Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.12.2018 100 2018 43

20. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,515 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Januar 2018; 100 17 416, 200 17 349) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2018.43/44U HAT/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Januar 2018; 100 17 416, 200 17 349)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, Sachverhalt: A. A.________ ist Geschäftsführer der B.________ AG, in deren Eigentum die von ihm bewohnte Liegenschaft C.________ Gbbl. Nr. 1________ steht. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bestimmte sein steuerbares Einkommen 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 31'000.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 39'500.-- (Einspracheentscheide vom 5.9.2017). B. Am 2. Oktober 2017 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 26. Januar 2018 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. Februar 2018 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um insgesamt Fr. 9'690.--. Am 21. Februar 2018 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. März 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 je auf Abweisung der Beschwerden. Am 28. Mai 2018 hat A.________ erneut zur Sache Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil in vorliegender Angelegenheit die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst die strittige Aufrechnung von Fr. 3'690.--. Sie gründet auf der Differenz zwischen dem Mietzins, den der Beschwerdeführer der B.________ AG bezahlt, und dem Eigenmietwert der vermieteten Liegenschaft. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind namentlich die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte (Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Als solche gelten alle Leistungen, die ihren hauptsächlichen Grund im Arbeitsverhältnis haben. Letzteres trifft zu, wenn zwischen der Leistung, die die steuerpflichtige Person erhält, und deren Erwerbstätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die bezogene Leistung Folge der Tätigkeit ist und die steuerpflichtige Person sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhält (BGer 2C_357/2014 und 2C_358/2014 vom 23.5.2016 E. 2.2, 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3.4.2015 E. 5.1, 2A.381/2006 und 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.1 S. 98). Steuerbar sind daher sämtliche geldwerten Vorteile, die eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für ihre bzw. seine auf ein Arbeitsverhältnis gestützte Tätigkeit erhält (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 N. 28). Darunter fallen nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers wie das Zurverfügungstellen von Gütern (etwa eines Autos) oder einer Unterkunft (z.B. einer Dienstwohnung), deren Benutzung üblicherweise mit Kosten verbunden ist (VGE 2015/197/198 vom 8.8.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Naturalleistungen sind grundsätzlich nach ihrem Markt- bzw. Verkehrswert zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 StG; Art. 16 Abs. 2 DBG), worunter der Wert zu verstehen ist, der am Markt durch Angebot und Nachfrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, gleicher oder zumindest ähnlicher Leistungen zustande kommt bzw. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt worden wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 83 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 16 N. 58; Leuch/Ammon, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N. 13 f.). Im Interesse einer rechtsgleichen Veranlagung einerseits und einer administrativen Vereinfachung andererseits haben die Steuerbehörden Richtlinien für die Bewertung der häufigsten Naturalleistungen wie von Verpflegung und Unterkunft erarbeitet (Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N. 41 und Art. 17 DBG N. 18; VGE 2015/197/198 vom 8.8.2016 E. 3.1). Danach gilt als Marktwert für die seitens der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers der steuerpflichtigen Person zur Verfügung gestellte Unterkunft der ortsübliche Mietzins (vgl. Merkblatt N 2/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 95). Lässt sich der Marktwert nicht feststellen, ist er aufgrund von Schätzungen zu ermitteln, wobei aus verwaltungsökonomischen Gründen auch auf Erfahrungszahlen und pauschalisierte Vergleichswerte zurückgegriffen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N. 94; Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 19 N. 14). 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in Bezug auf das Steuerjahr 2010 erörtert – aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer Arbeitnehmer der B.________ AG sei. Bei der Vermietung der im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Liegenschaft an den Beschwerdeführer sei deshalb der übliche Marktmietwert zu berücksichtigen, sodass die Aufrechnung der Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vom Beschwerdeführer bezahlten Vorzugsmietzins rechtmässig sei (angefochtene Entscheide E. 4). – Der Beschwerdeführer wendet ein, die StRK habe in den Verfahren betreffend das Steuerjahr 2010 zwar Beschwerde und Rekurs abgewiesen. Weil die Aufrechnung im Dispositiv der Entscheide vom 5. Juni 2015 aber keine Erwähnung gefunden habe, sei bezüglich der Differenz zum Eigenmietwert damals rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, zu seinen Gunsten entschieden worden. Diesem Umstand müsse im vorliegenden Verfahren Rechnung getragen werden (Beschwerde Ziff. 1.2). 2.4 Bei periodischen Steuern gilt grundsätzlich, dass Taxationen in früheren Steuerperioden für spätere Veranlagungen keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren weitgehend unabhängiges Verfahren dar, wobei die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen. Rechtsbeständig wird jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkung entfaltet (statt vieler VGE 2016/209/210 vom 8.3.2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Deshalb kann der Beschwerdeführer aus seiner steuerrechtlichen Behandlung im Steuerjahr 2010 von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleichzeitig kann die hier vorzunehmende Beurteilung der Aufrechnung nur für die im Streit liegenden Steuern des Jahres 2012 und – entgegen den Wünschen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – nicht auch für die Zukunft erfolgen. 2.5 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die streitige Aufrechnung «verfahrenstechnisch» oder «rechtsstaatlich» bedenklich sein soll (Beschwerde Ziff. 1.4). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden: Indem die B.________ AG die ihr gehörende Liegenschaft zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietzins vermietete, floss dem Beschwerdeführer in Form eines Vorzugsmietzinses ein geldwerter Vorteil zu, der ihm von der Aktiengesellschaft aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt worden ist. Naturalleistungen sind grundsätzlich nach ihrem Marktwert zu bewerten, sodass hier an sich der ortsübliche Mietzins massgebend wäre (vorne E. 2.2). Dieser ist für die streitbetroffene Liegenschaft der B.________ AG jedoch nicht bekannt und weder aus den Akten noch aus Angaben des Beschwerdeführers oder seiner Arbeitgeberin ergeben sich Hinweise dazu. Deshalb durften Steuerverwaltung und StRK insoweit auf den Eigenmietwert abstellen, der zwar dem Marktmietwert entsprechen sollte, aber in aller Regel unter diesem zu liegen kommt (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 f.; Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 25 N. 30 f.). Vor diesem Hintergrund dürften die angefochtenen Entscheide für den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, schwerdeführer insoweit gar günstig sein. Jedenfalls kann das Überlassen der Liegenschaft ohne Rechtsverletzung im Umfang der Differenz zwischen bezahltem Mietzins und Eigenmietwert als steuerbare Naturalleistung erfasst werden (vgl. Leuch/Ammon, a.a.O., Art. 19 N. 12 und Art. 20 N. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 42 und Art. 21 N. 73; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 12). Inwieweit die vorliegende Streitigkeit mit dem Sachverhalt vergleichbar sein sollte, der dem Urteil des Bundesgerichts 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 (StE 2005 B 25.2 Nr. 7) zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan (vgl. Beschwerde Ziff. 1.5; Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.5.2018). Damit ist die hinsichtlich des Steuerjahres 2012 von der StRK bestätigte Aufrechnung der Differenz zwischen dem bezahlten Mietzins (Fr. 10'860.--) und dem Eigenmietwert der gemieteten Liegenschaft (Fr. 14'550.--) in der Höhe von Fr. 3'690.-- nicht zu beanstanden. 3. Umstritten ist weiter die Aufrechnung eines Ermessenszuschlags von Fr. 6'000.-- aufgrund der Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer. 3.1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; diese hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 3 ff.; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 130 DBG N. 2). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa auch VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 41; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Bevor eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind. Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, pflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. zum Ganzen VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f., 71; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 N. 18 f.). Eine Ermessensveranlagung wird etwa dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen. Liegen über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse verlässliche bzw. überprüfbare Angaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Bemessungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebens- und Privataufwand hinzuzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.). 3.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG), wobei diese Erfordernisse Prozessvoraussetzungen darstellen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.4, 2015/298/299 vom 3.8.2016 E. 3.4.1). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (BGer 2C_930/2016 und 2C_931/2016 vom 20.3.2017 E. 3.2.3; VGE 2014/294/295 vom 17.10.2016 E. 2.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_796/2016 und 2C_797/2016 vom 3.5.2017 E. 3.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die festgestellte Vermögensentwicklung lasse sich mit dem geringen deklarierten Einkommen nicht erklären, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensschätzung vorgenommen habe. Dabei habe sie den Lebensaufwand des Beschwerdeführers und den aufzurechnenden Einkommensfehlbetrag korrekt ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, (angefochtene Entscheide E. 5). – Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenveranlagung erfüllt sind (Beschwerde Ziff. 2.1 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2012 steuerbare Einkünfte von Fr. 30'153.-- und ein Reinvermögen von Fr. 61'603.-- deklariert, das die Steuerverwaltung auf Fr. 73'378.-- korrigierte (Veranlagungsverfügungen und Schlussabrechnungen vom 22.5.2017, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 100 und 103-102). Sein Reinvermögen war im Jahr 2011 auf Fr. 66'912.-- veranlagt worden (Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnungen vom 21.11.2016, act. 4B pag. 75), womit 2012 im Vergleich zum Vorjahr ein Zuwachs von Fr. 6'466.-- resultiert. Die Steuerverwaltung kam zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer mit dem deklarierten Einkommen nicht möglich gewesen, sowohl den festgestellten Vermögenszuwachs als auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aus diesem Grund erstellte sie eine Vermögensvergleichsberechnung, in der sie zunächst die Veränderung im Bruttovermögen ermittelte (Fr. 8'756.--) und diesem Betrag anschliessend das – um einzelne Aufwendungen, Lohnaufrechnungen sowie einen Ermessenszuschlag (Fr. 6'000.--) – bereinigte deklarierte Einkommen und die Gewinnungskosten gegenüberstellte, abzüglich der bezahlten Steuern (Fr. 1'720.--). Daraus ergaben sich die zur Verfügung stehenden Mittel (Fr. 33'696.--), von denen die Steuerverwaltung dann die Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Fr. 14'000.--), die Mietausgaben sowie den Privatanteil Fahrzeuge in Abzug brachte. Aus dieser Berechnung resultierte ein ungeklärter Fehlbetrag von Fr. 5'473.-- bzw. Fr. 11'473.-- zusammen mit dem bereits vorgenommenen Ermessenszuschlag von Fr. 6'000.-- (Berechnung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands vom 14.6.2017, act. 4B pag. 116-115). 4.3 Trotz der wenig substantiierten Einwände des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese Berechnung einer Überprüfung unterzogen und die Vornahme einer (teilweisen) Ermessensveranlagung für rechtmässig erachtet. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, hat doch der Beschwerdeführer Einkünfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, notwendiges Auskommen zu finanzieren. Aus diesem Umstand ergibt sich die natürliche Vermutung, dass er über zusätzliche (steuerbare) Einkommensquellen verfügt haben muss. Es lagen damit genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden Sachverhalt vor, sodass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sie zu widerlegen (vgl. vorne E. 3.2). Dies ist ihm jedoch weder im Verfahren vor der Steuerverwaltung noch in jenem vor der StRK gelungen. Inwiefern bei diesen Gegebenheiten der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) der Vornahme einer Ermessensveranlagung entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich (Beschwerde Ziff. 2.2). 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Ermessenszuschlag von Fr. 6'000.-- sei offensichtlich unrichtig bzw. verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; Beschwerde Ziff. 2.3). Allerdings verzichtet er darauf, dieses Vorbringen näher zu begründen oder mit Beweismitteln zu belegen, weshalb der erforderliche umfassende Unrichtigkeitsnachweis (vorne E. 3.4) von vornherein nicht erbracht ist. Weiter ist der Ermessensveranlagung eigen, dass die betroffenen Steuerfaktoren geschätzt werden, wobei solche Schätzungen zwangsläufig auf Annahmen und Vermutungen beruhen. Das Vorgehen von Steuerverwaltung und StRK, die dem Beschwerdeführer trotz eines geschätzten Einkommensfehlbetrags von Fr. 11'473.-- beim steuerbaren Einkommen einen Ermessenszuschlag von bloss Fr. 6'000.-aufgerechnet haben, strapaziert Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Damit ist eine Verfassungsverletzung weder ersichtlich noch dargetan. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aufrechnung der Differenz von Fr. 3'690.-- zwischen dem vom Beschwerdeführer der B.________ AG bezahlten Mietzins und dem Eigenmietwert der Liegenschaft noch die Aufrechnung eines Ermessenszuschlags von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, Fr. 6'000.-- aufgrund der Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer Recht verletzt. Die vorinstanzlichen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2018, Nrn. 100.2018.43/44U, - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2018 43 — Bern Verwaltungsgericht 20.12.2018 100 2018 43 — Swissrulings