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Bern Verwaltungsgericht 21.12.2018 100 2018 195

21. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,164 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2016.POM.213) | Ausländerrecht

Volltext

100.2018.195U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken bzw. wegen Härtefalls sowie Wegweisung (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2016.POM.213)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1996), Staatsangehörige von Angola, reiste mit einem vom 11. März bis 6. September 2014 gültigen Schengenvisum für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Mai 2014 über Portugal in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb sie in der Schweiz und ersuchte am 4. September 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung. Mit Verfügung vom 1. März 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), die anbegehrte Bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. März 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab und legte eine neue Ausreisefrist auf den 13. Juli 2018 fest. C. Hiergegen hat A.________ am 2. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid vom 30.5.2018 sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 3. Eventuell sei die Ausreisefrist auf den 31.8.2019 anzusetzen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Im Weiteren hat sie darum ersucht, dass ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, Die EG Thun teilte am 27. Juli 2018 mit, sie unterstütze den Entscheid der POM und verzichte auf eine Stellungnahme. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensweise entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; vgl. BVR 2013 S. 73 E. 2.2). 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligungserteilung zu Recht verneint hat (hinten E. 4). Gegebenenfalls ist anschliessend zu untersuchen, ob sie hinsichtlich der Ermessensbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob sie hierbei einen Rechtsfehler begangen hat (hinten E. 5). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die heute gut 22-jährige Beschwerdeführerin wurde am … 1996 als uneheliche Tochter einer Angolanerin und eines Kubaners in Luanda geboren und ist Staatsangehörige von Angola (Beilage 1 zur Eingabe an die POM vom 8.7.2016 [act. 4A3]; Akten EG Thun pag. 26). Sie wuchs ohne ihren Vater auf. Dieser lebt mit seiner Ehefrau, einer eingebürgerten Angolanerin, seit dem 23. April 1996 in der Schweiz (Akten POM pag. 59, 58, 46). Seit März 2018 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Beschwerdebeilage 5). Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihrer Mutter in Angola auf. Nach deren Tod im Jahr 2013 lebte sie weiterhin in Angola bei ihrer Tante (vgl. Akten EG Thun pag. 35; Akten POM pag. 49; Beschwerde S. 3). Laut ihren Angaben reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2014, kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, mit einem Schengenvisum (gültig 11.3.- 6.9.2014) für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen über Portugal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb sie illegal in der Schweiz. Vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte sie ein berufsvorbereitendes Schuljahr (Akten EG Thun pag. 21). Am 12. Juni 2015 unterschrieb sie einen Vorlehrvertrag für eine einjährige Vorlehre als Dentalassistentin in einer Zahnarztpraxis (Akten EG Thun pag. 18 ff.). Im Vertrag trug sie unter der Rubrik «Status/Ausländerausweis» eigenhändig (handschriftlich) «B» ein (Akten EG Thun pag. 20). Am 1. August 2015 begann sie die Vorlehre, erhielt jedoch per 6. November 2015 noch in der Probezeit die Kündigung (Beilage 5 zur Eingabe vom 8.7.2016 an die POM [act. 4A3]). Am 4. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin (anwaltlich vertreten) bei der EG Thun ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AuG (Akten EG Thun pag. 33 ff.). Sie gab an, eine kaufmännische Ausbildung absolvieren zu wollen (Akten EG Thun pag. 34). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die EG Thun formlos mit, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne (Akten EG Thun pag. 104 f.). Am 11. Februar 2016 bestätigte der damalige Rechtvertreter das Gesuch und bat um Erlass einer Verfügung (Akten EG Thun pag. 106). Ab dem 2. März 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin in einer Zahnarztpraxis ein Praktikum als Dentalassistentin (Beilage 3 zur Beschwerde an die POM [act. 4A4]) und begann dort im August 2016 die dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Gemäss Lehrvertrag vom 7. Juni 2016 erhält sie im ersten Bildungsjahr monatlich Fr. 550.--, im zweiten Bildungsjahr Fr. 900.-- und im dritten Bildungsjahr Fr. 1'300.-- Entschädigung. Im Lehrvertrag ist unter «Ausländerausweis» «B» eingetragen (Beilage 11 zur Eingabe vom 8.7.2016 an die POM [act. 4A3]). Seit August 2018 befindet sich die Beschwerdeführerin im dritten Lehrjahr (Beschwerdebeilage 3). Im dritten Semester erreichte sie – wie bereits im zweiten Semester – in der Berufsfachschule in «Allgemeine schulische Bildung» die Erfahrungsnote 3,5, in «Berufskundliche schulische Bildung» die Erfahrungsnote 4,0 (Beschwerdebeilage 4; Akten POM pag. 87 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat weder gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) um Bewilligung ersucht, noch ihre Beschwerde an die POM mit dieser Garantie begründet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert sie indes die vorinstanzliche Feststellung, dass kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. Sie macht geltend, sie sei noch minderjährig gewesen, als ihre Mutter gestorben sei. Mit ihrem Vater habe sie ein enges, herzliches Verhältnis. Diese Bindung und die Unterstützung ihres Vaters hätten dazu geführt, dass es ihr gelungen sei, eine Lehre in Angriff zu nehmen und eine Zukunft aufzubauen. Bis zum Abschluss ihrer Lehre befinde sie sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Vater. Im Weiteren ergebe sich die besondere Abhängigkeit aus dem sehr engen, familiären und herzlichen Verhältnis zur Stiefmutter und zu ihren Halbgeschwistern, mit welchen sie zusammenlebe. 4.2 Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es die erwähnten Bestimmungen verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern, Tanten/Onkeln, Nichten/Neffen sowie Eltern und volljährigen Kindern, aber auch zwischen Grosseltern und Enkelkindern wesentlich. Jedoch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und der um die Bewilligung nachsuchenden Ausländerin oder dem Ausländer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Ein solches kann namentlich bei Vorliegen einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit oder einer schwerwiegenden Krankheit in Betracht kommen (vgl. statt vieler BGer 2C_100/2018 vom 7.2.2018 E. 2.2; VGE 2018/39 vom 24.5.2018 E. 4.1). Sind keine derartigen besonderen Umstände gegeben, hängt die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern regelmässig vom Alter bzw. Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.3 Das vorgebrachte emotional enge Verhältnis zum Vater und der Umstand, dass dieser die Beschwerdeführerin bei der Ausbildung unterstützt, begründen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der genannten Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin ist weder pflege- oder betreuungsbedürftig noch krank und altersmässig ohne weiteres in der Lage, für sich selber zu sorgen. Umso weniger kann aus dem guten Verhältnis zur Stiefmutter und den Halbgeschwistern auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Der Beweisantrag, diese Personen seien zu ihrem Verhältnis zur Beschwerdeführerin zu befragen, wird deshalb abgewiesen. 4.4 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater und dessen Familie und somit nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen entgegen dem, was sie beiläufig erwähnt (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gehabt, wenn sie darum umgehend nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 (vor ihrer Volljährigkeit) ersucht hätte. Die massgebende Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG wäre nicht eingehalten gewesen. Dass wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorgelegen hätten, bringt sie selber nicht vor. Solche fielen unter den gegebenen Umständen (vgl. vorne E. 3) denn auch von vornherein ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, 5. Zu prüfen bleibt, ob die POM der Beschwerdeführerin zu Recht keine Ermessensbewilligung erteilt hat. 5.1 Der Bewilligungsbehörde kommt in Ermessensfragen grundsätzlich ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die POM hätte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung erteilen müssen. 5.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausoder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Bei Aufenthalten zur Aus- und Weiterbildung handelt es sich um solche ohne Erwerbstätigkeit, für welche die Zahl der Bewilligungen anders als bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, nicht begrenzt ist (vgl. Art. 18 und 20 AuG i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender (Art. 1a Abs. 2 VZAE). Nichts anderes ergibt sich aus den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Danach wird eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AuG nur ausländischen Personen ausgestellt, die eine Vollzeitschule mit einem Programm von mindestens 20 Wochenstunden besuchen. Unter Vollzeitschulen sind Lehranstalten zu verstehen, die ihren Unterricht täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom 25.10.2013 [Stand: 1.7.2018; Weisungen AuG] Ziff. 5.1.2 S. 82, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich in einer dreijährigen Lehre als Dentalassistentin EFZ (vgl. vorne E. 3). Im Durchschnitt arbeitet sie während vier Tagen pro Woche im Lehrbetrieb (Zahnarztpraxis) und geht einen Tag zur Schule (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung des SBFI vom 20. August 2009 über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.221.12). Für ihre Tätigkeit erhält sie vom Lehrbetrieb einen Lohn (vgl. vorne E. 3). Sie absolviert somit keine Vollzeitschule, sondern ist Lernende und übt folglich eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 VZAE aus (vgl. auch BVGer C-3241/2007 vom 3.6.2009 E. 4.3 zu den altrechtlichen, ähnlich lautenden Art. 31 und 32 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986 S. 1791]; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in Bundesblatt 2002 S. 3709 ff., 3785). Entgegen ihrer Auffassung ist ihr persönliches Ziel, welches sie mit der Ausbildung verfolgt, für die Qualifikation als Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit nicht massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, 5.2.3 Nach dem Erwogenen hat die POM zu Recht erkannt, der Beschwerdeführerin könne gestützt auf Art. 27 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zum anderen vor, ihr hätte eine Härtefallbewilligung ausgestellt werden müssen. 5.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge haben würde. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen AuG Ziff. 5.6.1). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Vorliegend gilt nichts anderes, da es sich bei der Ausbildung der Beschwerdeführerin um eine Erwerbstätigkeit handelt (vorne E. 5.2.2). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei unverhältnismässig, wenn sie das letzte Drittel ihrer Lehre nicht absolvieren könne. Sie sei gutgläubig in die Schweiz eingereist und habe nicht damit rechnen müssen, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, hier nicht verbleiben könne. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist nicht glaubwürdig, dass sie und ihr seit dem Jahr 1996 als Ausländer in der Schweiz lebender Vater (bzw. dessen eingebürgerte Ehefrau), die sich überdies bald nach der Einreise von einem Rechtsanwalt beraten liessen, nicht um die längst abgelaufene Frist für den Familiennachzug wussten (vgl. vorne E. 4.4 und Akten POM pag. 47). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich auf ein nachzugsrechtliches Bleiberecht vertraut, hätte sie umgehend nach ihrer Einreise und vor Erreichen der Volljährigkeit (vgl. vorne E. 3) um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht; stattdessen hat sie ohne Aufenthaltstitel ein berufsvorbereitendes Schuljahr in Angriff genommen und weit über ein Jahr nach Einreise überhaupt erst ein Bewilligungsgesuch eingereicht. Dass sie nicht nur für kurze Zeit in der Schweiz bleiben wollte, stand für die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise fest, hatte sie doch gemäss eigenen Angaben von Anfang an die Absicht, in der Schweiz eine Ausbildung zu machen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Dies war erklärtermassen auch das Ziel ihres Vaters und von dessen Ehefrau (vgl. Akten POM pag. 47, 63). Der Umstand, dass sie im Vorlehrvertrag – lange vor Einreichung eines Bewilligungsgesuchs – unter der Rubrik «Status/Ausländerausweis» eigenhändig «B» eingetragen hatte (vgl. vorne E. 3), zeigt zudem, dass sie durchaus um ihren Status und die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels wusste. Dass im Lehrvertrag vom 7. Juni 2016 (vorne E. 3) unter der Rubrik «Ausländerausweis» wiederum «B» angekreuzt ist, macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Erhalt der negativen Bewilligungsverfügung der EG Thun vom 1. März 2016 (Akten EG Thun pag. 107 ff.) falsche Angaben machte, um die Lehrstelle als Dentalassistentin zu erhalten. Es wirft zwar Fragen auf, weshalb die EG Thun entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 AuG ihren Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens offenbar duldete (Erwägung 10 der Verfügung vom 1.3.2016, die allerdings im Widerspruch zur angesetzten Ausreisefrist steht [Akten EG Thun pag. 108 f.]) und auch die POM sich nicht veranlasst sah, Gegenteiliges anzuordnen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Berufsausbildung bzw. Vorbereitung dazu in vollem Bewusstsein um ihren illegalen Aufenthalt bis September 2016 und den Umstand, dass sie in der Folge lediglich geduldet war, in Angriff nahm. Folglich ist es nicht unverhältnismässig, wenn sie diese nun, wie sich von Anfang an abgezeichnet hat, nicht zu Ende führen kann. Dass sie mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, Berufsausbildung überhaupt so weit gekommen ist, ist unter anderem auf die relativ lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz zurückzuführen. Dazu haben sie und ihr heutiger Rechtsvertreter massgeblich beigetragen, indem sie die (nebst anderem) mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2016 einverlangte Kopie des Visumsantrags (es stand der Verdacht von Unregelmässigkeiten im Raum) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht und zahlreiche Fristerstreckungen beantragt haben (vgl. Akten POM pag. 37-40, 42, 52, 72, 75, 76 f.); dreimaliger Fristerstreckung bedurfte es auch für das Einreichen von Schlussbemerkungen (Akten POM pag. 84 ff.). Es besteht nebst dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik durchaus auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, unredliches Verhalten, wie es sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss, zu unterbinden und nicht noch zu belohnen. Zum Vorbringen, ihre Reintegration in der Heimat sei stark gefährdet, wenn sie ihre Lehre nicht abschliessen könne, ist mit der POM festzuhalten, dass sie fast bis zu ihrem 18. Geburtstag in Angola gelebt hat und zur Schule ging, mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut ist und dort über Familienangehörige verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und kann in Angola auch von der hier bisher absolvierten Berufsausbildung profitieren, selbst wenn sie diese nicht abschliesst. Sie hat daher auch ohne Abschluss in Angola eine Zukunft. Die Wiedereingliederung in der Heimat wird ihr aufgrund der Gesamtumstände ohne grössere Probleme möglich sein. Andere Gründe, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der POM gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. Mit Blick auf das Erwogene (E. 5.3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, hiervor) rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin eine gegenüber der ordentlichen Frist weit längere Ausreisefrist zu gewähren und diese auf den 31. August 2019 festzusetzen. Besondere Umstände im Sinn von Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AuG liegen nicht vor. Dies umso weniger, als aufgrund der schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3) unklar ist, ob sie die Lehre im Sommer 2019 erfolgreich abschliessen könnte. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, 7.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, insbesondere wegen angeblicher Gutgläubigkeit und des Umstands, dass sie sich in einer Lehre befindet. Die vorinstanzliche Würdigung, bei welcher diese Vorbringen berücksichtigt worden sind, wird mit den kaum substantiierten Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 25. Januar 2019. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2018, Nr. 100.2018.195U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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