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Bern Verwaltungsgericht 06.12.2018 100 2018 184

6. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,680 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Präsidentin der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 16. Mai 2018) | Sozialhilfe

Volltext

100.2018.184/251U HAT/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ p.A. … Beschwerdegegnerin und Oberwaisenkammer der Stadt Bern p.A. Sekretariat: … betreffend Sozialhilfe; Verfahren 100.2018.184: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Präsidentin der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 16. Mai 2018) Verfahren 100.2018.251: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 10. Juli 2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. …1970) wird seit mehreren Jahren von der B.________ wirtschaftlich unterstützt. Nachdem sie über längere Zeit arbeitslos war, konnte sie am 15. August 2017 an der Universitätsklinik in C.________ (Kosovo) eine Stelle als Ärztin der Psychiatrie antreten. Während einer Übergangszeit erbrachte die B.________ in der Folge noch wirtschaftliche Hilfe. Ab 1. März 2018 stellte sie ihre Leistungen an A.________ aber ein, weil diese ihren Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) aufgegeben habe; gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 22.1.2018). B. Dagegen reichte A.________ am 29. Januar 2018 Beschwerde bei der Oberwaisenkammer der Stadt Bern (OWK) ein, wobei sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Am 16. Mai 2018 wies die Präsidentin der OWK den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. C. Am 22. Juni 2018 hat A.________ gegen diesen Präsidialentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihn aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Verfahren 100.2018.184). Die B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, während sich die OWK am 12. Juli 2018 hat vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, D. Am 10. Juli 2018 hat die OWK die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen. E. Am 3. August 2018 hat A.________ auch hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2018.251). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der OWK vom 10. Juli 2018 und die Gewährung von wirtschaftlicher Unterstützung im zuletzt gewährten Umfang. Die B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während die OWK am 24. August 2018 auf Stellungnahme verzichtet hat. F. Der Abteilungspräsident i.V. hat am 2. Oktober 2018 die Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (100.2018.184) und betreffend Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung (100.2018.251) vereinigt. Am 9. Oktober 2018 hat A.________ mitgeteilt, dass ihre Anstellung an der Universitätsklinik in C.________ (Kosovo) am 24. September 2018 fristlos gekündigt worden und sie deshalb nach Bern zurückgekehrt sei. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin, zur veränderten Lage Stellung zu nehmen, hat die B.________ am 26. Oktober 2018 mitgeteilt, dass sie A.________ ab Oktober 2018 wieder wirtschaftlich unterstütze. Die OWK hat am 1. November 2018 Stellung genommen, während sich A.________ innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Die B.________ und A.________ haben am 16. November 2018 bzw. 22. und 23. November 2018 weitere Eingaben gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren betreffend ihre wirtschaftliche Unterstützung teilgenommen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ihre Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre (BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 und Art. 39 N. 1). Strittig ist hier die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. März 2018, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2018 wieder unterstützt wird (vgl. vorne Bst. F). Zwar werden Sozialhilfeleistungen aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft und nicht für die Vergangenheit ausgerichtet (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 74). Bei gegebenen Voraussetzungen sind sie aber für die Zeit ab Gesuchseinreichung geschuldet (VGE 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2, 2011/231 vom 6.10.2011 E. 2). Übertragen auf die vorliegende Situation heisst dies, dass die B.________ die nicht gewährte wirtschaftliche Hilfe nachzahlen muss, falls sich die Leistungseinstellung als unrechtmässig erweisen sollte. In Bezug auf den Zeitraum von März bis September 2018 besteht mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Verfahren 100.2018.251); auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, Beschwerde ist mithin einzutreten (vgl. auch Stellungnahme der OWK vom 1.11.2018). 1.3 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache zulässig, kann auch gegen die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 betreffend die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ans Verwaltungsgericht gelangt werden (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a VRPG). Da die sofortige Leistungseinstellung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG bewirken kann (vgl. VGE 22564 vom 23.1.2006 E. 1.2.2), ist die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 selbständig anfechtbar. Damit ist auch auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 100.2018.184) einzutreten. 1.4 Strittig ist nach dem Gesagten die Nichtgewährung von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von rund Fr. 1'000.-- (vgl. Grundlagenbudget 1.12.2017-28.2.2018 des Burgerlichen Sozialzentrums [BSZ], in Akten 100.2018.184 act. 1C) während sieben Monaten. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Hauptsache (Verfahren 100.2018.251) ist strittig, ob die B.________ die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 einstellen durfte. 2.1 Die Vorinstanz hat die entsprechende Verfügung mit der Begründung geschützt, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz am 15. August 2017 nach C.________ verlegt, womit die B.________ zur Gewährung der Sozialhilfe nicht mehr zuständig gewesen sei (an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, gefochtener Entscheid E. 7). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, sie habe ihren Wohnsitz in der Stadt Bern nie aufgegeben und in C.________ lediglich einen Wochenaufenthalt begründet (vgl. Beschwerde S. 3). 2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), der nicht über die entsprechende Garantie des Bundes hinausgeht, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Wie gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) im interkantonalen Verhältnis (vgl. dazu VGE 2016/236 vom 18.12.2017 E. 2.1; Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 27) gilt im Kanton Bern das Wohnsitzprinzip: Die Gewährung von Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SHG); sie obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton Bern besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 46 Abs. 2 SHG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Eine besondere Regelung gilt für den Bereich der burgerlichen Sozialhilfe: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SHG obliegt den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche die burgerliche Sozialhilfe ausüben, die Gewährung der Sozialhilfe an ihre Angehörigen. Die Zuständigkeit der burgerlichen Sozialhilfe ist mithin im Grundsatz nicht territorial, sondern personenbezogen ausgestaltet und erstreckt sich gemäss Art. 16 SHV auf alle Angehörigen innerhalb und ausserhalb des Kantons.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, 2.3 Die Beschwerdeführerin gehört der B.________ an; diese ist als burgerliche Korporation im Sinn der Sozialhilfegesetzgebung für ihre Unterstützung zuständig, hat sie deshalb in der Vergangenheit wirtschaftlich unterstützt und kommt auch zur Zeit wieder für sie auf (Bst. F und E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 1 und Art. 2 Bst. b des Reglements vom 30. April 1999 der burgerlichen B.________ in Bern [Akten 100.2018.184, act. 5A]). Dementsprechend ist unstreitig, dass die B.________ auch von März bis September 2018 für die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin zuständig ist, falls deren Wohnsitz in diesem Zeitraum in Bern lag (angefochtener Entscheid E. 6 f.; Verfügung vom 22.1.2018 S. 3). Ihre Unterstützungspflicht entfällt jedoch, wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach C.________ und damit ins Ausland verlegt hat: Die burgerlichen Sozialhilfe ist zwar grundsätzlich personenbezogen ausgestaltet. Die Regelung von Art. 47 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 16 SHV bezieht sich aber bereits nach ihrem Wortlaut lediglich auf Angehörige «innerhalb und ausserhalb des Kantons», also nicht auf solche ausserhalb der Schweiz (vgl. Vortrag der der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern [GEF] vom 18.10.2001 zur SHV [nachfolgend: Vortrag SHV] S. 10, einsehbar unter: <https://www.gef.be.ch>, Rubriken «Soziales/Rechtliche Grundlagen/Sozialhilfe/Sozialhilfeverordnung und Erläuterungen»). Dass die burgerliche Unterstützungspflicht spätestens an der Landesgrenze endet, ergibt sich auch aus Art. 47 Abs. 2 SHG und Art. 17 SHV, wonach die zuständige Burgergemeinde zwar der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde bzw. dem Kanton die Kosten ersetzt, wenn einer Burgerin oder einem Burger Hilfe gewährt wurde, nicht aber einem ausländischen Gemeinwesen (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG] S. 24; vgl. auch Vortrag SHV S. 10). Im Ausland ansässige Schweizerinnen und Schweizer erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe von Kantonen und Gemeinden (vgl. aber die Ansprüche gemäss Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1]). Dementsprechend gilt, dass die B.________ nicht zur Unterstützung der Beschwerdeführerin in der strittigen Periode verpflichtet ist, falls diese ihren Wohnsitz in der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, mit Wegzug aus der Stadt Bern aufgegeben hat (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.1). 3. Zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdeführerin bei Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe noch Wohnsitz in der Schweiz hatte. 3.1 Die Vorinstanz hat die angenommene Wohnsitzverlegung nach C.________ im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin dort gearbeitet und in der Wohnung ihrer Schwester gelebt habe. Da sie alleinstehend sei, gelte ihr Arbeitsort als Wohnsitz. Zudem sei aufgrund der aktenkundigen Angaben davon auszugehen, dass ihre persönlichen und sozialen Beziehungen zu C.________, wo ihre Mutter und ihr ältester Bruder lebten, enger seien als jene zu Bern, wo keine bedeutenden Kontakte bekannt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und E. 7). – Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei nicht ausgewandert. Sie habe im Ausland lediglich Berufserfahrung sammeln wollen, um danach in der Schweiz leichter eine Anstellung zu finden. Der Arbeitsvertrag in C.________ sei auf drei Jahre befristet gewesen und die Stelle habe ihrer beruflichen Integration gedient. Sie sei regelmässig nach Bern zurückgekehrt, wo sie seit 25 Jahren wohne und ihre Schriften hinterlegt habe. Soweit sie es sich habe leisten können, habe sie die Wochenenden und Ferien hier verbracht. Die Reise von C.________ nach Bern dauere nur viereinhalb Stunden, was heutzutage (als Pendlerstrecke) nichts Ungewöhnliches darstelle. Sie sei zudem bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert und in Bern in ärztlicher Behandlung. Persönliche und soziale Beziehungen pflege sie nicht nur in C.________, sondern in der ganzen Welt. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Unterstützungszuständigkeit allein nach dem SHG, wenn – wie hier – kein interkantonaler Zuständigkeitskonflikt im Sinn des ZUG in Frage steht (BVR 2010 S. 512 E. 5.1; vgl. auch BVR 2006 S. 34 E. 2.2.1). Art. 46 Abs. 1 SHG erklärt insoweit den zivilrechtlichen Wohnsitz für massgeblich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, 3.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich am Ort, wo sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv, d.h. nach aussen erkennbar ist (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 [Steuerrecht], 137 II 122 E. 3.6 [Opferhilfe], 133 V 309 E. 3.1 [Sozialversicherungsrecht]; BVR 2010 S. 512 E. 3.2.1; vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 5; Eugen Bucher, Berner Kommentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 8 ff.). Massgebend ist mithin der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet. Dieser ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens (BVR 1999 S. 152 E. 2b) bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände (Wohnverhältnisse, familiäre-, soziale und berufliche Beziehungen) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betroffenen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 N. 35; Daniel Staehelin, a.a.O, Art. 23 N. 5; zum Steuerrecht BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a; BVR 2018 S. 239 E. 2.3, 2001 S. 1 E. 2c; vgl. auch BGE 136 V 346 [BGer 8C_79/2010 vom 24.9.2010] nicht publ. E. 7.3). 3.2.2 Im Unterschied zur rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise, bei der die schriftenpolizeiliche Anmeldung lediglich als Indiz für die Wohnsitznahme gewertet wird (Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 36; Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 23), begründet die Hinterlegung der Schriften im sozialhilferechtlichen Kontext die widerlegbare Vermutung, dass die betroffene Person dort ihren Wohnsitz hat (so heute ausdrücklich Art. 11d SHV; zur Rechtslage vor 2012 vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.2.2). Für die Behauptung, der schweizerische Wohnsitz sei aufgegeben worden, trägt mithin das Gemeinwesen, das die Leistungseinstellung beabsichtigt, die Beweislast; dies gilt jedenfalls solange die bedürftige Person ihre Ausweisschriften dort hinterlegt hat (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, 3.3 Zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist folgender, unbestrittener Sachverhalt aktenkundig: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin studierte in Kosovo und Bosnien-Herzegovina auf dem zweiten Bildungsweg Medizin. Nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz war sie zunächst in berufsfremden Bereichen erwerbstätig. Ab 2003 arbeitete sie dann in verschiedenen psychiatrischen Institutionen als Assistenzärztin. Trotz Erwerbs des (kosovarischen) Facharzttitels für Psychiatrie (2011) und einer Weiterbildung in Psychotherapie (2013) gelang es ihr in der Folge nicht, in der Schweiz als Ärztin bzw. Therapeutin beruflich Fuss zu fassen (Näheres im Bericht von Dr. med. … vom 23.3.2017, in Akten 100.2018.184, act. 5B). Nach jahrelanger Arbeitssuche und wirtschaftlicher Unterstützung durch den burgerlichen Sozialdienst konnte die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 schliesslich eine Stelle als Ärztin an der Universitätsklinik in C.________ antreten. Gemäss Arbeitsvertrag (in Akten 100.2018.251, act. 1C) handelte es sich um eine bis zum 15. August 2020 befristete Vollzeitstelle mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und einem Grundgehalt von monatlich EUR 634.--. Während die Beschwerdeführerin in C.________ erwerbstätig war stand ihr offenbar unentgeltlich die Wohnung ihrer Schwester zur Verfügung (vgl. Beschwerde S. 2). Ihre Mietwohnung in Bern, in der sie offenbar seit über zehn Jahren lebt, hat sie während dieser Zeit und bis heute behalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 ff.). Unbestritten ist ausserdem, dass ihre Schriften in Bern hinterlegt blieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Aus eingereichten Reisebelegen (Zug, Flugzeug), Kaufquittungen (Migros, Coop, Apotheke, Kleidergeschäfte usw.) und weiteren Unterlagen (insb. Belege über Einzahlungen am Postschalter und Bargeldbezüge an Bancomaten [alles in Akten 100.2018.251, act. 1C]) ist ersichtlich, dass sie im fraglichen Zeitraum regelmässig für ein paar Tage pro Monat nach Bern zurückgekehrt ist (vgl. auch Beschwerde an die OWK vom 29.1.2018 S. 1 f., in Akten 100.2018.251, act. 1C). Über ihre persönlichen Beziehungen ist wenig bekannt: Sie wurde im Jahr 2003 von ihrem Ehemann geschieden und ist seither alleinstehend (vgl. Auszug aus dem Zivilstandesregister der Burgergemeinde vom 23.8.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Die Bekanntschaft aus dem Raum Zürich, zu der sie im vorinstanzlichen Verfahren noch regelmässige Kontakte geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, macht hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6), erwähnt sie vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Sie weist einzig auf ihren Frauenarzt in Bern hin, bei dem sie sich wegen Brustkrebsrisikos regelmässig untersuchen lassen müsse (vgl. Beschwerde S. 1; Untersuchungsbericht von Dr. med. … vom 18.6.2018, in Akten 100.2018.251, act. 1C). Familiäre oder nähere soziale Beziehungen zu Bern oder zur Schweiz sind keine belegt. Soweit ersichtlich befinden sich sämtliche Angehörige der Beschwerdeführerin im Ausland. Ihren Angaben zufolge leben ihre Mutter und ihr ältester Bruder in Kosovo. Die Schwester, die ihr die Wohnung zur Verfügung gestellt hat, wohnt in Sarajevo und ein weiterer Bruder offenbar in London (Beschwerde S. 4 f.; Kopie der Visitenkarte von … [in Akten 100.2018.251, act. 1C]). 3.3.2 Im Jahr 2015 kam erstmals der Verdacht auf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht mehr in Bern (bzw. nicht mehr in der Schweiz) befindet. Eine Untersuchung der Sozialinspektion des Kantons Bern brachte zum Vorschein, dass sich die Beschwerdeführerin auffallend oft in Kosovo und jeweils nur wenige Tage pro Monat in Bern aufhielt. Dies namentlich dann, wenn sie hier Termine mit der Sozialhilfebehörde wahrnehmen musste (vgl. Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern vom 21.7.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Daraus schloss die B.________, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Bern aufgegeben habe, weshalb sie die wirtschaftliche Hilfe mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (in Akten 100.2018.184, act. 4C) vorläufig einstellte (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 26.9.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin erfolgreich an die OWK: Diese erachtete die Wohnsitzverlegung als nicht erstellt, zumal die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über kein aktenkundiges Einkommen oder Vermögen verfügte und die OWK eine existenzbedrohende Notlage vermeiden wollte (Entscheid vom 3.5.2017 S. 6 f., in Akten 100.2018.184, act. 4C). 3.4 Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz für die Dauer des dortigen Arbeitsverhältnisses nach C.________ verlegt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, 3.4.1 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung ihres Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 30; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 52, je mit Hinweisen; zum steuerrechtlichen Wohnsitz BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d; BVR 2001 S. 1 E. 2c). Folglich haben Alleinstehende, die während der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachten, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ihren Wohnsitz regelmässig am Arbeitsort (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 15; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 49, je mit Hinweisen; zum Steuerrecht BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; BVR 2001 S. 1 E. 2d; vgl. auch Werner Thomet, a.a.O., Rz. 98). Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung im Binnenverhältnis bei Verheirateten, die täglich oder regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren, weil die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen für stärker erachtet werden als jene zum Arbeitsort (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 11 f.; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 48; zum Steuerrecht BGE 132 I 29 E. 4, 125 I 54 E. 2b/aa; zum Ganzen VGE 2015/215 vom 30.01.2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine näheren familiären oder sozialen Beziehungen zur Schweiz, die ihre Wohnung in Bern trotz Erwerbstätigkeit im Ausland als Familien- oder Wohnort hätten erscheinen lassen können. Für die Dauer ihrer Anstellung bestanden die objektiv stärksten äusserlich erkennbaren Beziehungen zum Arbeitsort in C.________. Sie hatte dort eine Vollzeitstelle inne und ein wesentlicher Teil ihrer Familie (Mutter, Schwester und ältester Bruder) lebt in C.________ oder in der weiteren Umgebung; zudem stand ihr auch dort eine eigene Wohnung zur Verfügung. Unabhängig davon, wie die Situation in den Jahren 2015 und 2016 zu beurteilen war, steht für den Zeitraum von März bis September 2018 mithin zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in C.________ hatte. Der Umstand, dass sie regelmässig für einige Tage pro Monat nach Bern zurückgekehrt ist, ändert daran nichts. Zu erwähnen bleibt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich der Ermittlung des Wohnsitzes von Alleinstehenden keine Diskriminierung ersichtlich ist (vgl. Beschwerde S. 4). Die Rechtsprechung zur vorrangigen Bedeutung des Arbeitsorts ist Ausdruck davon, dass sich der Wohnsitz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, einer Person nach objektiven äusserlich erkennbaren Umstände bestimmt (vorne E. 3.2.1). 3.4.2 Einer Verlegung des Wohnsitzes nach C.________ steht auch nicht entgegen, dass die dortige Arbeitsstelle auf drei Jahre befristet war und die Beschwerdeführerin von Beginn weg beabsichtigte, nach Beendigung ihrer Tätigkeit in die Schweiz zurückzukehren. Die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort liegt nicht erst vor, wenn die Person dort auf unbestimmte Zeit verweilen will. Vielmehr genügt das Vorhaben, sich für die Dauer gewisser Verhältnisse oder während des Bestehens eines (längeren) Anstellungsverhältnisses an einem Ort aufzuhalten. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 19b mit Hinweisen). Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben, an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen. Die Absicht dauernden Verbleibens muss zudem nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (vgl. zum Ganzen Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 22 ff. mit Hinweisen; zum Steuerrecht BGE 143 II 233 E. 2.5.2; VGE 2015/215 vom 30.01.2017 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Werner Thomet, a.a.O., Rz. 97). Die entsprechenden Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Diese trat ihre Anstellung in C.________ unbestrittenermassen am 15. August 2017 an, wobei sie die Absicht nicht in Abrede stellt, ihrer Tätigkeit als Ärztin während der vertraglichen Dauer von drei Jahren nachzugehen. Mit Blick auf ihr Vorhaben, später wieder in die Schweiz zurückzukehren, liegt zwar keine feste Absicht unbefristeten Verbleibens vor. Es handelt sich aber doch um ein Verweilen während eines längeren Anstellungsverhältnisses, sodass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt von Bern nach C.________ verschoben hat. Daran ändert nichts, dass ihr Arbeitsverhältnis von der Universitätsklinik in C.________ bereits am 24. September 2018 fristlos gekündigt worden ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die gesetzliche Vermutung widerlegt, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz auch während ihrer Erwerbstätigkeit in C.________ in Bern gehabt, weil sie ihre Schriften hier hinterlegt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, Mangels eines schweizerischen Unterstützungswohnsitzes war die B.________ mithin bereits seit dem 15. August 2017, als die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle in C.________ antrat, nicht mehr zu ihrer Unterstützung verpflichtet. Dass sie ihr dennoch bis zum 28. Februar 2018 wirtschaftliche Hilfe gewährte, stellt kein widersprüchliches Verhalten dar und begründet keine weitergehende Leistungspflicht des Gemeinwesens. Der Beschwerdeführerin wurde klar kommuniziert, dass die freiwillige Fortführung ihrer Unterstützung ihrer Ablösung von der Sozialhilfe dienen sollte und befristet war (vgl. Gesprächsnotizen BSZ vom 6. und 13.9.2017 [Akten 100.2018.184, act. 5B]; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5). Soweit sich die Beschwerdeführerin nun sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 540 E. 6.2) beruft, sind ihre Vorbringen unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 2). 3.6 Im Übrigen weist die B.________ zu Recht darauf hin, dass es nicht Sinn und Zweck der Sozialhilfe bilden kann, der Beschwerdeführerin das Aufrechterhalten eines Wochenend- und Feriendomizils an ihrem bisherigen Wohnort zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 3 und Beschwerde vom 29.1.2018 S. 3 [in Akten 100.2018.184, act. 1C] bzw. Beschwerdeantwort S. 6). Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt die Bedürftigkeit der betroffenen Person voraus (Art. 23 SHG) und die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe (Art. 30 Abs. 1 SHG) ist auf die Deckung der wesentlichsten Bedürfnisse beschränkt (vgl. Art. 1 SHG; Vortrag SHG S. 20). Zu diesen zählt nicht die Finanzierung einer Zweitwohnung in der Schweiz und der damit zusammenhängenden Reisekosten (vgl. zum Ganzen die gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe aktuell gültigen und verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], insb. A.3 [Existenzsicherung], B [materielle Grundsicherung] bzw. B.3 [Wohnkosten]). Damit fällt eine Unterstützungspflicht des Gemeinwesens gestützt auf den zeitweisen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Bern (vgl. vorne E 2.2) ausser Betracht. 3.7 Zusammenfassend war die B.________ im strittigen Zeitraum weder aufgrund des Wohnsitzes noch aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu deren Unterstützung verpflichtet. Der Entscheid der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, OWK vom 10. Juli 2018 (Verfahren 100.2018.251) hält der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich zur Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 betreffend Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 100.2018.184) Folgendes: 4.1 Die aufschiebende Wirkung, die auch Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden zukommt (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 508 E. 2.1), kann nur aus wichtigen Gründen entzogen werden (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als solche gelten insbesondere bedeutende und dringliche öffentliche Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Dabei können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16). 4.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung nach deren Einstellung am 28. Februar 2018 kann aufgrund der Akten nicht ohne weiteres abgeschätzt werden. Zwar erscheint ihr Gehalt von monatlich EUR 634.-- (vgl. vorne E. 3.3.1) für schweizerische Verhältnisse tief und die Beschwerdeführerin behauptet zumindest sinngemäss, dass sie nach wie vor bedürftig gewesen sei. Sie legt die tatsächlichen Lebenskosten in C.________ aber nicht dar und ihre Bedürftigkeit erscheint angesichts der zweifellos deutlich tieferen Lebenshaltungskosten in Kosovo sowie der Tatsache, dass sie dort unentgeltlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, wohnen konnte, zumindest fraglich. Demgegenüber ist die Vorinstanz mit Blick auf die letztlich klare Rechtslage richtigerweise von geringen Prozesschancen und einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Leistungseinstellung ausgegangen. Dabei durfte sie berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit wohl kaum in der Lage gewesen wäre, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Damit hält auch die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 der Rechtskontrolle stand. 5. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren 100.2018.251) als auch diejenige gegen die Zwischenverfügung (Verfahren 100.2018.184) als unbegründet, womit sie beide abzuweisen sind. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Kosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 10. Juli 2018 (Verfahren 100.2018.251) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Präsidentin der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 16. Mai 2018 (Verfahren 100.2018.184) wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin (zusammen mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 23.11.2018) - der Oberwaisenkammer der Stadt Bern (zusammen mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 23.11.2018) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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