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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2019 100 2018 187

21. Januar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,767 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Nichteintreten auf Baubeschwerde (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. Mai 2018; RA Nr. 110/2018/13) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2018.187U STE/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Januar 2019 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Heimberg Baubewilligungsbehörde, Alpenstrasse 26, Postfach 271, 3627 Heimberg Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Nichteintreten auf Baubeschwerde (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. Mai 2018; RA Nr. 110/2018/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ reichten am 22. Dezember 2008 bzw. 23. Januar 2009 bei der Einwohnergemeinde (EG) Heimberg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Heimberg Gbbl. Nr. 1________. Wegen Planungszonen war das Baubewilligungsverfahren von März 2009 bis Dezember 2016 eingestellt. Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 verweigerte die EG Heimberg die nachgesuchte Baubewilligung. B. Gegen den Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 erhoben A.________ und B.________ am 16. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese trat mit Entscheid vom 25. Mai 2018 nicht auf die Beschwerde ein. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 26. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Beschwerde vom 16. Januar 2018 an die BVE zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 und Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 beantragen die EG Heimberg und die BVE je die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Umstritten und zu prüfen ist nur, ob die BVE zu Recht nicht auf die Baubeschwerde der Beschwerdeführenden eingetreten ist (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3; VGE 2018/242 vom 28.9.2018 E. 1.2; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Zur Ausgangslage ergibt sich was folgt: 2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2008 bzw. 23. Januar 2009 ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses eingereicht hatten, machte die Gemeinde sie wiederholt auf formelle und materielle Mängel des Vorhabens aufmerksam (Mitteilungen vom 8.1.2009, 20.2.2009 und 16.3.2009, act. 4B pag. 66, 72 und 79) und erliess schliesslich eine Planungszone «…» bzw. «…», womit das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Baubewilligungsverfahren von März 2009 bis Dezember 2016 eingestellt war. Weil das zulässige Nutzungsmass massiv überschritten, der Grenzabstand zum Nachbargrundstück (Parzelle Heimberg Gbbl. Nr. 2________) unterschritten und die vorgesehene Nutzungsübertragung unzulässig seien, wollte die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren noch während der Geltungsdauer der Planungszone abschliessen (Mitteilung vom 21.2.2012, act. 4B pag. 90). Diesem Ansinnen widersetzten sich die Beschwerdeführenden jedoch (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 21.11.2012, act. 4B pag. 91). Nach Ablauf der Planungszone erinnerte die Gemeinde die Beschwerdeführenden daran, dass das Bauvorhaben aufgrund der mehrfach mitgeteilten Mängel nicht bewilligungsfähig sei und stellte ihnen den Bauabschlag in Aussicht (Mitteilung vom 21.12.2016, act. 4C pag. 116). Hierauf überarbeiteten die Beschwerdeführenden ihr Projekt mehrfach und die Gemeinde teilte ihnen jeweils mit, dass die beanstandeten Mängel mit diesen Projektänderungen nicht behoben seien (Mitteilungen vom 12.3.2017, 5.5.2017 und 25.8.2017, act. 4C pag. 143, 158 und 185). Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 (act. 4C pag. 247) erteilte die Gemeinde dem Vorhaben schliesslich aus folgenden Gründen den Bauabschlag: Das Baugesuch sei nie vollständig gewesen und entspreche damit den formellen Anforderungen nicht. Insbesondere sei kein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands eingereicht worden (Ziff. 1.4.22, 2.1.4 und 2.7.2). Zudem sei die Nutzungsübertragung unzulässig, weshalb die Bruttogeschossfläche und die Ausnützungsziffer massiv überschritten würden (Ziff. 2.1.8 und 2.5.5). Des Weiteren werde der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 2________ unterschritten (Ziff. 2.1.8, 2.5.5 und 2.7.1). Es erfolge eine Störung des Ortsbilds (Ziff. 2.4.9). Die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 2.1.8 und 2.5.5). Schliesslich befänden sich die Parkplätze im Strassenabstand und widersprächen dem Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) sowie den Vorschriften des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; Ziff. 2.4.9 und 2.7.3). Gegen den Gesamtentscheid erhoben die damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden am 16. Januar 2018 Beschwerde bei der BVE und beantragten die «Feststellung, dass unser Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung berechtigt ist und durch die beantragte Projektänderung die massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, gesetzlichen Bestimmungen betreffend Nutzungsübertragung […] eingehalten sind». «Als Folge» verlangten sie weiter «die Rückweisung des Bauabschlages». Für den Fall, dass ihr «Standpunkt hinsichtlich der Südfassade als Hauptwohnseite nicht akzeptiert» werde, beantragten sie, es sei eine Projektänderung gemäss Beilage zu bewilligen (Baubeschwerde, act. 4A pag. 4 Titel «7 Antrag»). 2.2 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Ausnahmebewilligung über den Streitgegenstand hinausgehe, das Baubewilligungsverfahren nicht der Beurteilung reiner Rechtsfragen diene und der Antrag auf Aufhebung des Bauabschlags ungenügend begründet sei (angefochtener Entscheid E. 2c, 2d und 3c). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Ihre Beschwerde sei so zu verstehen gewesen, dass die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des westlichen Grenzabstands und in der Folge die Baubewilligung durch die Gemeinde zu Unrecht verweigert worden seien. Mit der «Rückweisung an die Gemeinde zur Neubeurteilung» hätten sie implizit den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt (Beschwerde Ziff. 10). Die Beschwerde habe den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt; so hätten sie eingehend erläutert, weshalb die Grenzabstände und das Ausnahmegesuch anders zu beurteilen gewesen wären. Damit hätten sie ausdrücklich geltend gemacht, dass der Bauabschlag zu Unrecht erteilt worden sei (Beschwerde Ziff. 15). Für die Eintretensfrage unbeachtlich gewesen seien hingegen die materielle Prüfung der Rügen sowie die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Projektänderung. Der Nichteintretensentscheid bewirke eine formelle Rechtsverweigerung, indem den Beschwerdeführenden die Möglichkeit genommen worden sei, die Projektänderung einzureichen (Beschwerde Ziff. 16). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Praxis ist je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, doch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). 3.2 Die Baubeschwerde enthielt zwar einen Antrag, der nicht ohne weiteres verständlich war. Die Laienbeschwerde konnte aber unter Zuhilfenahme der Begründung so verstanden werden, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, es hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen und die Bruttogeschossfläche sowie die Ausnützungsziffer seien mit der Projektänderung eingehalten (vgl. auch ihre Stellungnahme vom 9.4.2018, act. 4A pag. 24). Jedenfalls legten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eingehend dar, aus welchen Gründen ihnen eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des kleinen Grenzabstands auf der Westseite des geplanten Mehrfamilienhauses zustehe und weshalb der grosse Grenzabstand entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht auf dieser Seite anzuordnen sei. Mit Blick auf den umstrittenen Grenzabstand konnte man die Ausführungen der Beschwerdeführenden daher ohne Weiteres so verstehen, dass sie sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Gesamtentscheids stellten mit der Begründung, dass der Grenzabstand eingehalten sei bzw. eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag war damit gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging der so verstandene Antrag der Beschwerdeführenden nicht über den Streitgegenstand hinaus und sollten damit auch nicht reine Rechtsfragen beurteilt werden. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 10), erscheint der Entscheid der Vorinstanz insoweit als zu streng.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, 3.3 Stützt sich der angefochtene Entscheid für den negativen Verfahrensausgang auf verschiedene Argumentationslinien (Haupt- sowie eine oder mehrere selbständige Eventualbegründungen), so kann eine Beschwerde nur zu einer Änderung des Entscheids führen, wenn alle selbständigen Entscheidgründe mit Erfolg gerügt werden. Eine Aufhebung des Entscheids kann mit anderen Worten nur dann erreicht werden, wenn sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde mit allen Argumentationslinien auseinandersetzen. Denn wenn den Beschwerdeführenden nur die Beseitigung eines Hindernisses gelingt, stehen einem für sie günstigen Ergebnis immer noch andere entgegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 10; vgl. auch Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 69). Ist eine Verfügung oder ein Entscheid – wie hier der Gesamtentscheid der Gemeinde – mehrfach begründet, muss sich das Rechtsmittel mit sämtlichen Begründungslinien auseinandersetzen, wenn es den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG genügen soll (vgl. statt vieler BGE 139 II 233 E. 3.2; VGE 2018/339 vom 5.12.2018 [noch nicht rechtskräftig]; VGE 2017/262 vom 17.4.2018 E. 1.2.2). 3.4 Nebst dem Grenzabstand (Zulässigkeit des Ausnahmegesuchs) waren im Baubewilligungsverfahren namentlich der Gebäudeabstand (Notwendigkeit eines Ausnahmegesuchs) und die Nutzungsübertragung umstritten. Die Gemeinde hatte das Verfahren aus Kostengründen zwar zunächst auf diese Hauptstreitpunkte beschränkt, die Beschwerdeführenden aber stets darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben auch aus weiteren Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Sie verweigerte die Baubewilligung schliesslich wegen mehrerer Mängel (vgl. vorne E. 2.1). Gegenstand des Verfahrens ist ein ordentliches Baugesuch und nicht ein generelles, welches auf einzelne Fragen beschränkt wäre (Art. 32d BauG; vgl. VGE 2017/317 vom 7.12.2018 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2 und 2.1). In der Baubeschwerde wurde zwar ausführlich begründet, weshalb das Ausnahmegesuch betreffend den kleinen Grenzabstand auf der Westseite zu bewilligen sei (E. 3.2 hiervor). Ausserdem vertraten die Beschwerdeführenden die Ansicht, der beanstandeten Nutzungsübertragung trügen sie mit der Projektänderung Rechnung und für den Fall, dass die BVE ihre Auffassung zur Anordnung des grossen Grenzabstands

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, nicht teilen sollte, beantragten sie eine weitere Projektänderung (vgl. dazu hinten E. 3.5). In Bezug auf die übrigen von der Gemeinde beanstandeten Mängel (Einhalten des Strassengesetzes und der VSS-Normen, Grünflächenziffer, Kinderspielplatz- und Aufenthaltsflächen, vorne E. 2.1) hielten die Beschwerdeführenden in der Baubeschwerde aber bloss fest, dass diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Ausnahmegesuch stünden und unabhängig von diesem lösbar seien. Deshalb werde auf eine detaillierte Stellungnahme zum Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 verzichtet (Baubeschwerde act. 4A pag. 4 f.). Auch zur beanstandeten Störung des Ortsbilds und zum Unterschreiten des Gebäudeabstands äusserten sie sich nicht bzw. nur indirekt. Damit setzten sich die Beschwerdeführenden nicht in der erforderlichen minimalen Form mit den anderen Gründen auseinander, aus welchen die Gemeinde den Bauabschlag erteilt hatte (vgl. vorne E. 3.3). So machten die Beschwerdeführenden insbesondere nicht geltend, dass die Gemeinde diese Punkte zu Unrecht bemängelt oder falsch beurteilt habe. Damit der Gesamtentscheid hätte aufgehoben werden können, hätten die Beschwerdeführenden aber in sämtlichen Punkten darlegen müssen, dass und inwiefern die Gemeinde diese falsch beurteilt hat. Insofern genügte die Beschwerde den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und ist das Nichteintreten der Vorinstanz deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden verfügten insoweit auch nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der von ihnen beanstandeten Punkte, wenn die Baubewilligung ohnehin auch aus anderen Gründen nicht erteilt worden war (vgl. VGE 2018/339 vom 5.12.2018 [noch nicht rechtskräftig]; VGE 2012/19 vom 8.4.2013 E. 3.1 f.). 3.5 Die BVE ist auch auf das im Eventualbegehren und nicht formgerecht gestellte Projektänderungsgesuch nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 3d ff.). – Die Beschwerdeführenden haben insofern eine Projektänderung nicht nur in Aussicht gestellt, wie sie vor Verwaltungsgericht geltend machen, sondern haben eine solche unter Beilage von entsprechenden Plänen beantragt, für den Fall, dass die BVE ihnen bei der Argumentation im Zusammenhang mit der «Hauptwohnseite» nicht folgen sollte (Beilagen 3a-2.1 und 3a-2.2 zur Baubeschwerde, in act. 4A hinter pag. 6). Damit haben sie im Eventualstandpunkt die Bewilligung für ein geändertes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Projekt beantragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist eine Projektänderung im Eventualbegehren nicht zulässig. Die Eigenheiten des Baubewilligungsverfahrens schliessen es aus, gleichzeitig zwei verschiedene Varianten eines Projekts prüfen zu lassen; eine Projektänderung tritt stets an die Stelle des ursprünglichen Projekts (BVR 2012 S. 463 E. 2.2, 1989 S. 400 E. 2b; VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Auflage 2013, Art. 32-32d N. 13c). Andererseits setzt die Prüfung einer Projektänderung im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus; mit anderen Worten ist sie ausgeschlossen, wenn auf die Beschwerde – wie hier im Verfahren vor der BVE – nicht eingetreten werden kann (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13a; vgl. für die Situation vor Verwaltungsgericht VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3.2). Darin liegt keine Rechtsverweigerung, wie die Beschwerdeführenden meinen. 3.6 Zusammenfassend ist mit der BVE festzuhalten, dass die Baubeschwerde den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügte. Die BVE hielt zudem fest, dass eine Rückweisung der Eingabe an die Beschwerdeführenden zur Verbesserung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG nicht in Betracht gekommen sei, da Antrag und Begründung der Beschwerde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen waren (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 VRPG) und die Eingabe der Beschwerdeführenden erst am letzten Tag der Beschwerdefrist (17.1.2018) eingegangen sei (angefochtener Entscheid E. 1b). Es sei damit nicht mehr genügend Zeit verblieben zum Rücksenden, Beheben der Mängel und Wiedereinreichen des Rechtsmittels (vgl. Verfügung Rechtsamt BVE vom 19.3.2018, act. 4A pag. 23; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13; VGE 2012/36 vom 15.5.2012 E. 3.9). Mit Blick auf die Zustellnachweise ist jedoch fraglich, ob der Gesamtentscheid der Gemeinde den Beschwerdeführenden nicht erst am 27. Dezember 2017 zugestellt wurde und damit die Beschwerdefrist erst am 26. Januar 2018 abgelaufen wäre (act. 4C pag. 243 und 246, mit handschriftlichem Hinweis auf die vertauschten Zustellnachweise). Bis dahin wäre eine Mängelbehebung grundsätzlich möglich gewesen. – Die Behörde soll Eingaben unverzüglich auf das Einhalten der Formerfordernisse prüfen und Verbesserungen sofort veranlassen. Eine Vorprüfung hat zwar nicht notwendigerweise am Tag des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Eingangs stattzufinden; innerhalb von zwei Tagen muss eine Partei bei fristgebundenen Eingaben jedoch in der Regel mit einer Grobprüfung und dem Absenden einer behördlichen Aufforderung zur Verbesserung allfälliger Mängel rechnen können (Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3). Anders als bei leicht erkennbaren Mängeln (z.B. fehlende Unterschrift, fehlende Beilage der angefochtenen Verfügung, Fehlen von Anträgen oder gänzlich fehlende Begründung) war die Vorinstanz im Rahmen der geforderten groben Vorprüfung nicht gehalten, im Detail zu prüfen, ob die Beschwerde sich rechtsgenüglich mit sämtlichen Gründen auseinandersetzte, aus denen der Bauabschlag erteilt worden war. Eine solche vertiefte Prüfung der Beschwerde sprengt den Umfang der im Rahmen von Art. 33 VRPG während laufender Rechtsmittelfrist vorzunehmenden groben Vorprüfung. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden bewusst dafür entschieden, die Beschwerde auf Einzelpunkte zu beschränken und sich zu den übrigen Mängeln nicht zu äussern. In Anbetracht dieser Umstände machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, die BVE hätte ihnen Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen (vgl. auch VGE 23387 vom 12.12.2008 E. 2.2.6 f.). 4. 4.1 Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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