen. Dieses Vorgehen entspreche dem Gewohnheitsrecht der Albaner. Da die Familie der Exfrau zu einer solchen Zahlung kaum bereit wäre, könne es zu einer Familienfehde oder gar zu Blutrache kommen (Beschwerde S. 5 f.). – Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat weder belegt, dass eine solche Zahlung tatsächlich geschuldet wäre, noch plausibel dargelegt, weshalb er (als Sohn der Empfängerfamilie) an Leib und Leben gefährdet wäre, wenn die Eltern der Exfrau nicht zahlen würden. Weshalb ihm Blutrache drohen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wohl trifft zu, dass in Kosovo bis heute Fälle von Blutrache bekannt sind, primär in der westkosovarischen, an Albanien grenzenden Region Dukagjin (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.3). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein solches Risiko aufgrund einer gescheiterten Ehe drohen könnte. Insgesamt fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo eine ernsthafte Gefahr droht. Wie bereits die POM festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3d), belegt das nur schwer verständliche Schreiben des Bruders vom 14. Februar 2018 die Vorbringen nicht (Akten POM 5A1). 2.5 Zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreiche Integrationsleistungen erbracht hat (vgl. Beschwerde S. 4 mit dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 26.2.2019; dazu auch angefochtener Entscheid E. 3e). Wie es sich damit in Einzelnen verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, 2.6 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die POM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (angefochtener Entscheid E. 4). 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die POM hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, das Interesse der Schweiz am Beschwerdeführer als Arbeitskraft sowie die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Heimatland. Es ist damit weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 4. Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer schliesslich eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an (vgl. Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer die verbindliche Feststellung von Vollzugshindernissen beantragt, ist das Verwaltungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, sachlich nicht zuständig, weshalb der Antrag unzulässig ist (VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 7). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Im vorliegenden Fall bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig (oder auch nur unzumutbar) sein könnte (vgl. vorne E. 2.3 f.). Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme beim SEM fällt damit ausser Betracht. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4 hiervor). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die im vorinstanzlichen Verfahren angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2020, Nr. 100.2019.130U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 14. April 2020. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2019 130 — Bern Verwaltungsgericht 27.02.2020 100 2019 130 — Swissrulings