Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.06.2018 100 2017 301

20. Juni 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,632 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014; Ablehnung von Mitarbeitern der Steuerverwaltung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 635, 200 16 516) | Einkommen/Gewinn Bund

Volltext

100.2017.301/302U ARB/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2018 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Spring A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014; Ablehnung von Mitarbeitern der Steuerverwaltung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 16 635, 200 16 516)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region …, veranlagte A.________ und B.________ mit Verfügungen vom 7. Juni 2016 sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2014. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 3. Juli 2016 Einsprachen. Mit (offensichtlich falsch datiertem) Schreiben vom 2. April 2016 (Postaufgabe wohl am 5.9.2016) ersuchten A.________ und B.________ um Ablehnung der mit der Behandlung ihrer Einsprachen betrauten Mitarbeiter der Steuerverwaltung (nachfolgend Ablehnungsbegehren). Am 16. September 2016 nahm die Steuerverwaltung zum Ablehnungsbegehren Stellung und wies mit Entscheiden vom 21. November 2016 die Einsprachen ab. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ am 19. Dezember 2016 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Sie beantragten, es sei die Nichtigkeit der Einspracheentscheide festzustellen und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, über das Ablehnungsbegehren zu entscheiden. Als Eventual- bzw. Subeventualantrag forderten sie eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens 2014 um Fr. 7'598.-- bzw. Fr. 4'398.--. Die StRK wies mit Entscheiden vom 19. September 2017 das Haupt- und das Eventualbegehren als unbegründet ab und hiess das Subeventualbegehren teilweise gut. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 29. Oktober 2017 haben A.________ und B.________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 3 «1. Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 19. September 2017 kantonale Steuern/direkte Bundessteuer sowie der Einspracheverfügungen der Steuerverwaltung, Region … (Veranlagungsbehörde) vom 21. November 2016 kantonale Steuern/direkte Bundessteuer im Sinn einer vollständigen Wiederherstellung des Rechtszustands vor den Einspracheverfügungen; 2. Anweisung an die vorgesetzte Stelle bei der Steuerverwaltung zum Erlass einer formellen Verfügung über das Ablehnungsbegehren bevor ein Einspracheentscheid in der Sache erlassen wird; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern.» Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2014 vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 je die Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 22. März 2018 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert; sie halten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerden gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. d (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben an der Beurteilung der Rüge der Rechtsverweigerung ein schutzwürdiges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 4 Interesse (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die auch form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass seine Ehefrau nicht als Partei am Verfahren zu beteiligen sei, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 Bst. c). Der Streitigkeit liegt die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2014 zugrunde. Aufgrund der Faktorenaddition bei Eheleuten (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG) bilden diese auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 17 N. 1 f.). Dass der Beschwerdeführer gewisse Eingaben nur unter seinem Namen eingereicht und unterschrieben hat, vermag daran nichts zu ändern, da er als Teil der Ehegemeinschaft zur selbständigen Einreichung von Rechtsmitteln und Eingaben befugt ist (Art. 156 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG). 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). In der Sache ist hauptsächlich umstritten, ob der Steuerverwaltung eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich u.a. direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. hinten E. 2.2), weshalb sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt (VGE 2011/28/29 vom 26.9.2011 E. 1.2). 1.4 Über Ablehnungsbegehren wird in der Regel in Form von Zwischenverfügungen entschieden (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden die Entscheide der StRK vom 19. September 2017, in denen sich die Vorinstanz auch materiell mit der Sache befasst hat. Angefochten ist mithin nicht ein Zwischenentscheid oder die Verweigerung eines solchen (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 5 sondern Endentscheide der StRK betreffend die Veranlagung der Beschwerdeführenden im Steuerjahr 2014. Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung in Bezug auf das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerung begangen hat bzw. ob die StRK das Vorliegen einer solchen zu Unrecht verneint hat. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich folgender Sachverhalt: 2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2016 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 7. Juni 2016 erhoben hatten (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B] pag. 69-63), kündigte die Steuerverwaltung am 12. Juli 2016 die Vornahme einer sog. reformatio in peius an und gewährte den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme bis 3. September 2016, wobei diese Frist entsprechend der Regelung betreffend Fristenlauf an Samstagen und Sonntagen am 5. September 2016 endete (Art. 41 Abs. 2 VRPG; Vorakten Steuerverwaltung pag. 77-75). Innerhalb dieser Frist nahmen die Beschwerdeführenden nicht nur zur angekündigten reformatio in peius Stellung, sondern lehnten mit separater Eingabe die auf dem Schreiben vom 12. Juli 2016 aufgeführten Mitarbeiter der Steuerverwaltung als befangen ab. Der zuständige Bereichsleiter und Vorgesetzte der beiden abgelehnten Mitarbeiter teilte den Beschwerdeführenden am 16. September 2016 mit, dass die Einsprachen «ein zweites Mal» vom (bereits abgelehnten) Teamleiter und «ein drittes Mal» von ihm «beurteilt und [für] sachgerecht befunden» worden seien (Vorakten Steuerverwaltung pag. 83-82). Die Beschwerdeführenden ersuchten den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 6 reichsleiter daraufhin um Erlass einer begründeten Verfügung zum Ablehnungsgesuch; gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass das Einspracheverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid über das Ablehnungsbegehren zu sistieren sei (vgl. Schreiben vom 18.9.2016, Vorakten Steuerverwaltung pag. 84). Am 21. November 2016 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen ab (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 90-85). In den dagegen erhobenen Rechtsmitteln warfen die Beschwerdeführenden der Steuerverwaltung sinngemäss Rechtsverweigerung vor; sie beantragten die Feststellung der Nichtigkeit der Einspracheentscheide und die Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren. Für den Fall, dass die StRK selbst über das Ablehnungsbegehren befinden sollte, erläuterten sie ihre Vorbehalte gegen die betreffenden Mitarbeiter der Steuerverwaltung. Schliesslich äusserten sie sich noch materiell zu den Einspracheentscheiden bzw. den ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht gewährten Berufsauslagen des Beschwerdeführers und stellten – bei Bedarf – weitere Beweismittel in Aussicht (Vorakten StRK [in act. 3A] pag. 40-35). Die StRK hielt in ihren Entscheiden vom 19. September 2017 fest, dass der nicht abgelehnte Bereichsleiter der Steuerverwaltung nach Eingang des Ablehnungsbegehrens die Einsprachen «selbständig und abschliessend» beurteilt habe. Da die Einspracheentscheide insofern von einer unbefangenen Person gefällt worden seien, sei nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung über das Ablehnungsbegehren nicht vorgängig in einer separaten Verfügung entschieden habe. Im Übrigen sei das Begehren offensichtlich unbegründet, soweit es sich nicht als verspätet erweise (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2). In der Sache hiess sie die Rechtsmittel teilweise gut, wobei eine weitergehende Gutheissung u.a. an fehlenden Nachweisen scheiterte (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.4). 2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 7 dazu verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 64; ferner Markus Müller, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46a N. 4). Gemäss Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. Über ein Ablehnungsbegehren wird in der Regel mit einer Zwischenverfügung bzw. einem Zwischenentscheid befunden (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 21). Ein Entscheid über ein Ablehnungsbegehren ist erforderlich, wenn dieses bestritten wird, wenn ihm die zuständige Behörde nicht stattgeben will oder wenn gegebenenfalls eine andere Behörde zur Behandlung bezeichnet werden muss. In den übrigen Fällen ist die Ablehnungsfrage erledigt, wenn dem Begehren ohne weiteres entsprochen und die abgelehnte oder ausstandswillige Person abgelöst wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 19). Wird gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung ein Ablehnungsgesuch gestellt, dürfen die davon betroffenen Personen bis zur Erledigung des Ablehnungsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren nicht mehr mitwirken (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 109 N. 5). 2.3 Keine Rechtsverweigerung liegt demnach vor, wenn die Steuerverwaltung dem Ablehnungsbegehren vom 5. September 2016 entsprochen (vgl. hiernach E. 2.3.1) oder darüber in Form einer anfechtbaren Verfügung entschieden hat (vgl. hinten E. 2.3.2 f.). 2.3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Steuerverwaltung mit den nach Eingang des Ablehnungsbegehrens der Beschwerdeführenden getroffenen Massnahmen diesem (vollumfänglich) entsprochen hat: Die Steuerverwaltung führte in ihrem Schreiben vom 16. September 2016 aus, dass die Einsprachen vom 3. Juli 2016 sowohl vom (ebenfalls abgelehnten) Teamleiter als auch vom Bereichsleiter beurteilt bzw. deren Bearbeitung überprüft worden seien (Vorakten Steuerverwaltung pag. 82). In der Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde vor der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 wiederholte die Steuerverwaltung dementsprechend, dass die Einsprachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 8 «auch vom Leiter des zuständigen Veranlagungsbereichs» beurteilt worden seien (Vorakten StRK pag. 53). Damit gilt als erstellt, dass an der Ausarbeitung der Einspracheentscheide der abgelehnte Sachbearbeiter, sein abgelehnter Teamleiter sowie der (nicht abgelehnte) Bereichsleiter beteiligt waren (vgl. Schreiben vom 10.4.2017, Vorakten StRK pag. 73, auch zum Folgenden). Die StRK gibt den Sachverhalt demnach unzutreffend wieder, wenn sie ausführt, «der Bereichsleiter [habe] nach Eingang des Ausstandsbegehrens die Einsprache selbständig und abschliessend beurteilt» (angefochtene Entscheide E. 3.2). Die Überprüfung bzw. «abschliessende Analyse» durch den Bereichsleiter ändert nichts daran, dass die beiden abgelehnten Mitarbeiter nicht in den Ausstand getreten sind und die Steuerverwaltung die Angelegenheit nicht anderen Mitarbeitenden zur Neubearbeitung übertragen hat. Die StRK hat daher zu Unrecht geschlossen, dass die zuständige Stelle der Steuerverwaltung mit Blick auf die getroffenen Massnahmen nicht gehalten gewesen sei, das Ablehnungsbegehren vorgängig in einem separaten Entscheid zu beurteilen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2). 2.3.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Steuerverwaltung in verbindlicher Form über das Ablehnungsbegehren entschieden hat. Nach dem auch für das StG und DBG bzw. VRPG massgeblichen allgemeinen materiellen Verfügungsbegriff sind Verfügungen im Wesentlichen behördliche Einzelfallanordnungen, die sich auf öffentliches Recht (des Kantons) stützen und Rechtswirkungen erzeugen (vgl. etwa BGE 135 II 328 E. 2.1; BVR 2015 S. 263 E. 1.4, 2013 S. 423 E. 2.2, 2013 S. 301 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 8). In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 9). Das Nichtbeachten von Formvorschriften seitens der verfügenden Behörde darf den Betroffenen jedoch nicht schaden (vgl. auch Art. 44 Abs. 6 VRPG; zum Ganzen BVR 2011 S. 564 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 9 2.3.3 Das Schreiben des zuständigen Bereichsleiters der Steuerverwaltung vom 16. September 2016 enthält in Bezug auf das Ablehnungsgesuch einzig die Aussage, dass die Einsprachen durch mehrere Personen überprüft worden seien (vgl. vorne E. 2.3.1). Es handelt sich damit nicht um eine behördliche Einzelfallanordnung, die Rechtswirkungen zu erzeugen vermag; ausserdem fehlen die nötigen Angaben über die massgebenden Rechtsätze, eine Verfügungsformel und eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 Abs. 1 Bst. b, c und d VRPG). Damit mangelt es dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 16. September 2016 von vornherein an Verbindlichkeit; es handelt sich mithin nicht um einen (negativen) Rechtsakt (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.3.2). Da das Ablehnungsbegehren nicht Gegenstand der Einspracheentscheide vom 19. September 2017 bildete, liegen auch insofern keine Verfügungen der zuständigen Behörde über das Ablehnungsbegehren vor. 2.4 Steht fest, dass die Steuerverwaltung dem Ablehnungsbegehren vom 5. September 2016 weder (vollumfänglich) entsprochen noch darüber in verbindlicher Form entschieden hat, liegt insofern eine Rechtsverweigerung vor. 3. 3.1 Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, ist sie gutzuheissen und die fehlbare Behörde anzuweisen, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (BVR 2011 S. 564 E. 3.1, 2008 S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 73; ferner Markus Müller, a.a.O., Art. 46a N. 14; Uhlmann/Wälle- Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 38). Die Beschwerdeinstanz hat sich in ihrem Entscheid grundsätzlich nicht dazu zu äussern, wie der Entscheid der Vorinstanz auszufallen hat; ebenfalls ist es ihr in der Regel verwehrt, den Entscheid gleich selbst zu treffen, ginge der rechtsuchenden Person doch damit eine Instanz verloren. In Einzelfällen kann es indes der Grundsatz der Prozessökonomie gebieten, dass die Beschwerdeinstanz auf eine Rückweisung verzichtet und die unterlassene Handlung selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 10 vornimmt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N. 38 f.; vgl. auch Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2011, S. 87 f., 313 ff., insbes. 343 ff.). Ein solches Vorgehen erscheint angezeigt, wenn es sich mit den Interessen an einem korrekten Verfahren vereinbaren lässt und damit dem Interesse der Beteiligten an einem raschen Verfahrensabschluss entsprochen werden kann. Im Zusammenhang mit Rechtsverweigerungsbeschwerden trifft dies dann zu, wenn insbesondere der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt, die beschwerdeführende Person auch eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen beantragt und die Verkürzung des Instanzenzugs für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil darstellt (zum Ganzen BVR 2011 S. 564 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2016/20 E. 10.1). 3.2 Die StRK hat in den angefochtenen Entscheiden als Eventualerwägung bzw. Doppelbegründung das Ablehnungsbegehren als offensichtlich unbegründet beurteilt, soweit es nicht verspätet sei (vgl. E. 3.2). Die Voraussetzungen dafür, dass die StRK anstelle der zuständigen Steuerverwaltung über das Ablehnungsbegehren befindet, waren jedoch nicht erfüllt. Zwar haben sich die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben an die Vorinstanz auch zu den Gründen der Ablehnung geäussert. Sie haben aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Steuerverwaltung zum förmlichen Entscheid über das Ablehnungsbegehren erwarten und entsprechende (Haupt-)Anträge gestellt (vgl. vorne Bst. B und E. 2.1). Hätte die Vorinstanz erkannt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerden gutzuheissen sind, wäre sie somit grundsätzlich gehalten gewesen, die Angelegenheit zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Das Mitwirken von Personen an den Entscheiden, gegen die ein Ablehnungsbegehren gestellt wurde, dessen Erledigung noch ausstehend ist, stellt nicht nur eine formelle Rechtsverweigerung, sondern auch eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Sie hat grundsätzlich ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit die Aufhebung der unter Mitwirkung der (möglicherweise) befangenen Personen gefassten Entscheide zur Folge (vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 109 N. 5; Schlup

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 11 Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 152 N. 28; vgl. auch Zweifel/Hunziker in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 109 DBG N. 34). Die unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommenen Einspracheentscheide hätten daher aufgehoben und die Sache zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren und zur materiellen Beurteilung der Einsprachen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen werden müssen. Die StRK unterzog jedoch, nachdem sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung verneint und das Ablehnungsbegehren in einer Eventualerwägung als unbegründet erachtet hatte, die angefochtenen Einspracheentscheide einer materiellen Prüfung und hiess die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut. Die Beschwerdeführenden, die aufgrund der Vorgeschichte nicht mit Entscheiden in der Sache hatten rechnen müssen, äusserten sich in ihren Rechtsschriften indes nur am Rande zu den strittigen Abzügen für Berufskosten und behielten sich das Einreichen weiterer Beweismittel ausdrücklich vor (vgl. vorne E. 2.1). Indem die StRK trotz dieser Umstände einen Entscheid in der Sache fällte, ohne den Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihrer diesbezüglichen Vorbringen und zum Nachreichen weiterer gebotener Beweismittel zu geben, hat sie zudem eine Gehörsverletzung begangen, deren Heilung bereits mit Blick auf die im Einspracheverfahren begangenen Verfahrensfehler ausgeschlossen ist (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerden sind damit gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung des Ablehnungsbegehrens durch die StRK bzw. der Angelegenheit in der Sache waren nicht gegeben. Aus diesen Gründen sind sowohl die Entscheide der StRK wie auch die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung aufzuheben. Die Sache ist zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren und zur materiellen Beurteilung der Einsprachen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 12 4. 4.1 Bei diesem Ausgang sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie beantragen aber die Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. vorne Bst. C). – Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird praxisgemäss jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6, 2010 S. 147 [VGE 2009/108 vom 23.12.2009] nicht publ. E. 8.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 4.2 Entsprechend dem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführenden sind auch für die Verfahren vor der StRK keine Kosten zu erheben (Art. 200 Abs. 1 sowie Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. auf eine Parteientschädigung besteht im Verfahren vor der StRK für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (vgl. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdeführenden keine Kosten für eine Rechtsvertretung angefallen sind und weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern ihnen dennoch verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein könnten, ist auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 13 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 5, je mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017 sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 werden aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017 sowie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2016 betreffend die direkte Bundessteuer 2014 werden aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.301/ 302U, Seite 14 4. Es werden weder für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Parteikosten bzw. eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2017 301 — Bern Verwaltungsgericht 20.06.2018 100 2017 301 — Swissrulings