Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.02.2020 100 2018 442

21. Februar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,368 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018; shbv 7/2018) | Sozialhilfe

Volltext

100.2018.442U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018; shbv 7/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970) und ihre drei Kinder wurden seit Oktober 2002 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Per 1. Januar 2017 trat A.________ eine Teilzeitstelle an. In der Folge löste die Gemeinde sie mangels Bedürftigkeit per Ende Februar 2017 von der Sozialhilfe ab; die entsprechende Verfügung erging am 8. August 2017. Hiergegen führte A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental. Mit Entscheid vom 22. März 2018 hob dieses die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die EG B.________ zurück (Verfahren shbv 15/2017). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hielt die EG B.________ an der Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 fest. B. Dagegen reichte A.________ am 30. Mai 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental ein. Mit Entscheid vom 7. November 2018 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde teilweise gut. Die EG B.________ wurde verpflichtet, A.________ den Betrag von Fr. 109.70 aus der im Februar 2017 vorgenommenen Stromrückstellung zurückzuerstatten. Im Übrigen wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie verweigerte A.________ zudem die amtliche Beiordnung ihres Vertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren shbv 7/2018). C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 07.11.2018 sei zu kassieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 2. Gestützt auf die im Klientenkonto verbuchten Einnahmen und Ausgaben für die Periode 02/2017 sowie auf den Auszahlungsbeleg vom 24.1.2017 «Sozialhilfe Februar 2017» im Verbund mit dem Grundlagenbudget vom 23.12.2016 «Sozialhilfebudget ab 01.01.2017» sei festzustellen, dass für die Periode 02/2017 ein Ausgabenüberschuss vorlag. 3. Gestützt auf die im Klientenkonto verbuchten Einnahmen und Ausgaben für die Periode 03/2017 sowie auf den Auszahlungsbeleg vom 28.02.2017 «Sozialhilfe März 2017» im Verbund mit dem Grundlagenbudget vom 23.12.2016 «Sozialhilfebudget ab 01.01.2017» sei festzustellen, dass für die Periode 03/2017 ein Ausgabenüberschuss vorlag. 4. Es sei der Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Beschwerdeführerin frühestens von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können, indem die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Kalendermonate ab Februar 2017 periodengleich einander gegenübergestellt werden. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ausstehende Sozialhilfeleistungen nachträglich zu vergüten, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % nach Art. 104 OR, gerechnet ab demjenigen Zeitpunkt, zu welchem die Unterstützung ursprünglich hätte vergütet werden sollen. 6. *** entfällt zufolge Gegenstandslosigkeit *** 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, CHF 360 (zzgl. 5 % Verzugszins) für die von der Beschwerdeführerin bevorschussten Lernförderungskosten (Rechnung vom 10.04.2017) nachzuzahlen. 8. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 28.02.2017 als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die von der Sozialhilfezahlung für Februar 2017 in Abzug gebrachte Rückstellung … in Höhe von CHF 109.70 (zzgl. 5 % Verzugszins) zurückzuerstatten. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 31.03.2017 als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die von der Sozialhilfezahlung für Februar und März 2017 in Abzug gebrachte Rückstellung … in Höhe von insgesamt CHF 219.40 (zzgl. 5 % Verzugszins) zurückzuerstatten. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 31.05.2017 oder später als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den auf die entfallenden Dreiviertel-Anteil von CHF 506.05 (zzgl. 5 % Verzugszins) der Stromrechnung vom 15.05.2017 im Gesamtbetrag von CHF 674.75 zu vergüten. 9. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege, auch für die vorinstanzlichen Verfahren shbv 15/2017 und shbv 7/2018, zu gewähren. Soweit dem Begehren nicht durch Beiordnung des Vertreters der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann, sei ihr Parteientschädigung und Auslagenersatz zuzuerkennen.» Weiter beantragt A.________ auch vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Vertreters. Schliesslich sei das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) mit dem ebenfalls anhängig gemachten Verfahren 100.2018.443 (Übernahme von Krankheitskosten) zu vereinigen. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt nimmt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 zu zwei Rechtsbegehren Stellung und verweist in den übrigen Punkten auf den angefochtenen Entscheid, an dem vollumfänglich festgehalten wird. Am 4. Februar 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ auf Erlass einer Zwischenverfügung zum Streitgegenstand abgewiesen. Weiter hat er in Aussicht gestellt, über die Verfahrensvereinigung später zu entscheiden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach und hinten E. 7.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) und der Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung bzw. Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Rechtsbegehren 5, 7 und 8) auch die Feststellung, dass in den Monaten Februar und März 2017 ein Ausgabenüberschuss vorgelegen habe (Rechtsbegehren 2 und 3); weiter sei der frühestmögliche Ablösungszeitpunkt von der Sozialhilfe «zu bestimmen» (Rechtsbegehren 4). 1.2.1 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (statt vieler BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin als selbständige Feststellungsbegehren – und nicht als Begründungselemente – zu verstehen sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin kann mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids Rechnung getragen werden. Einer gesonderten förmlichen Feststellung bedarf es nicht. 1.2.2 Was die Bestimmung des frühestmöglichen Ablösungszeitpunkts angeht, übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, «die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Kalendermonate ab Februar 2017 periodengleich einander gegenüberzustellen» (Rechtsbegehren 4). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Ablösungszeitpunkt per Ende Februar 2017 Recht verletzt. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 2 VRPG) ist es alsdann an der Beschwerdeführerin substanziiert aufzuzeigen, inwiefern sie später noch Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Indem sie ausführt, die Ablösung sei «frühestens per 30.6.2017 rechtmässig gewesen» (Beschwerde S. 12), macht sie nicht rechtsgenüglich geltend, die Ablösung hätte erst später erfolgen dürfen. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, bloss auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei erst nach dem 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe abzulösen, ist auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Beschwerde mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht einzutreten. 1.3 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Die beiden Beschwerdeverfahren 100.2018.442 und 100.2018.443 beziehen sich nicht auf den gleichen Gegenstand, auch wenn die Frage nach der Übernahme von Kosten für die Krankenkassen-Zusatzversicherung Auswirkungen auf den hier strittigen Ablösungszeitpunkt von der Sozialhilfe haben kann. Hinzu kommt, dass im Verfahren 100.2018.443 zusätzlich die älteste Tochter der Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist. Eine Vereinigung der Verfahren drängt sich zudem auch aus prozessökonomischen Gründen nicht auf. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren ist daher abzuweisen. 1.4 Strittig ist im Wesentlichen, ob die Sozialhilfeleistungen statt per Ende Februar 2017 erst per Ende Juni 2017 hätten eingestellt werden dürfen. Zudem geht es um die Rückerstattung kleinerer Beträge, welche die Beschwerdeführerin selber übernommen hat. Insgesamt liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beschwerdesache fällt daher in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.1 Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder (Jg. 1997, 2005 und 2006) wurden seit Oktober 2002 von der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt. Per 1. Januar 2017 trat die Beschwerdeführerin eine neue, unbefristete Stelle im Stundenlohn am C.________ an (vgl. Arbeitsvertrag vom 5.12.2016, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Lohnauszahlungen erfolgen jeweils um den 24. des Monats und basieren auf den im Vormonat geleisteten Arbeitsstunden (vgl. E-Mail vom 27.2.2017, Lohnabrechnungsübersicht des C.________ vom 27.2.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Am 27. Februar 2017 stellte die Beschwerdeführerin der Sozialdirektion per E-Mail die Lohnabrechnung Januar 2017, die Anzeige über die Lohnauszahlung für Februar 2017 sowie die Lohnaufstellung für die im ersten Quartal 2017 geplanten Arbeitseinsätze zu; die Lohnabrechnung Februar 2017 reichte sie am 2. März 2017 nach (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Am 28. Februar 2017 überwies ihr die Gemeinde für den Monat März 2017 den Betrag von Fr. 814.10 (vgl. «Sozialhilfe März 2017» vom 28.2.2017, E-Mail vom 28.2.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Mit Verfügung vom 21. März 2017 beteiligte sich die Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar 2017 «bis auf weiteres» mit Fr. 400.-- an der externen Kinderbetreuung unter Hinweis, dass bei einer allfälligen Ablösung und Wiederanmeldung bei der Sozialdirektion eine Kinderbetreuungslösung erneut geprüft werde (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). 2.2 Am Gespräch vom 27. März 2017 teilte die Verantwortliche der Sozialdirektion der Beschwerdeführerin mit, dass sie rückwirkend per Ende Februar 2017 von der Sozialhilfe abgelöst werde; aufgrund eines Budgetüberschusses habe sie bereits im März 2017 keinen Anspruch mehr auf ergänzende Unterstützung (vgl. Aktennotiz vom 27.3.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Mit Schreiben vom 27. Mai 2017 widersetzte sich die Beschwerdeführerin dem und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. Die Gemeinde verfügte am 8. August 2017 (vgl. Sozialhilfeakten 3A). Die Beschwerdeführerin führte hiergegen Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental. Mit Entscheid vom 22. März 2018 hob die Regierungsstatthalterin die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die EG B.________ zurück. Sie erwog, die Gemeinde habe die Ablösung per Ende Februar 2017 verfügt, ohne dass ein Budget für den Monat Februar 2017 vorliege, welches den Einnahmenüberschuss aufzeigen würde. Die Ablösung per Ende Februar 2017 könne daher nicht bestätigt werden. Die Sache sei zwecks Neubestimmung des Ablösungszeitpunkts an die Gemeinde zurückzuweisen. Insbesondere sei gestützt auf die mittlerweile bekannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Einkommens- und Ausgabenbeträge neu für den Monat Februar 2017 und allenfalls weitere Monate rückblickend eine Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen- und Ausgabenpositionen vorzunehmen. Basierend darauf sei zu eruieren, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Einnahmenüberschuss bestanden habe bzw. wann die anrechenbaren Einnahmen den ermittelten Bedarf zu decken vermochten und die Beschwerdeführerin frühestens von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können (vgl. Entscheid vom 22.3.2018 E. 2.12, in Sozialhilfeakten 3A). In der Folge hielt die Gemeinde mit Verfügung vom 15. Mai 2018 an der Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 fest, da sich ein Überschuss ergab (vgl. Akten RSA Emmental pag. 8 ff.). Soweit aktenkundig hat die Beschwerdeführerin seit der mündlichen Mitteilung betreffend Ablösung per Ende Februar 2017 kein neues Unterstützungsgesuch eingereicht. 3. Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abgelöst werden durfte. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Erwerbseinkommens oder eines anderen Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus sog. situationsbedingten Leistungen (SIL), welche die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen, sowie aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ bzw. IZU) oder aus Einkommensfreibeträgen (EFB) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Für die Bedürftigkeitsbemessung werden die im laufenden Monat einsetzbaren Eigenmittel den laufenden monatlichen Ausgaben gegenübergestellt (vgl. BGE 138 V 386 E. 4.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 481; Handbuch BKSE Stichwort «Einnahmen»). Die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt, wenn das verfügbare Einkommen den ermittelten Bedarf erreicht oder übersteigt. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit dürfen bei den Einnahmen nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel berücksichtigt werden (BGE 137 V 143 E. 3.7.1; BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Bei Ein- und Austritt in das Unterstützungsverhältnis, d.h. zu Beginn und Ende der wirtschaftlichen Unterstützung, wird die Bedürftigkeit vereinfa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, chend berechnet, indem vor allem bestimmte situationsbedingte Bedarfe nicht berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Schwelleneffekten sind bei der Ermittlung des Bedarfs jedoch regelmässige und bezifferbare situationsbedingte Leistungen und Zulagen im Sozialhilfebudget einzurechnen; einmalige situationsbedingte Bedarfe sind bei der Schwellenbedürftigkeit hingegen nicht zu berücksichtigen. Diese Schwellenberechnung (Anspruchsberechnung) entscheidet darüber, ob jemand als bedürftig gilt und in die wirtschaftliche Unterstützung aufzunehmen oder von der Sozialhilfe abzulösen ist (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Ablösung/Austrittsschwelle» Ziff. 1; Guido Wizent, a.a.O., S. 477 f.). 3.4 Die Vorinstanz hat erwogen, für die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe per Ende Februar 2017 sei das rückwirkend erstellte Budget des Monats Februar 2017 («Ablösungsbudget») massgebend, welches sich auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Einkommens- und Ausgabenbeträge im entsprechenden Monat stütze. Die Zahlen in diesem Ablösungsbudget dienten der Beurteilung des Folgemonats März 2017 und hätten zur Ablösung per Ende Monat Februar 2017 geführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5, 2.5.1). Das Ablösungsbudget der Gemeinde sei zwar in einigen Punkten zu korrigieren. Im Ergebnis ändere sich jedoch nichts am Einnahmenüberschuss der Beschwerdeführerin im Februar 2017 und damit an ihrer Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.8). – Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Ablösungsbudget beinhalte nicht alle tatsächlichen Ausgaben; der Februarlohn 2017 sei erst am 24. Februar 2017 überwiesen worden, weshalb er erst im Folgemonat März 2017 als Einkommen anzurechnen sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Ihr Bedarf sei bis und mit Mai 2017 durch die verfügbaren Einnahmen nicht gedeckt gewesen, weshalb die Ablösung von der Sozialhilfe frühestens per 30. Juni 2017 rechtmässig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 12). 3.5 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe setzt eine individuelle, konkrete und aktuelle Notlage voraus (statt vieler BVR 2011 S. 368 E. 4.3; ferner hinten E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde angesichts der veränderten Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ein sog. Ablösungsbudget erstellt hat. Soweit die Einstellung der Sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, leistungen per Ende Februar 2017 zu beurteilen ist, hat sich dieses Budget aus den für den Monat März 2017 verfügbaren Einkommen sowie den anerkannten monatlichen Ausgaben zusammenzusetzen, damit ein allfälliger finanzieller Bedarf für den Monat März 2017 ermittelt werden kann. Das Ablösungsbudget ist vom hier nicht strittigen Unterstützungsbudget für den Monat Februar 2017 zu unterscheiden, mit welchem der Bedarf der Beschwerdeführerin für jenen Monat ermittelt wurde (vgl. «Sozialhilfe Februar 2017», in Übergangsdossier 3B). Nachfolgend ist anhand der anrechenbaren Ausgaben und verfügbaren Einkommen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihren Lebensunterhalt ab März 2017 selbständig zu bestreiten. 4. Zunächst ist zu klären, welche Ausgaben im Ablösungsbudget zu berücksichtigen sind. 4.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Auffassung der Gemeinde bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.2 ff.) und die folgenden Ausgaben anerkannt: Grundbedarf Fr. 1ʹ567.50 Wohnungskosten Fr. 1ʹ237.50 KVG inkl. Prämienverbilligung Fr. 331.75 SIL Krankheitskosten Minoxidil Fr. 51.45 Zahnzusatzversicherungen Fr. 19.60 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 106.00 Familienexterne Kinderbetreuung Fr. 400.00 Nachhilfeunterricht Fr. 240.00 Total Fr. 3ʹ953.80 Die Ausgaben für die Zahnzusatzversicherungen von je Fr. 9.80 für die beiden jüngeren Kinder, ausmachend Fr. 19.60, hat die Vorinstanz zusätzlich berücksichtigt und das Budget der Gemeinde insoweit korrigiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Krankenkassenselbstbehalte und -franchisen gehörten zur materiellen Grundsicherung, weshalb sie als Ausgaben zu qualifizieren seien (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2.1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall sicherzustellen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5; Guido Wizent, a.a.O., S. 317, 489; VGer ZH VB.2017.00021 vom 25.1.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Gemeinde sind Selbstbehalte und Franchisen demnach nicht den situationsbedingten Leistungen, sondern der medizinischen Grundversorgung zuzuordnen. Wirtschaftliche Hilfe wird allerdings in der Regel nur für laufende Bedürfnisse gewährt. Franchisen und Selbstbehalte werden daher nur insoweit übernommen, als sie tatsächlich bereits angefallen sind, d.h. sich die Betroffenen an den Gesundheitskosten zu beteiligen haben. Eine Pauschale im Unterstützungsbudget für Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung ist nicht vorgesehen. Anders verhält es sich einzig beim erweiterten SKOS-Budget, das als Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichten Person dient (Konkubinatsbeitrag, Entschädigung für Haushaltsführung; vgl. SKOS- Richtlinien H.1, H.10; BVR 2019 S. 450 E. 2.5). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht effektive Ausgaben für Selbstbehalte und Franchisen im Monat Februar 2017 in der Höhe von Fr. 441.-- geltend, die im Ablösungsbudget hätten berücksichtigt werden müssen (Beschwerde S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 2.5.2), wurde ihr dieser Betrag am 3. März 2017 mittels einer Sozialhilfenachzahlung vergütet (vgl. Einzelzahlauftrag vom 3.3.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Damit ist die Gemeinde ihrer Pflicht nachgekommen, im Rahmen der medizinischen Grundversorgung die bereits angefallenen Kosten für Franchisen und Selbstbehalte zu über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, nehmen. Dass sie diese Ausgaben nicht in das Ablösungsbudget aufgenommen hat, ist hingegen nicht zu beanstanden. Für die (vereinfachte) Berechnung der Austrittsschwelle sind solche Leistungen nicht einzubeziehen (vgl. vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um regelmässige wiederkehrende Ausgaben handelt. Ein allfälliger künftiger Bedarf ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 256). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, über die Kostenübernahme für die Zusatzversicherungen sei im Verfahren 100.2018.443 noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Gegebenenfalls könnten sich Veränderungen im Budget zu ihren Gunsten ergeben (vgl. Beschwerde S. 10). Nähere Ausführungen, insbesondere zur Frage, inwiefern die Kosten für die Zusatzversicherungen im Ablösungsbudget zu berücksichtigen seien, macht sie nicht. 4.3.1 Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Prämien für die Zusatzversicherungen werden in der Regel vom Sozialdienst nicht übernommen. Als SIL können Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, in begründeten Fällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg übernommen werden. So z.B. für Alternativmedizin, Krankentaggeldversicherungen und Zahnversicherungen für Kinder (vgl. SKOS-Richtlinien B.5, C.1.4). Gemäss den Empfehlungen der BKSE sind die Prämien für Zusatzversicherungen in der Regel dann zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 2; vgl. auch Guido Wizent, a.a.O., S. 337). Ausdrücklich thematisiert wird die Übernahme der Kosten von Zahnzusatzversicherungen für Kinder bis zum 18. Altersjahr (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 2.2). 4.3.2 Bezüglich der Zahnzusatzversicherungen für die beiden Kinder hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Handbuch BKSE zu Recht erkannt, dass diese Prämien vom Sozialdienst zu übernehmen und daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, als regelmässig wiederkehrende Ausgaben auch im Ablösungsbudget aufzunehmen sind (vorne E. 4.1; vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3). Soweit die übrigen Zusatzversicherungen der Familie betreffend, ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Kosten hierfür im Ablösungsbudget nicht berücksichtigt werden: Zwar handelt es sich um monatlich wiederkehrende Ausgaben. Die jährlichen Krankheitskosten nach VVG haben in den Jahren 2012 bis 2016 die Prämien der Familie deutlich überstiegen. Indes sind die Einzelheiten und die Notwendigkeit der beanspruchten Behandlungen und Medikamente weder dargetan noch ersichtlich. Es ist daher unklar, weshalb die Familie regelmässige medizinische Leistungen bezieht, die nicht von der Grundversicherung gedeckt sind. Bei dieser Sachlage liegt kein Ausnahmefall vor, der die Übernahme der Prämien und Kosten für die Zusatzversicherungen (mit Ausnahme der Zahnzusatzversicherungen für die beiden jüngeren Kinder) durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde (vgl. dazu den Parallelfall VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.4). Damit sind diese Ausgaben auch nicht in das Ablösungsbudget aufzunehmen, zumal die Bedürftigkeit bei Austritt aus dem Unterstützungsverhältnis vereinfachend berechnet wird. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, folgende Positionen seien zu Unrecht im Ablösungsbudget nicht enthalten: Selbstbehauptungskurs, Klassenexkursion, Juniorenlager 2017 sowie Aikido-Kurse 2017, insgesamt ausmachend Fr. 1ʹ012.-- (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Ausgaben wurden von der Sozialhilfe übernommen und der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2017 ausbezahlt (vgl. «Sozialhilfe Februar 2017», in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2.5.4), handelt es sich hierbei um SIL, die nicht regelmässig wiederkehrend sind, sondern nur einmalig angefallen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie keinen Eingang in das Ablösungsbudget gefunden haben. Die Beschwerdeführerin setzt dem denn auch nichts Substanziiertes entgegen. 4.5 Weitere Ausgaben, die im Ablösungsbudget zu berücksichtigen wären, werden nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 5. Strittig sind weiter die anrechenbaren Einnahmen. 5.1 Die Vorinstanz hat die Positionen der Gemeinde bestätigt, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens «…»; in diesem Punkt hat sie nicht den Februar-, sondern den (tieferen) Januarlohn berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.1). Sie ist von folgenden verfügbaren Einkünften ausgegangen: Erwerbseinkommen C.________ Fr. 2ʹ081.65 Erwerbseinkommen … Fr. 84.25 Unterhaltsbeiträge Fr. 2ʹ337.90 Total Fr. 4ʹ503.80 Die Vorinstanz hat sodann einen EFB berücksichtigt, dessen genaue Höhe aber letztlich nicht definitiv bestimmt; die Gemeinde war von Fr. 400.-- ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 2.5.7). 5.2 Die effektiv erzielten Einnahmen sind an sich unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Erwerbseinkommen C.________ sei im Ablösungsbudget nicht zu berücksichtigen, übersieht sie Folgendes: Die Ablösung per 28. Februar 2017 rechtfertigt sich, wenn die im Folgemonat März 2017 verfügbaren Einnahmen den Bedarf in diesem Monat zu decken vermögen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts BS VD.2017.291 vom 9.7.2018 E. 3.2, bestätigt durch BGer 8C_648/2018 vom 7.1.2019). Der Februarlohn 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 überwiesen und stand ihr somit für den Monat März 2017 zur Verfügung, wovon auch die Beschwerdeführerin selber ausgeht (vgl. Beschwerde S. 7). Damit ist die Berücksichtigung dieses Einkommens im Ablösungsbudget nicht zu beanstanden. Bezüglich des Erwerbseinkommens «…» hat die Vorinstanz zu Recht den Betrag auf Fr. 84.25 korrigiert (Januarlohn), da der Beschwerdeführerin der Februarlohn von Fr. 167.60 erst per 2. März 2017 überwiesen worden war (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.1). Er kann für das per Ende Februar 2017 erstellte Ablösungsbudget nicht (mehr) massgebend sein, was die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 4). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ablö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, sungsbudget zu Recht von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 4ʹ503.80 ausgegangen. 5.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Ablösungsbudget ein höherer EFB einzustellen. 5.3.1 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Der EFB wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8d Abs. 3 SHV). Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen so zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verändert. Haushalte ohne Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit den Arbeitsanreiz zu erhalten, kann der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Austrittsberechnung einbezogen werden. (SKOS-Richtlinie E.1.2). Die Bemessung des EFB richtet sich nach Art. 8e SHV: Bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent beträgt der Freibetrag 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat (Abs. 1). Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der EFB jeweils 100 Franken höher (Abs. 3). Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrages gemäss Absatz 1 wird der EFB auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt (Abs. 4). Die BKSE empfiehlt, dass sich die Höhe des EFB nach dem effektiv ausgewiesenen Beschäftigungsgrad gemäss Lohnabrechnung richtet; bei Tätigkeiten im Stundenlohn entspricht ein Vollzeitpensum einer 40-Stunden-Woche. Die Höhe des Freibetrags unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Der höhere Beitrag gilt nur bei erstmaliger Arbeitsaufnahme innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode. Bei einer späteren Pensenaufstockung innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, wird nur der aktuelle EFB dem neuen Arbeitspensum angepasst (Handbuch BKSE Stichwort «Einkommensfreibetrag» Ziff. 1, 2 und 4). 5.3.2 Die Gemeinde ist für ihren Ansatz von Fr. 400.-- nicht von einer erstmaligen Arbeitsaufnahme innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode ausgegangen. Sie hat den EFB für Alleinerziehende mit einem Arbeitspensum von 51-60 Prozent berechnet (Handbuch BKSE Stichwort «Einkommensfreibetrag» Ziff. 4, Tabelle). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Anstellung am C.________ im Februar 2017 sei als Erwerbserweiterung anzusehen. Sie habe deshalb Anspruch auf den höheren EFB von Fr. 450.-- für Alleinerziehende während den ersten sechs Monaten (Beschäftigungsgrad 41-50 %). Die Gemeinde habe diesen Betrag anerkannt, wie die Buchung vom 28. Februar 2017 zeige (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Akten RSA pag. 4 f.). Die Vorinstanz hat ihrerseits offengelassen, ob die Höhe des angerechneten EFB korrekt ist, da ohnehin ein Einnahmenüberschuss vorläge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.7). 5.3.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, war die Beschwerdeführerin bereits vor der Anstellung am C.________ mit einem bescheidenen Pensum erwerbstätig. Ihr wurde daher auch jeweils ein EFB gewährt (vgl. «Dauergutsprachen», in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Die Anstellung am C.________ ist somit keine erstmalige Arbeits- bzw. Erwerbsaufnahme, die Anspruch auf einen höheren EFB geben würde. Unklar ist allerdings, ob es sich rechtfertigt, aufgrund einer Erwerbserweiterung einen höheren EFB im Ablösungsbudget einzusetzen. Davon scheint die Gemeinde zunächst ausgegangen zu sein, hat sie der Beschwerdeführerin doch per 28. Februar 2017 einen Betrag von Fr. 450.-- für den Monat März 2017 ausbezahlt (vgl. Einzelauftrag Sozialhilfe März 2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Wie im vorinstanzlichen Verfahren kann die Frage nach der genauen Höhe des EFB aber letztlich unbeantwortet bleiben, da selbst bei einem um Fr. 50.-- höheren EFB (Fr. 450.-- statt Fr. 400.--) noch ein Einnahmenüberschuss vorliegen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.7 sowie hinten E. 6). 5.4 Weitere Einnahmen oder Abzüge von den anrechenbaren Einkünften, die im Ablösungsbudget zu berücksichtigen wären, werden nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 6. Zusammenfassend hält das Ablösungsbudget, wie es die Vorinstanz berechnet bzw. korrigiert hat, der Rechtskontrolle stand. Den Ausgaben von Fr. 3'953.80 stehen Einnahmen von Fr. 4ʹ503.80 gegenüber, was eine Differenz von Fr. 550.-- ergibt. Auch bei Berücksichtigung eines EFB von Fr. 400.-- bzw. Fr. 450.-- verbleibt damit ein Überschuss. Die Beschwerdeführerin war somit in der Lage, ihren Lebensunterhalt für den Monat März 2017 selbständig zu bestreiten. Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, die eine spätere Ablösung der Familie von der Sozialhilfe gerechtfertigt hätte. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen zum Rechtsbegehren 3, wonach auch noch im März 2017 ein Ausgabenüberschuss vorgelegen haben soll (vgl. Beschwerde S. 11 f.; zu den Rückerstattungsansprüchen E. 7 hiernach). Die Beschwerdeführerin muss nicht mit einem monatlich stark schwankenden Einkommen auskommen. Von Februar bis Juni 2017 erzielte sie durchschnittlich einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 2ʹ456.35 (vgl. vorne E. 5.1; Lohnabrechnungen März bis Juni 2018 C.________ [BB 5]); zusammen mit den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2ʹ337.90 verfügte sie damit über Einnahmen von durchschnittlich mindestens Fr. 4ʹ794.25 pro Monat. Damit konnte sie selbständig für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen, weshalb keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorlag. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass sie aufgrund der Einstellung der Sozialhilfeleistungen in eine Notlage geraten wäre. Die Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 ist damit zu Recht erfolgt. Damit sind auch keine «ausstehenden Sozialhilfeleistungen» zu vergüten zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % (Rechtsbegehren 5). 7. Die Beschwerdeführerin macht sodann verschiedene Rückerstattungsansprüche geltend. 7.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich zunächst auf Rückvergütungsansprüche der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 437.75 für den Monat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, März 2017 sowie auf weitere Leistungsabrechnungen der Krankenkasse bis Juni 2017 (Rechtsbegehren 3, vgl. Beschwerde S. 12; Eingabe vom 4.2.2019 S. 2). Bei Krankheitskosten entsteht zwar die Forderung im Zeitpunkt der Behandlung, wird aber erst einige Zeit später in Rechnung gestellt und kann auch erst dann beglichen werden. Die Übernahme von Rechnungen durch die Sozialhilfe hängt von der aktuellen wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person ab; nach Ablösung von der Sozialhilfe besteht keine Bedürftigkeit mehr und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die zuvor unterstützte Person in der Lage ist, ihre Rechnungen selber zu begleichen. Demnach hat bei Unterstützungsabschluss für Rechnungen je nach Rechnungsdatum die unterstützte Person oder der Sozialdienst aufzukommen. Massgebend ist insoweit also das Rechnungsdatum bzw. – wenn dieses nicht klar ist – das Valutadatum und nicht die Periode (Behandlungszeitraum), auf die sich die Rechnung bezieht (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Übertragungsmodalitäten» Ziff. 3). – Soweit ersichtlich datieren die geltend gemachten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse von März bis Juni 2017 (vgl. BB 7) und waren somit grundsätzlich von der Beschwerdeführerin zu begleichen. Dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre oder ihr bei Nichtbezahlung eine Notlage gedroht hätte, macht sie nicht geltend. Damit bestand für die Gemeinde auch kein Anlass, diese Kosten ausnahmsweise zu übernehmen. 7.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr übernommenen Lernförderungs- sowie Kinderbetreuungskosten (Rechtsbegehren 7; Beschwerde S. 11 f., 14 ff.). – Ob die Lernförderungskosten im vorliegenden Verfahren überhaupt Streitgegenstand sind, ist fraglich (vgl. Vernehmlassung S. 2). Indes ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde diese Kosten nicht zurückerstattet hat: Die monatlichen Kosten von Fr. 240.-- für den Nachhilfeunterricht der jüngeren Tochter sind im Ablösungsbudget berücksichtigt (vorne E. 4.1); die Beschwerdeführerin ist demnach in der Lage, mit ihrem Einkommen dafür aufzukommen. Aus dem Umstand, dass ihr die Gemeinde am 7. Oktober 2016 die Kostenübernahme bis Ende Schuljahr 2016/17 zugesichert hat (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B), kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, die Kosten würden auch im Fall einer Ablösung weiterhin von der Sozialhilfe übernommen. Die gegenteilige Auffassung widerspräche den sozialhilfe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, rechtlichen Grundsätzen, wonach nur gegenwärtig bedürftige Personen Anspruch auf Sozialhilfe haben (Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. SKOS-Richtlinie A.4; BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2). Die Kostengutsprache erfolgte sodann nicht gegenüber der Leistungserbringerin, weshalb die Gemeinde keine Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist. Dasselbe gilt für die im Ablösungsbudget berücksichtigten Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (vorne E. 4.1), für welche die Gemeinde ab 1. Januar 2017 «bis auf weiteres» Kostengutsprache geleistet hat (vgl. vorne E. 2.1). 7.3 Strittig ist weiter die Rückerstattung der von der Gemeinde für Februar und März 2017 im Umfang von je Fr. 109.70 getätigten Rückstellungen für Stromrechnungen (vgl. Einzelauftrag Sozialhilfe Februar 2017 Beleg Nr. 4204 und Einzelauftrag Sozialhilfe März 2017 Beleg Nr. 8093, in Sozialhilfeakten 3A). – Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass diese Rückstellungen der Beschwerdeführerin nach der Ablösung auszubezahlen bzw. in der periodengleichen Abrechnung als Guthaben zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheid RSA Emmental vom 22.3.2018 E. 2.9, in Sozialhilfeakten 3A). Die Regierungsstatthalterin hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Rückerstattungsanspruch für die Rückstellung vom Februar 2017 bestehe weiterhin (E. 2.7.3). Folgerichtig hat sie die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Gemeinde verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 109.70 zurückzuerstatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten. Allerdings ist auf dem geschuldeten Betrag ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE 22360 vom 19.3.2007 E. 7 mit Hinweis auf BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005] nicht publ. E. 7 und BVR 1992 S. 54 E. 9; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2). Die Regierungsstatthalterin hat keinen Zins zugesprochen, obwohl die Beschwerdeführerin einen solchen bereits vor der Vorinstanz beantragt hat. Insofern ist die Beschwerde begründet. Über weitere Rückerstattungen ist nicht befinden, nachdem sich ergeben hat, dass die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 rechtmässig ist (Rechtsbegehren 8; vorne E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 7.4 In der Sache erweist sich die Beschwerde vorbehältlich des Verzugszinses auf einem geschuldeten Betrag (Stromrückstellung) als unbegründet. 8. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass ihr die Vorinstanz keine Parteientschädigung einschliesslich Auslagenersatz zugesprochen und die Beiordnung ihres Vertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat (Rechtsbegehren 9). 8.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen unterlegen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, für das teilweise Obsiegen in einem untergeordneten Punkt Parteikosten zu sprechen, sofern hier überhaupt von einer «berufsmässigen Parteivertretung» im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ausgegangen werden könnte. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend (Beschwerde S. 17 f.). Von Bedeutung ist hier insbesondere, dass das Vertretungsverhältnis gegenüber der Vorinstanz erst angezeigt wurde, als der Abschluss des Beweisverfahren in Aussicht gestellt worden war (Akten RSA pag. 36). Auf weitere Ausführungen in der Sache verzichtete der Vertreter (Akten RSA pag. 38, 44 und 46). Ersatzfähige Parteikosten sind damit nicht angefallen. Ebenso wenig steht der Beschwerdeführerin eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG zu, zumal solche Entschädigungen nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen werden (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 8.2 Strittig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf amtliche Beiordnung ihres Vertreters hat. – Auf Gesuch hin kann die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde eine Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beiordnen, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für die amtliche Beiordnung (Verbeiständung) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 VRPG ausschliesslich Anwältinnen und Anwälte in Frage. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch ergibt auf Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die kein Anwaltspatent haben (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1, 132 V 200 E. 5.1.3; BGer 8C_78/2019 vom 10.4.2019 E. 7.1; VGE 23504 vom 12.5.2009 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zur Prozessvertretung Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen sind (kein Anwaltsmonopol; vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG). 8.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.10), verfügt der Vertreter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht über das Anwaltspatent, weshalb die amtliche Beiordnung von vornherein entfällt. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 17 f.), war die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht gehalten zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 8.4 Die Beschwerde erweist sich somit in der Sache und im Kostenpunkt weitgehend als unbegründet. Sie ist in einem Nebenpunkt gutzuheissen (Verzugszins), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und 7.3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 9. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahrenskostenpunkt vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die amtliche Beiordnung ihres Vertreters ist ausgeschlossen (vorne E. 8.2 f.). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, zumal das geringfügige Obsiegen in einem Punkt (Verzugszins) keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 100.2018.442 und 100.2018.443 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einwohnergemeinde B.________ hat der Beschwerdeführerin einen Verzugszins von 5 % auf dem geschuldeten Betrag gemäss Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018 ab Fälligkeit zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2018 442 — Bern Verwaltungsgericht 21.02.2020 100 2018 442 — Swissrulings