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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2019 100 2018 382

15. August 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,458 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Oktober 2018; 100 18 367, 200 18 291) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2018.382/383U STN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Oktober 2018; 100 18 367, 200 18 291)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. Juli 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Erlassgesuch von A.________ für die rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2016 mit zwei separaten Entscheiden ab. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 erhob A.________ gegen die Erlassentscheide Rekurs und Beschwerde bei der Steuerverwaltung. Diese leitete die Eingabe von Amtes wegen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiter. Am 23. August 2018 ersuchte A.________ bei der StRK um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wies die Vizepräsidentin der StRK dieses Gesuch ab und forderte A.________ auf, bis zum 8. November 2018 entweder den Rekurs und die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 8. November 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der StRK vom 9. Oktober 2018 erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. November 2018 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2018 zur vorschriftsgemässen Unterzeichnung (Originalunterschrift) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2018 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 3 Mit Eingabe vom 30. November 2018 verzichtet die Steuerverwaltung darauf, Anträge zu stellen. Die StRK beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 4 2. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet. Ob ein Rechtsstreit aussichtlos ist, beurteilt sich gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil die Rechtsmittel betreffend Steuererlass als aussichtslos erschienen. Von einem Erlass sei namentlich abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet sei und ein Steuererlass vorab den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger würden im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten. Gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 bei seiner Schwester

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 5 ein Privatdarlehen in Höhe von Fr. 32‘648.-- aufgenommen und dieses Darlehen in der Steuererklärung pro 2017 (Freigabequittung eingereicht am 12.9.2018) mit einem Betrag von Fr. 23‘848.-- ausgewiesen. Ein Verzicht der Schwester des Beschwerdeführers auf ihre Forderung werde weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Vermögenswerte verfüge und keine solchen in der Steuererklärung deklariert habe, sei der Ausschlussgrund der Überschuldung erfüllt. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers erschienen deshalb aussichtslos. 3.2 Ein Steuererlass soll zur langfristigen und dauernden Sanierung der finanziellen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (Art. 240a Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 2 DBG). Von einem Erlass ist deshalb, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, namentlich abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugute kommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG; Art. 167f DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]; BVR 2014 S. 197 E. 2.1; VGE 2017/102/103 vom 13.3.2018 E. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Verzicht seiner Schwester auf ihre Forderung (Privatdarlehen) geltend gemacht. Auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2018 führt der Beschwerdeführer einzig aus, er könne das Darlehen seiner Schwester nicht zurückzahlen, aber «die Darlehensgeberin könnte auf das Darlehen verzichten». Ein Verzicht der Schwester des Beschwerdeführers ist damit nicht belegt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises des behaupteten Schuldenerlasses folglich zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 6 4. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 6.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 4.2 Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege können mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. In Steuererlassstreitigkeiten steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind sodann die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2019, Nrn. 100.2018.382/ 383U, Seite 7 - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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