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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2019 100 2018 340

18. Juli 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,573 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Ersatz von Platzierungs- und Schulkosten (\"Abweisungsbeschluss\" des Sozialamts des Kantons Bern vom 14. September 2018; 2015.GEF.2856) | Finanzausgleich

Volltext

100.2018.340U HAT/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Imfeld Kanton Aargau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Ersatz von Platzierungs- und Schulkosten («Abweisungsbeschluss» des Sozialamts des Kantons Bern vom 14. September 2018; 2015.GEF.2856)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 wies die Schulpflege Brugg (AG) A.________ (geb. ... 2002) wegen Überforderung im Unterricht per 16. Februar 2015 stationär dem Internat «B.________» der Stiftung «C.________» in … (BE) zu. Für die anfallenden Platzierungs- und Schulkosten garantierte der Kanton Aargau am 9. Februar 2015 die Kostenübernahme. Die Eltern von A.________ leben seit dem Frühjahr 2014 getrennt. Zum Zeitpunkt des Eintritts ins Internat hatten A.________ und sein Vater Wohnsitz in Brugg, die Mutter in … (VS). Mit Scheidungsurteil vom 27. Oktober 2015 wurde den Eltern von A.________ die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn belassen und dessen Wohnsitz beim Vater festgelegt. Auf den 1. Februar 2017 zog der Vater von Brugg nach … (SG) um. Der Kanton Aargau kam ab diesem Datum nicht mehr für die durch die Sonderschulung von A.________ anfallenden Kosten auf. Ab dem 1. Oktober 2017 bezahlte die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde (EG) D.________ als zuständige Stelle für die Aufenthaltsgemeinde … die Rechnungen der Stiftung «C.________». Am 19. April 2018 zeigte das Sozialamt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) dem Kanton Aargau die von der Berner Aufenthaltsgemeinde getragenen Unterstützungskosten von Fr. 433.-- pro Tag zur Vergütung an. B. Dagegen hat der Kanton Aargau am 22. Mai 2018 Einsprache erhoben. Mit «Abweisungsbeschluss» vom 14. September 2018 wies der Kanton Bern (SOA) die Einsprache ab und verpflichtete den Kanton Aargau zur Vergütung der Massnahmekosten für die Platzierung von A.________ von Fr. 433.-- pro Tag für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 6. September 2018, insgesamt ausmachend Fr. 155'826.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, C. Am 18. Oktober 2018 hat der Kanton Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und in der Sache folgendes Rechtsbegehren gestellt: «Die Verfügung des Sozialamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 14. September 2018 sei aufzuheben und [es sei] festzustellen, dass keine Ersatzpflicht des Kantons Aargau in der vom Kanton Bern geltend gemachten Höhe besteht.» Auf Aufforderung des (damaligen) Abteilungspräsidenten hin hat die zuständige Stelle des Kantons Aargau ihre Prozessführungsbefugnis belegt. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das Bundesrecht schreibt für Vergütungsstreitigkeiten unter Kantonen den direkten Zugang zu einer richterlichen Behörde vor (Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]), weshalb eine vorgängige Beschwerde gegen den «Abweisungsbeschluss» des SOA an die GEF, wie sie das kantonale Recht eigentlich vorsehen würde (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG), entfällt (vgl. VGE 2016/236 vom 18.12.2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BGE 136 V 351 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, 1.2 Neben der Aufhebung des «Abweisungsbeschlusses» vom 14. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihn keine Ersatzpflicht treffe. Wird der «Abweisungsbeschluss» vom 14. September 2018 aufgehoben, ist der Kanton Aargau nicht zur Vergütung der Kosten in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Mit dem Begehren um Feststellung verlangt der Beschwerdeführer letztlich nichts anderes als mit seinem Antrag auf Aufhebung des «Abweisungsbeschlusses»; jedenfalls ist eine weitergehende Bedeutung des Begehrens weder ersichtlich noch dargetan, sodass dieses nicht als eigenständiger Antrag, sondern als Teil des Gestaltungsbegehrens um Aufhebung des «Abweisungsbeschlusses» zu verstehen ist (ähnlich BVR 2016 S. 560 E. 2 mit Hinweisen). 1.3 Soweit der Kanton Bern in seiner Beschwerdeantwort in Frage stellt, ob «die mit der Einsprache nicht mehr bestrittenen und dementsprechend mit Abweisungsbeschluss nicht abgehandelten Punkte im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemacht werden können» (zivil- und unterstützungsrechtlicher Wohnsitz), kann ihm nicht gefolgt werden. Den Parteien ist es unbenommen, ihre rechtliche Argumentation im Verlauf des Verfahrens zu ändern (BGE 142 II 9 E. 7.1 [Pra 105/2016 Nr. 68], 136 V 268 E. 4.5). Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde auch neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, um seinen Rechtsstandpunkt in sachverhaltlicher Hinsicht zu stützen (Art. 25 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig sind zunächst die anwendbare Rechtsgrundlage sowie die Rechtsnatur der zur Vergütung angezeigten Aufwendungen. 2.1 Der Kanton Bern stützt seinen Anspruch gegenüber dem Kanton Aargau auf das ZUG. Er macht geltend, bei den zur Vergütung angezeigten Aufwendungen handle es sich um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 ZUG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, Schulkosten würden nach bernischem Recht von der Sozialhilfe getragen, weshalb die Abteilung Soziales der EG D.________ die Rechnungen der Stiftung «C.________» seit Oktober 2017 begleiche. Zudem habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2017 (VGE 2016/236) entschieden, dass Platzierungs- und Schulkosten Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG darstellten. Die Interkantonale Vereinbarung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE; BSG 862.71-1) finde entgegen der Auffassung des Kantons Aargau keine Anwendung (vgl. «Abweisungsbeschluss» E. 2; Beschwerdeantwort ad Ziff. 3 und ad Ziff. 5). – Der Kanton Aargau argumentiert demgegenüber, die IVSE sei massgebend. Nach seinem Beitritt zur IVSE und der Unterstellung der Stiftung «C.________» unter die Vereinbarung dürfe der Kanton Bern die Kosten für die Schulung von A.________, soweit sie nicht der unterhaltspflichtigen Person auferlegt werden könnten, im interkantonalen Verhältnis nicht als Sozialhilfe zur Vergütung anzeigen. Es liege daher keine Unterstützungsleistung im Sinn von Art. 3 ZUG im Streit (vgl. Beschwerde Ziff. II.3 und II.5). 2.2 Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Gegenstand der Ersatzpflicht nach ZUG sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an bedürftige Personen ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Massgebend ist, dass der Entscheid über die Ausrichtung der Leistung und deren Höhe im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liegt (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, N. 75). Nicht der Koordination nach dem ZUG unterliegen demgegenüber Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter sowie andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG). 2.3 Der Kanton Bern ist mit Beschluss des Regierungsrats vom 10. Dezember 2003 der IVSE beigetreten (BSG 862.71). Die IVSE soll die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Wird eine Person in einer sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht, stellt sich zwischen diesem und dem Standortkanton der Einrichtung die Frage nach der Kostenübernahme. Aus diesem Grund sieht die IVSE insbesondere einheitliche Berechnungsmethoden zur Leistungsabgeltung zwischen den Kantonen vor (vgl. Präambel und Art. 19 ff. IVSE). Die Leistungsabgeltung nach IVSE besteht aus zwei Komponenten: Zunächst bezahlen die Unterhaltspflichtigen für die untergebrachte Person einen privaten Beitrag (Art. 22 IVSE). Hinzu kommt eine – vom finanziellen Bedarf der untergebrachten Person unabhängige – (Sozial-)Leistung, die der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons schuldet (Art. 19-30 IVSE; vgl. Kommentar zur IVSE vom 7.12.2007 der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK], einsehbar unter <www.sodk.ch>, Rubriken «IVSE/Regelwerk der IVSE», Art. 20, 21 und 22; Judith Widmer, Die Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich, in Jusletter vom 13.12.2010 Rz. 40 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben staatliche Beiträge in Form von Kostenanteilen Subventionscharakter, weshalb sie nicht als Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG gelten (BGE 142 V 271 E. 7.1; zu den sog. Heimdefizitbeiträgen vgl. BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 3.1, 1P.481/1998 vom 11.3.1999 E. 2d.; Werner Thomet, a.a.O., N. 82). Gleiches muss für den Beitrag des Wohnkantons im Anwendungsbereich der IVSE gelten. Die IVSE ist nur auf soziale Einrichtungen anwendbar, die der Standortkanton der Vereinbarung unterstellt hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 IVSE), wobei ihre Anwendbarkeit in einem Verfahren nach dem ZUG vorfrageweise geprüft werden kann (vgl. BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 3.3, 2A.504/1999 vom 9.3.2000 E. 1e und 1f, je betreffend eine Heimvereinbarung). 2.4 Es ist unbestritten, dass die Stiftung «C.________» der IVSE unterstellt ist. Die Platzierung von A.________ im Internat «B.________» der Stiftung «C.________» erfolgte mittels Schulbeschluss der Schulpflege Brugg vom 15. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 8). Auf Ersuchen der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Bern (GEF, Alters- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, Behindertenamt) gewährte die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Aargau (Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten) am 9. Februar 2015 eine Kostenübernahmegarantie (KÜG) gemäss Art. 26 f. IVSE für den Aufenthalt von A.________ im Internat «B.________» für die Zeit vom 17. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2016 (act. 6A pag. 14 f.). Am 18. Juli 2016 verlängerte sie die KÜG bis zum 31. Juli 2017 (act. 6A pag. 46 f.). Nach dem Umzug des Vaters von A.________ in den Kanton St. Gallen teilten die aargauischen Behörden der Stiftung «C.________» mit, dass sie für die Finanzierung der Unterbringung von A.________ nicht mehr zuständig seien und stellten ihre Leistungen per 1. Februar 2017 ein (vgl. E-Mail des Departements Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau vom 8.3.2017 [act. 6A pag. 49 f.]). Am 9. März 2017 gelangte die Stiftung «C.________» an die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Bern, damit diese vom aktuellen Wohnkanton des Vaters eine neue KÜG über Fr. 433.-- pro Tag erwirke. Am 17. Mai 2017 lehnte das Amt für Soziales des Departements des Innern des Kantons St. Gallen die Kostenübernahme jedoch ab (Schreiben vom 17.5.2017 [act. 6A pag. 51 f.]). Seit dem 1. Oktober 2017 werden die Kosten für den Aufenthalt von A.________ im Internat «B.________» als Sozialhilfe von der EG D.________ übernommen (vgl. Rechnungen der Stiftung «C.________» vom 4.9.2018 [act. 6A pag. 78 f.]; Auszug Sozialhilfekonto vom 6.9.2018 [act. 6A pag. 80]). Diese verpflichtete den Vater von A.________ als Unterhaltspflichtiger zu Beiträgen an die Massnahmekosten (vgl. Schuldanerkennung vom 27.8.2018 [act. 6A pag. 81 f.]; Berechnungsformulare vom 13.6.2018 [act. 6A pag. 83 ff.]). Am 19. April 2018 zeigte das SOA dem Kanton Aargau gestützt auf das ZUG den Unterstützungsfall an (vgl. Art. 30 ZUG). Dabei bezifferte es die zu vergütenden Kosten auf täglich insgesamt Fr. 433.-- (Schreiben des SOA vom 19.4.2018 [act. 6A pag. 62 ff.]). 2.5 Der Kanton Aargau hat die Leistungen der Stiftung «C.________» bis zum Wegzug des Vaters von A.________ gemäss Art. 19 ff. IVSE abgegolten. Gestützt auf welche Grundlagen das SOA die dem Kanton Aargau zur Vergütung angezeigten, nach dem Umzug des Vaters entstandenen Kosten berechnet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die in der Unterstützungsanzeige vom 19. April 2018 genannten Beträge entsprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, aber (jedenfalls in ihrer Summe) der Leistungsabgeltung von Fr. 433.-gemäss Gesuch um KÜG vom 9. März 2017. Hinweise darauf, dass die strittigen Kosten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG nach den individuellen Bedürfnissen von A.________ bemessen worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Solches kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die EG D.________ ihre Leistungen seit dem 1. Oktober 2017 offenbar dem Sozialhilfekonto von A.________ belastet hat (vgl. Auszug Sozialhilfekonto vom 6.9.2018 [act. 6A pag. 80]). Es ist nicht ersichtlich, wie die dort verbuchten Beträge zustande kamen, wobei der Saldo per 6. September 2018 auch nicht mit den dem Kanton Aargau im «Abweisungsbeschluss» auferlegten Kosten übereinstimmt. Zudem hat die EG D.________ vom Vater lediglich Beiträge an die Massnahmekosten verlangt, die den Höchstbetrag für private Beiträge der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 IVSE nicht übersteigen. Mit Blick darauf erscheint fraglich, ob die strittigen Kosten Unterstützungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG darstellen. Die vom SOA in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig: Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil 2016/236 vom 18. Dezember 2017 erkannt, dass von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vorfinanzierte Kosten einer Fremdplatzierung, die als Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, ersatzfähige Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG darstellen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass sämtliche Platzierungs- und Schulkosten unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse ersatzfähige Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG sind. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass auf den vorliegenden Fall die IVSE anwendbar ist und somit Sozialleistungen mit Subventionscharakter gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG im Streit liegen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, weil der Kanton Aargau bereits aus anderem Grund nicht gemäss ZUG ersatzpflichtig für die Aufwendungen zugunsten von A.________ ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, 3. Umstritten ist, ob der Kanton Aargau als Wohnkanton gegenüber dem Kanton Bern ersatzpflichtig nach ZUG ist. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich von ihrem Wohnkanton unterstützt. Dieser vergütet dem Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Wohnkanton ist der Kanton, in dem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG; sog. Unterstützungswohnsitz). Für minderjährige Kinder bestimmt sich der (interkantonale) Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG. Danach teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 und 2 (Abs. 3 Bst. c). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, die wirtschaftlich unselbständig sind und freiwillig oder behördlich fremdplatziert wurden, ohne dass den Eltern das Sorgerecht entzogen worden wäre (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 4.3.1; vgl. Werner Thomet, a.a.O., N. 125). Nicht unter Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG fallen vorübergehende Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern bzw. einem Elternteil ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, liegt in der Regel ein dauerhafter Fremdaufenthalt vor (BGE 143 V 451 E. 8.4.3; BGer 2A.134/2006 vom 29.6.2006 E. 4.3.1; vgl. Werner Thomet, a.a.O., N. 132). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, rungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsbildung. Sodann ist der Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauerhafte Fremdplatzierung (BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweis auf BGer 8C_701/2013 vom 14.3.2014 E. 3.2.2.2; vgl. Werner Thomet, a.a.O., N. 132). 3.2 Der Kanton Bern geht von einer dauerhaften Fremdplatzierung von A.________ nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG aus; dies insbesondere gestützt auf die Platzierungsdauer von inzwischen über vier Jahren. Aufgrund der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung habe A.________ im Kanton Aargau einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG begründet. Dieser bleibe für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung und damit auch nach dem Umzug des Vaters in einen anderen Kanton bestehen (vgl. «Abweisungsbeschluss» E. 1; Beschwerdeantwort ad Ziff. 4). Der Kanton Aargau macht hingegen geltend, A.________ leite seinen Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG von den Eltern ab, sodass dieser nicht mehr im Kanton Aargau liege. Er weist darauf hin, dass sich die Eltern trotz seines auswärtigen Schulaufenthalts um A.________ kümmerten und sich bisher im Umfang der privaten Beiträge der Unterhaltspflichtigen an den Kosten für den Aufenthalt von A.________ im Internat «B.________» beteiligt hätten. Zudem sei A.________ aus überwiegend schulischen Gründen und nicht aus Gründen des Kindesschutzes dort platziert worden (vgl. Beschwerde Ziff. II.4.). 3.3 Der Eintritt von A.________ ins Internat «B.________» erfolgte gestützt auf einen Beschluss der Schulpflege und im Einverständnis mit den Eltern. Die bei A.________ festgestellte soziale Beeinträchtigung machte die stationäre Sonderschulung nötig (Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Aargau vom 1.12.2014 [BB 9]; Beschluss der Schulpflege Brugg vom 15.12.2014 [BB 8]). A.________ besucht mittlerweile seit mehr als vier Jahren die Schule im Internat «B.________». Die Eltern sind beide sorgeberechtigt (Scheidungsurteil vom 27.10.2015 [BB 6]). A.________ hält sich nur unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, der Woche im Internat auf. An den Wochenenden wohnt er jeweils abwechslungsweise beim Vater oder bei der Mutter. Die Ferien verbringt er ebenfalls ungefähr je zur Hälfte mit beiden Elternteilen (vgl. E-Mail der Stiftung «C.________» vom 20.6.2018 [BB 7]). Aufgrund der Zuweisung in Ziffer 2 des Scheidungsurteils befindet sich sein «Hauptwohnsitz» beim Vater (vgl. BB 6). Die Eltern von A.________ nehmen an den Standortgesprächen der Schule teil. Sie interessieren sich für das Wohl ihres Sohnes und kümmern sich bei seinen Wochenend- und Ferienaufenthalten um ihn (vgl. Bericht der Stiftung «C.________» vom 8.6.2015 [act. 6A pag. 22 ff.]; Förderbericht der Stiftung «C.________» vom 3.5.2016 [BB 10]). Sie beteiligen sich zudem nach ihren Möglichkeiten an den Schul- und Platzierungskosten (vgl. auch Schreiben des Kantons Aargau vom 30.1.2018 [act. 6A pag. 58 f.]). Für die ausstehenden Beiträge des Vaters an die Massnahmekosten besteht eine Schuldanerkennung (act. 6A pag. 81 f.). Die Schulpflege Brugg hat bei der Wahl der Institution darauf geachtet, dass A.________ dort während und nach der obligatorischen Schulzeit betreut werden kann (vgl. BB 8). Zu Beginn seines Aufenthalts im Internat hielten die Bezugsperson von A.________ in der Schule und seine Eltern als gemeinsames Grobziel fest, er solle sich so entwickeln, dass er bis zum Schulabschluss fähig sei, zu Hause eine Lehre zu beginnen (vgl. Bericht der Stiftung «C.________» vom 8.6.2015 [act. 6A pag. 22 ff.]). Zurzeit besucht A.________ das 10. Schuljahr im Internat «B.________», da er nach dem 9. Schuljahr noch nicht bereit war, eine Lehre in Angriff zu nehmen (vgl. E-Mail der Abteilung Soziales EG D.________ vom 6.9.2018 [act. 6A pag. 70]). Nach Abschluss der Schule beabsichtigt A.________ offenbar, eine Lehrstelle in der Umgebung von … (SG) zu suchen und wieder zum Vater zu ziehen (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.). 3.4 Der Aufenthalt von A.________ im Internat «B.________» ist mit Blick auf den dargelegten Sachverhalt als vorübergehender Fremdaufenthalt zu qualifizieren. A.________ besucht die Schule als Wocheninternat. Die Beziehung zu seinen Eltern ist trotz der auswärtigen Schulung intakt. Diese nehmen ihre elterliche Sorgepflicht wahr und leisten soweit möglich die ihnen auferlegten Beiträge an die Schulkosten. Zudem handelt es sich bei der Platzierung von A.________ im Internat um eine schulische Massnahme mit rein therapeutischem Zweck. Das Bundesgericht geht bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, dieser Konstellation davon aus, dass das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern lebt (BGer 8C_701/2013 vom 14.3.2013 E. 3.2.2.2 mit Hinweis auf Werner Thomet, a.a.O., N. 132). Die lange, unbestimmte Dauer des Aufenthalts von A.________ im Internat «B.________» vermag an diesem Ergebnis entgegen der Auffassung des Kantons Bern nichts zu ändern. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass A.________ seit Mitte des sechsten Schuljahrs und für die gesamte verbleibende Schulzeit stationäre Sonderschulung benötigt. Jedoch bestand seit Beginn der stationären Sonderschulung die Absicht, dass A.________ für die Lehre zu den Eltern bzw. einem Elternteil zurückkehrt. 3.5 Mangels dauernden Fremdaufenthalts hat A.________ keinen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG begründet. Für die Dauer seines Aufenthalts im Internat «B.________» befindet sich sein Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz des Elternteils, bei dem er überwiegend wohnt. Seit dem Wegzug des Vaters von A.________ per 1. Februar 2017 hat keiner der Elternteile mehr Wohnsitz im Kanton Aargau. Der Unterstützungswohnsitz von A.________ befand sich daher im massgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 6. September 2018 nicht im Kanton Aargau, weshalb diesen keine Ersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 1 ZUG trifft. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG) noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2019, Nr. 100.2018.340U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der «Abweisungsbeschluss» des Sozialamts des Kantons Bern vom 14. September 2018 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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