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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2019 100 2018 194

16. April 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,656 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2017.POM.139) | Ausländerrecht

Volltext

100.2018.194U MUT/BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ zzt. wohnhaft … vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2017.POM.139)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … .1995), Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville), reiste am 20. Dezember 2010 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 19. Dezember 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Mai 2016 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchten Raubes, eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Am 13. Januar 2017 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Folgende: «1. Die Aufenthaltsbewilligung von Herrn A.________ behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf bzw. Abbruch der angeordneten Massnahme. 2. Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung wird jährlich überprüft. 3. Nach Beendigung bzw. vorzeitigem Abbruch der Massnahme endet die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung. 4. Herr A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen. 5. Herr A.________ hat die Schweiz am Tag der Beendigung bzw. des Abbruchs der angeordneten Massnahme zu verlassen.» B. Hiergegen erhob A.________ am 14. Februar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 wies diese die Beschwerde ab. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Da das Verfahren betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme (Wiedererwägung) noch hängig war, setzte die POM keine neue Ausreisefrist an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin, eventuell die Vorinstanz, anzuweisen sei, das psychiatrische Gutachten und die Befragung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren zu edieren. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, erst nach Ablauf bzw. definitivem Abbruch der angeordneten Massnahme über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden. 3. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung 25. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. A.________ hat am 20. Februar 2019 ein psychiatrisches Gutachten vom 18. Februar 2019 zu den Akten gereicht. Mit Stellungnahme vom 13. März 2019 hält die POM an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die POM habe, wie bereits das MIP, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie auf die Edition des Protokolls der Aussage des an der Hauptverhandlung im Strafverfahren befragten Sachverständigen verzichtet hat. Die Sache sei aus diesem Grund unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1; Beschwerde S. 6 ff.). 2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 14). Die entscheidende Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG), zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 2.2 Die POM hat antragsgemäss das psychiatrische Gutachten aus den Strafakten ediert, auf das Einholen des Befragungsprotokolls des Sachverständigen indes verzichtet; sie erwartete hiervon keine entscheidwesentlichen Aspekte, weil die daraus gewonnenen Erkenntnisse bereits in die Urteilsfindung des Strafgerichts eingeflossen seien (angefochtener Entscheid E. 3c; Vernehmlassung S. 1). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die POM durfte daher aufgrund der Akten entscheiden und war nicht verpflichtet, weitere Beweismassnahmen vorzunehmen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offengestanden, selber das fragliche Befragungsprotokoll einzureichen, wenn er der Auffassung war, dass dieses massgeblichen Einfluss auf den Entscheid haben könnte. Eine Gehörsverletzung oder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist in der antizipierten Beweiswürdigung mithin nicht zu erblicken. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die POM, welche im Übrigen die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie das MIP (vgl. Art. 66 VRPG), keinen Anlass gesehen hat, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das MIP zurückzuweisen. 3. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, 4. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1 Der aus der Republik Kongo (Brazzaville) stammende Beschwerdeführer (geb. … .1995) reiste am 20. Dezember 2010 im Alter von 15 Jahren im Familiennachzug zu seiner mit einem niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter in die Schweiz ein; er erhielt eine bis zum 19. Dezember 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 38 ff., 125). Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und einem berufsvorbereitenden Schuljahr fand der Beschwerdeführer keine Lehrstelle und nahm an Beschäftigungsprogrammen teil (Akten MIDI pag. 203). Am 27. August 2013 kehrte er in die Republik Kongo zurück. Gemäss eigenen Angaben verblieb er dort zunächst bei seiner Tante; nach deren Tod Ende November 2013 begab er sich bis Ende Februar 2014 in psychiatrische Behandlung. In der Folge kehrte er in die Schweiz zurück und meldete sich im August 2014 wieder bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde an (Akten POM pag. 88; Akten MIDI pag. 122, 130). Am 1. August 2015 begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum …, welche er im Sommer 2017 abschloss (Akten POM, act. 3A1, Beilage 12, Auszug Strafvollzugsakten pag. 325). Soweit aktenkundig ist er seither keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Sozialhilfe (Akten POM, act. 3A1, Strafvollzugsakten pag. 340). 4.2 Am 4. Mai 2016 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen versuchten Raubes, eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher versuchter Nötigung, begangen am 1., 3. und 14. März 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde (Akten MIDI pag. 170 f.). Im Jahr 2017 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (Akten POM pag. 40, 44, 48, 51, 58, 61, 78, 83, 106). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), die am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, 20. Dezember 2016 in Vollzug gesetzte ambulante therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei zu den Therapieterminen mehrheitlich nicht erschienen, weshalb die Therapiestelle die ambulante Behandlung als nicht mehr durchführbar erklärt habe. Auch die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe funktioniere nicht. Der Beschwerdeführer erwecke einen verwahrlosten Eindruck und werde teilweise als gefährlich erlebt. Trotz zahlreicher Interventionen und Aufzeigens der drohenden Konsequenzen seitens des gesamten Helfernetzes sei es nicht gelungen, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Rückfallpräventive Interventionen und eine Tatbearbeitung könnten nicht durchgeführt werden (Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 272 f.). Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers traten die BVD mit Verfügung vom 22. März 2018 nicht ein (Akten POM, act. 3A1, Beilage 19); die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde, soweit aktenkundig, noch nicht rechtskräftig beurteilt. 4.3 In dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen forensischpsychiatrischen Gutachten vom 21. September 2015 (nachfolgend: Gutachten, in Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 118 ff.) wurden beim Beschwerdeführer eine kontinuierliche, aktuell teilremittierte paranoide Schizophrenie, welche in den Deliktszeiträumen in noch deutlicher Ausprägung vorgelegen habe, sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile im Sinn einer Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert (Gutachten S. 29, 33, 47). Zur Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass diese insbesondere für neuerliche Gewalttaten stark vom Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung abhänge. Bei einem ungünstigen Verlauf sei die Rückfallgefahr für Delikte wie z.B. Raub oder Körperverletzung deutlich erhöht. Ist der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung kurz-, mittelund langfristig gut, sei von einer niedrigen bis moderaten Rückfallgefahr für erneute Gewalttaten auszugehen (Gutachten S. 49 f.). Der Beschwerdeführer zeigte während des ersten Strafverfahrens nur beschränkt Behandlungsbereitschaft (vgl. Akten MIDI pag. 206 f.; Gutachten S. 51). Im Rahmen des aktuell hängigen Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft ergänzend psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten vom 18.2.2019 [act. 5A; nachfolgend: Ergänzungsgutachten). Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wird im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, Ergänzungsgutachten bestätigt; zudem wurden Cannabisabhängigkeit sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol festgestellt. Solange die psychische Störung unzureichend behandelt werde, bestehe ein hohes Risiko erneuter (Gewalt-)Delikte; dieses Risiko werde durch den Alkohol- und Cannabiskonsum weiter erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten S. 43 ff.). 4.4 Am 7. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten psychotischen Störung mit fremdgefährdendem Verhalten mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung ins Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen; nach Einschätzung der behandelnden Ärzte war die psychotische Störung zeitweise unbehandelt geblieben und durch Cannabiskonsum zumindest verstärkt worden (vgl. Akten POM, act. 3A1, Beilage 14). Der Beschwerdeführer verblieb bis zum 14. März 2018 im Psychiatriezentrum. Seither lebt er in einem betreuten Wohnheim (vgl. Beschwerde S. 5, 14). Während seines Aufenthalts im Psychiatriezentrum war es ihm nicht gelungen, auf den Cannabiskonsum zu verzichten und seine Medikamente regelmässig einzunehmen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 14). Eine ambulante Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) musste offenbar im Herbst 2018 beendet werden, weil der Beschwerdeführer nicht zu den Gesprächsterminen erschienen war (vgl. Ergänzungsgutachten S. 14). Ob er sich aktuell (wieder) in psychiatrischer Behandlung befindet, ist nicht bekannt. 5. Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Entscheid betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sei verfrüht erfolgt. Dadurch werde eine korrekte Verhältnismässigkeitsprüfung verunmöglicht und der Erfolg der Massnahme gefährdet. Über die Entfernungsmassnahme sei daher erst nach Ablauf bzw. Abbruch der angeordneten Massnahme zu befinden (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 8 ff.). 5.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Interesse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; BGer 2C_144/2018 vom 21.9.2018 E. 5.3, 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 5). 5.2 Die ambulante therapeutische Massnahme wurde am 20. Dezember 2016 in Vollzug gesetzt; die reguläre Höchstdauer der ambulanten Behandlung wäre damit im Dezember 2021 erreicht (Art. 63 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids war die Massnahme indes wegen Aussichtslosigkeit bereits aufgehoben worden (vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Anordnung der Entfernungsmassnahme unmittelbar nach Beginn der ambulanten therapeutischen Massnahme zwar eher als früh (angefochtener Entscheid E. 2b). Die POM weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Massnahme bei Aussichtslosigkeit jederzeit aufgehoben werden kann, was angesichts der Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung nicht ausgeschlossen erschien (vgl. Akten MIDI pag. 206 f.). Im vorliegenden Fall war sodann davon auszugehen, dass selbst bei erfolgreicher Therapie weiterhin ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko anzunehmen ist (vgl. vorne E. 4.3); der Legalprognose kommt zudem ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) im Rahmen der Interessenabwägung keine zentrale Bedeutung zu (vgl. hinten E. 8.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das MIP frühzeitig über den Aufenthalt des Beschwerdeführers befunden hat, zumal auch therapeutisch sachdienlich sein dürfte, frühzeitig Gewissheit über den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu haben; allfälligen positiven Entwicklungen im Massnahmenvollzug wäre im Übrigen bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil Rechnung zu tragen. Die strittige Massnahme ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts daher nicht verfrüht angeordnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, worden (vgl. für ähnliche Beurteilungen BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.3.3, 2C_751/2017 vom 21.12.2017 E. 3.5, 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 5; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 6). 6. 6.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder –verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt (vgl. vorne E. 4.1). Unstreitig kann sich der heute 24-jährige Beschwerdeführer nicht (mehr) auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gemäss Art. 42 ff. AIG berufen oder einen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten. Hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Mutter beansprucht er aber das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV. Ausserhalb der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) können bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, hinreichender Intensität u.a. auch Beziehungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern konventions- bzw. verfassungsmässig geschützt sein, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 193 E. 1d). Ein solches ist zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter indes nicht auszumachen. Schliesslich ist vorliegend auch der Schutzbereich des Privatlebens nicht betroffen: Der Beschwerdeführer hält sich – mit einem mehrmonatigen Unterbruch – erst seit acht Jahren hier auf; er ist wiederholt straffällig geworden; besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde. 7. 7.1 Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration vom 25.10.2013, Stand 1.1.2019, Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 5.6, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 7.2 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung). 7.3 Das MIP hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AIG verweigert (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; vgl. Akten MIDI pag. 295). Wie die POM zutreffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5), ist in der vorliegenden Konstellation (Ermessensbewilligung) ein Widerrufsgrund indes nicht Voraussetzung: Aus Art. 33 Abs. 3 AIG, wonach die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung erfordere zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 4.2). Wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist, erscheint die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung umso eher begründet. In einer derartigen Konstellation müssten daher bedeutende Umstände vorliegen, um die Ermessensausübung der Behörde als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. etwa VGE 2017/260 vom 5.9.2018 E. 3.3). 7.4 Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AIG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 7.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung des MIP aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bestätigt. Sie ist mit Blick auf das strafbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, Verhalten von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten u.a. wegen Gewaltdelikten habe der Beschwerdeführer ein schweres Verschulden auf sich geladen. Trotz positiver Ansätze hinsichtlich seines Gesundheitszustands sei von einer weiterhin bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich oder sozial integrieren können. Die Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland seien intakt und dem ungebundenen Beschwerdeführer die Rückkehr auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/ee, 8e, 9a). 8.2 Die Vorinstanz ist ausländerrechtlich zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 12), bestand kein Anlass, die verschuldensreduzierenden Umstände stärker zu gewichten. Das Strafgericht hat bei der Festsetzung des Strafmasses die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers sowie die daraus resultierende «höchstens leichtgradig» (versuchter Raub, einfache Körperverletzung, versuchter Diebstahl) bzw. «leicht- bis mittelgradig» (versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigungen, versuchte Nötigungen) verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt (Akten MIDI pag. 198 ff.). Trotzdem sprach es eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten aus, was von einem schweren Verschulden zeugt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3): Der Beschwerdeführer habe beim versuchten Raub ein gewichtiges Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und bei der versuchten schweren Körperverletzung ein verwerfliches und rücksichtloses Verhalten gezeigt; die Sachbeschädigungen habe er aus «blinder Zerstörungswut» begangen (vgl. Akten MIDI pag. 199 ff.). Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren. Dass das Ergänzungsgutachten bezüglich der neuen Tatvorwürfe von einer schwer verminderten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgeht (vgl. Eingabe vom 20.2.2019 [act. 5] S. 2), ist insoweit unbehelflich. In die fremdenpolizeiliche Würdigung der Schwere des Verschuldens darf auch einfliessen, dass das Bundesgericht bei schweren Straftaten, zu denen insbesondere Gewaltdelikte zählen, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Die gleiche Wertung kommt im Übrigen in Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b und c StGB zum Ausdruck (obligatorische Landesverweisung); dem darf auch in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Würdigung der POM bezüglich seines Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 8.3.1 Zutreffend ist, dass sich die schwere Delinquenz des Beschwerdeführers auf einen Zeitraum von drei Tagen im März 2013 beschränkt. Nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt im Heimatland ab August 2013 gelang es ihm, seine Situation zu stabilisieren und erfolgreich eine Ausbildung zu absolvieren. Im Jahr 2017 wurde er jedoch wiederholt angezeigt, u.a. wegen Konsums von Betäubungsmitteln, Diebstahls und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2; Akten POM pag. 83, 106). Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine Delinquenz zwischen März und Oktober 2017 beschränke sich grösstenteils auf den Übertretungsbereich und sei auf seine unbehandelt gebliebene psychische Erkrankung zurückzuführen. Die Strafbefehle vom 4. Januar 2018 und 7. Februar 2018 seien zudem durch einen Strafbefehl vom 31. Mai 2018 ersetzt worden, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 180 Tagen auf 70 Tage reduziert worden sei; dieses Straferkenntnis sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer stellt demnach nicht in Abrede, dass er erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch wenn die ihm vorgeworfenen Straftaten weniger schwer wiegen als jene aus dem Jahr 2013, liegt damit kein klagloses Verhalten vor. Sein Vorbringen, die Delinquenz sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen, wurde im Strafverfahren noch nicht abschliessend beurteilt. Im Übrigen hat er es selber zu vertreten, dass seine psychotische Erkrankung zeitweise unbehandelt geblieben war und sich seine persönliche Situation zunehmend verschlechterte: Trotz Interventionen und Ermahnungen nahm er seine Therapietermine mehrheitlich nicht wahr und unterliess es, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten; infolge mangeln-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, der Kooperation verlor er zudem eine begleitete Wohnmöglichkeit (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328; vorne E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist zwar anzuerkennen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit seinem stationären Aufenthalt im Psychiatriezentrum Münsingen verbessert hat; ein stabiles, positiv verlaufendes Behandlungssetting konnte aber offenbar noch nicht geschaffen werden (vgl. vorne E. 4.4). Die POM weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur bedingt Krankheitseinsicht zeige und mit Fremdgefährdung gerechnet werden müsse, falls er, wie schon in der Vergangenheit, seine Medikamente absetzen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/ee; Akten POM, act. 3A1, Beilage 14 S. 9). Es besteht daher ein gewisses Risiko (insbesondere auch im Verbund mit dem Alkohol- und Cannabiskonsum), dass der Beschwerdeführer erneut gewalttätig werden könnte, zumal gemäss Gutachten vom 21. September 2015 selbst bei positivem Verlauf der schizoiden Erkrankung eine Rückfallgefahr für Gewalttaten nicht auszuschliessen ist (vgl. vorne E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz von einer weiterhin bestehenden Rückfallgefahr ausgehen. 8.3.2 Im Übrigen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Interessenabwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag. Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und überdies schwere Straftaten begangen hat, dürfen generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [im Umkehrschluss]; jüngst etwa BGer 2C_890/2017 vom 10.9.2018 E. 5; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei diesen Gegebenheiten bedarf es weder einer weiteren medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers noch des Austrittsberichts des Psychiatriezentrums Münsingen oder eines aktuellen Verlaufsberichts des Wohnheims (vgl. dazu BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3); die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erneut) gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (Beschwerde S. 5, 18). 8.4 Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM aufgrund der schweren Straffälligkeit und der bestehenden Rückfallgefahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen ist. 8.5 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht von einer sehr langen Aufenthaltsdauer ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist vor acht Jahren als fast 16-Jähriger in die Schweiz eingereist. Auch wenn er damit einen Teil der prägenden Jugendzeit hier verbracht hat, ist seine Anwesenheitsdauer mit Blick auf seinen mehrmonatigen Aufenthalt im Heimatland in den Jahren 2013/2014 und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung korrekt besehen bereits seit Dezember 2015 abgelaufen ist, zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer nicht gelungenen Integration auszugehen. Es ist zwar anzuerkennen, dass es dem Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten gelungen ist, eine zweijährige Ausbildung abzuschliessen (vorne E. 4.1). In die Arbeitswelt vermochte er sich in der Folge aber nicht zu integrieren. Wohl mag dies teilweise auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sein; der Beschwerdeführer hat sich aber auch entgegenhalten zu lassen, dass er sich der Therapie zeitweise verschloss und die ihm angebotene Unterstützung nicht anzunehmen vermochte (vgl. vorne E. 4.2). Entsprechend muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden; bis zum 31. März 2016 beliefen sich die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen auf Fr. 34ʹ463.65 (Akten MIDI pag. 245). Wegen Nichtteilnahme am Arbeitsprogramm wurden ihm die Sozialhilfeleistungen zeitweise gekürzt (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328). Eine (teilweise) Ablösung von der Unterstützung durch die öffentliche Hand in absehbarer Zeit wird nicht vorgebracht. In sozialer Hinsicht sind vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen weder geltend gemacht noch erkennbar. 8.6 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland rügt der Beschwerdeführer zunächst zu Recht, dass die Vorinstanz ihrer Prüfung die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo anstatt der Republik Kongo zugrunde gelegt hat (angefochtener Entscheid E. 8f). Gemäss den Akten lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Brazzaville, Republik Kongo (vgl. Akten MIDI pag. 12, 24). Seine Aufenthalte in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, während des Nachzugsverfahrens sind darauf zurückzuführen, dass die dortige Schweizer Vertretung für beide Staaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, zuständig ist (vgl. <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Vertretungen und Reisehinweise/Republik Kongo»). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unmöglich sei und er im Heimatland politischen Unruhen, Armut und Perspektivlosigkeit ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 16, 19). – Der Beschwerdeführer ist während der ersten fast 16 Jahre in der Republik Kongo aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, zumal er im August 2013 für ein halbes Jahr in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. vorne E. 4.1). Der Umstand, dass er in seine Heimat zurückkehrte, als die Situation in der Schweiz für ihn schwierig wurde, lässt auf eine tiefe Verbundenheit und auf bestehende Strukturen im Heimatland schliessen. Dass er in der Republik Kongo auf gewisse familiäre Verbindungen zurückgreifen kann, erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Akten MIDI pag. 14). Zudem ist es ihm zumutbar, in seinem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen; weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im März 2016 gab er zudem an, dass er sich vorstellen könne, nach einiger Zeit in sein Heimatland zurückzukehren, um dort ein eigenes Geschäft zu eröffnen und andere Leute im … auszubilden (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 197). Unstrittig sind die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2017/260 vom 5.9.2018 E. 4.7). In der Republik Kongo besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (BVGer E-2194/2015 vom 11.9.2017 E. 7.2, E- 4987/2016 vom 22.8.2016 E. 7.4). 8.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland könne er seine paranoide Schizophrenie nicht behandeln lassen, ist mit der POM festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 8f), dass eine medizinische Notlage der Wegweisung nur dann entgegenstehen würde, wenn die nothttp://www.eda.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, wendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). – Der körperlich gesunde Beschwerdeführer leidet an einer behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie (vgl. vorne E. 4.3 f.). Er befindet sich jedoch nicht in einer seit längerer Zeit in der Schweiz etablierten Behandlung, deren Fortsetzung durch eine Wegweisung gefährdet würde. Unstrittig entspricht die medizinische Versorgung im Heimatland nicht dem schweizerischen Standard. Die Republik Kongo verfügt aber über ein Gesundheitssystem; auch eine psychiatrische Versorgung ist grundsätzlich vorhanden (vgl. Mental health Atlas 2017 Member State Profile Congo, einseh-bar unter: <www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles- 2017/COG.pdf>). Weshalb ihm der Zugang zu angemessener medizinischpsychiatrischer Versorgung verwehrt und die erforderlichen Medikamente in der Republik Kongo für ihn nicht erhältlich wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Während seines letzten Aufenthalts in der Heimat hatte er sich während mehrerer Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung behandeln lassen (vgl. vorne E. 4.1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 bringt er erstmals vor, dass es sich hierbei um eine «traditionelle Behandlung» gehandelt habe, bei der er in einen Raum gesperrt, gefesselt und an der Haut geritzt geworden sei und ein Gebräu aus Pflanzenteilen und Tiersekreten habe trinken müssen (vgl. act. 5). Die Verbreitung traditioneller Heilpraktiken im Heimatland wird nicht in Abrede gestellt; dem Beschwerdeführer stehen aber professionelle psychiatrische Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es scheint sodann nicht ausgeschlossen, dass seine Mutter bei der Suche nach einer geeigneten Behandlung behilflich sein und eine gewisse finanzielle Unterstützung leisten könnte. Nach seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik benötigte der Beschwerdeführer eine betreute Wohnmöglichkeit (vgl. Akten POM, act. 3A1, Beilage 14). Dass er einer solchen auch in den ihm vertrauten http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/COG.pdf http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/COG.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, heimatlichen Verhältnissen bedarf, macht er nicht geltend. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde. Die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers lässt damit seine Rückkehr in die Republik Kongo aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer stünde nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an vergleichbaren Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Die Reintegration in die Gesellschaft in der Republik Kongo wird zwar zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden sein; dies verhält sich aber in der Schweiz offensichtlich nicht anders. 8.8 Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter und seiner 12-jährigen Halbschwester erschwert, welche ihm gemäss eigenen Angaben Halt und Stabilität geben (Beschwerde S. 17). Diese Beziehungen können jedoch in einem gewissen, wenn auch bescheidenen Rahmen vom Ausland aus gepflegt werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer vor 2010 kaum Kontakt mit seiner Mutter und das Verhältnis zu ihr scheint konfliktbeladen zu sein (vgl. Gutachten S. 23; Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328, 340). Die POM hat den familiären Beziehungen in der Schweiz daher zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8e, 9a). 8.9 Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei deren Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Über den Abbruch der ambulanten Massnahme bzw. den Vollzug der Freiheitsstrafe wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, stimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 7.1). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn aus Sicht der Straf(vollzugs)behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, 9.3 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich auch nicht als geradezu aussichtslos. Der Beschwerdeführer wurde zwar in erheblichem Ausmass straffällig und verübte insbesondere Gewaltdelikte. Jedoch gilt es, auch seine psychische Erkrankung und die Rückkehrmöglichkeiten in die Republik Kongo gebührend zu berücksichtigen. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.4 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 24.30 Auslagen und Fr. 290.60 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ774.30), insgesamt Fr. 4ʹ064.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 24.30 Auslagen und Fr. 232.85 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ024.30), insgesamt Fr. 3ʹ257.15, festzusetzen. 9.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und dem Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ064.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ257.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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