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Bern Verwaltungsgericht 31.07.2019 100 2018 305

31. Juli 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,537 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. August 2018; 2018.POM.201) | Ausländerrecht

Volltext

100.2018.305U HER/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. August 2018; 2018.POM.201)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1984) reiste am 6. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 25. August 2005 mit einer hier niederlassungsberechtigten Landsfrau geschlossene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung; 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen die drei Kinder …, … und … hervor (geb. 2007, 2009 und 2014). Nachdem A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 31. März 2016 in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Am 18. September 2017 wurde er nach mehrmonatiger Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und anschliessendem vorzeitigen Strafantritt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 30. Januar 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 8. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde am 14. August 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. September 2018. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 13. September 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des MIP seien aufzuheben und die Nieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, lassungsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch diejenige der Verfügung des MIP sowie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung (vorne Bst. C). Da seiner Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Weiter werden, wie bereits die POM richtig erläutert hat (E. 1b), nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) Niederlassungsbewilligungen unbefristet erteilt (vgl. auch hinten E. 2.1), weshalb der Beschwerdeführer bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Gutheissung der Beschwerde ohnehin im Besitz der Niederlassungsbewilligung bleiben würde. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist deshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 1.2, 2016/241 vom 16.5.2017 E. 1.2). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. März 2016 rechtskräftig unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei offengelassen werden kann, ob angesichts der konkreten Deliktsumstände zusätzlich der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt ist (so angefochtener Entscheid E. 2c). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, schwerdeführer anerkennt, den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt zu haben (Beschwerde S. 4). Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich Folgendes: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Am 31. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körperverletzung (begangen am 3.2.2014), Wuchers (begangen von August 2010 bis 2013), Hehlerei (begangen im Mai 2013), Beschimpfung (begangen am 3.2.2014) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen im Februar 2014) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit: 3 Jahre; Urteil Obergericht in Akten MIDI pag. 196 ff.; vgl. auch Urteil Bezirksgericht Zofingen vom 30.7.2015 [Akten MIDI pag. 280 ff.]). Der Beschwerdeführer selber geht von einem «unbestritten verwerflichen Fehlverhalten» aus (vgl. Beschwerde S. 5 und auch 12). – Bereits das Strafmass spricht für ein sehr schweres Verschulden, übersteigt dieses doch die Grenze, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist, um fast das Doppelte. Ins Gewicht fällt vor allem die mit seinem Bruder in Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung. Die beiden haben das Opfer, welches am Vortag dem Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Darlehens von 300 Franken verweigert hatte, mit einem Messer bewaffnet in einer Bar aufgesucht, wo es anschliessend zur Auseinandersetzung kam und der Bruder schliesslich zwei Mal mit grosser Wucht von hinten auf das Opfer einstach (vgl. Urteil Obergericht S. 11 f. und 26). Nach den Feststellungen des Strafgerichts war das Motiv der Auseinandersetzung einerseits die Rückforderung der 300 Franken; andererseits ging es dem Beschwerdeführer auch um Prinzipien, Ehre und Macht, nachdem das Opfer seiner ersten Zahlungsaufforderung keine Folge geleistet hatte (vgl. Urteil Obergericht S. 17 und 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Anlass und zugefügte Verletzung – diese hätte innert kürzester Zeit ein lebensgefährliches Ausmass annehmen können (vgl. Urteil Obergericht S. 26) – stehen demnach in einem krassen Missverhältnis (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4a/bb). Die Rüge, dass bei der ausländerrechtlichen Würdigung fälschlicherweise verschuldensmildernde Umstände nicht einbezogen worden seien, ist unbegründet: Im ausländerrechtlichen Verfahren verbleibt regelmässig kein Raum, um die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; seither etwa VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 4.2; BGer 2C_526/ 2015 vom 15.11.2015 E. 2.3 mit Hinweis). Nichts anderes gilt hier. Das Strafgericht hat, wie der Beschwerdeführer einräumt, bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er nicht selber zugestochen und im Anschluss an die Auseinandersetzung eine weitere Eskalation verhindert hat (vgl. Beschwerde S. 5; Urteil Obergericht S. 26 f.). Der Beschwerdeführer hat den Messereinsatz seines Bruders aber zumindest in Kauf genommen und dessen Handlungen sind ihm als Mittäter anzurechnen (Urteil Obergericht S. 18 und 26). Nach der strafgerichtlichen Würdigung war er abgesehen davon der Anführer und Initiator der Auseinandersetzung; als solcher habe er den Konflikt regelrecht gesucht und bei diesem durchaus eine zentrale Rolle innegehabt (vgl. Urteil Obergericht S. 16 f. und 26 f.). Es trifft daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer vom Verhalten seines Bruders «völlig überrascht» wurde. Entgegen seiner Auffassung kann bei dieser Sachlage von einem insgesamt «höchstens mittelschweren» Verschulden keine Rede sein. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung der bei schweren Straftaten (darunter insbesondere Gewaltdelikte) strengen bundesgerichtlichen Praxis vielmehr von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen; entsprechend ist das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme als bedeutend einzustufen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). In die Würdigung darf zudem entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5) gemäss ständiger Rechtsprechung einfliessen, dass schwere Körperverletzung Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung ist (Art. 66a Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_204/2018 vom 9.9.2018 E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Strafurteil vom 31. März 2016 in der Zeit von 2010 bis 2014 nebst der versuchten schweren Körperverletzung auch des Wuchers, der Hehlerei, der Beschimpfung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht (vgl. E. 3.2 hiervor). Wenn diese weiteren Delikte auch vergleichsweise weniger schwer wiegen (Beschwerde S. 6), liegt angesichts dieser verschiedenartigen, über einen Zeitraum von vier Jahren begangenen Straftaten eine Mehrfachdelinquenz vor, welche auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. 3.3.2 Der Beschwerdeführer war zudem bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen im Herbst 2009 und Februar 2011) verurteilt worden. Daraus resultierten Bussen von Fr. 600.-- und Fr. 1'000.-- sowie eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 80.--, deren Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (Strafurteile vom 21.10.2010 und 2.3.2011 in Akten MIDI pag. 57 f. und 340). Entgegen dem Beschwerdeführer hat die POM diese weiteren Straftaten zu Recht in die hier interessierende Beurteilung miteinbezogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b/aa). Sie zeigen ihrerseits auf, dass es dem Beschwerdeführer über eine längere Zeit schwer gefallen ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ihm ist zudem mit der POM besonders anzulasten, dass er sich weder von den strafrechtlichen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, urteilungen noch der damit angesetzten Probezeit beeindrucken liess, sondern im Gegenteil seine Delinquenz noch erheblich gesteigert hat. Weil der Beschwerdeführer während laufender Probezeit weitere Straftaten begangen hat, wurde denn auch der ursprünglich für die Geldstrafe gewährte Strafaufschub mit jüngstem Strafurteil widerrufen; angesichts der wiederholten Straftaten ging das Strafgericht von einer eigentlichen «Gleichgültigkeit» des Beschwerdeführers aus (Urteil Obergericht S. 30). Wie die POM richtig gewürdigt hat, sind abgesehen davon gerade die mehrfachen Waffendelikte keineswegs zu bagatellisieren. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bereits 2013 in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt; das betreffende Strafverfahren wurde aber eingestellt, nachdem ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass die abgegebenen Schüsse von ihm stammten bzw. er überhaupt eine Schusswaffe auf sich trug (vgl. Akten MIDI pag. 106 f.). Aktenkundig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2011 auf Rechtshilfeersuchen der kosovarischen Behörde hin wegen mutmasslichen versuchten Mordes und illegalen Waffenbesitzes (angeblich begangen am 24.1.2011 bzw. von 24.1.2011 bis 23.3.2011) verhaftet und anschliessend am 23. März 2011 in sein Heimatland ausgeliefert wurde (vgl. Akten MIDI pag. 62-80, 101, 173 ff.). Nachdem er dort bis am 7. Juli 2011 inhaftiert war, ist der betreffende Strafprozess – entgegen früheren Angaben des Beschwerdeführers – heute nach wie vor hängig (vgl. Akten MIDI pag. 98 ff., 158 und 161). Ähnlich wie bereits vor der POM beruft sich der Beschwerdeführer insoweit zwar pauschal auf die Unschuldsvermutung, die Haftentlassung ohne Auflagen sowie die Zeitdauer von vier Jahren seit der letzten ausländischen Information über den Stand des Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 7). Er äussert sich aber mit keinem Wort näher zu den konkreten Vorwürfen und bestreitet diese insbesondere auch nicht. Mit der Vorinstanz (E. 4b/bb) bestehen damit zumindest Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere, schwere Straftaten begangen haben könnte. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die POM bereits aufgrund der übrigen Straftaten ohne weiteres darauf schliessen, dass dessen Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen das sicherheitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhöht (E. 4b/cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, 3.4 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat 2009 bis 2014 immer wieder teils schwere Straftaten begangen, darunter ein gravierendes Gewaltdelikt sowie mehrfache Verstösse gegen das Waffengesetz (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Die wiederholte Delinquenz zeigt, dass er über längere Zeit nicht willens oder fähig war, die Rechtsordnung zu respektieren; auch hat er sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch eine laufende Probezeit beeindrucken lassen (vgl. vorne E. 3.3.2). Bei dieser Ausgangslage kann mit der Vorinstanz von einem «einmaligen Fehlverhalten» (Beschwerde S. 12) keine Rede sein, sondern es sind vielmehr erneute Straftaten nicht auszuschliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c und auch 4b/aa). Auch das Strafgericht stellte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der zuletzt ausgefällten Freiheitsstrafe eine schlechte Legalprognose aus; für die gleichzeitig verhängte Geldstrafe gewährte es zwar einen Strafaufschub, setzte aber die Probezeit entsprechend länger an, um den diesbezüglichen Bedenken Rechnung zu tragen (vgl. Urteil Obergericht S. 27 ff.). Wohl trifft zu, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, sich der Beschwerdeführer seit der Gewalttat im Jahr 2014 soweit aktenkundig nichts mehr hat zuschulden kommen lassen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Wie die POM richtig festgestellt hat (E. 4c/dd), ist dieses Wohlverhalten aber vor dem Hintergrund des bis 2016 dauernden Strafverfahrens, des Strafvollzugs, der erst Ende 2018 abgelaufenen Probezeit für die bedingte Entlassung (vgl. Akten MIDI pag. 347 ff.) sowie des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in solchen Zeiten allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.2, 2C_159/2017 vom 9.2.2018 E. 2.2.2.1, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es sind denn auch der positive Vollzugsverlauf und die frühestmöglich erfolgte bedingte Entlassung (vgl. Beschwerde S. 6 f.) nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, auch wenn aus Sicht der Vollzugsbehörden die Legalprognose nun offenbar günstig ausgefallen ist. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist, was der Beschwerdeführer verkennt, ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen als in strafrechtlicher Hinsicht, wobei auch gerade einer guten Führung im Strafvollzug angesichts der dortigen engmaschigen Betreuung keine wesentliche Aussagekraft für das Verhalten in Freiheit zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten auch nichts Wesentliches zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er im Strafvollzug seine Lehren gezogen haben und sich künftig rechtsgetreu verhalten will (Beschwerde S. 6). Im Übrigen geht er hinsichtlich des begangenen schweren Gewaltdelikts zwar selber von einem «unbestritten verwerflichen Fehlverhalten» aus (Beschwerde S. 5). Er schiebt die Hauptverantwortung für die Tat aber nach wie vor auf seinen Bruder und betrachtet sämtliche übrigen Delikte als vernachlässigbar (vgl. Beschwerde S. 5 f.; vorne E. 3.2 f.). Dies spricht nicht gerade für Reue und Einsicht. 3.4.3 Anders ist die Rückfallgefahr auch nicht mit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu würdigen: Soweit aktenkundig sind seine familiären Verhältnisse zwar intakt. Seine Verantwortung als Ehemann und Vater sowie der familiäre Halt konnten ihn aber nicht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, seiner wiederholten und erheblichen Straffälligkeit abhalten. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz (E. 4c/ee) nicht ersichtlich, weshalb familiäre Gründe (vgl. Beschwerde S. 6 und 9) massgeblich für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen sollten. Ähnliches gilt unter dem Aspekt der Erwerbstätigkeit. Zwar hat der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug innert kurzer Zeit eine Teilzeitstelle als Hilfsmitarbeiter bei einer Bauunternehmung gefunden (vgl. hinten E. 4.3). Auch wenn dies grundsätzlich positiv zu würdigen ist, lässt sich daraus aber nicht auf ein künftiges Wohlverhalten schliessen. Der Beschwerdeführer war, wie er selber betont (vgl. Beschwerde S. 9), auch früher regelmässig erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.3), hat aber dennoch jahrelang delinquiert. Dass die neue Arbeitsstelle nichts mit dem Gastgewerbe zu tun hat, zu welchem seine Delinquenz in engem Zusammenhang gestanden haben soll (vgl. Beschwerde S. 7), ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass keine frühere Arbeitsstelle im Gastgewerbe aktenkundig ist, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern angesichts dieses jüngsten Stellenantritts die beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhandene, für die bisherige Delinquenz zentrale Gewalt- und Konfliktbereitschaft nunmehr behoben sein sollte. Mit der POM (E. 4c/ff) ist damit eine gewisse, angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmende Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Ausserdem dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. 3.5 Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund des sehr schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz über eine längere Zeitdauer sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem wesentlichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und dessen Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 125 II 521 E. 2b). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/ 339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2 Der heute 34-jährige Beschwerdeführer hält sich seit November 2005 und damit seit über 13 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. Akten MIDI pag. 36). Seine Aufenthaltsdauer fällt damit vergleichsweise lang aus, was die POM anerkannt hat (E. 5c). Er hat aber die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in der Heimat verbracht; dort wurde er sozialisiert. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer sodann zu Recht mit Blick auf die Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens und die in Haft verbrachte Zeit von deutlich über zwei Jahren relativiert (Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie [vorzeitiger] Strafvollzug vom 3.2. bis 14.4.2014 und vom 30.7.2015 bis 18.9.2017 [Akten MIDI pag. 187 ff., 194, 231,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, 347 ff.]; Inhaftierung in Kosovo vom 23.3.-7.7.2011 [vorne E. 3.3.2]; vgl. zu weiteren Inhaftierungen Akten MIDI pag. 64 und 91). 4.3 Wie die POM richtig erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 5c), vermochte der Beschwerdeführer sich nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren: 4.3.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im 2005 wiederholt delinquiert, was mit der Vorinstanz wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt einen zentralen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.3.2 Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Inhaftierung als Bodenleger bzw. Hilfsarbeiter tätig (Beschwerde S. 9; vgl. auch etwa Akten MIDI pag. 35, 38 f., 41 f. und 51 f.); zudem bezieht er infolge eines Berufsunfalls seit 2009 eine SUVA-Rente von Fr. 24'102.-- pro Jahr (Invaliditätsgrad 34 %; vgl. Akten MIDI pag. 223, 335, 345 und 358). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug trat er am 1. November 2017 bei einer Bauunternehmung eine Hilfsarbeiterstelle mit einem Pensum von 50 % an (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 334 und 345); er ist aber im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau mit einzelnen Betreibungen registriert (vgl. Akten MIDI pag. 332 f. und 344). Wird zu seinen Gunsten angenommen, dass er bereits vor seiner Inhaftierung ununterbrochen erwerbstätig war (dies ist bloss teilweise belegt), lässt sich zwar von einer einigermassen gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration sprechen. Eine im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer besondere Integrationsleistung, welche massgeblich für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würde, liegt darin mit der Vorinstanz (vgl. E. 5c/bb) jedoch nicht. 4.3.3 In sozialer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Feststellung der POM nicht substanziiert in Abrede, wonach er in der Schweiz über keine intensiven Bindungen zur einheimischen Bevölkerung verfügt, deren Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, bruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c/cc). Er macht zwar weiterhin pauschal geltend, dass sich sein gesamter Freundeskreis in der Schweiz befinde. Er führt dies aber mit keinem Wort näher aus und verweist stattdessen im Wesentlichen auf seine familiären Beziehungen (vgl. Beschwerde S. 9). Dies entspricht früheren Aussagen, wonach er seine Freizeit hauptsächlich mit der Familie verbringt (vgl. Akten MIDI pag. 357). Von vertieften ausserfamiliären Kontakten kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, zumal es angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm selber wäre, solche konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 91 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). 4.3.4 Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich offenbar auf Deutsch verständigen kann (vgl. Akten MIDI pag. 346), kann angesichts seiner Anwesenheitsdauer erwartet werden. Er war aber, wie die Vorinstanz unwidersprochen festhielt, noch im Jahr 2011 bei der polizeilichen Befragung auf einen Übersetzer angewiesen (vgl. Akten MIDI pag. 60 f.). Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet höchstens teilweise integrieren können (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5c/dd). Dies begründet kein bedeutendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Kosovo ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgewachsen und bis im Alter von 20 Jahren gelebt hat. Er ist ausserdem mit einer Landsfrau verheiratet und hat von der Schweiz aus regelmässig Ferien in Kosovo verbracht (angefochtener Entscheid E. 5d). Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und Sprache seiner Heimat nach wie vor eng verbunden ist. Der Beschwerdeführer besitzt in Kosovo sodann Wohneigentum und hatte dort jedenfalls bis vor kurzem ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten MIDI pag. 190 und auch 122); nach seinen Angaben vor Verwaltungsgericht pflegt er zu den Angehörigen und Bekannten im Heimatland zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, nach wie vor Kontakt, wenn auch angeblich sehr wenig (vgl. Beschwerde S. 10). Es bestehen mithin aktuelle Bezüge zu seiner Heimat. Wie die POM richtig festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer abgesehen davon in Kosovo, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, ohne weiteres auch neue Kontakte knüpfen. Mit der Vorinstanz liegen schliesslich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor. Der Beschwerdeführer befürchtet zwar, in Kosovo käme ihm höchstwahrscheinlich keine Unterstützung hinsichtlich des erlittenen Arbeitsunfalls zu, weshalb er sich in der dortigen wirtschaftlichen Situation, gesundheitlich eingeschränkt, keine berufliche Existenz aufbauen könnte. Wie die POM zutreffend festhält, beträgt der Invaliditätsgrad jedoch nur 34 % und erreicht damit keine IV-Relevanz (vgl. Akten MIDI pag. 335). Dem Beschwerdeführer war es bisher denn auch offenkundig trotz gewisser Unfallfolgen problemlos möglich, einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit seine gesamte fünfköpfige Familie zusammen mit der SUVA-Rente (Fr. 24'102.--/Jahr) finanziell auf eigenen Füssen stehen konnte; selbst nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hat er auf dem Arbeitsmarkt rasch wieder Fuss fassen können (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung bestehen damit insgesamt relativ gute Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland, zumal dem Beschwerdeführer auch die hier erlangten Deutschkenntnisse und Berufserfahrungen dabei helfen können, in der Heimat ein Auskommen zu finden. Der ansonsten gesunde und erst 35-jährige Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, auch in Kosovo einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit er zumindest für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen könnte. Im Übrigen erscheint nicht ausgeschlossen, dass die SUVA-Rente nach einer Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz weiterhin ausgerichtet würde (bejahend: Thomas Ackermann, Export von Leistungen ins Ausland, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2014, 2014, S. 81 ff., 95; Broschüre «Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und Ausreise» des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausgabe 2018, S. 19 [einsehbar unter https://www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service/ Publikationen»]). Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Aushttps://www.sem.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, reise als unzumutbar erschienen liessen, da hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 nicht publ. E. 4.4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015]). Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für ihn angesichts seiner in der Schweiz verlebten Zeit eine Eingliederung im Heimatland nicht ganz einfach sein dürfte, ist die POM damit zulässigerweise von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten ausgegangen. 4.4.2 In familiärer Hinsicht sind die Ehe sowie die Beziehung des Beschwerdeführers zu den drei Kindern …, … und … (geb. 2007, 2009 und 2014) zu würdigen. Wie auch die POM anerkannt hat (vgl. E. 5e), dürfte es Frau und Kindern nicht ohne weiteres zumutbar sein, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Die Ehefrau stammt zwar selber ebenfalls aus Kosovo, ist aber bereits als Kind in die Schweiz eingereist; die drei Kinder sind hier geboren (vgl. Akten MIDI pag. 30; Beschwerde S. 9). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre demnach, sollte die Familie ihm nicht nach Kosovo folgen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung der offenbar intakten Beziehungen verbunden (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiäre Konsequenz seines Handels jedoch selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht von seinem jahrelangen deliktischen Verhalten abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher mit der POM von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Wie die Vorinstanz zu Recht anerkannt hat (E. 5f), hätte die Entfernungsmassnahme jedoch für die Ehefrau und insbesondere die Kinder weitreichende Folgen. Auch das Kindeswohl begründet grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.2). 4.4.3 Die POM hat dieses Interesse aber zu Recht zunächst dahingehend relativiert, dass das Familienleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg weiterhin gepflegt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 5f). Wohl trifft zu, dass der «virtuelle» Kontakt die physische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Anwesenheit nicht ersetzt (vgl. Beschwerde S. 11); über die üblichen Kommunikationsmittel kann der Kontakt mit der Ehefrau und angesichts deren Alter von zwölf, zehn und fünf Jahren auch mit den Kindern aber durchaus gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; weiter statt vieler VGE 2016/17 vom 27.7.2016 E. 4.4.4 [bestätigt durch BGer 2C_681/2016 vom 5.1.2017]). Denkbar sind zudem persönliche Besuche, wenn solche aus finanziellen Gründen gegebenenfalls auch nicht einfach zu realisieren sind. Wohl liegt auf der Hand, dass für die gesamte Familie die persönliche Anwesenheit des Ehemanns und Vaters wünschenswert wäre. Die Familie musste aber bereits während der Inhaftierung des Beschwerdeführers im In- und Ausland von insgesamt knapp drei Jahren weitgehend, wenn nicht sogar ganz ohne diesen auskommen. Nach den Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, den Familienalltag allein zu bewältigen. Mit der POM ist insofern keine wesentliche Beeinträchtigung der Erziehung und Betreuung der Kinder oder Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten. Schliesslich trifft wohl zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland für die Familie voraussichtlich mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre; selbst eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ist wohl nicht gänzlich auszuschliessen. Solchen rein finanziellen Aspekten kommt aber entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11) angesichts seiner schweren Straffälligkeit im hier interessierenden Zusammenhang von vornherein nur untergeordnetes Gewicht zu (vgl. etwa VGE 2016/17 vom 27.7.2016 E. 4.4.3 [bestätigt durch BGer 2C_681/2016 vom 5.1.2017]). Der Ehefrau ist zudem angesichts des Alters der Kinder zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Es besteht damit insofern auch kein öffentliches Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, sollte der Beschwerdeführer ein solches indirekt geltend machen. Abgesehen davon musste die Familie, wie die POM zu Recht erwägt (vgl. E. 5f), der haftbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers wegen auch bereits früher ohne dessen Einkommen auskommen. 4.4.4 Wie die Vorinstanz festhielt (E. 5e) und unbestritten blieb, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ehefrau spätestens in Anbetracht der mehrfachen Inhaftierungen des Beschwerdeführers im In- und Ausland von der Straffälligkeit ihres Ehemanns wusste, welche nur vier Jahre nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, dem Eheschluss ihren Lauf genommen hatte (vgl. vorne E. 3.2 f. und E. 4.2). Sie musste folglich schon seit mehreren Jahren damit rechnen, die Beziehung nicht auf Dauer in der Schweiz leben zu können. Die Kinder wurden teilweise sogar erst nach Beginn der erheblichen Straffälligkeit gezeugt. Wie die POM richtig gewürdigt hat, fällt insoweit sowohl die langjährige Ehe wie auch die Beziehung zu den Kindern nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesse bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des ausländischen Ehegatten etwa BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]; zudem VGE 2013/118 vom 11.4.2014 E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_516/2014 vom 24.3.2015]; vgl. zur Konstellation Familiengründung nach entsprechender Straffälligkeit statt vieler BGer 2C_847/2017 vom 25.5.2018 E. 3.3; VGE 2017/138 vom 31.7.2018 E. 5.4.3 [bestätigt durch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019]). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist überdies zu berücksichtigen, dass die Kinder, sollte die Familie dem Beschwerdeführer nicht in die Heimat folgen, mit ihrer Mutter im vertrauten Umfeld verbleiben und in den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen können. Wie die POM zutreffend gewürdigt hat, kann schliesslich die mit der Entfernungsmassnahme bewirkte Trennung insofern nicht als «definitiv» bezeichnet werden, als die Verurteilung des Beschwerdeführers einen neuen Aufenthaltstitel für diesen nicht ein für alle Mal ausschliesst. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird anzunehmen sein, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr darstellt, kann in ein paar Jahren um Neuerteilung einer Bewilligung ersucht werden (vgl. jüngst etwa BGer 2C_787/2018 vom 1.3.2019 E. 3.5.1, 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.5; BVR 2015 S. 391 E. 4.2 ff. und 7.4). Die familiären Beziehungen begründen damit insgesamt ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; diesem Interesse kann aber aus den erwähnten Gründen nur beschränktes Gewicht zukommen. 4.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf dessen lange Aufenthaltsdauer und die Beziehungen zur Ehefrau und den drei Kindern von einigem Gewicht. Demgegenüber kommt der Integration des Beschwerdeführers in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Schweiz keine entscheidende Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine bedeutenden Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1 Der bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2014 eines schweren Gewaltdelikts sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde deswegen sowie wegen weiteren Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Weder von strafrechtlichen Verurteilungen noch laufender Probezeit liess er sich beeindrucken. Angesichts seiner jahrelangen Delinquenz besteht ein erhöhtes sicherheitspolizeiliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme; unter den gegebenen Umständen ist zudem eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei solch schweren Delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, besteht damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. 5.2 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Er hält sich zwar lange in der Schweiz auf, konnte sich aber höchstens teilweise der Aufenthaltsdauer entsprechend integrieren. Mit seinem Heimatland, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist, verbindet ihn nach wie vor viel; er kann dort auch heute noch an eine persönliche und familiäre Verbundenheit anknüpfen. Die Rückkehr nach Kosovo ist ihm daher ohne weiteres zumutbar, zumal auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine berufliche Wiedereingliederung bestehen. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar nicht unerhebliche Einschränkungen verbunden, sollte die Familie nicht mit dem Mann bzw. Vater ausreisen. Diese sind auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, grund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Von Bedeutung ist hier insbesondere, dass die Familie angesichts der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers bereits früher während längerer Zeit ohne diesen auskommen musste. Den Kindern bleibt zudem die Beziehung zur Mutter erhalten und sie würden nicht aus den bisherigen Strukturen herausgerissen, sollten sie hier bleiben. Schliesslich können im Trennungsfall sämtliche in Frage stehenden Beziehungen in einem gewissen Rahmen weiterhin gepflegt werden; ein allfälliger neuer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist zudem bei fortbestehendem Bewilligungsanspruch und entsprechender Bewährung im Heimatland auch nicht ein für alle Mal ausgeschlossen. 5.3 Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt (vorne Bst. C) beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG ausser Betracht; eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz festgesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2019, Nr. 100.2018.305U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. September 2019. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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