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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2019 100 2018 403

3. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,586 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke über das Regulierwerk Port im Nidau-Büren-Kanal; Ankündigung Ersatzvornahme (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018; RA Nr. 140/2018/14) | Verkehr

Volltext

100.2018.403/404U publiziert in BVR 2019 S. 506 STE/BAE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Barben 100.2018.403 Einwohnergemeinde Brügg handelnd durch den Gemeinderat, Mettgasse 1, 2555 Brügg vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin 1 100.2018.404 Einwohnergemeinde Port handelnd durch den Gemeinderat, Lohngasse 12, Postfach 64, 2562 Port vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin 2 gegen Kanton Bern handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke über das Regulierwerk Port im Nidau-Büren-Kanal (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018; RA Nr. 140/2018/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, Sachverhalt: A. Als Massnahme der zweiten Juragewässerkorrektion baute der Kanton Bern in den Jahren 1936-39 im Nidau-Büren-Kanal das Regulierwehr Port, um die Wasserstände der drei Jurarandseen und den Aareabfluss zu steuern. Auf dem Wehr erstellte der Kanton Bern eine Strassenbrücke, welche die Einwohnergemeinden (EG) Brügg und Port verbindet. Mit Ausnahme eines kurzen Teilstücks am linken Kanalufer wurde die Brücke nie erneuert. Der Kanton Bern erachtet daher eine Überprüfung des baulichen Zustands als angezeigt. Er ist der Auffassung, dass die Wehrbrücke Bestandteil einer Gemeindestrasse ist und folglich die EG Brügg und Port für die Untersuchung zuständig sind. Eine Delegation des Kantons Bern traf sich deshalb am 6. April 2017 mit Vertreterinnen und Vertretern der beiden Gemeinden zu einer Informationssitzung. Die EG Brügg und Port stellten sich anschliessend mit gemeinsamem Schreiben vom 4. September 2017 auf den Standpunkt, der Kanton Bern habe sämtliche Kosten für die Untersuchung zu übernehmen. Am 25. Juni 2018 erliess das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) gegenüber den EG Brügg und Port folgende Verfügung: «1. Die alte Wehrbrücke ist einer fachmännischen Überprüfung sowie Erfassung ihres baulichen Zustands zu unterziehen. Diese müssen bis am 31. Dezember 2018 mit Bericht abgeschlossen sein. Der Bericht ist dem TBA, OIK III, bis zu diesem Datum einzureichen. 2. Die Gemeinden Brügg und Port haben bis am 24. August 2018 (Posteingang) dem TBA, OIK III, die Auftragsbestätigung des mit der fachmännischen Überprüfung sowie Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke beauftragten Unternehmens vorzuweisen. 3. Ohne Eingang einer Auftragsbestätigung de[s] von den Gemeinden Brügg und Port beauftragten Unternehmens bis zum 24. August 2018 wird die Überprüfung und Zustandserfassung ersatzvornahmeweise vom TBA, OIK III, in Auftrag gegeben. Das TBA überbindet in diesem Fall den Gemeinden Brügg und Port die für die fachmännische Überprüfung und Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke anfallenden Kosten je zur Hälfte. 4. [Gebühren] 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, B. Dagegen erhoben die EG Brügg und Port am 26. Juli 2018 je einzeln Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese vereinigte die beiden Verfahren, verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die EG Brügg am 21. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVE vom 19. Oktober 2018 und die Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 seien aufzuheben. Gleichentags hat auch die EG Port Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit demselben Rechtsbegehren. Sie stellt zudem den Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die EG Brügg zu sistieren. Die BVE beantragt mit Beschwerdeantworten vom 21. Dezember 2018, die Beschwerden seien abzuweisen, ebenso der Sistierungsantrag der EG Port. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVE vom 19. Oktober 2018; dieser ist an die Stelle der Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, treten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Verfügung des TBA sei aufzuheben, ist auf die Beschwerden daher nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die Fristen gemäss Ziff. 1 und 2 der Verfügung des TBA vom 25. Juni 2018 sind zwar inzwischen abgelaufen und der Kanton hat die Überprüfung und Erfassung des baulichen Zustands der alten Wehrbrücke selber in Auftrag gegeben (Vorakten 3A pag. 48 f. und 59; vgl. auch je act. 5 mit Beilagen). Er hat dies jedoch als aufsichtsrechtliche Massnahme «ersatzvornahmeweise» getan und die Gemeinden in Ziff. 3 der Verfügung verpflichtet, je die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Die Beschwerdeführerinnen haben daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Insoweit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 1.4 Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Gegenstand. Es besteht daher kein Anlass, das Verfahren 100.2018.404 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 100.2018.403 zu sistieren; der entsprechende Verfahrensantrag der EG Port wird abgewiesen. Hingegen sind die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG), was auch die EG Port als Alternative zur Sistierung betrachtet (N. 8 ihrer Beschwerde). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Wehranlage Port mit der Strassenbrücke wurde in den Jahren 1936-1939 gebaut. Damals galt das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 14. Oktober 1934 (GS 1934 S. 116 ff.; nachfolgend: SBG 1934, in Kraft ab 1.1.1935). Dieses unterscheidet entsprechend ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, Bestimmung und Bedeutung zwischen Staatsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerschaft (Art. 6 SBG 1934). Staatsstrassen werden seit dem 1. Januar 2015 als Kantonsstrassen bezeichnet (Gesetz vom 19. April 2004 über die Umsetzung der SAR-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der BVE; BAG 04-72; BVR 2015 S. 504 E. 5.2). Art. 7 SBG 1934 teilt die Staatsstrassen ein in Hauptstrassen, Verbindungsstrassen und Nebenstrassen. Hauptstrassen dienen dem allgemeinen Durchgangsverkehr als Verbindung mit andern Kantonen und dem Ausland und haben dort ihre entsprechende Fortsetzung. Verbindungsstrassen vermitteln den Verkehr von Landesteilen an die Hauptstrassen; sie können auch weniger wichtige Verbindungen mit anderen Kantonen oder mit dem Ausland sein. Nebenstrassen umfassen alle übrigen öffentlichen Strassen, die sich im Eigentum des Staates befinden. Die Gemeindestrassen dienen dem inneren Verkehr im Gebiet der Einwohnergemeinde oder verbinden dazugehörige Ortschaften und Weiler unter sich oder mit einer Staatsstrasse, einer Eisenbahnstation oder einer anderen Verkehrsstelle (Art. 8 SBG 1934). 2.2 Nach Art. 19 und 25 SBG 1934 ist die Neuanlage und der Ausbau von Staatsstrassen Sache des Staates, von Gemeindestrassen hingegen Sache der Gemeinden. Art. 10 SBG 1934 erklärt den Regierungsrat für zuständig, die Einteilung der öffentlichen Strassen nach Art. 6 SBG 1934 vorzunehmen oder die bisherige Einteilung abzuändern. Werden dabei Strassen einer oder einem anderen Unterhaltspflichtigen zugewiesen, so sind sie vorher in guten Zustand zu bringen, und es hat sich die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer überdies aus der Unterhaltspflicht loszukaufen. 2.3 Das SBG 1934 wurde per 1. April 1964 abgelöst durch das Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.; nachfolgend: SBG 1964). Die Einteilung der öffentlichen Strassen (Art. 6 SBG 1934) blieb unverändert; es wurde nur eine neue Strassenkategorie aufgenommen, die Nationalstrassen (Art. 5 SBG 1964). Art. 7 SBG 1964 übernahm im Wesentlichen die Einteilung der Staatsstrassen gemäss Art. 7 SBG 1934. Mit der Revision von 1985 entfiel diese Einteilung; beibehalten wurde nur die bisherige Umschreibung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, Art. 7 Abs. 1 SBG 1964. Danach waren Staatsstrassen die vom Staat zum Zweck der allgemeinen Benützung gebauten oder als solche eingereihten Strassen (Art. 7 SBG 1964 in der Fassung vom 12. Februar 1985; GS 1985 S. 36; vgl. BVR 2015 S. 504 E. 5.3). Als Gemeindestrassen galten gemäss Art. 9 Abs. 1 SBG 1964 die von den Gemeinden oder ihren Unterabteilungen zum Zweck der allgemeinen Benützung gebauten oder als solche eingereihten Strassen. Diese Definition wich nicht grundsätzlich von der bestehenden Regelung ab (Vortrag der Baudirektion zum SBG 1964, in Tagblatt des Grossen Rates 1963, Beilage 15 S. 187 ff., 188 f.). Immerhin wurde in Art. 9 Abs. 2 SBG 1964 neu erwähnt, dass Gemeindestrassen auch der Verbindung mit einer Nachbargemeinde dienen. Seit der Revision von Art. 9 Abs. 1 SBG 1964 im Jahr 1985 galten als Gemeindestrassen zudem die gemäss Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) im Gemeindeeigentum stehenden Erschliessungsstrassen (GS 1985 S. 36). Die Einreihung der öffentlichen Strassen gemäss Art. 5 SBG 1964 erfolgte mit der Widmung. Der Regierungsrat war befugt, die bisherige Einreihung abzuändern, wenn die Verhältnisse es erforderten; die Strasse war gegen eine Loskaufssumme in befahrbarem Zustand zu übergeben (Art. 16 SBG 1964). 2.4 Per 1. Januar 2009 ist das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) in Kraft getreten, welches das SBG 1964 abgelöst hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SG dienen Kantonsstrassen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr. Gemeindestrassen dienen gemäss Art. 8 SG vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG; zur Änderung von Hoheit und Eigentum vgl. Art. 12 SG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, 3. 3.1 Das Regulierwerk Port mit der Wehrbrücke war eine vorgezogene Massnahme der zweiten Juragewässerkorrektion, welche der Kanton Bern zusammen mit den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg und Solothurn und der Beteiligung des Bundes ausgeführt hat. Nach Angaben des Kantons Bern wurde die Wehranlage zu 65 % vom Bund, zu 33,3 % vom Kanton Bern und zu 1,7 % von den Gemeinden finanziert, die Strassenbrücke zu 80 % vom Kanton Bern und zu 20 % vom Bund. Die Brücke befindet sich als Bestandteil der Wehranlage sachenrechtlich im Eigentum des Kantons Bern (zum Ganzen Aktennotiz des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern [AWA] vom 21.2.2017, Vorakten 3B pag. 20 ff.; Infobroschüre «Regulierwehr Port» des AWA, einsehbar unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Wasser/Gewässerregulierung/Schiffsschleuse Port»; weitere Informationen unter: <www.bve.be.ch>, Rubriken «Wasser/Juragewässerkorrektion»). Die Brücke ermöglichte eine neue Strassenverbindung zwischen den EG Brügg und Port. Im Strassennetzplan des Kantons Bern ist die Brücke als «wichtige Gemeindestrasse» aufgeführt (einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>, Rubriken «Karten», «Übergeordnetes Strassennetz»). Im Rahmen des Nationalstrassenprojekts «A5 – Umfahrung Biel» ist eine neue Strassenbrücke über den Nidau-Büren-Kanal vorgesehen, welche den gesamten motorisierten Verkehr aufnehmen soll. Die Wehrbrücke soll künftig nur noch dem Langsamverkehr dienen. 3.2 Die Wehrbrücke führt über die Grundstücke Port Gbbl. Nr. 963 und Brügg Gbbl. Nr. 1780, die beide als Teil des Nidau-Büren-Kanals im Eigentum des Kantons Bern stehen. Ein kurzes Teilstück am linken Kanalufer führt über die Parzelle Brügg Gbbl. Nr. 1756, welche der Bielersee Kraftwerke AG gehört. Dieses wurde in den Jahren 1992 bis 1994 beim Bau des Kraftwerks erstellt, als die Wehrbrücke für den Bau des Kraftwerks verlängert wurde (Vorakten 3B pag. 13 und 21). Dieser Teil gehört nicht zur alten Wehrbrücke und bildet nicht Gegenstand der angeordneten Überprüfung (Technischer Bericht, je act. 5A1 S.5). Bei der alten Wehrbrücke wurden 1964 eine Beleuchtung angebracht, 1976 der Strassenbelag erneuert und 1988 Sanierungsarbeiten ausgeführt. Die Verteilung der Kosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, war zwischen Kanton und Gemeinden jedes Mal umstritten; für die Beleuchtung und den Strassenbelag kamen der Kanton Bern und die EG Port im Verhältnis 2:1 auf, die Kosten von Fr. 526'668.-- für die Sanierungsarbeiten übernahm vollständig der Kanton Bern. Ende 2012 musste die Schleppplatte auf der rechten Kanalseite (Seite Port) saniert werden, wofür der Kanton Bern 70 % der Kosten übernahm (Vorakten 3B pag. 14 und 20 ff.). 4. 4.1 Die BVE hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Strassenstück über der Wehrbrücke sei keine Kantonsstrasse, da es im Strassennetzplan nicht als solche festgelegt und eine Einreihung als Kantonsstrasse auch künftig nicht vorgesehen sei. Es handle sich vielmehr um eine Verbindungsstrasse zwischen zwei Gemeinden, welche für den regionalen Verkehr zwar auch wichtig sei, aber doch in erster Linie die Verbindung zu den Kantonsstrassen herstelle. Gleiches gelte für die auf beiden Seiten der Brücke anschliessenden Strassen; diese stünden im Eigentum der Gemeinden und seien entsprechend nicht nur aufgrund ihrer Funktion, sondern auch kraft der Eigentumsverhältnisse als Gemeindestrassen zu qualifizieren. 4.2 Das Vorgehen der BVE, die Strasse allein nach ihrer Funktion gestützt auf das SG als Gemeindestrasse einzustufen, greift in zweierlei Hinsicht zu kurz: Zum einen wurde die Wehrbrücke unter der Geltung des SBG 1934 erstellt. Anders als der Kanton meint, ist dieser Umstand rechtlich von Bedeutung (vgl. auch BVR 2011 S. 341 E. 4.2 zur Widmung). Zum anderen wurden darin die Strassenkategorien zwar auch schon nach ihrer Funktion unterschieden (Art. 7 f. SBG 1934), ihre Zuordnung bestimmte sich aber allein danach, wer sie erbaute. Legte sie der Staat an, so handelte es sich um Staatsstrassen, legte sie die Gemeinde an, um Gemeindestrassen (Art. 19 und 25 SBG 1934; Ernst Blumenstein, Zum Begriff der Gemeindestrasse bei Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen, in MBVR 1937 S. 417 ff.). Als Staatsstrassen galten neben Haupt- und Verbindungsstrassen denn auch alle übrigen öffentlichen Strassen, die sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, im Eigentum des Kantons Bern befanden (vorne E. 2.1). Zudem dienten Gemeindestrassen damals in erster Linie der Verbindung innerhalb einer Einwohnergemeinde (vgl. aber auch hinten E. 4.4); Verbindungsstrassen zwischen benachbarten Gemeinden wurden erst im SBG 1964 und insbesondere im SG ausdrücklich erwähnt (vorne E. 2.3 und 2.4). Die Brücke wurde vom Kanton Bern zusammen mit dem Wehr erstellt; sie verläuft über Grundstücke des Kantons Bern und bildet sachenrechtlich eine Einheit mit dem Wehr. Daher handelte es sich im Zeitpunkt des Baus um eine Kantonsstrasse. Ob der Kanton das Werk in der Funktion als «Wasserbaukanton» oder «Strassenbaukanton» erstellt hat (vgl. Beschwerdeantworten S. 2), ist nicht entscheidend. Es kann keine Rolle spielen, welche Abteilung des Kantons für den Bau zuständig war. 4.3 Bereits unter der Geltung des SBG 1934 hätte der Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat, den Strassenabschnitt auf der Wehrbrücke als Gemeindestrasse einreihen und der EG Brügg und/oder der EG Port zu Eigentum und Unterhalt zuweisen können (Art. 10 SBG 1934, vorne E. 2.2). Dass er dies damals oder in späteren Jahren je getan hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil war die Zuständigkeit für Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen jeweils umstritten (vorne E. 3.2). Hätte der Strassenabschnitt auf der Wehrbrücke als Gemeindestrasse gelten sollen, wäre eine Übertragung erforderlich gewesen. Dabei wäre der Teil des Bauwerks (Brücke und Strasse), für dessen Unterhalt die Gemeinde zuständig sein sollte, vom Wehr eindeutig abzugrenzen gewesen (was bisher nicht erfolgt ist; vgl. Aktennotiz des AWA vom 21.2.2017,Vorakten 3B pag. 23). 4.4 Anders als die Eybrücke auf dem Gebiet der EG Büren a. A. und die Safnernbrücke auf dem Gebiet der EG Safnern ersetzte die Wehrbrücke keine bestehende Gemeindestrasse, die durch den Bau des Nidau-Büren- Kanals unterbrochen worden wäre (zur Ey- und Safnernbrücke vgl. Tschannen/Locher, Massnahmenzuständigkeit und Kostentragungspflicht bei Kreuzungen zwischen Strasse und Gewässer, Gutachten vom 27.12.2010, Vorakten 3B pag. 25). Vielmehr baute der Kanton Bern das Strassenstück über das Wehr als neue Strassenverbindung; nach seinen Angaben erstellten die EG Brügg und Port auf ihrer jeweiligen Kanalseite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, dafür die Zufahrtsstrassen. Es handelte sich also um eine neue Strasse, von der die EG Brügg, der Kanton Bern und die EG Port jeweils ein Teilstück erstellten. Entgegen der Auffassung der BVE wurde der Strassenabschnitt auf der Wehrbrücke nicht bereits deshalb zur Gemeindestrasse, weil er als «Bestandteil» einer Gemeindestrasse zu betrachten wäre (angefochtener Entscheid E. 3f). Denn auch die Zuständigkeit der Gemeinden wäre abzugrenzen gewesen: Die Wehrbrücke verbindet zwei Gemeinden, deren Grenze in der Mitte des Kanals verläuft. Die Zuständigkeit einer Gemeinde für den Bau und Unterhalt einer Strasse beschränkte sich nach dem SBG 1934 nicht zwingend auf ihr Gemeindegebiet. Gemäss Ernst Blumenstein (a.a.O., S. 418f.) muss eine Gemeindestrasse dem allgemeinen Interesse der Gemeindebevölkerung dienen; dies setzt nicht notwendigerweise voraus, dass die Strasse in ihrer ganzen räumlichen Ausdehnung auf dem Territorium der Gemeinde selbst liegt. Es ist vielmehr denkbar, dass der Anschluss der Gemeinde an einen allgemeinen Verkehrsweg es erfordert, dass die Gemeinde ein Strassenstück, eine Brücke oder eine Zufahrt auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde ausführt, weil dieses Stück für die Bedürfnisse ihrer eigenen Bevölkerung notwendig ist und die Nachbargemeinde keine Veranlassung hat, es ihrerseits zu errichten. Ein solcher Verbindungsweg war als Gemeindestrasse zu betrachten (Art. 8 SBG 1934). – Der Kanton Bern hätte die Strassenbrücke daher der EG Brügg oder der EG Port, oder beiden je einen Abschnitt, zuweisen können und müssen. Dies umso mehr, als die Brücke nach seinen Angaben «auf Drängen der Gemeinden Port und Biel sowie des Eidgenössischen Militärdepartementes (und gegen den Willen der Gemeinden Brügg und Nidau)» errichtet worden ist (Vorakten 3B pag. 21). 5. 5.1 Mit dem Inkrafttreten des SBG 1964 und des SG hat sich an der Einreihung der bestehenden Strasse von Gesetzes wegen nichts geändert. Bereits unter dem SBG 1934 und ebenso unter dem SBG 1964 existierten Strassenregister, die der Kanton für die Kantonsstrassen und die Gemeinden für die Gemeindestrassen führten. Diese hatten keine konstitutive Wirkung (Vortrag der damaligen Baudirektion zum SBG 1964, in Tagblatt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, des Grossen Rates 1963, Beilage 15 S. 187 ff., 190). Seit 2014 wird das Kantonsstrassennetz im Strassennetzplan (SNP) festgelegt, der das bisherige Strassenbauprogramm abgelöst hat. Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstrument (Sachplanung), wobei dessen wesentliche Elemente Teil des kantonalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG; vgl. Richtplan 2030 Massnahme B_07, einsehbar unter: <www.be.ch/richtplan>). Der Regierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in verschiedene Kategorien ein und beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestrassen fest, die an eine Gemeinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG). Änderungen in der Strasseneinreihung werden gleichzeitig mit dem Beschluss des SNP verfügt (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. BVR 2015 S. 468 E. 3.1; zum Ganzen BVR 2015 S. 504 E. 2.2 f.). 5.2 Die Wehrbrücke war bisher weder in den Registern bzw. im Strassennetzplan des Kantons noch in den Strassenregistern der Gemeinden verzeichnet. Im Richtplan Ortsentwicklung der EG Port ist sie als Verbindungsstrasse, nicht als Hauptverkehrsstrasse bezeichnet; damit wird die Bedeutung der Strasse angesprochen, die aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist. Da der Kanton Bern die Strasse über die Wehrbrücke als Gemeindestrasse betrachtet, hat er sie mit dem Beschluss des Strassennetzplans nicht neu eingereiht und somit darüber keine Verfügung erlassen. Der Strassennetzplan als Planungsinstrument kann die Übertragung an die Gemeinde nicht ersetzen; der fehlende Eintrag im SNP kann den Gemeinden daher nicht entgegengehalten werden. Es handelt sich bei dem Strassenabschnitt auf der Wehrbrücke somit nach wie vor um eine Kantonsstrasse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, 6. 6.1 Da der Strassenabschnitt über die Wehrbrücke eine Kantonsstrasse ist, ist der Kanton Bern für die nötigen Untersuchungsmassnahmen (und die spätere Sanierung) zuständig. Es bestand daher keine Grundlage für ein aufsichtsrechtliches Handeln des TBA. Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Dieser ist an die Stelle der Verfügung des TBA getreten (vorne E. 1.2); mit der Aufhebung sind die aufsichtsrechtlichen Anordnungen somit beseitigt, soweit sie noch Wirkungen entfalten. Weitergehende Anordnungen oder eine Kassation des Verfahrens von Amtes wegen erübrigen sich (Art. 40 VRPG; vgl. Beschwerden an die BVE N. 22). Bei diesem Ausgang der Verfahren ist den verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter nachzugehen. 6.2 Dem Kanton Bern ist es unbenommen, das Strassenstück über die Wehrbrücke neu als Gemeindestrasse einzureihen und den Gemeinden zu übertragen. Diesfalls sind die Vorgaben von Art. 12 SG zu beachten, d.h. die Strasse ist (entschädigungslos) in werkmängelfreiem Zustand zu übergeben. 7. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Gemeinden in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2015 S. 581 E. 7.3). Die Gemeinde ist nicht wie eine Privatperson betroffen, wenn es sich – wie hier – in der Sache um einen Streit zwischen Trägerinnen hoheitlicher Aufgaben handelt (vgl. z.B. Abschreibungsverfügung im Verfahren 100.2015.257 vom 30.10.2015; ferner BVR 2016 S. 333 [VGE 2013/242 vom 20.5.2016] nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2019, Nrn. 100.2018.403/404U, publ. E. 7; VGE 2017/316 vom 25.4.2018 E. 2.2). Die Angelegenheit war zudem nicht besonders komplex. Die beschwerdeführenden Gemeinden haben daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Einwohnergemeinde Port auf Sistierung des Verfahrens 100.2018.404 wird abgewiesen. Die Verfahren 100.2018.403 und 100.2018.404 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018 wird aufgehoben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1 - der Beschwerdeführerin 2 - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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