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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2018 100 2018 272

17. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,341 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 3. August 2018; shbv 24/2018) | Sozialhilfe

Volltext

100.2018.272U ARB/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Dezember 2018 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe; Eintragung einer Namensänderung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 3. August 2018; shbv 24/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, Sachverhalt: A. A.________, geb. … 1971, ukrainische Staatsangehörige, wurde von Juli 2011 bis März 2012 durch die Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 bestätigte die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, dass sie die bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 14'059.55 (zuzüglich Zins zu 3 % auf dem Betrag von Fr. 10'764.90) zurückzuerstatten habe. Die monatlichen Teilzahlungen setzte die EG B.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf Fr. 50.-- fest. Am 19. März 2018 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass es ihr nicht mehr möglich sei, Rückzahlungen zu leisten und stellte ab April 2018 die Zahlungen ein. Sie verlangte zudem, dass die Gemeinde ihren Namen in den amtlichen Registern an die mit Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 18. September 2017 vorgenommene und der Gemeinde bereits bekannt gegebene Namensänderung anpasse. Nachdem die Gemeinde A.________ aufgefordert hatte, ihre finanzielle Situation darzulegen und ihr mitgeteilt hatte, dass ihr Name amtlich noch nicht geändert worden sei, lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 26. April 2018 eine Stundung bzw. Anpassung der monatlichen Teilbeträge ab. Betreffend die Namensänderung brachte sie zum Ausdruck, dass sie in der Sache einstweilen nichts unternehmen werde. B. Am 2. Mai 2018 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Sie erklärte sich nicht damit einverstanden, dass die Einwohnerdienste der Gemeinde die Namensänderung von der Vorlage eines auf den neuen Namen lautenden ukrainischen Reisepasses abhängig machten und beantragte, die Gemeinde sei zu verpflichten, sie mit korrektem Namen ins Einwohnerregister einzutragen. Zugleich reichte A.________ Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid betreffend den nachträglichen Verzicht auf Rückerstattung bzw. Stundung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, Änderung der monatlichen Teilzahlungen ein. Die Regierungsstatthalter- Stellvertreterin erachtete das Schreiben der EG B.________ vom 26. April 2018 als taugliches Anfechtungsobjekt, trat aber mit Entscheid vom 3. August 2018 auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als sie darin ein Gesuch um Revision ihres eigenen Entscheids vom 24. Juli 2013 erkannte und wies die Beschwerde im Übrigen ab. In Ziffer 3 des Dispositivs stellte sie fest, dass «bezüglich der Namensführung der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde B.________ ein aufsichtsrechtliches Verfahren» geführt werde. C. Am 23. August 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Rückerstattung der Sozialhilfe zu verzichten; die Gemeinde sei zudem anzuweisen, die Namensänderung in den amtlichen Registern vorzunehmen. Die EG B.________ hat mit Eingabe vom 3. September 2018 mitgeteilt, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Das RSA hat am 20. September 2018 ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet und darauf hingewiesen, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren noch hängig sei. Am 5. Oktober 2018 hat sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen lassen und am 2. November 2018 unaufgefordert weitere Unterlagen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend die Rückerstattung der Sozialhilfe als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Weiter beurteilt es als letzte kantonale Instanz u.a. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich der Eintragung der Namensänderung kommt der Ausschlussgrund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nicht zur Anwendung (vgl. BGer 2C_341/2016 vom 3.10.2016 E. 1). 1.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 hinsichtlich der Namensführung als blosse aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen und damit trotz fehlender Anordnung im Dispositiv zu verstehen gegeben, dass sie insoweit auf die Beschwerde nicht eintritt. Es liegt diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid und mithin ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. BGE 135 I 265 E. 3.4, 128 II 156 E. 1a, 104 Ib 239 E. 3; BVR 2006 S. 481 E. 1.1). Das Verfahren ist indes auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (statt vieler BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, die Namensänderung im Einwohnerregister vorzunehmen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdebefugnis ergibt sich betreffend die Namensänderung unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2012 S. 225 E. 1.2, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, a.a.O., Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Was die Abweisung des beantragten Verzichts auf Rückerstattung der Sozialhilfe anbelangt (Dispositiv Ziff. 1), ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten wäre auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen das Nichteintreten auf ein (allfällig gestelltes) Revisionsgesuch (Dispositiv Ziff. 2) richten sollte. Diesbezüglich würde die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]; Praxisfestlegung der erweiterten verwaltungsrechtlichen Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). Ebenfalls als Einzelrichterin oder als Einzelrichter beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Umstritten ist vorliegend die Rückerstattung der Sozialhilfe, wobei ein Betrag von (noch) Fr. 11'539.55 in Frage steht. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.--, weshalb die Sache einzelrichterlich zu behandeln ist. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, das Regierungsstatthalteramt habe sich im angefochtenen Entscheid mit der Frage der Namensführung in den amtlichen Registern nicht auseinandergesetzt. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, verfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). 2.1 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]), 134 I 83 E. 4.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1). 2.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 an das RSA trägt zwar den Titel «Beschwerde gegen Rückerstattung der Sozialhilfe B.________». Darin gibt die Beschwerdeführerin aber unmissverständlich zu verstehen, dass sie auch um Rechtsschutz gegen die Weigerung der Gemeinde ersucht, die Namensänderung in den Einwohnerregistern vorzunehmen und eine förmliche Beurteilung durch die Vorinstanz anstrebt (vgl. vorne Bst. B). Unter diesen Umständen hätte sich das RSA nicht darauf beschränken dürfen, die Eingabe als blosse aufsichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen. Soweit es der Ansicht ist, für eine Behandlung der Angelegenheit in einem Beschwerdeverfahren mangle es an den nötigen Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen, hätte es einen förmlichen Entscheid fällen müssen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5; BGer 1C_165/2009 vom 3.11.2009 E. 2.2). Indem sich die Vorinstanz mit dem Begehren der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auseinander gesetzt hat, hat sie demnach den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. statt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, vieler BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2015 S. 234 E. 3.2, 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 64). 2.3 Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet und ist dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid soweit die Eintragung der Namensänderung betreffend aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihrem Begehren auf nachträglichen Verzicht auf Rückzahlung bzw. Stundung oder Änderung der monatlichen Rückzahlungsraten sei zu Unrecht nicht entsprochen worden. 3.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt die Voraussetzungen für die Rückerstattung ab (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und empfänger zu würdigen (BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, 3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Rückzahlungsmodalitäten, wonach die Beschwerdeführerin bis zur Tilgung der Schuld monatlich einen Betrag von Fr. 50.-- zurückzubezahlen habe, könnten mangels (vollständiger) Angaben bzw. Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht überprüft werden. Da die eingereichten Dokumente kein ausreichendes Bild über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vermittelten, habe die Gemeinde zu Recht abgelehnt, die Rückzahlungsmodalitäten zu ändern (angefochtener Entscheid Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Die Gemeinde hatte sie mit E-Mail vom 23. März 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungsmodalitäten erst überprüft werden könnten, wenn sie alle verlangten Unterlagen (Lohnabrechnung oder Belege über anderweitige Einnahmen, Kopie Mietvertrag, Kopie Krankenkassenprämien, Kopien über weitere monatliche Auslagen) beigebracht habe, und ihr mehrfach mitgeteilt, dass die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Beurteilung ihrer finanziellen Lage nicht ausreiche (E-Mails vom 23. sowie 26.3.2018, Schreiben vom 23.4.2018, E-Mail vom 4.5.2018 [in act. 4A]). Dennoch hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine aussagekräftigen Unterlagen über ihre Einkünfte und Auslagen eingereicht. Mit dem blossen Vorbringen, dass es ihr wegen des Verlusts ihrer Arbeitsstelle bzw. mangels Einkommens nicht möglich sei, die Rückzahlungen vorzunehmen, vermag sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz hat damit zutreffend geschlossen, es sei nicht erstellt, dass die Rückzahlung von Fr. 50.-- monatlich für die Beschwerdeführerin nicht tragbar sei. Soweit das Begehren der Beschwerdeführerin als sinngemässer Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht zu verstehen war bzw. sie einen Härtefall hat geltend machen wollen (vgl. Art. 43 Abs. 3 SHG), hängt das Vorliegen eines solchen ebenfalls davon ab, ob Modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung als tragbar erscheinen lassen (vgl. vorne E. 3.1). Es kann insoweit auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Rückerstattung der Sozialhilfe als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts ist sie insoweit im Kostenpunkt als obsiegend zu betrachten, da hier nicht auszuschliessen ist, dass die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung durch die Vorinstanz noch zu einer vollständigen Gutheissung ihres Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Im Weiteren werden in den Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des RSA vom 3. August 2018 wird in Bezug auf die Namensführung in den amtlichen Registern der Gemeinde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde B.________ (Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.11.2018) - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.11.2018) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2018, Nr. 100.2018.272U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann soweit die Namensführung in den amtlichen Registern betreffend innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Soweit die Rückerstattung der Sozialhilfe betreffend kann gegen dieses Urteil innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

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