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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2018 100 2018 107

20. September 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,548 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 12. März 2018; vbv 16/2017) | Sozialhilfe

Volltext

100.2018.107U STE/WEB/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. September 2018 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 12. März 2018; vbv 16/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1991) wird seit September 2015 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 8. August 2017 ordnete die EG B.________ die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'150.-zzgl. Zinsen von Fr. 58.80 an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weiter verfügte sie, dass dem Budget von A.________ bis zur Tilgung der Schuld monatlich ein Betrag von Fr. 100.-als Rückerstattung angerechnet werde. B. Dagegen reichte A.________ am 4. September 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland ein. Die Regierungsstatthalterin stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung wieder her und reduzierte mit Entscheid vom 12. März 2018 den gemäss Ziff. 1 und 2 der Verfügung der EG B.________ vom 8. August 2017 rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 1‘400.-- zzgl. Zinsen. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. C. Am 9. April 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die EG B.________ und das RSA Seeland beantragen mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 bzw. Vernehmlassung vom 17. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er begnügt sich im Wesentlichen damit, den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten und auf seine schwierige gesundheitliche Situation hinzuweisen. Ob er damit die Anforderungen an eine sachbezogene Begründung der Beschwerde erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4 mit Hinweisen), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 1.2 Soweit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wird seit September 2015 von der Gemeinde wirtschaftlich unterstützt (Aktennotiz vom 21.9.2015, Vorakten RSA act. 3A1). Im Fragebogen zur jährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs des Jahres 2016 gab er an, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember keine nicht deklarierten Einkünfte erzielt zu haben (Vorakten RSA, act. 3A2 Beilage 6). Bei der Überprüfung der eingereichten Bankkontoauszüge stellte die Gemeinde jedoch verschiedene, ihr bis dahin un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, bekannte Einnahmen fest. Dabei handelte es sich um Unterstützungsleistungen des Bruders des Beschwerdeführers von Fr. 750.-- sowie Zahlungen der Kirchgemeinde B.________ von Fr. 1‘200.-- und zweier Drittpersonen von je Fr. 100.--. Daher verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2017 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 2'150.-zzgl. Zinsen von Fr. 58.80 (Vorakten RSA pag. 3 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Bezug auf die Zuwendungen des Bruders des Beschwerdeführers gut. Sie führte aus, bei diesen Zahlungen gehe es zum einen lediglich um Fr. 650.--, da der Beschwerdeführer seinem Bruder Fr. 100.-- innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt zurückbezahlt habe. Zum andern handle es sich zwar um Unterstützungsbeiträge, die grundsätzlich auf der Einnahmenseite im Budget anzurechnen seien. Da der Bruder aber bereits im Jahr 2015 entsprechende Zahlungen geleistet habe und diese von der Gemeinde toleriert worden seien, sei aus Billigkeitsgründen auf eine Rückerstattung der 2016 in gleichem Umfang erhaltenen wirtschaftlichen Hilfe zu verzichten. Hinsichtlich der Zahlungen der Kirchgemeinde und der beiden Drittpersonen wies sie die Beschwerde hingegen ab, da keine Gründe für einen Verzicht auf die Rückzahlung ersichtlich seien. 2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit nur noch umstritten, ob der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 1'400.-unrechtmässig bezogen hat und in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist. Hinsichtlich der Zahlungen des Bruders des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 und 2.2, 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 45 E. 5.1). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (BVR 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/86 vom 7.9.2018 [noch nicht rechtskräftig] E. 2.1). 3.2 Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter, die tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (BVR 2014 S. 147 E. 4.1, 2006 S. 22 E. 3.1; SKOS-Richtlinien A.4). Gemäss den Empfehlungen der BKSE ist bei den freiwilligen Leistungen Dritter zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die im Interesse der Sozialhilfe sind, und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort: Freiwillige Leistungen Dritter, auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, zum Folgenden). Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge haben; sie sind auf der Einnahmenseite anzurechnen. Eine deutliche Besserstellung bewirkt etwa die Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien, eines teuren Autos oder einer erheblich über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung. Denn unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (sog. Angemessenheit der Hilfe, vgl. SKOS-Richtlinien A.4). Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversicherung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden. 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Kirchgemeinde B.________ von September bis Dezember 2016 monatlich Fr. 300.-- erhalten hat, insgesamt ausmachend eine Unterstützungsleistung von Fr. 1‘200.-- (vgl. Bankkontoauszüge mit entsprechenden Mitteilungen, Zahlungseingänge vom 30.9.2016, 7.11.2016, 24.11.2016 und 22.12.2016, Vorakten RSA act. 3A2 Beilage 7). Nach Auskunft der Kirchgemeinde hat sie dem Beschwerdeführer diese Zuwendungen nicht zweckgebunden geleistet, sondern wegen seiner «prekären finanziellen Lage» als «Zustupf» zur freien Verfügung (Aktennotiz vom 10.1.2018; Vorakten RSA pag. 16). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Beiträge für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet (vgl. Bankkontobuchungen, Vorakten RSA act. 3A2 Beilage 7). Alltägliche Aufwendungen für den Lebensunterhalt werden aber bereits durch den Grundbedarf gedeckt (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Zahlungen erfolgten somit nicht zusätzlich für zweckgebundene, im Interesse der Sozialhilfe liegende Aufwendungen. Bei einem Grundbedarf von Fr. 977.-- pro Monat (vgl. Budget 1.4.-31.12.2016, Vorakten RSA, act. 3A2 Beilage 3) überstiegen die monatlich ausgerichteten Beiträge von Fr. 300.-- zudem 20 % deutlich. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei wegen seiner Erkrankung an multipler Sklerose auf eine gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, Ernährung angewiesen, weshalb er mehr Geld für Nahrungsmittel ausgeben müsse als er dafür erhalte (Beschwerde S. 2), gilt Folgendes: Einer besonderen gesundheitlichen Lage der unterstützten Person kann im Rahmen von sog. situationsbedingten Leistungen (SIL) Rechnung getragen werden (Art. 8i SHV; SKOS-Richtlinien C.1). Mehrauslagen z.B. für eine spezielle Ernährung werden vom Sozialdienst aber nur dann übernommen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, die tatsächlichen Mehrkosten ausgewiesen sind und eine ärztliche Verschreibung vorliegt (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort: Diät). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 16), sind die Kosten für eine gewöhnliche gesunde und ausgewogene Ernährung im Grundbedarf enthalten. 4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass zwei Drittpersonen dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 bzw. 27. Oktober 2016 je Fr. 100.-überwiesen haben (Bankkontoauszüge, Vorakten RSA act. 3A2 Beilage 7). Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, bei diesen Zuwendungen habe es sich um Gegenleistungen für den Verkauf von aus dem Grundbedarf bezahlten, persönlichen Gegenständen gehandelt (Beschwerde an das RSA, Vorakten RSA pag. 1 f., S. 2). Er präzisierte und belegte diese Behauptung aber nicht weiter, so dass nicht einmal bekannt ist, um welche Gegenstände es sich gehandelt haben soll. Der Betreff «ROFEL» zur Überweisung vom 13. Juli 2016 hilft insoweit nicht weiter. – Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG). Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bleibt eine behauptete Tatsache un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, bewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass auch diese Zuwendungen für allgemeine Lebenshaltungskosten erfolgten und als Einnahmen hätten bekannt gegeben werden müssen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Einnahmen von Fr. 1'400.-- nicht deklariert und in diesem Umfang unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2018/5 vom 11.5.2018 E. 7.1, 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien E.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe ohne böse Absicht gehandelt und sich keine wirtschaftlichen Vorteile verschafft (Beschwerde S. 2), ist insoweit unbeachtlich. Auch mit dem Vorbringen, er wisse nicht, wieso er das Geld der Gemeinde zurückzahlen müsse, da er es «rein theoretisch der Kirchgemeinde schulde» (Beschwerde S. 2), hilft nicht weiter. Bei der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe handelt es sich nicht um die Zahlungen der Kirchgemeinde, sondern um in diesem Umfang unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. 5. Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrunds gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Nach Art. 11c SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Bst. a), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d). Letzteres hängt gemäss der auch nach der letzten Revision der fraglichen Bestimmungen massgeblichen Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE 2012/205 vom 29.1.2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 5.2 ff.). Die Vorinstanz hat erwogen, die Rückzahlungsmodalitäten, wonach dem Budget des Beschwerdeführers bis zur Tilgung der Schuld monatlich ein Betrag von Fr. 100.-- als Rückerstattung angerechnet werde (vorne Bst. A), würden weder das Erreichen der vereinbarten Ziele verhindern noch die berufliche Integration des Beschwerdeführers zusätzlich gefährden. Mit Blick auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Deklaration der Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr. 1'400.-- (vgl. vorne E. 2.1) erscheine die Rückzahlung auch nicht unbillig (angefochtener Entscheid E. 20). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Begründung nicht zutrifft. Gewiss stellt die monatliche Anrechnung von Fr. 100.-- im Budget über einen Zeitraum von 14 Monaten eine belastende Massnahme dar, tut der Beschwerdeführer sich doch offensichtlich schon schwer, mit den ungekürzten Sozialhilfeleistungen auszukommen. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint die Rückerstattung des unrechtmässig bezogenen Betrags mit den verfügten Modalitäten jedoch als tragbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.107U, 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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