100.2017.293/294U HAT/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2018 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Raphaëla Nanzer Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, 3097 Liebefeld Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Ablehnungsbegehren; Rechtsverweigerung (Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. September 2017; 100 17 10, 11, 39; 200 17 9, 10, 37)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. Januar 2017 ist A.________ bezüglich der Veranlagung seiner Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Jahre 2012 und 2013 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) gelangt, wobei er gleichzeitig für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht hat. Am 25. Januar 2017 hat er auch die Veranlagungen des Jahres 2014 bei der StRK angefochten und insoweit ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nachdem die Vizepräsidentin der StRK A.________ aufgefordert hatte, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen (Schreiben vom 18.1. bzw. 27.2.2017), verlangte dieser am 6. März 2017 ihren Ausstand. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 hat die StRK das Ablehnungsbegehren abgewiesen. B. Hiergegen hat A.________ am 23. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Vizepräsidentin der StRK in Ausstand zu versetzen. Weiter verlangt er sinngemäss, auch der Präsident der StRK habe in Ausstand zu treten und das Verfahren in der Hauptsache sei «durch ausserordentliche Richter oder durch eine ausserkantonale Steuerrekurskommission» zu führen. Mit gleichzeitig eingereichter Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt A.________ sodann die Feststellung, dass die Nichtbeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch die StRK eine Rechtsverweigerung darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Ersuchen zu beurteilen; eventuell sei sie anzuweisen, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 (antragsgemäss) vereinigt. Die Vizepräsidentin der StRK hat sich nicht vernehmen lassen. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2017 hat A.________ beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht genommen. Am 21. Dezember 2017 hat er sich erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist zunächst die Zwischenverfügung, mit der die StRK das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat; sie ist selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). In der Hauptsache geht es um die Veranlagung des Beschwerdeführers bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2012, 2013 und 2014. Insoweit kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; SR 668.11]), weshalb dieses auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung angerufen werden kann (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 4 schutzwürdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Erstmals vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss auch den Ausstand des Präsidenten der StRK (vgl. insb. Eingabe vom 21.12.2017 S. 2). Da gleichzeitig der Ausstand der Vizepräsidentin streitig ist, ist das Ersuchen vom Verwaltungsgericht als zuständiger Rechtsmittelbehörde zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 VRPG; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 2.3.2); es kann im vorliegenden Verfahren behandelt werden. 1.3 Ferner hat der Beschwerdeführer wegen Nichtbeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Soweit diesbezüglich eine Zwischenverfügung in Frage steht, wird – wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), dem Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG nachgebildet ist (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.5, 2010 S. 411 E. 1.2.5) – auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich verzichtet (VGE 2014/170 vom 4.9.2014 E. 1.3; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1, 138 IV 258 E. 1.1). Da das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung dem Erlass einer solchen gleichgestellt und damit grundsätzlich anfechtbar ist (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BVR 2008 S. 523 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 67), liegt auch in diesem Punkt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vor, wobei das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. d VRPG (im Umkehrschluss) zur Beurteilung zuständig ist. Da der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angebliche Rechtsverweigerung besonders berührt ist und insoweit über ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 79 Abs. 1 VRPG), ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf den damit verbundenen Eventualantrag, die StRK anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen: Gegenstand des Rechtsverweigerungsverfahrens bildet allein die Frage, ob der Nichterlass der Zwischenverfügung eine Rechtsverweigerung darstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 5 Ein Antrag, welcher unmittelbar die Anordnung der anbegehrten Rechtsfolge verlangt, greift über den zulässigen Verfahrensgegenstand hinaus. 1.4 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft das Vorgehen der StRK bzw. die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist zunächst, ob die Vizepräsidentin der StRK wegen Befangenheit in Ausstand zu treten hat. 2.1 Die StRK hat erwogen, ein parteiisches Vorgehen der Vizepräsidentin sei nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer ein solches aus Verfahrensfehlern ableiten wolle, könne er die vermeintlichen Fehlleistungen im Rechtsmittelverfahren geltend machen; das Ablehnungsverfahren stehe hiefür nicht zur Verfügung (angefochtene Verfügung E. 4). – Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vizepräsidentin sei entweder «unfähig» oder ihre Handlungen seien «derart böswillig, dass eindeutig ein parteiisches Vorgehen vorliege». Er wirft ihr vor, ihm bewusst keinen amtlichen Anwalt beigeordnet und auf dem Einreichen von «viel zu vielen Unterlagen» beharrt zu haben, obschon er Sozialhilfebezüger sei (Beschwerde S. 6). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vizepräsidentin stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem «Vorgesetzen», dem Präsidenten der StRK, der für den Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz mitverantwortlich zeichne. Eine allfällige «Praxisänderung betreffend Kapitalnachzahlung» könne sie so nicht frei beschliessen (Beschwerde S. 7). 2.2 Im Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundessteuer richten sich Ausstand und Ablehnung nach Art. 9 VRPG (zum Anwendungsbereich von Art. 152 Abs. 1 StG und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 6 Art. 109 Abs. 1 DBG vgl. BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 E. 2.4.1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Generalklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2006 S. 193 E. 3.2; VGE 2017/158/159 vom 3.7.2017 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017]). 2.3 Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Ausführungen nicht Bezug auf die Regelung von Art. 9 Abs. 1 VPRG und macht auch nicht sinngemäss das Vorliegen eines spezifischen Ausstandsgrunds gemäss Bst. a-e geltend. Er beanstandet einerseits das Vorgehen der Vizepräsidentin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren und rügt andererseits eine (institutionelle) Abhängigkeit der Vizepräsidentin vom Präsidenten der StRK. Damit steht allein eine Befangenheit im Sinn der Generalsklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zur Diskussion. 2.3.1 Aus Rechtsfehlern eines Gerichtsmitglieds kann zwar ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutralität geschlossen werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 7 was gegebenenfalls den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag (VGE 2011/340 vom 15.9.2011 E. 2.9). Es müssen jedoch besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (zuletzt VGE 2017/305 vom 6.11.2017 mit Hinweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a). Die angeblichen Fehlleistungen der Vizepräsidentin der StRK sind von vornherein nicht geeignet, eine derart schwere Verletzung von Richterpflichten zu begründen, dass ein Anschein von Befangenheit entsteht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ohnehin keine Rechtsverletzung durch die Vizepräsidentin darzutun: Soweit er beanstandet, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht beurteilt wurde bzw. ihm kein amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist, liegt in der Verfahrensführung der Vizepräsidentin – wie noch zu erörtern sein wird (vgl. hinten E. 4) – keine Rechtsverweigerung; damit ist der Behauptung, die Vizepräsidentin habe sich parteiisch bzw. bösartig verhalten, die Grundlage entzogen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vizepräsidentin habe in schikanöser Weise auf dem Einreichen von Belegen für die Prozessbedürftigkeit beharrt. Zwar legt der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe bezieht den Schluss nahe, dass er im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG prozessarm ist. Direkt erstellt ist die Voraussetzung der Prozessbedürftigkeit durch den Sozialhilfebezug indes nicht; diese beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wozu einerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie andererseits sämtliche finanzielle Verpflichtungen offenzulegen sind (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Auch wenn sich die Vizepräsidentin mit den Nachweis hätte begnügen können, dass dem Beschwerdeführer im Vormonat von der Einwohnergemeinde B.________ Sozialhilfe ausbezahlt worden ist (vgl. Auszahlungsbeleg vom 22.12.2016, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 121), liegt bei diesen Gegebenheiten im Umstand, dass sie dennoch das Einreichen der üblichen Unterlagen verlangte, weder eine Rechtsverletzung noch eine Schikane.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 8 2.3.2 Der Beschwerdeführer befürchtet weiter, die Vizepräsidentin, die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren den Vorsitz inne hat, vermöge nicht unabhängig von den Auffassungen ihres «Vorgesetzen» Peter Kästli zu entscheiden, wie sie im Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz zum Ausdruck kämen. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass dem Präsidenten der StRK zwar grundsätzlich einige Aufgaben der Gerichtsleitung vorbehalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 3-5 des Geschäftsreglements der Steuerrekurskommission vom 10. November 2010 [GeschR StRK; BSG 162.624], wobei er insoweit durch die Vizepräsidentin vertreten wird [Art. 3 Abs. 1 GeschR StRK]), er und die Vizepräsidentin in der Rechtsprechung aber über dieselbe Stellung verfügen: Als hauptamtliche Mitglieder stehen beide je einer Kammer der StRK vor und vertreten sich gegenseitig (Art. 69 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GSOG). Die Vizepräsidentin ist bei der Beurteilung von Rekurs- und Beschwerde des Beschwerdeführers unabhängig und nur dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 4 GSOG); insbesondere ist sie nicht an Lehrmeinungen gebunden, die im Schrifttum geäussert werden. Da sie dem Präsidenten der StRK nicht unterstellt ist, sondern mit diesem gemeinsam das Präsidium der StRK bildet (Art. 2 Abs. 2 GeschR StRK), kann für wissenschaftliche Äusserungen des Präsidenten der StRK im Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz auch vom Anschein her nichts anderes gelten. 2.4 Nach dem Gesagten hat die StRK dadurch, dass sie das gegen die Vizepräsidentin gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen hat, kein Recht verletzt. 3. Der Beschwerdeführer verlangt nunmehr vor dem Hintergrund der Mitarbeit am Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz auch den Ausstand des Präsidenten der StRK. – Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 9 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Dementsprechend müssen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allfällige Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot entsprechend – verwirkt (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4). Hier hat der Beschwerdeführer schon bei Anhebung des vorinstanzlichen Verfahrens von der Existenz des Praxiskommentars zum Berner Steuergesetz und der Mitarbeit des Präsidenten der StRK an diesem Werk gewusst (vgl. act. 3A pag. 116 oben und act. 3A pag. 151). Er hätte deshalb den vermeintlichen Ausstandsgrund bereits Anfang 2017 vorbringen können, sodass das (erst) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2017 bzw. Eingabe vom 21. Dezember 2017 gestellte Ausstandsgesuch verspätet ist. Allerdings wäre das Ablehnungsbegehren ohnehin unbegründet: Der Umstand, dass der Präsident der StRK als Mitherausgeber des Praxiskommentars zum Berner Steuergesetz wirkt, ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG unbedenklich, selbst wenn in diesem Werk offenbar dem Beschwerdeführer nicht genehme juristische Auffassungen vertreten werden. Fachliche Meinungsäusserungen in einer wissenschaftlichen Publikation, die unabhängig von einem konkreten Verfahren gemacht werden, genügen von vornherein nicht zur Begründung eines Anscheins von Befangenheit (BGE 118 Ia 282 E. 5e, 105 Ia 157 E. 6a; BGer 9C_149/2007 vom 4.6.2007 E. 2.2). 4. Zu beurteilen bleibt die Rechtsverweigerungsbeschwerde. 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn es eine Behörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 10 ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1). – Der Beschwerdeführer sieht eine entsprechende Rechtsverweigerung im Umstand, dass die StRK über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung nicht unmittelbar nach ihrer Einreichung entschieden hat. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden, wobei das Verwaltungsgericht häufig selber so vorgeht (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1, 2015 S. 487 E. 7, 2014 S. 437 E. 7). Wird das Gesuch, wie in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege üblich, gleichzeitig mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht, so tragen ohnehin Partei und Anwältin bzw. Anwalt das Risiko, für den Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsschrift nicht entschädigt zu werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 26; BGE 120 Ia 14 E. 3f; BGer 2D_3/2011 vom 20.4.2011 E. 2.4). Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt die Praxis der bernischen Verwaltungsrechtspflegebehörden einer Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid dadurch Rechnung, dass nur eine Abschreibungsgebühr erhoben wird, wie sie auch angefallen wäre, wenn die Partei nach Abweisung ihres Gesuchs das Rechtsmittel zurückgezogen hätte (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Dieses Vorgehen stellt weder eine Rechtsverweigerung bzw.-verzögerung dar noch liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Fairnessgrundsatzes von Art. 29 Abs. 1 BV (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Davon geht auch das Bundesgericht aus (vgl. etwa BGer 9C_423/2017 vom 10.7.2017 E. 4.1, 5D_98/2016 vom 22.6.2016 E. 4.1, 2D_3/2011 vom 20.4.2011 E. 2.4). Anders verhält es sich aber, falls nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weitere Verfahrensschritte zu unternehmen sind und die Partei bereits eine Rechtsvertretung bestellt hat oder ihre amtliche Verbeiständung beantragt hat: Diesfalls ist es grundsätzlich unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend entscheiden. Im ersten Fall muss sich die bereits bestellte Rechtsvertretung über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 11 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Im andern Fall soll die Partei für die weiteren Verfahrensschritte die amtliche Rechtsvertretung in Anspruch nehmen oder bei Abweisung ihres Gesuchs nachträglich privat eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mandatieren können. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren vor der StRK nicht nur um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern – obschon er die Rekurs- und Beschwerdeschrift selber verfasst hat – auch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht (act. 3A pag. 113, vorne Bst. A). Er stellte das entsprechende Gesuch gleichzeitig mit Einreichung der Rechtsmittel am 5. Januar 2017. Tags darauf bestätigte die StRK den Eingang von Rekurs und Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen einzureichen (act. 3A pag. 118). Am 18. Januar 2017 liess sie ihm zudem ein Formular zur Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zukommen (act. 3A pag. 130) und forderte ihn am 27. Februar 2017 erneut auf, die erforderlichen Belege beizubringen (act. 3A pag. 138). Am 8. März 2017 lud die StRK die Steuerverwaltung ein, sich zu Rekurs und Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 3A pag. 158). Die Eingabe der Steuerverwaltung (act. 3A pag. 176-174) stellte sie am 21. März 2017 dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit, sich – im Rahmen des verfassungsmässigen Replikrechts – dazu zu äussern (act. 3A pag. 177), was er mit Schreiben vom 10. April 2017 tat (act. 3A pag. 187-182). Mithin sind im Verfahren vor der StRK nach Einreichen der Rechtsmittel und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt, die einen umgehenden Entscheid über das Ersuchen erforderlich gemacht hätten. Weder hätte der Beschwerdeführer wesentlich von einer Rechtsvertretung profitieren können, noch sind ihm zusätzliche Verfahrenskosten entstanden: Das Beibringen der einverlangten Unterlagen erforderte weder juristischen Sachverstand noch war es mit namhaftem Aufwand verbunden. Weiter enthält die Rekurs- und Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung keine neuen entscheidwesentlichen Vorbringen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht bereits hätte äussern können, da darin im Wesentlichen die Begründung der Einspracheentscheide vom 6. Dezember 2016 (act. 3A pag. 176-171; act. 3B pag. 40-41; act. 3C pag. 19-20) wiederholt wird. Das Einreichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 12 einer Stellungnahme hierzu war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGer 2D_3/2011 vom 20.4.2011 E. 2.4, 4A_20/2011 vom 11.4.2011 E. 7.2.2). Ferner kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er ein Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der StRK eingereicht hat, stellt ein solches doch keinen weiteren Schritt des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens im Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar. Schliesslich liegt im Umstand, dass die StRK ohne weiteres eine Rekurs- und Beschwerdeantwort eingeholt hat, nicht etwa eine konkludente (positive) Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 3); vielmehr handelt es sich um eine Folge des Vorgehens, nach dem über das Gesuch erst mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden wird. 4.4 Nach dem Gesagten ist es zulässig und stellt keine Rechtsverweigerung dar, dass die StRK nicht umgehend über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung entschieden hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur geringer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 13 sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3 Beide Beschwerden müssen als aussichtslos bezeichnet werden: Zunächst trägt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die StRK mit der Abweisung des Ausstandsgesuchs Recht verletzt haben soll und eine Befangenheit der Vizepräsidentin der StRK ist nicht einmal ansatzweise dargetan. Vor dem Hintergrund der publizierten Lehre und Praxis erscheinen weiter auch die Erfolgsaussichten der Rechtsverweigerungsbeschwerde von Anfang an wesentlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers zu prüfen oder zu beurteilen wäre, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts rechtfertigen würden. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 6. In Bezug auf die Ausstandsbegehren handelt es sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 14 an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). In Bezug auf die Frage der Rechtsverweigerung liegt ein Zwischenentscheid vor, der wohl beim Bundesgericht anfechtbar sein dürfte (vgl. vorne E. 1.3), gegebenenfalls aber auch noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein müsste. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. September 2017 wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 abgewiesen. 2. Das Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wird abgewiesen. 3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. 5. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2018, Nrn. 100.2017.293/ 294U, Seite 15 - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.