Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 31.08.2018 100 2018 77

31. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,561 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Landwirt (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2018; 4800.600.350.54/17 [790735]) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2018.77U HER/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Landwirt (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 19. Februar 2018; 4800.600.350.54/17 [790735])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, Sachverhalt: A. A.________, im Erstberuf Lehrer, absolvierte das Qualifikationsverfahren zum Landwirt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Nachholbildner. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 teilte ihm die kantonale Prüfungskommission mit, er habe die Abschlussprüfung nicht bestanden. Grund dafür war die ungenügende Note 3,6 im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit», bestehend aus der Teilprüfung 1 (Positionen Tierhaltung 1 und Mechanisierung) im Frühling 2016 sowie der Teilprüfung 2 (Positionen Tierhaltung 2 und Pflanzenbau) im Frühling 2017. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Juli 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), wobei er die Bewertung der Teilprüfung 1 «praktische Arbeit» rügte. Die ERZ wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 14. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung aufgrund seiner Einwände gegen die Benotung der Teilprüfung 1 als bestanden zu erklären. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Mai 2018 hat A.________ Bemerkungen zur Vernehmlassung der ERZ eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Die Noten der Teilprüfung 1 vom Frühling 2016 wurden dem Beschwerdeführer als Bestandteil der Abschlussprüfung erst mit Notenausweis vom 30. Juni 2017 (zusammen mit den Noten der Teilprüfung 2 vom Frühling 2017) eröffnet; Einwände dagegen konnte er erst mit Beschwerde gegen das Nichtbestehen der Abschlussprüfung vorbringen. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf, zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, 2. Strittig ist das Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Landwirt EFZ. 2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erhält das EFZ, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren; er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher; die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt; 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein (Art. 35 Abs. 1 BBV). Diese halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten (Art. 35 Abs. 2 BBV). In der Abschlussprüfung werden die Qualifikationsbereiche praktische Arbeit, Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung geprüft (Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» [nachfolgend: VGL]). Die Abschlussprüfung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VGL bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird (Bst. a) und das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Erfahrungsnote mindestens die Note 4 beträgt (Bst. b) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. c). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote (Art. 18 Abs. 2 VGL). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 18 Abs. 4 VGL): praktische Arbeit: 40 % (Bst. a); Berufskennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, nisse: 20 % (Bst. b); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. c); Erfahrungsnote: 20 % (Bst. d). Nach dem vorliegend massgebenden Bildungsplan vom 8. Mai 2008 für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (vgl. Art. 10 VGL; Bildungsplan einsehbar unter: <www.bvz.admin.ch>, Rubriken: «Berufe A- Z/Landwirt EFZ [Berufsfeld Landwirtschaft]/Bildungsplan [gültig bis 31.12.2021]»), setzt sich die Prüfung im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» aus folgenden vier Positionen zusammen (vgl. S. 19): Position 1: Pflanzenbau, Gewichtung 40 %, 6. Semester Position 2: Tierhaltung 1, Gewichtung 20 %, 4. Semester Position 3: Tierhaltung 2, Gewichtung 20 %, 6. Semester Position 4: Mechanisierung, Gewichtung 20 %, 4. Semester 2.2 Der Beschwerdeführer erreichte zwar die Gesamtnote von 4,5, jedoch war die Note des Qualifikationsbereichs «praktische Arbeit» mit 3,6 ungenügend (bestehend aus Note 4 bei Position Tierhaltung 1, Note 2,5 bei Position Mechanisierung, Note 4,5 bei Position Tierhaltung 2 und Note 3,5 bei Position Pflanzenbau). Folglich bestand er die Abschlussprüfung nicht und wurde ihm das EFZ als Landwirt mit Verfügung vom 30. Juni 2017 nicht erteilt (vgl. Beschwerdebeilage [act. 1C]; vorne Bst. A). 2.3 Die Kritik des Beschwerdeführers betrifft einzig die Teilprüfung 1 «praktische Arbeit» im Frühling 2016, welche die Positionen «Tierhaltung 1» und «Mechanisierung» umfasst. In seiner Beschwerde an die ERZ, auf welche er in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist (vgl. S. 1), beantragte er die Anhebung der Noten in «Tierhaltung 1» von 4 auf 5 und in «Mechanisierung» von 2,5 auf 3,5. Mit dieser Bewertung ergäbe sich im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» die Note 4,0, womit der Beschwerdeführer das EFZ erhielte. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die auf dem Prüfungsprotokoll aufgeführte Notenskala mit den Noten 1-6 nenne nur sehr allgemein formulierte Voraussetzungen zum Erreichen der jeweiligen Note und diese auch nur für alle ganzen Noten. Zudem würden die vergebenen Signatur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, punkte in dieser Notenskala nicht berücksichtigt. Im Weiteren hätten die Experten ungenügend protokolliert, indem sie nicht für jede Antwort eine Signatur vergeben hätten. Insgesamt sei die Bewertung nicht nachvollziehbar. 3.2 Aus den im Qualifikationsverfahren verwendeten vorgedruckten Prüfungsprotokollen (vgl. Beschwerdebeilage [act. 1C]) ist ersichtlich, dass die verschiedenen Aufgaben der jeweiligen Position (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3) anhand folgender Signaturen bewertet wurden: «2 = gut 1 = teilweise 0 = falsch U = unsicher D = Denkhilfe F = fehlende Antwort» Für jede Aufgabe wurde anschliessend eine Teilnote von 1-6 (halbe oder ganze Note) gesetzt. Aus diesen Teilnoten, welche alle gleich gewichtet wurden, resultierte schliesslich die auf eine halbe Note auf- oder abgerundete Endnote der jeweiligen Position. Auf den Prüfungsprotokollen sind die Noten 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten aufgedruckt und wird die Bedeutung der ganzen Noten wie folgt umschrieben: «6 = Kompetenz ist herausragend erfüllt 5 = Kompetenz ist gut und richtig erfüllt 4 = Kompetenz ist knapp (mit kleineren aber tolerierbaren Fehlern) erfüllt 3 = Bei der Realisierung der Kompetenz treten klar benennbare Fehler auf 2 = Es treten gravierende Fehler/schwerwiegende Probleme auf 1 = Aufgabe kann nicht ausgeführt werden» 3.3 Folglich werden die Prüfungsleistungen nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden, während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind. Im Qualifikationsverfahren wird somit eine übliche Notenskala angewandt, wie sie Art. 34 Abs. 1 BBV vorsieht (vgl. vorne E. 2.1) und sie dem Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, führer als Lehrer mit langjähriger Berufserfahrung bestens bekannt sein dürfte. Dass die Umschreibungen zu den ganzen Noten im Prüfungsprotokoll etwas anders lauten als üblich (hervorragend, gut, genügend, ungenügend usw.) und solche bei den halben Noten fehlen, schadet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Ebenso wenig, dass die Signaturpunkte in der Notenskala «nicht eingebunden» sind: Die anwendbaren Gesetze und Verordnungen machen der Prüfungsleitung bzw. den Expertinnen und Experten keine Vorgaben, nach welcher Skala oder Methode die Leistung bewertet werden muss, um eine bestimmte Note zu erreichen. Art. 34 Abs. 1 BBV bestimmt einzig, dass Leistungen in den Qualifikationsverfahren in ganzen oder halben Noten ausgedrückt werden, 6 die höchste, 1 die tiefste Note ist und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (vgl. vorne E. 2.1). Den Prüfungsverantwortlichen steht daher bei der Festlegung der Bewertungsmethode ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2010/21 E. 6; BVGer B-822/2016 vom 24.8.2017 E. 6.1.3). Die Chefexpertin der Berufe Landwirt/in EFZ und Agrarpraktiker/in EBA des Kantons Bern (nachfolgend: Chefexpertin) hat in ihrer nach Rücksprache mit den beteiligten zwei Prüfungsexperten verfassten Stellungnahme an die ERZ vom 24. August 2017 (nachfolgend: Stellungnahme, Akten ERZ act. 4) erklärt, die Signaturen, z.B. «2» für gut, könnten nicht direkt als Punkte angesehen werden, sondern dienten den Expertinnen und Experten als Denkhilfe für die Notengebung nach der Prüfung. Es könne die Beantwortung einer Frage mit «2» vermerkt sein oder eine ganze Handlung, die selbstverständlich höher gewichtet werde (vgl. Stellungnahme S. 1). Aus den in den Prüfungsprotokollen vermerkten Signaturen lässt sich die Note nach den schlüssigen Ausführungen der Chefexpertin somit nicht direkt herleiten. Für die Notengebung bedarf es vielmehr einer anschliessenden Auswertung der Protokolle bzw. des Prüfungsgeschehens durch die Expertinnen und Experten. Somit ist es folgerichtig, dass die Signaturpunkte in der Notenskala keinen Niederschlag finden. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfungsexperten hätten ungenügend bzw. nicht nachvollziehbar protokolliert, indem sie nicht bei allen Aufgaben für jede Antwort eine Signatur vergeben hätten, ist Folgendes festzuhalten: Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind gemäss Art. 35 Abs. 2 BBV zwar verpflichtet, die Resultate sowie ihre Beobachtun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, gen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich festzuhalten (vgl. vorne E. 2.1). Nähere gesetzliche Vorschriften zur Protokollführung existieren hingegen nicht. Die Begründung der einzelnen Noten braucht sich jedenfalls nicht allein aus den Prüfungsprotokollen zu erschliessen. Es genügt, wenn die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten, hergestellt werden kann (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2; VGE 2016/130 vom 1.3.2017 E. 4.2; BGer 2D_29/2015 vom 27.11.2015 E. 2.2). Letztlich muss für die beschwerdeführende Person bzw. die Beschwerdeinstanz die vorgenommene Bewertung aber nachvollziehbar sein. Die Prüfungsexpertinnen und -experten müssen somit auch Monate nach Durchführung einer mündlichen oder praktischen Prüfung in der Lage sein, die Schwächen der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erbrachten Leistung und deren Auswirkung auf das gesamte Prüfungsergebnis mit hinreichender Klarheit zu bezeichnen (zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2; VGE 2016/130 vom 1.3.2017 E. 4.2, beide zu mündlichen Prüfungen). – Allein aus dem Umstand, dass die Prüfungsexperten nicht bei jeder Antwort eine Signatur angebracht haben, kann folglich nicht geschlossen werden, ihre Bewertung sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als – wie vorne ausgeführt (vgl. E. 3.3) – die Signaturen nur Gedankenstützen darstellen und sich nur indirekt auf die Benotung auswirken. Die beiden Prüfungsexperten haben wie vorgesehen für die streitbetroffenen Positionen der Teilprüfung 1 ein vorgedrucktes Prüfungsprotokoll ausgefüllt, in welchem sie sich bei jeder Prüfungsaufgabe zur «Arbeitserledigung / ev. Zusatzaufträge (WAS?)» geäussert, Signaturen gesetzt und die Aufgabenerfüllung in Worten kommentiert haben (vgl. Beschwerdebeilagen [act. 1C]). Ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Bewertungen genügend nachvollziehbar und rechtmässig sind, ist im Zusammenhang mit den einzelnen Aufgaben zu prüfen (vgl. E. 4 hiernach). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine nicht nachvollziehbare und zu strenge Bewertung seiner Leistungen in den Prüfungen «Tierhaltung 1»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, und «Mechanisierung» (vgl. vorne E. 2.3). Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht Prüfungsergebnisse lediglich auf Rechtsfehlerhaftigkeit überprüft; ob das Ergebnis bzw. die einzelnen Leistungsbewertungen angemessen sind, entzieht sich seiner Kognition (vgl. vorne E. 1.2). Folglich prüft es nicht, ob die Leistungen des Beschwerdeführers zu streng bewertet worden sind bzw. auch weniger streng hätten bewertet werden können, es sei denn, Bewertungen seien sachlich unhaltbar. 4.2 Die Note 4 in «Tierhaltung 1» setzt sich aus der Note 4 für Aufgabe Nr. 26 (Melken und Schalmtest), der Note 4,5 für Aufgabe Nr. 14 (Brunsterkennung) und der Note 4 für Aufgabe Nr. 8 (Aufzuchtkälber) zusammen (vgl. Akten ERZ act. 4). 4.3 Zur Bewertung der Aufgabe Nr. 26 ist Folgendes zu erwägen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Note 4 sei nicht nachvollziehbar. 5/7 aller Signaturen bei dieser Aufgabe bestünden aus der bestmöglichen Signatur 2. Er streite nicht ab, dass es beim Melken zu einem kurzen Lufteinzug gekommen sei. Ein solcher führe aber nicht automatisch zu hohen Keimzahlen in der Milch. Für ihn sei nicht verständlich, weshalb im Protokoll stehe, «der Kandidat wirkt etwas ungeübt» und «es zieht Luft und Stroh», die Chefexpertin in ihrer Stellungnahme an die ERZ dann aber ausgeführt habe, der Kandidat habe sich beim Melken sehr ungeübt gezeigt und es sei viel Luft und sogar Stroh angesogen worden. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass er nicht alle Viertel des Euters auf Restmilch kontrolliert habe. Immerhin seien beide Arbeitsschritte mit der Signatur 1 und nicht mit der Signatur 0 bewertet worden. Bei schwerwiegenden Fehlern müsste seines Erachtens die Signatur 0 stehen. 4.3.2 Im Prüfungsprotokoll ist dazu vermerkt, dass der Beschwerdeführer beim Anhängen der Melkbecher etwas ungeübt wirkte, «es zieht Luft und Stroh». Zur Kontrolle nach dem Melken hält das Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer nur einen Viertel des Euters flüchtig auf Restmilch kontrollierte. Bei beiden Beurteilungen ist die Signatur 1 angebracht. Im Übrigen findet sich im Protokoll zehnmal die Signatur 2, zweimal die Signatur 0 sowie je einmal die Signatur F und die Signatur D. Die Chefexpertin erklärte in ihrer Stellungnahme (vgl. S. 1), der Beschwerdeführer habe sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, beim Melken sehr ungeübt gezeigt. Die Handgriffe und Arbeitsabläufe seien nicht flüssig gewesen und hätten zuerst immer noch überlegt werden müssen. Beim Anhängen der Melkbecher sei viel Luft und sogar Stroh angesogen worden. Dieser Fehler führe zu hohen Keimzahlen in der Milch bzw. schlechter Milchqualität. Er sei so schwerwiegend, dass die Aufgabenerfüllung an sich als ungenügend angesehen werden müsste. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht alle Viertel des Euters auf Restmilch kontrolliert. Auch dieser Fehler sei schwerwiegend. Eine schlecht ausgemolkene Kuh könne an einer Euterentzündung erkranken. Die Prüfungsexperten hätten aber sein theoretisches Wissen ebenfalls gewertet und sich für die Note 4 entschieden, was ihres Erachtens sehr grosszügig sei. 4.3.3 Die Chefexpertin hat schlüssig dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer beim Anhängen der Melkbecher und bei der Euterkontrolle begangenen Fehler gravierend sind (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Wieviel Luft und Stroh tatsächlich angesaugt wurde und ob dieser Umstand in jedem Fall zu hohen Keimzahlen bzw. zu schlechter Milchqualität führt, was der Beschwerdeführer verneint, kann und muss das Verwaltungsgericht nicht beurteilen. Die Auffassung der Chefexpertin, der Fehler beim Anhängen der Melkbecher sei schwerwiegend, leuchtet selbst dann ein, wenn dadurch lediglich die Gefahr der Beeinträchtigung der Milchqualität besteht, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Dass eine unvollständige Euterkontrolle nach dem Melken als bedeutender Fehler einzustufen ist, anerkennt der Beschwerdeführer. Er macht jedoch geltend, er habe bei beiden gemolkenen Kühen alle Viertel auf Restmilch kontrolliert. – Im Prüfungsprotokoll steht in der Spalte Arbeitserledigung «Kontrolle nach dem Melken» in der Spalte Bewertung «nur 1 Viertel flüchtig». Der ERZ ist darin beizupflichten, dass Prüfungsprotokolle aufgrund des Umstands, dass sie während der Prüfung erstellt werden, eine höhere Beweiskraft haben als die auf Erinnerungen basierenden Aussagen von Prüflingen Monate oder wie hier mehr als ein Jahr nach der Prüfung (angefochtener Entscheid E. 2.2.1.2; vgl. auch BVGer B-6512/2013 vom 8.7.2014 E. 5.2, B-6727/2013 vom 8.7.2014 E. 6.2). Da der Beschwerdeführer seine Behauptung der vollständigen Euterkontrolle nicht belegen kann, ist mit der Vorinstanz auf das Protokoll abzustellen und davon auszugehen, dass er nicht alle Viertel der Euter auf Restmilch kontrolliert und damit einen weiteren schwerwiegenden Fehler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, begangen hat. Dass die beiden Experten das Anhängen der Melkbecher und die Euterkontrolle mit der Signatur 1 und nicht – wie vom Beschwerdeführer ins Feld geführt – mit der Signatur 0 bewerteten, lässt ihre in der Endnote zum Ausdruck kommende Tiefbewertung dieser zwei Arbeitsschritte nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen: Da der Beschwerdeführer die Melkbecher anhängen konnte, diese Arbeit jedoch nicht korrekt ausführte, und das Euter teilweise, jedoch nicht vollständig auf Restmilch kontrollierte, ist verständlich, dass für die jeweilige Handlung die Signatur 1 («teilweise») und nicht die Signatur 0 («falsch») gesetzt wurde (vgl. vorne E. 3.2). Zusammenfassend ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl im Prüfungsprotokoll mehrheitlich die Signatur 2 vermerkt ist, insbesondere aufgrund der beiden schwerwiegenden Fehler bei der Aufgabe Nr. 26 die Teilnote 4 erhielt. 4.4 Bezüglich der Bewertung von Aufgabe Nr. 14 ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Benotung dieser Aufgabe mit der Begründung, er habe den Experten die Brunstmerkmale nennen können und erklärt, wie er beim Erkennen einer Brunst handeln würde (Stichwort «Tierarzt» im Protokoll). Sowohl für die Erkennungsmerkmale als auch für das Nennen der geforderten Handlung habe er die Signatur 2 erhalten. Als er und die Experten später auf dem Strässchen neben der Kuhweide gestanden hätten, sei hinter seinem Rücken anscheinend eine Kuh besprungen worden, worauf ihn die Experten aufmerksam gemacht hätten. Da er nicht nochmals erklärt habe, was nun zu tun sei, hätten die Experten geschlossen, er habe sein theoretisches Wissen nicht in die Praxis umsetzen können und ihm die Note 4,5 erteilt. 4.4.2 Laut dem Protokoll konnte der Beschwerdeführer die Brunstmerkmale nur teilweise nennen und es wurde beim Stichwort «Brunstbeobachtung» dafür die Signatur 1 gesetzt (vgl. Beschwerdebeilage [act. 1C]). Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass er verschiedene theoretische Fragen gut beantwortete (siebenmal Signatur 2), einmal eine Denkhilfe erforderlich und er bei einer Frage unsicher war. Am Ende des Protokolls ist vermerkt, dass eine Kuh von einer anderen besprungen wird, was vom Beschwerdeführer nicht bzw. erst nach einem Hinweis bemerkt wird. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, Chefexpertin führte aus, das theoretische Wissen des Beschwerdeführers über Brunst und Brunsterkennung sei gut, er setze dieses Wissen in der Praxis aber nur teilweise um. So habe er das deutlichste aller Brunstmerkmale, nämlich das Bespringen einer anderen Kuh, nicht gesehen. Die Experten seien mit dem Kandidaten vor den Kühen auf der Weide gestanden, während eine Kuh eine andere besprungen habe. Als er von einem der Experten darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er keine Schlussfolgerungen gezogen, welche Kuh brünstig und was nun zu tun sei. Für das Herdenmanagement sei die Fähigkeit zentral, die brünstigen Tiere zu erkennen und richtig zu handeln. Dafür brauche es aber Übung, welche die Experten beim Beschwerdeführer nicht hätten erkennen können (vgl. Stellungnahme S. 1 f.). 4.4.3 Auch bei dieser Aufgabe bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche Bewertung. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer praktischen Prüfung gutes theoretisches Wissen, welches der Beschwerdeführer unbestrittenermassen hat, für die Note nicht ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die praktischen Fähigkeiten zählen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben von den Experten angehalten, vom Strässchen aus die Kühe auf der Weide im Hinblick auf mögliche Brunstmerkmale zu beobachten und kam zum Schluss, es sei wohl keine Kuh brünstig (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.9.2017 S. 3, Akten ERZ act. 6). Dieser Schluss war falsch, wurde doch kurze Zeit später eine Kuh von einer anderen besprungen. Dass die Experten aufgrund des Umstands, dass er sich nach dem Hinweis auf das Bespringen einer Kuh und damit indirekt auf seine vorangegangene Fehleinschätzung hin passiv verhielt, folgerten, er setze sein Wissen nicht in die Praxis um, leuchtet ein. Ebenso, dass die Experten unter den gegebenen Umständen Erklärungen zum weiteren Handeln ohne entsprechende Aufforderung ihrerseits erwarteten. Die Bewertung mit der Note 4,5, welche bedeutet, dass die Aufgabe mehr als knapp, jedoch nicht gut und richtig gelöst wurde (vgl. vorne E. 3.2), erscheint insgesamt als sachlich vertretbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, 4.5 Soweit die Bewertung der Aufgabe Nr. 8 betreffend ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, da bei dieser Aufgabe nur seine falschen oder teilweise falschen und nicht auch seine richtigen Antworten mit «Signaturpunkten» versehen worden seien, sei die Bewertung mit der Note 4 zu tief ausgefallen. Zudem beruhten die im Zusammenhang mit der Kälbertränkung mehrfach zitierten 35 Grad Celsius Milchtemperatur auf einer blossen Schätzung der Prüfungsexperten, habe er doch keinen Thermometer im Einsatz gesehen. 4.5.2 Gemäss dem Prüfungsprotokoll wurde bei dieser Aufgabe nicht für jede einzelne Antwort eine Signatur gesetzt. Die Signaturen bewegen sich zwischen 0 und 1-2. Weitere Signaturen zeigen an, dass wiederholt Denkhilfen erforderlich waren. Die Chefexpertin hat ausgeführt, es sei nicht absichtlich Positives weggelassen und auch nicht alles Negative vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe viel zu kalte Milch an die Kälber vertränkt; auch hier habe die Übung gefehlt. Die Gefahr von Durchfall sei bei nicht korrekter Gabe von Milch sehr gross und die Folgen könnten fatal sein. Aus diesem Grund müsste die Lösung dieser Aufgabe aus ihrer Sicht als ungenügend bewertet werden. Die Prüfungsexperten hätten dennoch die genügende Note 4 gesetzt (vgl. Stellungnahme S. 2). Im Zusammenhang mit der im Protokoll vermerkten «Milch Temperatur 35°C» hat die ERZ im Rahmen ihrer Vernehmlassung bei den Prüfungsexperten eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Laut dieser haben die Prüfungsexperten den Beschwerdeführer nach der optimalen Tränketemperatur gefragt, als sie während der praktischen Prüfung bemerkten, dass er dabei war, die Kälber mit zu kalter Milch zu tränken. Sie hätten damit herausfinden wollen, ob dieses Wissen beim Beschwerdeführer vorhanden und die kalte Tränke nur eine Folge des Prüfungsstresses sei. Zudem hätten sie die Hoffnung gehegt, dass der Beschwerdeführer seinen Fehler bemerken und korrigieren würde. Bei den im Protokoll vermerkten 35 Grad Celsius handelt es sich gemäss ihrer Darstellung nicht um die gemessene oder geschätzte Tränketemperatur, wie die ERZ in ihrem Entscheid angenommen hat (vgl. E. 2.2), sondern um die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage der Experten. Die richtige Antwort wäre ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, mäss diesen 38-40 Grad Celsius gewesen (vgl. Stellungnahme zur Milchtemperatur per E-Mail vom 20.4.2018, act. 4B). 4.5.3 Ausschlaggebend für die Note 4 war folglich insbesondere das Tränken der Kälber mit zu kalter Milch an der praktischen Prüfung. Der Beschwerdeführer hält zwar für unsicher, dass er die Kälber tatsächlich mit zu kalter Milch getränkt habe, bringt aber nichts vor, was die dahingehende Einschätzung der Experten ernsthaft in Frage stellen würde. Allein aus seiner Beteuerung, auf dem elterlichen Hof würden die Kälber immer nach derselben Methode getränkt und hätten nur sehr selten starken Durchfall (vgl. Eingabe vom 20.9.2017 an die ERZ S. 3, Akten ERZ act. 6), kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die am Prüfungstermin vertränkte Milch habe die geforderte Wärme erreicht. Unbehelflich ist auch sein Vorbringen, er habe am 23. Mai 2018 die Temperatur der Milch gemessen, wie er sie an die Kälber vertränke, und 37 Grad Celsius erhalten (vgl. Eingabe vom 23.5.2018 S. 2, act. 6). Die praktische Prüfung fand rund zwei Jahre früher statt und es ist unklar, ob damals sowohl die Milchtemperatur als auch die Temperatur des zum Aufwärmen derselben zugegebenen heissen Wassers mit den im Mai 2018 gemessenen Temperaturen übereinstimmten. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die richtige Tränketemperatur zwar nicht nennen konnte, die Kälber aber trotzdem mit genügend warmer Milch tränkte. Hingegen sind die Erläuterungen der Prüfungsexperten plausibel, sie hätten nach der optimalen Tränketemperatur gefragt, nachdem sie festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer die Kälber mit zu kalter Milch tränke. Da das Verabreichen von zu kalter Milch an die Kälber unbestrittenermassen schwerwiegende Folgen haben kann und der Beschwerdeführer bei der Aufgabe Nr. 8 zudem diverse Fragen nicht oder nur teilweise richtig und mit Denkhilfen beantworten konnte, erscheint die Bewertung dieser Aufgabe mit der genügenden Note 4 sachlich nicht unhaltbar. 4.6 Zusammenfassend sind die strittigen Bewertungen nachvollziehbar und bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Benotung bei der praktischen Prüfung «Tierhaltung 1»; die Noten 4, 4,5 und 4 bei den einzelnen Aufgaben sowie die Gesamtnote 4 dieser Position halten folglich der Rechtskontrolle stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, 4.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte sich gewünscht, dass sich die ERZ auch mit seinen Rügen zur Bewertung der Position «Mechanisierung» auseinandergesetzt hätte und ihr vorwirft, sie habe die diesbezügliche Bewertung der Prüfungsexperten bzw. die Anmerkungen der Chefexpertin relativ unkritisch gutgeheissen, ist Folgendes festzuhalten: Die ERZ hat sich zu den Bewertungen bei dieser Position entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geäussert, da sie zum Schluss gekommen ist, dass die Bewertungen in der Position «Tierhaltung 1» der Überprüfung standhalten und die beantragte Anhebung der Note in der Position «Mechanisierung» von 2,5 auf 3,5 an der ungenügenden Note im Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» und damit am Nichtbestehen der Abschlussprüfung nichts zu ändern vermöchte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3; vorne E. 2.1). Diesen Ausführungen der ERZ ist beizupflichten. Es erübrigt sich daher die Auseinandersetzung mit der pauschalen Notenkritik in diesem Punkt. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers betroffen ist. Insoweit steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit demge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, genüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die Bewertung seiner Prüfung als auch organisatorische Aspekte des Prüfungsverfahrens. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - der kantonalen Prüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2018, Nr. 100.2018.77U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff BGG geführt werden.

100 2018 77 — Bern Verwaltungsgericht 31.08.2018 100 2018 77 — Swissrulings