100.2017.343U STE/MBE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Messerli In der Beschwerdesache 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern und Einwohnergemeinde Innertkirchen Baubewilligungsbehörde, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen betreffend generelles Baugesuch für den Neubau einer Betriebsleiterwohnung mit landwirtschaftlicher Einstellhalle und Werkstatt (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 15. November 2017; RA Nr. 110/2017/72)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ reichten am 7. März 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Innertkirchen ein auf den 7. Februar 2017 datiertes generelles Baugesuch ein für den Neubau einer Betriebsleiterwohnung mit landwirtschaftlicher Einstellhalle und Werkstatt auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Innertkirchen Gbbl. Nr. 1.________. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) mit Verfügung vom 23. Mai 2017 festgestellt hatte, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und es könne auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt werden, verweigerte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken- Oberhasli die generelle Baubewilligung mit Gesamtentscheid vom 12. Juni 2017. B. Dagegen reichten A.________ und B.________ am 13. Juli 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese wies das Rechtsmittel am 15. November 2017 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 18. Dezember 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Die EG Innertkirchen hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob das geplante Betriebsleiterwohnhaus in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Bauten für den Wohnbedarf sind zonenkonform, wenn der Wohnraum für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, entbehrlich bedeutet, dass für den Wohnraum ein objektiver, unmittelbarer Bedarf besteht und der Betrieb ohne den zusätzlichen Wohnraum nicht aufrechterhalten werden kann. Neuer landwirtschaftlich begründeter Wohnraum darf jedoch solange nicht erstellt werden, als vorhandener Wohnraum landwirtschaftsfremd genutzt wird. Denn das Privileg, in der Landwirtschaftszone zu wohnen, soll auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt bleiben. Vorhandener Wohnraum ist deshalb grundsätzlich der landwirtschaftlichen Bevölkerung vorbehalten, so lange und soweit sie diesen benötigt (so bereits BGE 103 Ib 115 E. 2b; BVE 3.4.1998, in BVR 1998 S. 435 E. 3; VGE 2010/490 vom 11.7.2011 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 14; vgl. auch Themenblatt L2 «Landwirtschaftliches Wohnen» des AGR, einsehbar unter <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Baubewilligungen/Themen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in der Übersicht» [im Folgenden: Themenblatt L2]). 2.2 Die Beschwerdeführenden haben den Landwirtschaftsbetrieb im […] im Ortsteil […] gemäss eigenen Angaben im Mai 2013 vom Vater des Beschwerdeführers übernommen (undatierte Stellungnahme in act. 3B/3) und bewirtschaften ihn seither von ihrem Wohnort […] aus. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen eine der beiden Wohnungen im Bauernhaus (Gebäude Nr. 2.________ auf Parzelle Nr. 1.________); die andere im 2. Obergeschoss ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden baufällig und steht leer. Drei Jahre vor der Betriebsübergabe hat der Vater des Beschwerdeführers das leerstehende Wohn- und Ökonomiegebäude Nr. 3.________ samt Umschwung von den Grundstücken Nrn. 1.________ sowie 4.________ abparzellieren, vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ausnehmen lassen (vgl. Ausnahmebewilligung des RSA Interlaken-Oberhasli vom 30.6.2010, act. 3C pag. 1 ff. und 26) und dem Bruder des Beschwerdeführers auf Rechnung künftiger Erbschaft übereignet (Entwurf Parzellierung und Abtretungsvertrag, act. 3C pag. 7 ff.; Auszug aus dem Grundstück-Informationssystem des Kantons Bern [Grudis]). Der Bruder brach das alte Gebäude ab und erstellte stattdessen gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ein Einfamilienhaus mit Autounterstand (vgl. Verfügung des AGR vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, 11.1.2010 sowie Baubewilligung der EG Innertkirchen vom 24.2.2010, act. 3C pag. 12 und 22 ff.). 2.3 Unbestritten ist, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführenden um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Ebenso sind der Bedarf an einer Betriebsleiterwohnung sowie Wohnraum für die abgetretene Generation ausgewiesen. Die BVE ist aber zum Schluss gekommen, dass bereits genügend anrechenbarer Wohnraum vorhanden sei. Denn nebst dem Bauernhaus mit zwei Wohnungen zähle das freiwillig vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennte und an den nicht in der Landwirtschaft tätigen Bruder des Beschwerdeführers veräusserte Wohnhaus bzw. der an dessen Stelle errichtete Neubau raumplanungsrechtlich weiterhin zum Betrieb (angefochtener Entscheid E. 2d). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauernhaus auf der Parzelle Nr. 1.________ sei das Stöckli des früheren Betriebsleiterpaars. Die leerstehende Wohnung im 2. Obergeschoss dürfe nicht angerechnet werden, da sie in einem baufälligen Zustand und nicht vermietbar sei. Man ziehe in Erwägung, diese aufzuheben oder zur Wohnung der Eltern zu schlagen. Im Bauernhaus bestehe folglich nur eine Wohnung und kein landwirtschaftsfremd genutzter Wohnraum. – Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die 4-Zimmer- Wohnung im 2. Obergeschoss des Bauernhauses sanierungsbedürftig sein sollte, ändert dies nichts an ihrem Bestand. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen unbestrittenermassen (nur) die darunterliegende, in den Jahren 2002-2004 sanierte 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Bericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern [LANAT] vom 29.10.2015, in act. 3B/4; undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführenden, in act. 3B/3). Es trifft deshalb nicht zu, dass das ganze Bauernhaus als Stöckli zu betrachten ist, zumal die gesamte Wohnfläche, die nach Angaben der Beschwerdeführenden pro Wohnung ca. 60 m2 beträgt, auch über dem Richtwert für den Bedarf der abtretenden Generation von 100 m2 liegt (vgl. Themenblatt L2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, 3.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Parzelle Nr. 5.________ mit dem neuen Einfamilienhaus Nr. 6.________ sei kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn von Art. 6 BGBB mehr und gehöre auch nicht mehr zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Ob ein Bedarf für die neue Betriebsleiterwohnung bestehe, müsse deshalb unabhängig von diesem Wohnhaus entschieden werden. 3.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers hat das Wohn- und Ökonomiegebäude Nr. 3.________ freiwillig aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herausgelöst und seinem nicht in der Landwirtschaft tätigen Sohn übereignet. Dieser hat am 24. Februar 2010 die Bewilligung für den Abbruch des Wohn- und Ökonomiegebäudes und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand erhalten. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c RPG können für bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, die nicht mehr zonenkonform sind. Gebäude, die für einen wirtschaftlich rentablen und existenzsichernden landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich sind, gehören nicht dazu; sie gelten als zonenkonform (Art. 16a RPG; Art. 34 Abs. 3 RPV). Für die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG war somit namentlich vorausgesetzt, dass das künftig zonenfremd genutzte (wieder aufgebaute) Gebäude mit Blick auf einen langfristig existenzfähigen Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr benötigt wird (vgl. Rudolf Muggli, in Kommentar RPG, 2017, Art. 24c N. 18 und 21, vgl. auch Ruch/Muggli, in Kommentar RPG, 2017, Art. 16a N. 45 und 52). Diese raumplanungsrechtliche Regelung dient ebenso dem Schutz der Landwirtschaft (vgl. ausdrücklich Art. 24c Abs. 3 Satz 2 RPG i.V.m. Art. 43a Bst. a RPV, in Kraft seit 1.11.2011; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuternder Bericht zur Teilrevision der RPV vom Oktober 2012 S. 5 und 11) wie das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58 ff. BGBB. Gebäude dürfen nur aus dem Geltungsbereich der BGBB entlassen werden, wenn sie für eine auch künftig wirtschaftlich rentable landwirtschaftliche Nutzung objektiv – d.h. nach Massgabe der Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs und losgelöst von der momentanen Situation – nicht mehr benötigt werden. Eine Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot weist insoweit nicht nur einen bodenrechtlichen, sondern auch einen raumplanungsrechtlichen Aspekt auf; die beiden Verfahren sind deshalb zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, koordinieren (Art. 49 RPV, Art. 4a Abs. 2 Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht [VBB; SR 211.412.110]; BGE 125 III 175 E. 2c mit Hinweisen; BGer 2C_747 vom 8.9.2014 E. 4.2.1; Muggli, a.a.O., Vorbem. zu Art. 16-16b N. 33). 3.2.2 Im BGBB-Verfahren hat der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt, er bewohne das Bauernhaus mit zwei Wohnungen und verfüge somit über genügend Wohnraum für sein landwirtschaftliches Gewerbe mit damals ca. 1,2 Standardarbeitskräften (SAK; vgl. Gesuch vom 11.6.2010, act. 3C pag. 6). Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, war diese Aussage entscheidend für die bodenrechtliche Bewilligung des RSA Interlaken-Oberhasli vom 30. Juni 2010. Gestützt darauf ging das RSA davon aus, dass mit den zwei Wohnungen im Bauernhaus objektiv genügend Wohnraum für die landwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist, d.h. für eine Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation (Art. 16a RPG). Die gleiche Voraussetzung hatte zuvor auch das AGR für gegeben erachtet, stand die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG doch unter dem Vorbehalt, dass der künftig zonenfremd genutzte Wohnraum für die landwirtschaftliche Nutzung objektiv nicht mehr benötigt wird (vorne E. 3.2.1). Dass der Vater des Beschwerdeführers sich über eine Betriebsübergabe zu jenem Zeitpunkt keine Gedanken gemacht haben soll, wie die Beschwerdeführenden behaupten, ist zum einen unwahrscheinlich, da er im Jahr 2010 bereits 62-jährig wurde, zum andern nicht von Bedeutung, kommt es doch nicht auf die momentane Situation oder die subjektiven Vorstellungen der Betroffenen, sondern auf den objektiven Bedarf eines durchschnittlichen Familienbetriebs an. Dieser wurde in den beiden Bewilligungsverfahren gestützt auf die Angaben der beteiligten Familienmitglieder als gedeckt beurteilt. Wenn die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dies sei falsch gewesen, wäre dies allenfalls Anlass für einen Widerruf der entsprechenden Bewilligungen; der Bedarf für ein neues Wohnhaus lässt sich damit aber nicht begründen. Bei freiwilliger Veräusserung von der Betriebsgrösse angemessenen Wohn- und Ökonomiegebäuden an nicht in der Landwirtschaft Tätige, d.h. für zonenfremde Zwecke, besteht vielmehr kein Anspruch für zonenkonforme Neubauten. Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, käme es einer Gesetzesumgehung gleich, wenn ein solches Vorgehen zugelassen würde (vgl. schon BGE 103 Ib 115 E. 2b zum damals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, geltenden Gewässerschutzgesetz). Entscheidend ist hierfür das gesetzwidrige Ergebnis; auf die Beweggründe der Beteiligten kommt es nicht an. Ob diese vorsätzlich gehandelt haben, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit nicht von Belang. Nebst der leerstehenden Wohnung im Bauernhaus ist folglich auch das freiwillig weggegebene Wohnhaus bzw. der Ersatzbau beim Bedarfsnachweis für einen Neubau zu berücksichtigen, obwohl dieser nicht mehr zum Betrieb gehört. 3.2.3 Daran ändert nichts, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern der Vater des Beschwerdeführers das Gesuch nach Art. 60 BGBB gestellt hat und die Betriebsübergabe an den Beschwerdeführer damals noch nicht geplant gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer war über die Pläne und das Vorgehen von Vater und Bruder informiert (vgl. insb. Entwurf Parzellierungs- und Abtretungsvertag; act. 3C pag. 7 ff.) und muss sich das Handeln seines Rechtsvorgängers – ebenso wie die Beschwerdeführerin – anrechnen lassen. Eine Betriebsübergabe – an wen auch immer – und damit die Frage nach ausreichend Wohnraum für eine Nachfolgefamilie und die abtretende Generation hatte der Vater ohnehin zu bedenken und war hier auch konkret absehbar. Wenn er als verantwortlicher Betriebsleiter erklärte, dass die beiden Wohnungen im Bauernhaus für die Bedürfnisse des Betriebs ausreichen, durften die Bewilligungsbehörden auf diese Tatsachenbehauptung abstellen, zumal zwei Wohnungen grundsätzlich ausreichen, um den landwirtschaftlich begründeten Bedarf an Wohnraum für eine Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation zu decken. Darauf müssen sich die Beschwerdeführenden behaften lassen. 3.3 Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden weiter geltend, aufgrund der Grösse des Betriebs mit aktuell rund 1,7 SAK bestehe gar Anspruch auf zwei Betriebsleiterwohngen, da der Richtwert für Berggebiete 1,5 SAK betrage. Selbst wenn das Wohnhaus des Bruders anzurechnen wäre, dürften sie ihr Vorhaben deshalb ausführen. – Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführenden nicht geltend machen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Betrieb von zwei (oder mehr) gleichberechtigten und -verantwortlichen Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern geführt werden soll (z.B. Übernahme durch zwei Geschwister). Dazu kommt Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, 3.3.1 Zonenkonform sind Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nur, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB gehören (BGer 1A.184/2006 vom 15.2.2007 E. 2.2; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 52). Als solches gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine SAK nötig ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BGBB in der Fassung vom 5.10.2007, in Kraft seit 1.9.2008). Soll eine zweite Betriebsleiterwohnung erstellt werden, hat ein Betrieb die Voraussetzung der Anzahl SAK mindestens doppelt (= mind. 2,0 SAK) zu erfüllen. Abtretende Generation und junger Betriebsleiter bzw. junge Betriebsleiterin haben nicht Anspruch auf zwei Betriebsleiterwohnungen (vgl. Themenblatt L2; auch zum Folgenden VGE 2017/151 vom 25.4.2018 [noch nicht rechtskräftig]). Das gilt auch für Betriebe im Berggebiet. Nach Art. 5 Bst. a BGBB können die Kantone zwar kleinere Betriebe den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen, wenn für die Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK erforderlich sind (Fassung vom 22.3.2013, in Kraft seit 1.1.2014). Im Kanton Bern sind landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,75 SAK nötig sind (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Bodenund Pachtrecht [BPG; BSG 215.124.1], in der Fassung vom 23.11.2011, in Kraft seit 1.1.2013). Die Ermächtigung der Kantone, kleinere Betriebe den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterstellen, hat aber strukturpolitische Gründe; Nebenerwerbsbetriebe sollen ebenfalls von Bestimmungen profitieren, die deren langfristige Erhaltung zum Ziel haben (Botschaft zum BGBB vom 19.10.1988, in BBl 1988 III S. 953 ff., 979; Schmid-Tschirren/Bandli, in Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, Art. 5 N. 5 und Art. 4 N. 1). Diese Gründe haben keinen Zusammenhang mit der hier umstrittenen raumplanungsrechtlichen Frage, ab welcher Betriebsgrösse Anspruch auf eine zweite Betriebsleiterwohnung besteht. Dies ist ebenfalls daraus ersichtlich, dass Wohnbauten grundsätzlich nur für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB zonenkonform sind, nicht auch für solche nach Art. 5 BGBB (BGE 121 II 307 E. 5c; BGer 1A.184/2006 vom 15.2.2007 E. 2.2; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur RPV, 2000/2001, S. 31 [einsehbar unter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raumplanungsrecht/Publikationen»]). Die Revision der RPV vom 4. Juli 2007 (in Kraft seit 1.1.2007) hat daran nach vorherrschender Auffassung nichts geändert (Jeannette Kehrli, Der Begriff der Landwirtschaft im Raumplanungsrecht des Bundes, Diss. Luzern 2015, S. 232 f.; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 52; a.M. Eduard Hofer, in Kommentar BGBB, Vorbem. zu Art. 6-10 N. 50b). 3.3.2 Bei Betrieben, deren Bewirtschaftung weniger als 2,0 SAK erfordert, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sie von einer Betriebsleiterfamilie allein bewirtschaftet werden können, so dass eine zweite Betriebsleiterwohnung für den Betrieb nicht unentbehrlich ist (vgl. zur Bedeutung der Betriebsgrösse BGer 1C_461/2016 vom 28.2.2017 E. 3.3.3; Michael Ritter, Die Zulässigkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone – die neuste Entwicklung der Rechtsprechung, in Jusletter 2.3.2015 Rz. 19). Wohl wird mit der SAK ein standardisierter Arbeitszeitbedarf erfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]; Eduard Hofer, in Kommentar zum BGBB, Art. 7 N. 42). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall die dauernde Anwesenheit weiterer Personen erfordern, auch wenn der Betrieb die Grösse von 2,0 SAK nicht erreicht (zur Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten vgl. BGE 121 II 67 E. 3a [betreffend biologischen Landbau]; BGer 1A.220/1999 vom 11.4.2000 E. 3d/bb [betreffend biologische Schafhaltung]). Solche Umstände sind hier aber weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3.4 Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden schliesslich aus der Tatsache, dass ein reduziertes Projekt für eine landwirtschaftliche Einstellhalle mit Werkraum möglicherweise bewilligt werden könnte. Anders als sie meinen, wäre die Zonenkonformität des geplanten Wohnraums nicht anders zu beurteilen, wenn der Boden für die Halle überbaut werden dürfte und deshalb «für die Landwirtschaft ohnehin verloren» wäre. Dass es im […] vor 150 Jahren offenbar noch mehrere zusätzliche Bauten gegeben hat, entbindet ebenfalls nicht davon die Zonenkonformität eines Neubaus gestützt auf die aktuellen Gegebenheiten zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass mit den beiden Wohnungen im Bauernhaus sowie dem ebenfalls anrechenbaren, weil freiwillig an den nicht im Betrieb beschäftigten Bruder des Beschwerdeführers weggegebenen Wohnhaus aus raumplanungsrechtlicher Sicht genügend Wohnraum für eine Betriebsleiterfamilie und die abgetretene Generation vorhanden ist. Ein zusätzliches Wohnhaus ist für den Betrieb nicht unentbehrlich und damit auch nicht zonenkonform. Die BVE hat folglich kein Recht verletzt, wenn sie die Verweigerung der generellen Baubewilligung bestätigt hat. Diese Beurteilung ist ohne weiteres gestützt auf die Akten möglich; ein Augenschein verspricht keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse. Der Beweisantrag wird deshalb abgewiesen. 4.2 Die Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die BVE habe zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch das RSA verneint. Der Regierungsstatthalter hat den Bauabschlag mit der mangelnden Zonenkonformität eines weiteren Wohnhauses und der entsprechend ablehnenden Verfügung des AGR begründet. Wie ausgeführt käme eine Baubewilligung in dieser Situation einer Gesetzesumgehung gleich. Dass erst die BVE den Aspekt des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich benannt hat, bedeutet nicht, dass die erstinstanzliche Verfügung ungenügend begründet gewesen wäre. Auch trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden eine Instanz für ihre rechtliche Argumentation verloren haben, wenden die Behörden das Recht doch von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Eine Rückweisung erübrigt sich deshalb. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch dafür (Art. 106 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, Anspruch aus Ersatz von Parteikosten besteht nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Innertkirchen - dem Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2018, Nr. 100.2017.343U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.