100.2018.126/127U HAT/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Kissel A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Nichteintreten auf Rechtsmittel (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 23. März 2018; 100 18 1, 200 18 1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 2. Januar 2018 gelangten A.________ und B.________ bezüglich ihrer Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Für den auf Fr. 1'000.-- festgesetzten Kostenvorschuss wurde ihnen antragsgemäss Ratenzahlung gewährt. Nachdem A.________ und B.________ weder die erste noch die zweite Rate des Kostenvorschusses bezahlt hatten, trat die StRK auf Rekurs und Beschwerde nicht ein (Entscheide vom 23.3.2018). B. In einer einzigen Rechtsschrift haben A.________ und B.________ am 23. April 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensentscheide. Am 9. Mai 2018 haben sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die StRK und die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragen mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 24. April 2018 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden ergibt (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 4 2. Im Rechtsmittelverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden hat die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, wobei die instruierende Behörde in besonderen Fällen von dieser Pflicht entbinden kann (Art. 105 Abs. 2 VRPG). Bezahlt die Partei den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). 2.1 Am 3. Januar 2018 forderte die StRK die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen; gleichzeitig wurde ihnen für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf ihre Rechtsmittel in Aussicht gestellt (act. 5A pag. 31). Am letzten Tag dieser Zahlungsfrist ersuchten die Beschwerdeführenden darum, den Vorschuss in drei Raten bezahlen zu können, wobei sie als Termin für die erste Rate «Mitte Februar 2018» vorschlugen (Schreiben vom 24.1.2018, act. 5A pag. 62). Die StRK entsprach diesem Ersuchen uneingeschränkt und setzte für die erste Rate von Fr. 400.-- Frist bis zum 15. Februar, für die zweite von Fr. 300.-- bis zum 15. März und für die dritte von Fr. 300.-bis zum 15. April 2018. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie im Unterlassungsfall «ohne Mahnung» auf die Rechtsmittel nicht eintreten werde (Schreiben vom 25.1.2018, act. 5A pag. 65). Dennoch bezahlten die Beschwerdeführenden die erste Rate nicht, sondern gelangten am 26. Februar 2018 erneut an die StRK: Sie hätten erfolglos versucht, die notwendigen Mittel zu beschaffen, und möchten die erste Rate «später bezahlen» (act. 5A pag. 69). Die StRK wies darauf hin, die Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Zahlungsfristen unmissverständlich erläutert zu haben; eine Fristverlängerung für die Bezahlung der ersten Rate könne deshalb nicht gewährt werden. Dennoch «gestattete» sie den Beschwerdeführenden «ausnahmsweise», die ersten beiden Raten gleichzeitig bis spätestens 15. März 2018 zu bezahlen (Schreiben vom 27.2.2018, act. 5A pag. 70). Da die Beschwerdeführenden auch in der Folge keine Zahlung leisteten, traf die StRK am 23. März 2018 die angefochtenen Nichteintretensentscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 5 2.2 Die Beschwerdeführenden erklären, den Kostenvorschuss darum nicht bezahlt zu haben, weil sie die nötigen Geldmittel nicht fristgerecht hätten beschaffen können. Zurzeit erziele der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte, weshalb sie allein von der «Rente» der Beschwerdeführerin leben müssten. Sie rügen keine konkrete Rechtsverletzung, sondern bringen bloss ihre Überzeugung zum Ausdruck, auch «ohne Geldmittel» Anspruch auf eine materielle Beurteilung zu haben; ein solches Recht sollte jedem Bürger zustehen. – Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird von der Kosten- und Vorschusspflicht befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (sog. unentgeltliche Rechtspflege). Indes erfolgt eine solche Kostenbefreiung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben die StRK nie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, sondern vielmehr die Gewährung von Zahlungserleichterungen verlangt. Solche hat ihnen die StRK in der Folge grosszügig eingeräumt. Dennoch haben die Beschwerdeführenden, denen die Konsequenzen einer Nichtleistung des Kostenvorschusses von Anfang an bewusst waren (vgl. Eingabe vom 24.1.2018, act. 5A pag. 62), weder rechtzeitig eine Zahlung getätigt noch innert Frist auf ihr (angebliches) Unvermögen hingewiesen, die Ratenzahlungen zu leisten. Aus diesem Grund mussten sie an sich schon Mitte Februar damit rechnen, dass die StRK auf ihre Rechtsmittel nicht eintreten würde. Stattdessen wurde ihnen – ausnahmsweise und an sich im Widerspruch zu den zuvor getroffenen Anordnungen – ermöglicht, die beiden ersten Raten zusammen bis Mitte März zu begleichen. Dies obschon die Beschwerdeführenden ihre mangelnde Liquidität gegenüber der StRK bloss behauptet, aber in keiner Weise belegt hatten. Mit der Gewährung von Zahlungserleichterungen und dem anschliessenden aussergesetzlichen Entgegenkommen in Bezug auf die erste Ratenzahlung hat die StRK den offenbar schwierigen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden ausreichend Rechnung getragen und deren Zugang zu materiellem Rechtsschutz nicht über Gebühr erschwert. 2.3 Auch in anderer Hinsicht ist keine Rechtsverletzung ersichtlich: Wie gesehen war die StRK gehalten, von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss zu verlangen. Besondere Gründe im Sinn von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 VRPG, bei deren Vorliegen auf die Erhebung eines Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 6 vorschusses verzichtet werden kann, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Solche Gründe liegen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur ausnahmsweise vor, etwa wenn die Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten von Anfang an feststeht oder andere Umstände (insb. die Kostenlosigkeit des Verfahrens) den Verzicht auf eine Vorschussleistung als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 10). Zudem ist der Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 1'000.-für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ohne weiteres als angemessen im Sinn von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 VRPG zu bezeichnen. Sodann ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn der verfügte Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt wird und auch eine (kurze) Nachfrist unbenutzt verstreicht (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben erst am letzten Tag der ihnen angesetzten dreiwöchigen Zahlungsfrist um Gewährung von Ratenzahlung ersucht. Ohnehin handelt es sich bei der Befristung der einzelnen Raten um eine besondere Form der Fristerstreckung und mithin um das Ansetzen einer Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 VRPG (vgl. dazu BGer 2A.344/2001 vom 29.8.2011 E. 3c/bb). Die Beschwerdeführenden wurden denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unmittelbar ohne Mahnung zum Nichteintreten auf ihre Eingabe führen werde, falls sie eine der Fristen für die Ratenzahlung versäumen würden (vgl. dazu auch etwa BGer 1B_263/2018 vom 24.10.2018). Dennoch haben sie sowohl den von ihnen selber vorgeschlagenen ersten als auch den zweiten Termin für die Ratenzahlungen ungenutzt verstreichen lassen. Bei diesen Gegebenheiten hätte die StRK, anstatt den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Bezahlung der ersten Rate entgegenzukommen, bereits Ende Februar auf Rekurs und Beschwerde nicht eintreten können bzw. sollen. Spätestens nach erneuter Säumnis der Beschwerdeführenden war die StRK verpflichtet, die angefochtenen Nichteintretensentscheide zu fällen. 3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 7 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. B). 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 3.2 Die StRK hat schlüssig dargelegt, warum auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht einzutreten war. Diese bringen in ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Unter diesen Umständen muss der Prozess vor Verwaltungsgericht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wären. Diese haben folglich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, wobei – weil über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird – praxisgemäss bloss Verfahrenskosten in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr erhoben werden (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 8 3.3 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.