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Bern Verwaltungsgericht 19.07.2018 100 2018 7

19. Juli 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,970 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 4. Dezember 2017; shbv 13/2017) | Sozialhilfe

Volltext

100.2018.7U DAM/TST/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juli 2018 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 4. Dezember 2017; shbv 13/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geb. am … 1959, wird seit dem 1. September 2010 im Rahmen der Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Seit dem 1. Mai 2012 bewohnt er allein eine Zweizimmerwohnung in B.________ zu einem aktuellen Nettomietzins von Fr. 919.-- pro Monat. Für diese Wohnung rechnet die EG B.________ A.________ einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 750.-- (bis Ende 2017) bzw. Fr. 850.-- (ab Anfang 2018) an und verrechnet den darüber hinausgehenden Teil des Nettomietzinses als sog. Mehrmieteabzug mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Auf Ersuchen von A.________ setzte die EG B.________ die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten und den sich daraus ergebenden Mehrmieteabzug am 6. Juli 2012 mit einer Verfügung fest, welche A.________ auf dem Rechtsweg anfocht. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 bestätigte das Verwaltungsgericht die Anordnungen der Gemeinde kantonal letztinstanzlich (VGE 2012/387); auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 19. September 2013 mangels hinreichender Begründung nicht ein (BGer 8C_577/2013). Am 31. Mai 2017 stellte A.________ erneut den Antrag, auf den Mehrmieteabzug sei zu verzichten. Auf dieses Gesuch trat die EG B.________ mit Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht ein. B. Dagegen führte A.________ am 25. August 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Januar 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der EG B.________ vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben und es seien ihm im Sozialhilfebudget rückwirkend und bis auf weiteres ein monatlicher Mietzins von Fr. 919.-- und die Nebenkosten von Fr. 150.-- anzurechnen. Zudem sei ihm für das angehobene Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. Die EG B.________ erklärt sich mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 nicht bereit, den Mietzins über den kommunalen Ansatz hinaus zu übernehmen, und beantragt damit sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 schliesst das Regierungsstatthalteramt ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 hat A.________ zusätzliche Bemerkungen und Unterlagen eingereicht. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG B.________ dem Verwaltungsgericht in der Folge weitere Unterlagen zukommen lassen. Am 17. Mai 2018 hat A.________ Einsicht in die amtlichen Akten genommen und am 24. Mai 2018 nochmals Bemerkungen angebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Das Rechtsschutzinteresse ist insbesondere aktuell und für den Beschwerdeführer wäre ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2 mit Hinweisen): Die Gemeinde hat den Maximalansatz für die anrechenbare Nettomiete bei Einpersonenhaushalten zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018, d.h. erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, von Fr. 750.-- auf Fr. 850.-- angehoben (vgl. die kommunalen Regelungen der EG B.________ zum Stichwort «Mietzins» des Handbuchs Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], act. 8A1 und 8A2); folgerichtig hat sie den hier umstrittenen Mehrmieteabzug dem erhöhten Ansatz entsprechend herabgesetzt (Schreiben … der EG B.________ vom 8.12.2017, act. 4). Da der Beschwerdeführer auch bei der erhöhten Obergrenze einen Mehrmieteabzug hinzunehmen hat, wäre für ihn ein günstiger Sachentscheid jedoch unverändert von aktuellem praktischem Nutzen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach). 1.3 Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der EG B.________ vom 26. Juli 2017 sei aufzuheben. Seiner Beschwerde an den Regierungsstatthalter ist allerdings voller Devolutiveffekt zugekommen und der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 4. Dezember 2017 ist an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 und Art. 74 N. 6). Aus der Beschwerdeschrift geht indes klar hervor, dass der Beschwerdeführer (auch) diesen Entscheid anfechten will. Auf die Beschwerde mit dem so verstandenen Rechtsbegehren ist insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer geltend macht, das Regierungsstatthalteramt habe die Nichteintretensverfügung der Gemeinde zu Unrecht bestätigt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit der Beschwerdeführer die (rückwirkende) Anrechnung des gesamten für die Wohnung geschuldeten Nettomietzinses und der Nebenkosten beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 5 Diese Fragen hat die Vorinstanz materiell nicht beurteilt. Sie können damit grundsätzlich nicht Prozessthema vor dem Verwaltungsgericht sein. Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). 1.4 Die Beurteilung von Nichteintretensverfügungen und -entscheiden bzw. von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.9.2014). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Im Kanton Bern sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe nach Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien, einsehbar unter: <www.skos.ch>, Rubrik «SKOS-Richtlinien») in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (BVR 2016 S. 352 E. 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1). Gemäss diesen Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und den Kosten für die medizinische Grundversorgung auch die Wohnkosten, einschliesslich der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (SKOS-Richtlinie B.1). Was die Wohnkosten betrifft, empfiehlt die SKOS den zuständigen Sozialhilfebehörden, regional oder kommunal angepasste und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 6 nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen festzulegen. Dahinter steht die Überlegung, dass von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet werden darf, dass sie in günstigem Wohnraum leben, und sich die Wohnkosten zwischen verschiedenen Regionen oder Gemeinden unterscheiden. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, deren Mietzins über dem regional oder kommunal festgelegten Maximalansatz liegt und ist es ihr zumutbar, in eine richtlinienkonforme Wohnung umzuziehen, darf die zuständige Sozialhilfebehörde von ihr verlangen, dass sie eine günstigere Wohnung sucht und/oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzieht. Kommt die betreffende Person einer solchen Aufforderung nicht nach, hat sie den die Obergrenze übersteigenden Mietzinsanteil – gegebenenfalls nach angemessener Übergangsfrist – selbst bzw. aus dem GBL zu tragen (zu den Wohnkosten SKOS-Richtlinien B.3; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort «Mietzins», Ziff. 3.1 f., einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 370 ff., insb. S. 374 f.). 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht in der Sache zu entscheiden, wie es sich mit den sozialhilferechtlich anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers einschliesslich Nebenkosten verhält. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist vielmehr die verfahrensrechtliche Frage zu klären, ob das Gesuch vom 31. Mai 2017 um Verzicht auf den Mehrmietabzug beim Grundbedarf hätte materiell behandelt werden müssen (vorne Bst. A und E. 1.3). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im Jahr 2013 mit der Frage befasst, ob die Gemeinde mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt dieselbe Wohnung bewohnte wie heute, einen Mehrmieteabzug verrechnen dürfe (vorne Bst. A). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (VGE 2012/387) kam das Gericht zum Schluss, dass der Maximalansatz für einen Einpersonenhaushalt von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 7 Fr. 750.-- eher tief angesetzt erscheine, aber rechtskonform sei (E. 3.4 ff. des erwähnten Urteils). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, in eine richtlinienkonforme Wohnung umzuziehen, weshalb der umstrittene Mehrmieteabzug nicht zu beanstanden sei (E. 4.2 ff. des erwähnten Urteils). 3.2 Ein Anspruch auf erneute Befassung mit dem in einer formell rechtskräftigen Verfügung geregelten Gegenstand besteht dann, wenn ausreichende Rückkommensgründe vorliegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 30 f.). Die Gemeinde zieht dem Beschwerdeführer die Mehrmiete bis auf weiteres monatlich wiederkehrend vom GBL ab. Sie regelt das Rechtsverhältnis damit mit Wirkungen in die Zukunft; der Mehrmieteabzug stellt mithin eine Dauerverfügung dar (vgl. zu diesem Begriff BVR 2015 S. 504 E. 4.2). Bei Dauerverfügungen bestehen vorbehältlich anderslautender positivrechtlicher Bestimmungen ausreichende Rückkommensgründe, wenn seit dem Verfügungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, sodass die Verfügung der aktuellen Rechts- und Sachlage nicht mehr entspricht und deren Abänderung bzw. Ersetzen infolge nachträglicher Fehlerhaftigkeit in Frage kommt (sog. Anpassung; BVR 2017 S. 540 E. 4.1, 2014 S. 360 E. 4.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 19). Die Beweislast für das Vorliegen ausreichender Rückkommensgründe trägt grundsätzlich die Person, welche um Anpassung ersucht (vgl. BVR 2002 S. 464 E. 2c), hier also der Beschwerdeführer. 3.3 Seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil 2012/387 vom 18. Juli 2013 hat sich die Ausgangslage unter anderem dahin verändert, dass die Gemeinde die Mietzinsobergrenze für Einpersonenhaushalte auf einen Betrag von Fr. 850.-- angehoben hat (vorne Bst. C und E. 1.2). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage ist dies allerdings ohne Bedeutung, weil die Gemeinde zugunsten des Beschwerdeführers gleichzeitig mit der Erhöhung des Maximalansatzes den Mehrmieteabzug von sich aus per 1. Januar 2018 an die neue Obergrenze angepasst hat (Schreiben der Gemeinde an der Beschwerdeführer vom 8.12.2017, act. 4A). Aus der Erhöhung des Ma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 8 ximalansatzes kann der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf Neubefassung mit den anrechenbaren Wohnkosten ableiten. 3.4 Somit bleibt zu prüfen, ob seit dem Urteil 2012/387 weitere Veränderungen eingetreten sind, die eine Neubeurteilung erfordern. Der Beschwerdeführer bringt vor, die «Mietsituation» habe sich seit Januar 2012 erheblich verändert. Günstige Wohnungen seien mittlerweile zur «absoluten Mangelware» geworden. Erschwingliche Wohnungen würden zudem häufig «unter der Hand» weitergereicht. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, richtlinienkonforme Wohnungen seien im Jahr 2017 auf dem Markt praktisch nicht mehr verfügbar gewesen. 3.4.1 Das Regierungsstatthalteramt hat im Zeitraum zwischen dem 6. und 28. November 2017 auf dem Internetportal <www.immoscout24.ch> nach Mietobjekten gesucht, die mit der damals geltenden kommunalen Mietzinsrichtlinie in Einklang standen (maximaler Nettomietzins von Fr. 750.--). Laut der Vorinstanz hat sich dabei gezeigt, dass zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Einzimmerwohnungen und Wohngemeinschaftszimmer in B.________ zur Miete angeboten worden sind (angefochtener Entscheid E. 4). Diesen Befund hat die Vorinstanz mit den ausgedruckten Inseraten für die verfügbaren richtlinienkonformen Mietwohnungen belegt (vgl. Vorakten RSA 3A pag. 30 ff.). 3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass auf dem Wohnungsmarkt in B.________ auch im Jahr 2017 richtlinienkonforme Wohnungen angeboten wurden. Nach eigenen Angaben hat er selber den Mietwohnungsmarkt in B.________ beobachtet (Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt S. 20 f., Vorakten RSA 3A pag. 20 f.) und im vorinstanzlichen Verfahren Zusammenstellungen der zwischen Januar 2013 und August 2017 im … Amtsanzeiger sowie auf dem Internetportal <www.comparis.ch> publizierten richtlinienkonformen Mietangebote eingereicht (Vorakten RSA 3A pag. 68 ff.). Diese beiden Zusammenstellungen bestätigen, dass richtlinienkonforme Mietwohnungen für Einpersonenhaushalte in B.________ auch im Jahr 2017 noch erhältlich waren. Darüber hinaus deuten die Zusammenstellungen darauf hin, dass die Anzahl in Frage kommender Wohnungen von 2013 bis Mitte 2017 zumindest nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Seite 9 erheblichem Ausmass abgenommen hat (vgl. insb. Vorakten RSA 3A pag. 74). 3.4.3 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der Gemeinde keine richtlinienkonformen Mietwohnungen (mehr) angeboten wurden; umso weniger lässt sich dies unter der heute geltenden erhöhten Mietzinsobergrenze sagen. Im Übrigen kann Gegenteiliges – anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint – auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Mietzinslimite gemäss dem Urteil 2012/387 schon im Jahr 2012 eher tief angesetzt war (vorne E. 3.1). Gemäss der öffentlich zugänglichen Statistik der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) haben sich die Medianwerte der Nettomietzinse für Zweizimmerwohnungen in der Region C.________ von Fr. 920.-- im zweiten Quartal 2012 auf Fr. 940.-- im vierten Quartal 2017, d.h. um rund 2,2 % erhöht (Daten zu den Angebotsmietpreisen von Mietwohnungen, einsehbar unter: <www.vol.be.ch>, Rubriken «Wirtschaft/Wirtschaftsdaten/Bevölkerung/ Wohnen»). Selbst wenn für Einzimmerwohnungen und Studios keine analoge Statistik verfügbar ist, kann angenommen werden, dass der relative Anstieg der Angebotsmietpreise für derartige Mietobjekte seit 2012 in ähnlicher Grössenordnung – d.h. rund 2 bis 3 % – beträgt und damit insgesamt moderat geblieben ist. 3.5 Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zulässigkeit des Mehrmieteabzugs dann neu zu beurteilen wäre, wenn es ihm trotz intensiver und umfassender Suche nachweislich nicht gelänge, eine richtlinienkonforme Wohnung anzumieten. Fehl geht er aber, wenn er meint, die zumutbaren Suchbemühungen hinreichend belegt zu haben: Die eingereichten Zusammenstellungen der im … Anzeiger und auf <www.comparis.ch> publizierten Wohnungsinserate (vorne E. 3.4.2) im Verbund mit der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf alle darin aufgeführten Wohnungen erfolglos beworben, genügen für den Nachweis ausreichender Suchbemühungen jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hätte seine angeblich intensive und umfassende Suche vielmehr mit zusätzlichen, geeigneten Belegen (z.B. Kopien eingereichter Bewerbungsformulare oder -schreiben, abschlägige Antwortschreiben von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Vermieterinnen und Vermietern) untermauern müssen. Solche Unterlagen finden sich jedoch weder in den Vorakten noch wurden sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegt. Dass es an ihm lag, die Suchbemühungen zu belegen, hat dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein müssen (vgl. etwa die Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 8), zumal nur er selber die entsprechenden Beweismittel beibringen kann und nicht die Gemeinde. Da die greifbaren Beweismittel gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bereits zusammen mit der Beschwerde einzureichen sind, vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Beweisofferte, weitere Belege und Unterlagen nachzureichen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr kommt er der ihn gemäss Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG treffenden Mitwirkungspflicht unzureichend nach, wenn er Beweismittel, welche er unaufgefordert hätte beibringen müssen, bloss anbietet (vgl. hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.; eingehend zur Mitwirkungspflicht in der Sozialhilfe VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 5.1 und 5.3; ferner auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Damit können hinreichend intensive, aber letztlich erfolglose Suchbemühungen, die ein Zurückkommen auf den Mehrmieteabzug nötig gemacht hätten, nicht als erstellt gelten. 3.6 Andere seit dem Verwaltungsgerichtsurteil 2012/387 vom 18. Juli 2013 veränderte Umstände, die eine Neubeurteilung des Mehrmieteabzugs erforderlich machen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Namentlich mit Blick auf die familiären Verhältnisse, die örtliche Verwurzelung, das Alter, die Gesundheit oder den Grad der sozialen Integration sind keine Veränderungen erkennbar, aufgrund derer sich eine Neubeurteilung der Wohnsituation aufdrängen würde (vgl. SKOS-Richtlinie B.3, Abschnitt «Überhöhte Wohnkosten»). Von vornherein als unbehelflich erweist sich zudem das bereits früher vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, dass eine zumutbare Wohnung genügend Platz für sein Mobiliar bieten müsse (Beschwerdebeilage 2, S. 2). Dazu hat das Verwaltungsgericht schon im Urteil 2012/387 festgehalten, dass der Umzug in eine Einzimmerwohnung bzw. ein Studio nicht deshalb unzumutbar sei, weil der Beschwerdeführer dadurch allenfalls gezwungen sein könnte, einen Teil seiner nicht mehr benötigten Möbel zu verkaufen oder (kostengünstig) einzustellen (E. 4.3 des erwähnten Urteils).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, 3.7 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, dass sich die Umstände so geändert hätten, dass die Frage der Anrechnung der Mietkosten neu beurteilt werden müsste; die entsprechenden beweisrechtlichen Folgen hat er zu tragen (vorne E. 3.2). Entgegen seiner Auffassung ist die Gemeinde daher auf das (erneute) Gesuch um Verzicht auf den Mehrmieteabzug zu Recht nicht eingetreten, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht (vorne E. 3.5) ist überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer meint – das rechtliche Gehör verletzt haben soll, indem sie auf eine persönliche Anhörung zur Beweisabnahme verzichtet hat. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Beweismassnahme erforderlich gewesen sein soll, um dem Beschwerdeführer den Nachweis zureichender Rückkommensgründe zu ermöglichen. Damit durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme absehen, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdefühers zu verletzen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 3.8 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, zumal die Beschwerdeführung nicht als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann (Art. 53 SHG); die hier massgebliche letztmalige Beurteilung der Wohnsituation des Beschwerdeführers liegt immerhin mehr als viereinhalb Jahre zurück. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2018, Nr. 100.2018.7U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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