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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2018 100 2017 298

28. Mai 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,627 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Baubewilligung für Brunnen, Niveauausgleich der Strasse, Platzierung von Bänken - Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer gesetzlichen Hecke mit Ersatz- und Pflegemassnahmen (Entscheid der BVE vom 25. September 2017 - RA Nr. 110/2017/71) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2017.298U STE/MBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Messerli A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Köniz Direktion Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für Brunnen, Niveauausgleich der Strasse, Platzierung von Bänken; Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer geschützten Hecke mit Ersatz- und Pflegemassnahmen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. September 2017; RA Nr. 110/2017/71)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, Sachverhalt: A. Am 28. März 2014 reichte die Einwohnergemeinde (EG) Köniz ein Baugesuch für die Umgestaltung des Wendeplatzes am Hertenbrünnenweg in Schliern ein. Das Projekt sieht vor, auf den Grundstücken der EG Köniz Gbbl. Nrn. 1___, 2___ und 3___ einen Brunnen einschliesslich Zuleitungen zu erstellen, das Strassenniveau anzugleichen sowie Sitzbänke zu platzieren. Dagegen erhoben u.a. A.________ und B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 bewilligte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland das Vorhaben. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 11. März 2015 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Gesamtentscheid des RSA Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück, da die für den Eingriff in die geschützte Hecke erforderliche Bewilligung fehle. Gegen das hierauf beim RSA Bern-Mittelland eingereichte Rodungsgesuch der EG Köniz vom 11. November 2015 für das teilweise Entfernen der fraglichen Hecke sowie eine Ersatzpflanzung legten A.________ und B.________ wiederum Einsprache ein. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juni 2017 erteilte das RSA Bern-Mittelland namentlich die Bau- und Rodungsbewilligung. B. Gegen diesen Gesamtentscheid reichten A.________ und B.________ am 10. Juli 2017 bei der BVE Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 25. September 2017 wies die BVE das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, C. Am 26. Oktober 2017 haben A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der BVE erhoben. In der Sache stellen sie folgenden Antrag: « Der Entscheid der BVE sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juli 2017 und Abweisung des Rodungsgesuchs vom 11. November 2015, mindestens soweit Rodungen ausserhalb des Perimeters des oben erwähnten Bauvorhabens betroffen sind, die für dessen Realisierung nicht erforderlich sind.» Im Übrigen beantragen sie die Rückerstattung der ihnen bisher auferlegten Kosten. Die EG Köniz schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die BVE mit Vernehmlassung vom 24. November 2017. A.________ und B.________ haben sich mit Eingabe vom 23. Januar 2018 dazu geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, 2. Die EG Köniz plant, den Wendeplatz am Hertenbrünnenweg (Parzellen Nrn. 2___, 3___ und 1___) in einen Quartierplatz mit einem Brunnen sowie Sitzbänken umzugestalten (Pläne zum Baugesuch, act. 6A hinter pag. 31). Sie hat dafür (ohne entsprechende Bewilligung) einen Teil der Wildhecke gerodet, die auf der Parzelle Nr. 1___ entlang der Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 4___ verläuft und ursprünglich eine Länge von ungefähr 50 m aufwies (vgl. Pflegeplan act. 6A hinter pag. 31, act. 6B pag. 209 Beilage B sowie Luftbild [einsehbar unter: <www.geo.admin.ch> zuletzt besucht am 15.5.2018]). Umstritten ist, ob die (nachträgliche) Ausnahmebewilligung für die Teilrodung der Hecke zu Recht erteilt worden ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Publikation des Rodungsgesuchs sei mangelhaft gewesen, weil daraus nicht hervorgegangen sei, dass es sich um ein Ausnahmegesuch handelt und der Schutzstatus der betroffenen Hecke nicht erwähnt worden sei. Entgegen der Auffassung der BVE genüge das blosse Erwähnen von Gesetzesartikeln weder den geltenden Vorschriften noch vermöge es Aussenstehenden den Sachverhalt erkennbar zu machen. Es sei von einer allenfalls interessierten oder betroffenen Person weder zu erwarten noch sei ihr zuzumuten, allein aus den abgekürzten Artikelbezeichnungen ohne weiteres zu folgern, dass es um eine Ausnahme für ein geschütztes Objekt gehe. Nicht einmal nach Einsicht in die aufgelegten Unterlagen habe sich einer interessierten Person der wahre Sachverhalt präsentiert, da auch darin kein Hinweis auf den Ausnahmecharakter der nachgesuchten Bewilligung oder den Schutzstatus der Hecke und dementsprechend auch keine Begründung für das Ausnahmegesuch enthalten gewesen sei. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauG sind Bau- und Ausnahmegesuche zu veröffentlichen. Die Publikation muss namentlich auf in der Nutzungsordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen bezeichnete Schutzobjekte und auf die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen hinweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, (Art. 26 Abs. 3 Bst. d und e sowie Art. 44 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). An die Umschreibung von Ausnahmen dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn sie die (potenziell) einsprachewilligen Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam macht, so dass sich diese anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können (BVR 2008 S. 251 E. 4.3). Eine fehlende oder ungenügende Publikation hat nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit. Aus einer unterlassenen oder mangelhaften Publikation kann zudem keine Rechte ableiten, wer sich trotzdem mit Einsprache am Verfahren beteiligen konnte (BVR 1994 S. 398 E. 2; VGE 2012/208 vom 31.1.2013 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 11). 3.3 Die fragliche Publikation im Anzeiger Region Bern vom 2. und 4. Dezember 2015 trug den Titel «Gesuch zur teilweisen Beseitigung und Ersatzpflanzung einer Wildhecke» (vgl. act. 6B pag. 205, 201). Das Vorhaben war wie folgt umschrieben: «Teilweise Beseitigung einer Wildhecke und Setzen von Ersatzpflanzung gemäss Art. 27 NSchG in Verbindung mit Art. 13 NSchV im Zusammenhang mit Baugesuch Nr. 17821, Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich Strasse, Platzierung von Bänken.» Der Publikationstext erwähnt nicht, dass es sich bei der Hecke um ein Schutzobjekt handelt, das im kommunalen Landschaftsinventar und im «Schutzplan Naturobjekte» eingetragen ist (vgl. hinten E. 4), und er enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die beantragte Ausnahme. Dass für Hecken im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 (nachfolgend: NSchG; BSG 426.11) generell ein Beseitigungsverbot gilt und deshalb stets eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, erschliesst sich zudem nur indirekt aus den Normen, auf die der Publikationstext hinweist und deren Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Die Bekanntmachung des Vorhabens war somit unvollständig, wie die Beschwerdeführenden zu Recht kritisieren. Dies bleibt im vorliegenden Fall allerdings folgenlos, da die Beschwerdeführenden von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht Gebrauch machen und ihre Rügen gegen das Bauvorhaben vortragen konnten. Aus der mangel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, haften Publikation ist ihnen kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1 Die streitbetroffene Hecke ist im kommunalen «Schutzplan Naturobjekte» als schützenswertes Naturobjekt G3 verzeichnet (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. d sowie Art. 22 Abs. 1 des Baureglements der EG Köniz vom 7. März 1993 [GBR]). Es handelt sich mithin um ein Objekt des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Art. 9a und Art. 86 BauG (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 GBR). Gemäss den «Besonderen Vorschriften zum Schutzplan», die Bestandteil des GBR sind (Art. 1 Abs. 4 GBR), sind geschützte Hecken zu erhalten und zu pflegen. Das Entfernen solcher Hecken oder Teilen davon ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet und erfordert sofortigen gleichwertigen Ersatz in der näheren Umgebung (Bst. C). Ergänzend ist das Landschaftsinventar zu beachten (Bst. A Ziff. 2). Danach ist das Objekt Nr. G3, eine «Hochhecke mit Bäumen», die wie folgt beschrieben wird (act. 6B pag. 81): «Diese Hochhecke steht zwischen einem Acker und einem asphaltierten Weg an einer Böschung. In der Baumschicht findet man lediglich die Birke und die standortfremde Fichte vor. Die Strauchschicht ist recht artenreich. Allerdings fehlen Dornensträucher ganz. Auch der Krautsaum fehlt. […]» Als Schutzziel wird die «Erhaltung der Hecke» festgehalten. 4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 NSchG sind Hecken in ihrem Bestand geschützt (vgl. auch Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 Abs. 1 NSchG). Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer geschützten Hecke erteilen, wenn der Fortbestand der Hecke unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen den Gesuchstellenden nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, [NSchV; 426.111]). Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, sind die Gesuchstellenden zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV; vgl. auch Art. 18 Abs. 1ter NHG). 4.3 Dass es sich hier um eine kommunal- und kantonalrechtlich geschützte Hecke handelt, ist unbestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, die Hecke soweit zu beseitigen, als der neue Quartierplatz Hertenbrünnenweg Raum erfordert. Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, das Fällen weiterer Bäume und Gehölze mitten in der Hecke sei unbegründet, projektfremd und unnötig. Dadurch würde ein Drittel der noch bestehenden Baumhecke entfernt und diese als quartierprägendes Element in ihrer Gesamterscheinung und ökologischen Funktion massiv beeinträchtigt. 4.4 Nachdem die BVE den ersten Gesamtentscheid des RSA Bern- Mittelland aufgehoben hatte, weil die Ausnahmebewilligung für die Heckenrodung und die verbindliche Festlegung gleichwertiger Ersatzmassnahmen fehlten, hat die EG Köniz am 11. November 2015 ein nachträgliches Rodungsgesuch gestellt und namentlich einen «Pflegeplan Wildhecke» beigelegt (act. 6B pag. 195-197). Das RSA Bern-Mittelland zog die Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern bei, welche in ihrem ersten Fachbericht vom 18. Januar 2016 eine Überarbeitung des Projekts und Ergänzungen bzgl. der Ersatzmassnahmen forderte (act. 6B pag. 219-221). Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin am 12. September 2016 einen angepassten Pflegeplan ein (act. 6B pag. 241). Im zweiten Fachbericht vom 9. November 2016 bezeichnete die ANF die vorgesehenen Ersatzmassnahmen für den Eingriff in die Hecke als ökologisch gleichwertig und stimmte dem Vorhaben unter der Bedingung kleiner Anpassungen im Pflegeplan zu (act. 6B pag. 287- 289). Die EG Köniz nahm die geforderten Änderungen vor (Pflegeplan act. 6A hinter pag. 31), worauf das RSA Bern-Mittelland das Vorhaben bewilligte. – Wer eine Ausnahmebewilligung für eine Heckenrodung beansprucht, ist zu ökologischem Ersatz verpflichtet (vgl. vorne E. 4.2). Der Pflegeplan ist mit Blick auf diese Verpflichtung ausgearbeitet worden. Die darin vorgesehenen Massnahmen sind somit weder projektfremd, wie die Beschwerdeführer geltend machen, noch grundsätzlich unnötig, auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, das Fällen zusätzlicher Bäume und Sträucher für den Quartierplatz an sich nicht erforderlich ist. Ob sie im Einzelnen taugen, bleibt zu prüfen. 4.5 Im Pflegeplan zum Ausnahmegesuch wird der Zustand der Hecke wie folgt beschrieben: «Die Baumhecke ist vor allem durch den Bestand von Berg- und Spitzahorn sowie Haselsträuchern geprägt. Der Anteil von Blüten- und Beerensträuchern sowie dornenreichen Gehölzen fehlt fast gänzlich. Eine Stufung zu den Rändern und eine Mantel- und Saumzone sind nicht vorhanden und es kann eine gewisse Artenarmut festgestellt werden. Durch fehlende Pflege verdrängen einzelne Arten die früher artenreichere Strauchschicht. In der Hecke befinden sich mehrere Altholzhäufen als Insekten-Nistplätze.» Hinsichtlich des Potenzials der Hecke wird ausgeführt, die mehrheitlich naturnahe Gestaltung der neuen Umgebung mit mageren Blumenwiesenböschungen und Blumenrasenflächen biete Gelegenheit, einen ökologisch interessanten Biotopverbund herzustellen. Dazu sei die Schaffung eines abgestuften, dornenreichen Strauch- und Krautsaums entlang der Hecke nötig. Ein solcher Saum biete verschiedenen Vogel- und Säugerarten Schutz und die Förderung eines abwechslungsreichen Blüten- und Beerenangebots diene Vögeln und Insekten (z.B. Wildbienen) als erweitertes Nahrungsangebot. Pflegeziele sind, die Vielfalt einheimischer Gehölze zu fördern und namentlich den Anteil einheimischer Dornengehölze zu erhöhen, nicht einheimische Arten (wie Kerrie, Thuja, Feuerdorn, Kirschlorbeer und Fichten) hingegen zu entfernen. In ausgelichteten Abschnitten sollen ausserdem eine Strauch- und Krautschicht und entlang der Hecke ein Krautsaum gefördert werden. Es ist vorgesehen, von den insgesamt 54 noch vorhandenen Bäumen und Sträuchern 21 zu fällen bzw. auf den Kopf zu setzen; sieben davon sind zehn oder mehr Meter hoch, die restlichen weisen eine Höhe zwischen 1,5 und 8 m auf. An deren Stelle sollen 52 neue einheimische, heckentypische und mehrheitlich dornenreiche Gehölze verschiedener Höhe gepflanzt werden. Zudem ist geplant, auf der strassenabgewandten Längsseite der Hecke einen 1-4 m breiten Krautsaum anzulegen (vgl. zum Ganzen Pflegeplan act. 6A hinter pag. 31). 4.6 Das Fällen bzw. Auf-den-Stock-Setzen zusätzlicher Bäume und Sträucher in der Hecke stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, führenden – keine weitere Rodung dar, sondern dient letztlich der angestrebten Aufwertung der Hecke. Zum einen werden vor allem nicht einheimische und damit unerwünschte Gehölze (Thuja, Kerrie, Feuerdorn und Fichte) sowie Exemplare stark vertretener Arten entfernt (Berg- und Spitzahorn sowie Hasel). Zum andern bildet das Auslichten die Voraussetzung für das Fördern einer artenreichen abgestuften Strauch- und Krautschicht und die Vernetzung mit den angrenzenden Blumenwiesen und -rasen. Die ANF bewertet das angestrebte Resultat als ökologisch gleichwertig, obwohl (auch) hohe Bäume ausgelichtet werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Daran ändert nichts, dass die ANF anfänglich «Gehölzpflanzungen im Umfang von mindestens der 1,5-fachen Fläche der ursprünglichen Ausdehnung forderte» (Fachbericht vom 18.1.2016; act. 6B pag. 219-221). Im hier massgebenden Bericht bewertete sie die Quantität (mehr als doppelt so viele neue Gehölze gegenüber entfernten) und die Qualität der Ersatzpflanzungen als ökologisch gleichwertig. Art und Ort der Ersatzpflanzungen und Aussaaten sind – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – aus dem Pflegeplan ersichtlich. Gemäss Landschaftsinventar ist die Hecke schliesslich als Hoch- und nicht als Baumhecke geschützt, so dass den hohen Bäumen nicht die Bedeutung zukommt, welche die Beschwerdeführenden ihnen beimessen (zur Unterscheidung zwischen Baum- und Hochhecke vgl. Beitrag «Heckenschutz im Kanton Bern», in: Berner Naturschutz 2.2016, S. 12 einsehbar unter: <http://www.vol.be.ch>, Rubriken «Amt für Landwirtschaft und Natur/Publikationen/Naturförderung/Heckenschutz»). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Verwaltungsgericht der fachlichen Beurteilung der ANF folgen kann, wonach die geplanten Pflegemassnahmen eine ökologische Aufwertung der verbliebenen Hecke zur Folge haben werden und deshalb als Ersatzmassnahmen für die nachträglich bewilligte teilweise Rodung taugen. Die BVE hat die Rodungsbewilligung und den Gesamtentscheid des RSA Bern-Mittelland folglich zu Recht bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der vorinstanzliche Entscheid wird damit auch im Kostenpunkt bestätigt; für eine Rückerstattung der den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz auferlegten Kosten besteht kein Anlass. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 106 VRPG). Der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2018, Nr. 100.2017.298U, und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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