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Bern Verwaltungsgericht 05.10.2020 100 2019 121

5. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,698 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Feuerungskontrolle; Kostenverlegung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2019; I2017-015/016) | Kosten

Volltext

100.2019.121U DAM/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern handelnd durch den Gemeinderat, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten bei Bern Beschwerdegegnerin und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Anordnung der Feuerungskontrolle; Kostenverlegung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2019; I2017-015/016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ gehört je eine Wohnung an der …strasse … in Bremgarten bei Bern (Parzelle Gbbl. Nr. 1________). Die beiden Wohnungen werden mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt (Feuerungsanlage Nr. 2________). Die Liegenschaft ist in zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilt (Parzellen Gbbl. Nrn. 1________-1 und 1________-2). Am 28. März 2017 meldete der zuständige Kaminfeger der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten bei Bern, dass A.________ und B.________ die periodische Feuerungskontrolle der Ölheizung verweigerten. Die EG Bremgarten ordnete in der Folge mit Verfügung an, dass die Feuerungsanlage Nr. 2________ bis spätestens am 20. bzw. 30. September 2017 zu kontrollieren sei. Die Kosten der Verfügung setzte sie nach Zeitaufwand (eine Stunde) auf Fr. 110.-- fest. Sie datierte die Verfügung auf den 28. Juli bzw. 8. August 2017 (zwei Zustellungen). B. Gegen die Anordnung der Gemeinde erhoben A.________ und B.________ mit separaten Eingaben je vom 13. September 2017 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]). Ende September 2017 liessen A.________ und B.________ die Feuerungskontrolle durchführen. Die VOL vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018. Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 wies sie die Beschwerden ab, soweit sie diese nicht als gegenstandslos geworden von ihrem Geschäftsverzeichnis abschrieb. Sie bestimmte die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 600.--, wovon sie A.________ und B.________ je einen Drittel auferlegte, ausmachend je Fr. 200.--. Die restlichen Kosten wurden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, C. Dagegen hat A.________ am 4. April 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der VOL und der Verfügung der Gemeinde, insbesondere der Gebühr von Fr. 110.--. Die EG Bremgarten hat mit Eingabe vom 14. Mai 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet. Die VOL hat mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid der VOL vom 25. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als B.________ Kosten auferlegt worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat zu diesen Eingaben am 20. Juni 2019 Stellung genommen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG Bremgarten am 3. Juni 2020 die vollständigen Originalakten eingereicht und sich zur Frage geäussert, weshalb sie im vorliegenden Fall ein verfügungsmässiges Handeln als notwendig erachtete. A.________ hat mit Eingaben vom 12. und 15. Juni 2020 weitere Unterlagen beigebracht. Am 6. bzw. 1. Juli 2020 haben sich A.________ und die WEU abschliessend zum Beweisergebnis geäussert. Sie halten an ihren Anträgen fest, wobei A.________ zusätzlich eine mündliche Schlussverhandlung verlangt. Die EG Bremgarten hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Beschwerdeentscheids der VOL auch die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde (vorne Bst. C). Nur der Entscheid der VOL vom 25. Februar 2019 bildet das (formelle) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren; er ist an die Stelle der Verfügung der Gemeinde getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2018 S. 528 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. allgemein BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Ende September 2017 fand die Feuerungskontrolle statt. In der Hauptsache schrieb die VOL die Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden von ihrem Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; angefochtener Entscheid E. 1e S. 7 f.; vorne Bst. B). Aus der Begründung erhellt, dass sich der Beschwerdeführer der teilweisen Abschreibung des Verfahrens durch die VOL nicht widersetzt. Er ist aber der Ansicht, ihm hätten im Verfahren vor der Gemeinde keine Kosten auferlegt werden dürfen. An der Überprüfung der Kostenauflage hat er nach wie vor ein (hinreichendes) Rechtsschutzinteresse; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Anordnung der Feuerungskontrolle selber rechtens war, ist dagegen nicht zu beurteilen. 1.4 Nur der Beschwerdeführer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde; am vorinstanzlichen Verfahren nahm auch noch B.________ teil (vgl. vorne Bst. B). Er beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und kritisiert, dass B.________ in die Kostenliquidation einbezogen wurde (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 4a S. 4). Damit übersieht er, dass die VOL ihm und B.________ die Verfahrenskosten nicht gemeinsam auferlegt, sondern beide Parteien zur Bezahlung von je Fr. 200.-- verpflichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 2; vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer ist daher nicht verpflichtet, die B.________ auferlegten Kosten zu bezahlen. Er ist in diesem Punkt mithin nicht beschwert. Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch hinten E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die beiden Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vereinigt wurden (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Eine Verfahrensvereinigung begründet keine Streitgenossenschaft, sondern bedeutet nur, dass zwei Beschwerden gemeinsam behandelt werden; es kommt zu zwei separaten Entscheiden, wobei die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und 7 sowie Art. 106 N. 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 55 f.). 1.5 Mit den vorstehenden Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten. Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine mündliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen (Stellungnahme vom 6.7.2020 Ziff. 12 S. 6). 2.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf öffentliche Verhandlung in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche. Erfasst sind nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.2, 131 I 467 E. 2.5). Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt zudem voraus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit («une contestation réelle et sérieuse») vorliegt, deren Ausgang für den zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar entscheidend ist; ein bloss vager Zusammenhang oder entfernte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Auswirkungen reichen nicht aus (vgl. etwa BGE 132 V 6 E. 2.3.2; BVR 2018 S. 310 E. 7.5.2, 2007 S. 344 E. 2.3; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, N. 459, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte [EGMR]). Der zivilrechtliche Charakter einer Streitigkeit wird namentlich bejaht, wenn es um die Ausübung von Eigentumsrechten geht (vgl. etwa BGE 130 I 388 E. 5.3; Mark E. Villiger, a.a.O., N. 464). Abgaberechtliche Verpflichtungen liegen dagegen nach ständiger Praxis des EGMR ausserhalb des Anwendungsbereichs der zivilrechtlichen Streitigkeiten (statt vieler BGE 144 I 340 E. 3.3.5). Eine Kostenfestsetzung gilt als zivilrechtlich, wenn sie in einem zivilrechtlichen Streit entstanden ist (BGer 5D_181/2011 vom 11.4.2012, in BlSchK 2013 S. 50 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in Meyer- Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 21). 2.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, kann nicht allein deshalb von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werden, weil ihm die Gemeinde Verfahrenskosten auferlegt hat. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit erhoben werden. Dies ist aber nicht der Fall, da die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundeigentums durch die angeordnete Feuerungskontrolle weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. für dieses Kriterium BGE 131 I 12 E. 1.3 betreffend Verkehrsbeschränkungen). Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, seine Privatsphäre sei tangiert worden, weil er dem Kaminfeger Zugang zur Feuerungsanlage gewähren musste. Selbst wenn die Anordnung der Feuerungskontrolle als zivilrechtliche Streitigkeit zu betrachten wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Hauptsache hier gar keiner Rechtskontrolle mehr unterzogen werden kann (Gegenstandslosigkeit; vorne E. 1.3). Strittig ist allein noch, ob die Gemeinde eine kostenpflichtige Verfügung erlassen durfte, um die Feuerungskontrolle durchzusetzen. Das vorliegende Verfahren hat mithin keinerlei Auswirkungen auf allfällige zivile Rechte und dient auch nicht deren Durchsetzung (vgl. für diese Beurteilung BGer 5A_208/2011 vom 24.6.2011 E. 5.2). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher nicht anwendbar. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Verfügung der Gemeinde nichtig ist, weil B.________ nicht korrekt in das Verfahren einbezogen worden sei. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der grösste Teil des Schriftverkehrs sei nur mit ihm geführt worden. Die Verfügung der Gemeinde sei B.________ damit ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet worden und deshalb nichtig (Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 4b S. 4 f.). Er beantragt, B.________ sei «aus dem Verfahren zu nehmen», evtl. sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. – B.________ hat gegen den Beschwerdeentscheid der VOL selber nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; sie ist daher am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. auch vorne E. 1.4). Daher kann den beiden Anträgen, die ihre Verfahrensbeteiligung betreffen, nicht entsprochen werden; sie werden abgewiesen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung der Gemeinde im Verhältnis zum Beschwerdeführer nichtig ist. Denn Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3). 3.2 Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn ein Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (sog. Evidenztheorie; BGE 139 II 243 E. 11.2; BVR 2015 S. 334 E. 2.2, 2014 S. 297 E. 4.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55). Als Nichtigkeitsgründe fallen etwa krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; BVR 2015 S. 193 E. 4, je mit Hinweisen). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung; vielmehr können sie oft geheilt werden (vgl. etwa BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2012 S. 152 E. 2.3.2). In der bernischen Verwaltungsrechtspflege sind Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung etwa, wenn nicht alle Gesamteigentumsberechtigten an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, einem baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren beteiligt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5). 3.3 Die Liegenschaft mit der streitbetroffenen Feuerungsanlage ist in zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilt (vorne Bst. A). Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine auf sachenrechtlicher Grundlage beruhende Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit, die aber im Bereich der gemeinsamen Verwaltung von gemeinschaftlichen Anlagen wie eine juristische Person behandelt wird und beschränkt partei- und prozessfähig ist (vgl. Art. 712l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 145 III 121 E. 4.3.3, 125 II 348 E. 2; BVR 2001 S. 429 E. 1b/aa). Da es sich bei der Heizung um eine gemeinschaftliche Anlage der Stockwerkeigentümergemeinschaft handeln dürfte (vgl. BGer 5C.7/2004 vom 22.4.2004, in ZBGR 2005 S. 264 E. 3.3), hätte die Feuerungskontrolle wohl gegenüber der Gemeinschaft angeordnet werden müssen und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer und B.________ (vgl. auch VGE 23296 vom 13.8.2008 E. 3.3; zur Zustellung von Verfügungen an eine Stockwerkeigentümergemeinschaft Art. 712t Abs. 3 ZGB; René Bösch, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 712t ZGB N. 7 und Art. 712l ZGB N. 13). Ein allfälliger Mangel wirkte sich für den Beschwerdeführer (und B.________) aber nicht nachteilig aus. Beiden wurde die Verfügung zugestellt, und beide hatten die Möglichkeit, sich gegen die Feuerungskontrolle zur Wehr zu setzen (vgl. Akten Gemeinde Beilage [B] 6, 15 und 18, act. 5A1). Damit waren sämtliche stockwerkeigentumsberechtigte Personen in das Verfahren einbezogen. 3.4 Anhand der Akten ist nicht restlos klar, ob die Gemeinde je eine (separate) mit Kostenfolgen verbundene Verfügung an die Stockwerkeigentümerin und den Stockwerkeigentümer erlassen wollte oder ob sie nur eine (gemeinsame) Verfügung erliess (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 20.10.2017 S. 3, Vorakten VOL pag. 40 sowie dazugehörige B 14 f. und 18 f., act. 5A1; zur mehrmaligen Zustellung vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer und die VOL gehen davon aus, dass es sich nur um eine Verfügung handelt (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 4; angefochtener Entscheid E. 1d S. 7). Wäre die Feuerungskontrolle gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzuordnen gewesen (vgl. E. 3.3 hiervor), müsste der Erlass zweier Verfügungen als fehlerhaft erachtet werden. Selbst wenn zwei separate Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, fügungen eröffnet wurden, hat dies aber keine Nichtigkeit zur Folge. Entscheidend ist auch hier, dass alle stockwerkeigentumsberechtigten Personen am Verfahren beteiligt waren. Aus den gleichen Überlegungen ist von einer Kassation von Amtes wegen abzusehen. 3.5 Die kostenpflichtige Anordnung der Gemeinde ist damit nicht nichtig. B.________ führt nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Entscheid der VOL ist folglich in Rechtskraft erwachsen, soweit ihr Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt worden sind. Wie von der VOL beantragt, ist dies der Klarheit halber im Dispositiv festzustellen (vorne Bst. C). 4. In der Sache ist strittig, ob die Gemeinde für die Anordnung der Feuerungskontrolle eine Gebühr von Fr. 110.-- erheben durfte. Zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 4.1 Die Behörde setzt nach Art. 107 Abs. 1 VRPG allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (vgl. auch Art. 103 VRPG). Die Kostentragungspflicht fusst dabei auf dem Verursacherprinzip. Wer Aufwand verursacht, soll diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen (vgl. allgemein Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]; Art. 6 des Gebührenreglements der EG Bremgarten bei Bern vom 11. Juni 2007, Originalakten Gemeinde B 24, act. 14A). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 22). 4.2 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) hat der Bundesrat für Feuerungsanlagen vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, LRV sind bei Feuerungsanlagen alle zwei Jahre Emissionsmessungen und -kontrollen durchzuführen. Der Vollzug ist grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Art. 35 LRV). In Umsetzung der bundesrechtlichen Vorschriften hat der Kanton Bern das Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG; BSG 823.1) erlassen. In der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF; BSG 823.215.1) wird der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas betrieben werden, im Detail geregelt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Reinhaltung der Luft [Lufthygieneverordnung, LHV; BSG 823.111]). – Die Vorinstanz geht von der Anwendbarkeit der VKF aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 1b S. 5). Der Beschwerdeführer macht nichts Gegenteiliges geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3 Nach Art. 10 Bst. a LHG kontrollieren die Gemeinden Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt. Sie vollziehen die Feuerungskontrollen nach den Richtlinien des Amtes für Berner Wirtschaft (beco, vgl. Art. 7 Abs. 1 VKF; seit 1.1.2020 ist das Amt für Umwelt und Energie [AUE] zuständig). Nach Art. 10 VKF werden die Anlagen in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert (Abs. 1). Die Kontrollen finden alle vier Jahre statt, wenn die Anlage anlässlich der periodischen Kontrolle die lufthygienischen und energetischen Grenzwerte deutlich unterschreitet und ein gutes Langzeitverhalten aufweist (Abs. 2). Nach Art. 14 Abs. 1 VKF kann die Gemeinde für die Kontrollen und Nachkontrollen der Anlagen sowie für den Verwaltungsaufwand der Feuerungskontrolle angemessene Gebühren verlangen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VKF bestimmt die Gemeinde eine oder mehrere für die Durchführung der Feuerungskontrolle zuständige Personen (Abs. 1). Die zuständige Person muss den eidgenössischen Fachausweis für die Feuerungskontrolle besitzen (Abs. 2). Sie darf keine Anpassungen, Einregulierungen oder andere Instandstellungsarbeiten vornehmen (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 4.4 Die Gemeinde hat die Verfügung zur Feuerungskontrolle im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen erlassen. Es handelt sich ihrem Gehalt nach um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, da sie der Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten dient (vgl. zum Begriff von Vollstreckungsmassnahmen etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N. 1). Vollstreckungsrechtliche Anordnungen setzen unter anderem voraus, dass die betroffenen Personen die ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt haben (vgl. für baupolizeiliche Ersatzvornahmen VGE 2019/232 vom 20.4.2020 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 47 N. 3). In diesem Fall dürfen für die Verfügung grundsätzlich auch Verfahrenskosten verlangt werden (vgl. vorne E. 4.1). Trifft eine Behörde hingegen eine nicht (mehr) nötige vollstreckungsrechtliche Anordnung, darf dafür keine Verwaltungsgebühr erhoben werden, weil die betroffene Person keinen Anlass für das behördliche Handeln gesetzt hat (für ein Beispiel RR 30.11.1983, in BVR 1984 S. 180 E. 1). 4.5 Die strittige Gebühr ist somit dann geschuldet, wenn die Gemeinde hinreichenden Anlass hatte, die Feuerungskontrolle mit Verfügung anzuordnen. Ob dies der Fall war, hängt massgeblich vom Verhalten des Beschwerdeführers ab (Weigerung, die Kontrolle freiwillig vorzunehmen). 5. Sachverhaltlich lässt sich den Akten zur Feuerungskontrolle Folgendes entnehmen: 5.1 Am 23. Februar 2015 fand eine Kontrolle der hier interessierenden Feuerungsanlage statt (vgl. Originalakten Gemeinde B 1, act. 14A). Im Frühjahr 2017 meldete sich der Kaminfeger bei B.________ und dem Beschwerdeführer für die nächste Feuerungskontrolle. Am 9. März 2017 konnte die Kontrolle nicht durchgeführt werden (vgl. Kopie der Anmeldung, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Regierungsstatthalter vom 3.6.2017 S. 4, Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Die beiden teilten dem Kaminfeger mit Schreiben vom 23. März 2017 mit, (auch) die am 28. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 2017 vorgesehene Feuerungskontrolle könne nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei an diesem Termin abwesend. Sie hielten die periodischen Kontrollen und Reinigungen ohnehin für unnötig, weil die Anlage per Serviceabonnement jährlich gereinigt werde. Gleichzeitig störten sie sich daran, dass der Kaminfeger die Reinigung und die Feuerungskontrolle nicht an einem Termin durchführen könne (vgl. Originalakten Gemeinde B 2, act. 14A). Der Kaminfeger antwortete mit Brief vom 28. März 2017. Er führte aus, er müsse gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen alle zwei Jahre eine Feuerungskontrolle durchführen. Zudem seien jährliche Kaminfegerarbeiten (Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen) vorgeschrieben. B.________ und der Beschwerdeführer seien aber berechtigt, einen anderen Kaminfeger mit den Arbeiten zu betrauen. Der Kaminfeger schickte der Gemeinde, dem Regierungsstatthalteramt und dem beco je eine Kopie seines Schreibens und informierte die Behörden über die Verweigerung der Kaminfegerarbeiten und der Feuerungskontrolle (Originalakten Gemeinde B 3-6, act. 14A). 5.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland wandte sich mit Schreiben vom 18. April 2017 an den Beschwerdeführer und orientierte, er sei zuständig für Streitigkeiten betreffend die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen. Ein Wechsel des Kaminfegermeisters sei im Eivernehmen unter den Parteien ohne Gesuchstellung möglich. Wenn die Parteien bis zum 3. Mai 2017 «keinen neuen Kaminfegermeister gemeldet» hätten, sei der bisherige Kaminfeger verpflichtet, zumindest die Kontrolle der Feuerungsanlage vorzunehmen (Originalakten Gemeinde B 9, act. 14A). In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel und E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalteramt. Der Kaminfeger erklärte sich gegenüber einem Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramts bereit, künftig die Kontroll- und Reinigungstermine mit der «Heizungsservicefirma» abzustimmen. Laut dem Beschwerdeführer wurde damit eine seiner Forderungen erfüllt; die Schlichtungstätigkeit sei erfolgreich gewesen (vgl. E-Mail vom 8.8.2017, Akten VOL pag. 34; Beschwerde Ziff. 1.5 S. 3 und Ziff. 2.1 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 5.3 Der Beschwerdeführer liess dem Regierungsstatthalter unter anderem am 3. Juni 2017 eine mehrseitige Stellungnahme zukommen, worin er seine Anliegen formulierte (vgl. Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Auf der letzten Seite schrieb er, es sei nicht nötig, dass der Regierungsstatthalter (oder eine andere Behörde) Zwangsmassnahmen anordne. Der Kaminfeger dürfe rechtzeitig vor Beginn der kommenden Heizungsperiode ab 1. September 2017 die Feuerungskontrolle durchführen, falls bis dahin nicht eine Regelung im von ihm vorgeschlagenen Sinn erzielt werden könne. Diese «Ermächtigung» gelte «insbesondere rechtswirksam als vorausgreifender Schutz vor einer allfälligen Verfügung zur Vornahme der Feuerungskontrolle oder der Einleitung einer Strafanzeige mit Bussgeldandrohung von 10'000 Franken etc. oder gar Schlimmerem». Niemand müsse etwas androhen oder verfügen. 5.4 Parallel zum Schriftwechsel mit dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland führte der Beschwerdeführer Korrespondenz mit der Gemeinde. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 12. April 2017 auf, zur nicht durchgeführten Feuerungskontrolle Stellung zu nehmen. Sie stellte fest, dass die Kontrolle an zwei Terminen nicht stattfinden konnte. Sie setzte ihm Frist bis zum 15. Mai 2017, um die Kontrolle nachzuholen oder eine Stellungnahme einzureichen (rechtliches Gehör). Lasse er die Frist unbenutzt verstreichen oder werde die Stellungnahme abgelehnt, werde eine kostenpflichtige Verfügung erlassen (Originalakten Gemeinde B 8, act. 14A). 5.5 Der Beschwerdeführer antwortete dem Gemeinderat am 28. Mai 2017. Er schrieb, dass er sich in einem vom «Regierungsstatthalter angestrengten hängigen Schlichtungsverfahren» befinde. Solange dieses laufe, wäre eine von der Gemeinde als «untergeordnete Behörde angekündigte Verfügung nicht zielführend und wohl zudem auch rechtlich unwirksam». Die Heizung sei bis Mitte Oktober nicht in Betrieb; von der Anlage gehe also keine Gefahr aus, es seien mithin keine Zwangsmassnahmen angezeigt. Es gehe ihm nicht um die «Verweigerung der Kontrolle, sondern um die Durchführung einer effizienten, nachhaltigen Kontrolle, Reinigung und Justierung unserer Anlage ohne Doppelspurigkeiten – auch ohne dass sie immer wieder vom Kaminkehrer beschädigt» werde (Originalakten Gemeinde B 12, act. 14A). Am 3. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gemeinderat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, sodann eine Kopie seiner Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt vom selben Datum zukommen (vgl. Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A). Er behauptet, den Text betreffend die «Ermächtigung» an den Kaminfeger (vgl. vorne E. 5.3) in der Kopie an die Gemeinde hervorgehoben zu haben; er erinnert sich aber nicht mehr, wie er dies bewerkstelligt hat («Unterstreichung», «Kasten»; vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 S. 2; Beschwerde Ziff. 2.3 S. 6). Die aktenkundige Kopie enthält keine besonderen Hervorhebungen (Originalakten Gemeinde B 14, act. 14A). Weiter schickte der Beschwerdeführer auch dem Kaminfeger eine Kopie seiner Stellungnahme an das Regierungsstatthalteramt vom 3. Juni 2017. Im Begleitbrief schrieb er: «Beiliegendes Schreiben wird zur Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme übersandt. Auf den rot markierten Satz auf S. 5 meines Schreibens an den Regierungsstatthalter wird eigens hingewiesen» (Originalakten Gemeinde B 16, act. 14A). Der Gemeinde schickte der Beschwerdeführer wiederum eine Kopie des Schreibens an den Kaminfeger. Er schrieb der Gemeinde, diese Kopie solle sie «davon abhalten, die bürokratischen Mühlen mahlen zu lassen» (Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A). 5.6 In seinem Schreiben vom 3. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer den Gemeindepräsidenten schliesslich um eine Stellungnahme, ob er es effizient finde, dass die Feuerungsanlage an verschiedenen Terminen zusätzlich vom Kaminfeger gereinigt und kontrolliert werden müsse. Ausserdem wünschte er ein Gespräch, um einen Weg zu finden, «diese unsinnige Gesetzgebung» zu korrigieren (Originalakten Gemeinde B 13, act. 14A). Der Gemeindepräsident erkundigte sich mit E-Mail vom 27. Juni 2017, ob der Beschwerdeführer weiterhin den Wunsch habe, mit ihm über die Heizungskontrollen zu reden; er habe ihn telefonisch nicht erreicht. Am 17. Juli 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, er habe weiterhin diesen Wunsch. Er weile aus beruflichen Gründen in … und werde sich nach seiner Rückkehr Ende August / Anfang September wieder melden (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 mit Beilagen, act. 15 und 15A). Ende Juli bzw. Anfang August 2017 verfügte die Gemeinde die Anordnung, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (vorne Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 6. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob für die Gemeinde hinreichend Anlass bestand, eine kostenpflichtige Verfügung zu erlassen. 6.1 Der Kaminfeger konnte die Feuerungskontrolle an zwei Terminen im März 2017 nicht durchführen (vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer stellte dabei in Frage, ob es notwendig sei, die Anlage vom Kaminfeger kontrollieren zu lassen. Die Gemeinde gewährte ihm mit Schreiben vom 12. April 2017 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist bis 15. Mai 2017 nicht vernehmen, obschon die Gemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, in diesem Fall erlasse sie eine mit Kosten verbundene Verfügung (vorne E. 5.4). Da der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht rechtzeitig nachkam, stand einer vollstreckungsrechtlichen Verfügung grundsätzlich nichts im Weg (vgl. vorne E. 4.4). Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 28. Mai und 3. Juni 2017 bei der Gemeinde (vorne E. 5.5 und 5.6). Unter diesen Umständen zielt seine Rüge von vornherein ins Leere, ihm sei das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden (vgl. Stellungnahme vom 12.6.2020 S. 2 f.). Auch im Zeitpunkt des Erlasses und der Eröffnung der Verfügung(en) waren der Beschwerdeführer und B.________ der gesetzlichen Pflicht noch nicht nachgekommen, eine Feuerungskontrolle zu ermöglichen; die letzte Kontrolle lag mehr als zwei Jahre zurück (vgl. vorne E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt auch vor Verwaltungsgericht vor, beim Regierungsstatthalteramt sei ein «Schlichtungsverfahren» hängig gewesen, weshalb es der Gemeinde nicht erlaubt gewesen sei, eine vollstreckungsrechtliche Verfügung zu erlassen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4 f.; Stellungnahmen vom 12. und 15.6.2020, je S. 1). Insbesondere sei es unnötig gewesen, eine mit Kosten verbundene Verfügung zu erlassen, weil er den Kaminfeger in seinem Schreiben vom 3. Juni 2017 an den Regierungsstatthalter «uneingeschränkt» zur Vornahme der Feuerungskontrolle vor Beginn der kommenden Heizungsperiode ermächtigt habe. Darüber habe er die Gemeinde mit seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt (Zustellung einer Kopie; vgl. etwa Beschwerde Ziff. 2.3 S. 6 und Ziff. 3.2 S. 7 f.; Stellungnahmen vom 20.6.2019 Ziff. 2 S. 3 und vom 6.7.2020 Ziff. 3 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, 6.3 Das Tätigwerden des (stellvertretenden) Regierungsstatthalters erklärt sich vor folgendem rechtlichen Hintergrund: Nach Art. 10 ff. des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) müssen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Massgabe der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse periodisch gereinigt werden. Dabei ist zu kontrollieren, ob die Anlagen den Feuerschutzvorschriften entsprechen. Die zuständigen kantonalen Behörden für den Feuerschutz sind die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gebäudeversicherung Bern (GVB; vgl. Art. 35 FFG; zutreffend angefochtener Entscheid E. 2c S. 11). Streitigkeiten zwischen Hauseigentümerin oder Hauseigentümer und Kaminfegerin oder Kaminfeger beurteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 FFG). Ausserdem entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Streitfall nach Rücksprache mit der GVB über die Zulässigkeit eines Wechsels (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]). 6.4 Die Schreiben des stellvertretenden Regierungsstatthalters und die vermittelnde Tätigkeit des Mitarbeiters hatten die Reinigungsarbeiten und einen möglichen Kaminfegerwechsel zum Gegenstand (vgl. vorne E. 5.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ging es bei der verfügten Feuerungskontrolle dagegen um eine lufthygienische Kontrolle nach den Vorschriften der LRV der VKF (angefochtener Entscheid E. 2b S. 9). Im Unterschied zu den Reinigungsarbeiten und den feuerschutztechnischen Kontrollen fallen solche Kontrollen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regierungsstatthalterinnen und -statthalter. Im Rahmen der Kompetenzordnung hätte der Regierungsstatthalter die Feuerungskontrolle weder selber anordnen noch überprüfen können (vgl. vorne E. 4.2 f.). Die vermittelnde Tätigkeit des Regierungsstatthalteramts stand daher dem Erlass einer Verfügung nicht im Weg. Daran ändert nichts, dass Regierungsstatthalterinnen und -statthalter im Allgemeinen die Aufsicht über die Gemeinden ausüben (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). Dem Beschwerdeführer hilft mithin nicht, dass die Gemeinde in einem anderen Fall selber vorgeschlagen habe, an den Regierungsstatthalter zu gelangen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Stellungnahme vom 15.6.2020 S. 2). Auch ein «formelles Schlichtungsverfahren» wäre einer Verfügung der Gemeinde nicht entgegengestanden. Unbehelflich ist deshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er könne als Laie den Unterschied zwischen einem «Schlichtungsverfahren» und einem «formellen Schlichtungsverfahren» nicht kennen (Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4). Die Anhörung von beteiligten Personen des Regierungsstatthalteramts und des Kaminfegers zum Schlichtungsverfahren ist folglich entbehrlich. Dieser Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 2 S. 2; zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.5 Bei dieser Ausgangslage kommt der «Ermächtigung» an den Kaminfeger, die Feuerungskontrolle durchführen zu dürfen, ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die «Ermächtigung» erteilte der Beschwerdeführer im (mehrseitigen) Schreiben vom 3. Juni 2017 gegenüber dem (insoweit unzuständigen) Regierungsstatthalteramt und nicht gegenüber dem Kaminfeger selber oder der (insoweit zuständigen) Gemeinde. Dieser liess er bloss eine Kopie des Schreibens an das Regierungsstatthalteramt zukommen. Die Gemeinde durfte davon ausgehen, das (nur) in Kopie erhaltene Schreiben stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Feuerungskontrolle, zumal der Beschwerdeführer sie nicht näher auf die Bedeutung der beigelegten Unterlagen hingewiesen hat. Insbesondere hat er nicht klar in Aussicht gestellt, er werde die Feuerungskontrolle bis spätestens Ende September 2017 durchführen lassen. Er hat lediglich festgehalten, die Kopie seines (weiteren) Schreibens an den Kaminfeger solle die Gemeinde davon abhalten, die «bürokratischen Mühlen mahlen zu lassen». Bei diesem letzteren Schreiben handelte es sich wiederum nur um ein Begleitschreiben. Weiter konnte im Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht nicht erstellt werden, dass der Textteil betreffend die «Ermächtigung» in der Kopie an die Gemeinde besonders hervorgehoben war (vgl. zum Ganzen vorne E. 5.5). 6.6 Die Gemeinde musste somit im Verfügungszeitpunkt nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde seiner Verpflichtung nachkommen, die Feuerungskontrolle durchführen zu lassen. Zwar trifft zu, dass die Gemeinde gehalten war, auch nach dem 15. Mai 2017 eingehende Eingaben zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 6.7.2020 Ziff. 5 S. 3). Da der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme jedoch unbenutzt hat verstreichen lassen, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er gegenüber der Gemeinde deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, seinen Pflichten nachkommen zu wollen. Die Gemeinde war sodann nicht verpflichtet, weiter zuzuwarten, weil die Feuerungsanlage im Sommer ausser Betrieb stand (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 1.5 S. 2). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, müssen Feuerungskontrollen nicht während der Betriebsphase vorgenommen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c S. 10). Die anwendbaren Rechtsgrundlagen sehen solches nicht vor (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 5). Weder ist ersichtlich noch vorgebracht, dass die Feuerungsanlage überhaupt nicht mehr genutzt werden soll. Es mag die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein, die Anlage erst nach der Kontrolle wieder in Betrieb zu nehmen (vgl. Stellungnahme vom 20.6.2019 Ziff. 3 S. 3). Dieser Umstand ist für die Feuerungskontrolle indes unerheblich. Wohl vereinbarte der Beschwerdeführer später mit dem Kaminfeger einen Termin und ermöglichte die Kontrolle doch noch. Das ändert indes nichts daran, dass die Gemeinde im Verfügungszeitpunkt von der Notwendigkeit einer Verfügung ausgehen durfte. Insofern ist der angefochtene Entscheid auch nicht widersprüchlich (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 7; Stellungnahme vom 6.7.2020 Ziff. 9 S. 5 f.). 6.7 Der angefochtene Entscheid verletzt den Anspruch auf gerechte Behandlung nicht; ebenso wenig erweist er sich als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ging fälschlicherweise davon aus, das «Schlichtungsverfahren» vor dem Regierungsstatthalteramt stehe dem Vorgehen der Gemeinde entgegen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 4). Die Behörden waren im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig. Zwar mögen die Zuständigkeiten im Bereich der Reinigungs- und Kontrollarbeiten von Heizungsanlagen nicht leicht überblickbar sein. Die Gemeinde hat das Verfahren aber korrekt geführt. Insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer am 12. April 2017 das rechtliche Gehör gewährt und unmissverständlich auf die Konsequenzen hingewiesen, wenn innert Frist keine Gründe gegen die Feuerungskontrolle geltend gemacht werden. Auch von einem Laien muss erwartet werden, dass er innerhalb dieser Frist – oder allenfalls auch noch später – gegenüber der zuständigen Behörde (hier: Gemeinde) reagiert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, wenn er die angedrohten Rechtsfolgen abwenden will. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde nie zum Ausdruck gebracht hat, sie werde die Vermittlungstätigkeit des Regierungsstatthalteramts abwarten. 6.8 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es sei noch ein Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten ausstehend gewesen, weshalb er nicht mit einer Verfügung habe rechnen müssen (vgl. Stellungnahmen vom 20.6.2019 Ziff. 5 S. 5 und vom 6.7.2020 Ziff. 6 S. 4; ferner Beschwerde Ziff. 1.5 S. 3 und Ziff. 3.2 S. 8). Der Wunsch nach einem Gespräch zielte darauf ab, die «unsinnige Gesetzgebung» zu korrigieren (vorne E. 5.6). Aus der Nachfrage des Gemeindepräsidenten, ob der Wunsch nach einem Gespräch über die Heizungskontrollen noch bestehe, hätte er nicht auf eine nochmalige Gelegenheit schliessen dürfen, sich zur anstehenden Kontrolle zu äussern. Solches hat der Gemeindepräsident denn auch nicht in Aussicht gestellt; es blieb damit beim Vorgehen, wie es die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 12. April 2017 kommuniziert hatte. 6.9 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Feuerungskontrolle mit einer gebührenpflichtigen Verfügung angeordnet hat. Gegen die Bemessung der Gebühr bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und 1.4). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.10.2020, Nr. 100.2019.121U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass die Kostenregelung gemäss Ziff. 2 des Entscheids der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. Februar 2019 mit Bezug auf B.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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