100.2017.279U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ Beschwerdeführende 3 bis 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern A.________ und B.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Verstossens gegen die öffentliche Ordnung; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. September 2017; 2016.POM.401)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (geb. … 1971) reiste am 30. April 1991 illegal in die Schweiz ein. Am 27. Juni 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab, nahm ihn jedoch aus humanitären Gründen vorläufig auf. Am … 2000 heiratete er die Landsfrau B.________ (geb. ... 1971), welche am 4. Juni 1997 als Asylbewerberin in die Schweiz gelangt und mit Verfügung vom 24. September 1998 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus der Schweiz weggewiesen worden war. Mit Verfügung vom 13. September 2000 hob das BFF den rechtskräftig angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und gewährte B.________ gestützt auf die eingegangene Ehe ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Am 19. Dezember 2000 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Biel dem Ehepaar erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Parallel dazu wurden auch den am … 2004 (Sohn C.________) und … 2011 (Töchter D.________ und E.________) in der Schweiz geborenen Kindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt und verlängert. Am 20. Juni 2013 hiess die EG Biel die Verlängerungsgesuche der Familie zum letzten Mal und nur unter Bedingungen gut. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 verweigerte die EG Biel sodann die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und wies die Familie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ sowie B.________, C.________, D.________ und E.________ am 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. September 2017 ab und setzte der Familie eine neue Ausreisefrist auf den 28. Oktober 2017 an. Zudem gewährte sie ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, C. Hiergegen haben A.________ sowie B.________, C.________, D.________ und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Postaufgabe 16.10.2017; Datierung Beschwerdeschrift offensichtlich falsch). Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid vom 14. September 2017 der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien allesamt zu verlängern. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 14. September 2017 der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz aufzuheben und an dieselbe zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz unverhältnismässig und somit rechtswidrig ist.» Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Rechtsbegehren 2). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Biel schliesst in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen auch die Feststellung, dass ihre Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig und somit rechtswidrig sei (Subeventualbegehren 4). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E 2.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen stellen die Beschwerdeführenden ein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren, bei dessen Beurteilung zu klären ist, ob eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verhältnismässig bzw. rechtmässig ist. An einer gesonderten förmlichen Feststellung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der aus Sri Lanka stammende 46-jährige Beschwerdeführer 1 (geb. ... 1971) reiste am 30. April 1991 im Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 7), die ebenfalls aus Sri Lanka stammende 47-jährige Beschwerdeführerin 2 (geb. … 1971) am 4. Juni 1997 im Alter von 26 Jahren. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 lehnte das BFF das am 6. Mai 1991 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 1. März 2000 betreffend die «Humanitäre Aktion 2000» (HUMAK 2000) wurde der Beschwerdeführer 1 jedoch vorläufig aufgenommen (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 71-74). Am … 2000 heiratete er die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 114), welche mit Verfügung vom 24. September 1998 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus der Schweiz weggewiesen worden war (der Ausreiseverpflichtung kam sie offenbar nicht nach). Am 13. September 2000 hob das BFF den rechtskräftig angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und gewährte der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die eingegangene Ehe im Rahmen der HUMAK 2000 ebenfalls die vorläufige Aufnahme in der Schweiz (vgl. Akten EG Biel, act. 4D pag. 16 f.). Am 12. bzw. 19. Dezember 2000 erteilte die EG Biel dem Ehepaar auf dessen Ersuchen hin gestützt auf Art. 13 Bst. f der (alten) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 126 f., 135; act. 4D pag. 34). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert. Am … 2004 wurde der heute 14-jährige Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren, am … 2011 die heute 6-jährigen Beschwerdeführerinnen 4 und 5 (vgl. Akten EG Biel, act. 4D pag. 231, 226 und 228). Alle Kinder sind hier aufgewachsen und gehen hier zur Schule. 2.2 Der Beschwerdeführer 1 war vom 1. Mai 1998 bis 30. September 1998 und vom 5. Oktober 1998 bis 31. August 2004 in zwei verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe tätig (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 53, 58, 60, 124 und 153). Zwischen 2005 und 2009 arbeitete er teilzeitlich als Betriebsmitarbeiter bzw. Verkäufer in einem […]geschäft, an welchem die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Beschwerdeführerin 2 zuerst als Co-Gesellschafterin und später als alleinige Gesellschafterin beteiligt war (vgl. Akten EG Biel, act. 4B pag. 157 und 169; act. 4D pag. 74-77). Im Jahr 2009 wurde die GmbH liquidiert, woraus gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ein hoher Schuldenbetrag resultierte (vgl. Beschwerde S. 5). Im März 2011 nahm der Beschwerdeführer 1 sodann den Betrieb eines […] auf (Akten EG Biel, act. 4B pag. 233 f., 239 und 261 f.), welchen er bis mindestens Oktober 2013 führte, darin jedoch unter anderem gestohlene Waren verkaufte und in der Folge wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 344-347 und 354 f.). Die Beschwerdeführerin 2 hat seit ihrer Einreise in die Schweiz selber nie gearbeitet, obwohl sie formell an einem Geschäft beteiligt war (vgl. Beschwerde S. 8). Ab dem Jahr 2004 musste die Familie immer wieder sozialhilferechtlich unterstützt werden. Seit dem 14. November 2012 wird sie ununterbrochen unterstützt; der Sozialhilfebezug dauert bis heute an. Bis zum 22. Februar 2016 bezog die Familie Sozialhilfe im Betrag von insgesamt Fr. 364'713.10 (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 386; Sozialhilfebudget August-Dezember 2017 der Abteilung für Soziales, Biel [act. 7A]). Per 6. Juli 2017 war der Beschwerdeführer 1 im Betreibungsregister mit Betreibungen im Umfang von Fr. 160'746.50 und nicht getilgten Verlustscheinen von Fr. 243'850.55 verzeichnet (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 6.7.2017, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dossier [act. 4A1]). Bei der Beschwerdeführerin 2 waren am 9. September 2015 Betreibungen von Fr. 1'069.05 und offene Verlustscheine von Fr. 76'267.80 ausgewiesen (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 376). 2.3 Soweit aktenkundig wurden gegen den Beschwerdeführer 1 zwischen März 2006 und November 2014 insgesamt 52 Strafbefehle erlassen (vgl. Akten EG Biel, act. 4B und 4C pag. 164, 185 f., 189, 198 f., 203-206, 208, 227 f., 243-254, 263-269, 272-274, 276 f., 285-294, 305, 316, 328, 334-337, 348 f. und 353-356). Die meisten davon betrafen Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (hauptsächlich Parkbussen, aber u.a. auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Nichttragen der Sicherheitsgurte). Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem wegen folgender Delikte verurteilt: Hehlerei sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontroll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, schildern, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, Widerhandlung gegen das Gesetz über Handel und Gewerbe, Nichteinhalten der gesetzlichen Schliessungszeit bzw. Ladenschliessungszeit und Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz sowie Missachten einer Verfügung (vgl. Verfügung der EG Biel vom 1.7.2016 S. 3 ff., Akten EG Biel, act. 4C pag. 456-458). Die beiden Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen Hehlerei und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern hatten einen Strafregistereintrag zur Folge (vgl. Strafregisterauszug vom 14.8.2017, Akten POM pag. 48). Die Beschwerdeführerin 2 wurde zwischen Januar 2005 und Dezember 2010 insgesamt 42-mal mittels Strafbefehl verurteilt (Akten EG Biel, act. 4D pag. 49-52, 64, 73, 76 f., 82- 86, 90-129 und 148). Auch diese Verurteilungen betrafen überwiegend Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (Parkbussen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Missbrauch von Ausweisen und Schildern usw.; vgl. Verfügung der EG Biel vom 1.7.2016 S. 6 f., Akten EG Biel, act. 4C pag. 454 f.). Drei Verurteilungen, alle wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, hatten Strafregistereinträge zur Folge (vgl. Strafregisterauszug vom 14.8.2017, Akten POM pag. 47). 2.4 Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 informierte die Bieler Ausländerbehörde die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber, dass von ihnen die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit erwartet werde. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit infolge Untätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, das Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen und die Verurteilungen setzten Gründe für den Bewilligungswiderruf. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zur Äusserung (Akten EG Biel, act. 4B pag. 219 f.). Am 3. Januar 2013 teilte die EG Biel den Beschwerdeführenden 1 und 2 mit, ihre finanzielle Situation sei seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen unverändert geblieben; sie kämen ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nach, ihre Schulden und Sozialhilfebezüge seien (massiv) gestiegen, und es sei zu weiteren Strafurteilen gekommen. Erneut erhielten sie Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern, wie sie ihre Schulden abzahlen und sich vom Sozialdienst lösen wollten (Akten EG Biel, act. 4B pag. 308). Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 äusserte sich die EG Biel gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 dahingehend, dass sie im Sinn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, einer letzten Chance bereit sei, die Aufenthaltsbewilligungen bis zum 5. Dezember 2014 zu verlängern, unter den Bedingungen, dass sich der Beschwerdeführer 1 an die Verkehrsregeln halte, keine neuen Strafverfahren gegen ihn geführt würden, es keine neuen Betreibungen oder Verlustscheine mehr gegen ihn gebe und er sich darum bemühe, von der Sozialhilfe loszukommen und finanziell unabhängig zu werden (Akten EG Biel, act. 4C pag. 327). 2.5 Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss eigenen Angaben seit mehr als 13 Jahren an Bluthochdruck, Diabetes und Rückenbeschwerden infolge Bandscheibenvorfall (vgl. Beschwerde an die POM vom 29.7.2016 S. 5, Akten POM pag. 23). Seit 2012 befindet er sich deswegen und wegen Angststörungen in ärztlicher Behandlung (vgl. Arztzeugnis vom 11.10.2017, Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]). Sein Gesundheitszustand ist jedoch stabil, es sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt und er kann eine leichte, wenig belastende Tätigkeit (kein Lastenheben) ausführen (vgl. Arztzeugnis vom 11.7.2016, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dossier [act. 4A1]). Die Beschwerdeführerin 2 leidet an Bluthochdruck, leichtem Diabetes, Eisenmangelanämie sowie Diskushernie (vgl. Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]). 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen abzuleiten. Zum einen verfügt niemand von ihnen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches einem Familienangehörigen gegebenenfalls einen durchsetzbaren Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte; zum anderen ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land pra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, xisgemäss nur unter besonderen Umständen, welche vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; angefochtener Entscheid E. 2c). Die Beschwerdeführenden haben einen derartigen (oder anderen) Anspruch denn auch nicht geltend gemacht. Sie anerkennen, dass ihr Aufenthalt ermessensweise bewilligt ist (vgl. vorne E. 2.1), sind jedoch der Ansicht, die Kinder hätten einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 11 BV. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden verschafft Art. 11 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (vgl. statt vieler BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Vielmehr haben Minderjährige grundsätzlich der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Sie leben in ungetrennter Ehe, sodass für die Kinder die örtliche Trennung von einem Elternteil nicht in Frage steht und das Kindesinteresse in die hier massgebende Interessenabwägung (E. 4.1 f. hiernach) einzubeziehen ist. 4. 4.1 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BVR 2015 S. 105 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2 Für die Nichtverlängerung einer Ermessensbewilligung gelten weniger strenge Anforderungen als für jene einer Anspruchsbewilligung. Sie setzt daher nicht zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds voraus, sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, muss sie aber ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG ausüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (E. 4.1 hiervor). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.3): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 3.3). 4.3 Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt. Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Rechtsprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 5. 5.1 Die POM begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Höhe und Dauer der bezogenen Sozialhilfeleistungen klarerweise den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) gesetzt hätten, zumal auch in absehbarer Zukunft eine Verbesserung der finanziellen Situation nicht zu erwarten sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden liesse deren Gesundheitszustand die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchaus zu und sei die Sozialhilfeabhängigkeit nicht Folge ihrer Erkrankungen. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 massiv verschuldet und falle bei beiden die sehr hohe Zahl an strafrechtlichen Verurteilungen negativ ins Gewicht, obwohl es sich dabei grösstenteils um Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts handle. Trotz der langen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Aufenthaltsdauer hätten sie sich hier weder wirtschaftlich noch sozial integrieren können. Demgegenüber seien sie mit ihrem Heimatland, wo sie die gesamte Kindheit verbracht und bis ins Erwachsenenalter gelebt hätten, nach wie vor vertraut. Für den Sohn sei angesichts seines Alters, anders als für seine noch jungen Zwillingsschwestern, eine Rückkehr in den Heimatstaat zwar mit einer grossen Härte verbunden. Jedoch teilten er und seine Schwestern das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern und erscheine eine Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführenden daher insgesamt möglich und zumutbar. 5.2 Mit der POM (E. 5 und 6a) ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund von Höhe und Dauer der von ihnen bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne E. 2.2) den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG gesetzt haben, zumal wegen mehrjähriger Arbeitslosigkeit und fehlender Arbeitsbemühungen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen werden (vgl. VGE 2016/141 vom 6.7.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Summe der bezogenen Sozialhilfe ist zwischen Dezember 2012 und Februar 2016 von Fr. 140'541.30 (Akten EG Biel, act. 4B pag. 307) auf Fr. 364'713.10 (vgl. vorne E. 2.2) denn auch massiv gestiegen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, da die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könnten und nicht auf die Möglichkeit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) aufmerksam gemacht worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen ihren Ausführungen wussten sie sehr wohl um die Möglichkeit, im Invaliditätsfall bei der IV ein Rentengesuch zu stellen, hat die IV doch einen Rentenanspruch des Ehemannes (aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von bloss 28 %) am 13. Juli 2007 abgelehnt (vgl. Telefonnotiz der EG Biel vom 24.8.2016, Akten EG Biel, act. 4C pag. 475). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbstätig sein könnten: Der Beschwerdeführer 1 arbeitete von 1998 bis 2004 als Küchenhilfe, von 2005 bis 2009 in einer Teilzeitanstellung als Betriebsmitarbeiter bzw. Verkäufer und von 2011 bis mindestens 2013 im eigenen Geschäft (vgl. vorne E. 2.2). Folglich standen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche er gemäss eigenen Angaben seit rund 13 Jah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, ren hat (vgl. vorne E. 2.5), der Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Nichts anderes ergibt sich aus den bei der POM und beim Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnissen, in denen dem Beschwerdeführer 1 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, sondern im Gegenteil ein stabiler Gesundheitszustand, welcher eine leichte, wenig belastende Tätigkeit (kein Lastenheben) zulässt. Obwohl die Gesundheit des Beschwerdeführers 1 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit ohne weiteres zugelassen hätte, sah sich dieser auch nach zweimaliger Aufforderung durch die EG Biel in den Jahren 2011 und 2013 und selbst dann, als diese die Aufenthaltsbewilligungen im Jahr 2013 im Sinn einer letzten Chance nur noch unter Bedingungen verlängerte (vgl. vorne E. 2.4), nicht dazu veranlasst, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Hinweis, der Sozialdienst habe es unterlassen, den Beschwerdeführer 1 zur Aufnahme von Arbeit zu motivieren, ist unbehelflich. Bei der Beschwerdeführerin 2 fehlen Anhaltspunkte, dass sie wegen ihrer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. vorne E. 2.5) nicht arbeiten könnte. Aus dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnis (vgl. vorne E. 2.5) geht lediglich hervor, dass sie in ärztlicher Behandlung ist, eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert. Bei ihr ist zwar zu berücksichtigen, dass sie für die Kinderbetreuung zuständig ist und aus diesem Grund nicht Vollzeit erwerbstätig sein kann. Sie ging allerdings bereits vor der Geburt des ersten Kindes keiner Arbeit nach und eine Teilzeitbeschäftigung wäre ihr seit mehreren Jahren trotz Kinderbetreuung möglich und zumutbar gewesen, was auch aktuell gilt (vgl. VGE 2016/59 vom 24.4.2018 [noch nicht rechtskräftig] E. 9.4.3, 2013/292 vom 29.10.2014 E. 5.4.2; BGer 2C_633/2017 vom 2.5.2018 E. 4.7, 2C_775/2017 vom 28.3.2018 E. 4.2.2, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vorwiegend durch sie selber (d.h. durch die Beschwerdeführenden 1 und 2) zu vertreten ist und eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zukunft nicht realistisch ist. Dies bringen die Beschwerdeführenden denn auch selber nicht vor. 5.3 Die POM führt weiter zutreffend an, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 massiv verschuldet sind (vgl. vorne E. 2.2). Obwohl die letzte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 20. Juni 2013 auch unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, der Bedingung erfolgte, dass der Beschwerdeführer 1 keine neuen Betreibungen und Verlustscheine verursacht (vgl. vorne E. 2.4), ergingen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine nach diesem Datum (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 6.7.2017, Akten POM, Mäppli Beilagen zu Dossier [act. 4A1]). Folglich hat selbst die ab Juni 2013 prekäre Bewillligungssituation den Beschwerdeführer 1 nicht vor weiterer Verschuldung abhalten können. Bezüglich der Schulden fällt zudem auf, dass diese in den letzten Jahren massiv gestiegen sind. Waren per 8. November 2012 noch Betreibungen von Fr. 154'009.90 und offene Verlustscheine von Fr. 117'418.10 ausgewiesen, sind es per 6. Juli 2017 bereits Betreibungen von Fr. 160'746.50 und offene Verlustscheine von Fr. 243'850.55 (vgl. vorne E. 2.2). Dem Beschwerdeführer 1 ist dieser Schuldenzuwachs darum in besonderem Mass anzulasten, weil die Familie seit November 2012 ununterbrochen und bedarfsdeckend durch die Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführerin 2 war am 9. September 2015 mit Betreibungen von Fr. 1'069.05 und offenen Verlustscheinen von Fr. 76'267.80 im Betreibungsregister verzeichnet; einen aktuellen Betreibungsregisterauszug hat sie trotz Aufforderung durch die POM (vgl. Verfügung vom 16.6.2017, Akten POM pag. 38) nicht eingereicht. Nichts für sich ableiten können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sie nicht schon vor der Geburt ihrer Kinder aus der Schweiz weggewiesen worden sind (vgl. Beschwerde S. 11). Bis zur Geburt des ersten Kindes war das Paar zumindest nicht sozialhilfeabhängig (vgl. vorne E. 2.2). Sodann teilte ihnen die EG Biel sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2013 mit, es drohe der Bewilligungsentzug, sollten sie ihr Verhalten nicht grundlegend ändern (vgl. vorne E. 2.4). Sie selber setzten alles daran, Aufschub zu erlangen (vgl. Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 6.4.2011 und 25.4.2013; Akten EG Biel, act. 4B pag. 238-240 und act. 4C 322-325). Im Juni 2013 knüpfte die Bieler Ausländerbehörde sodann die nochmalige Bewilligungsverlängerung an verschiedene Bedingungen (vgl. vorne E. 2.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie im Sinn einer milderen Massnahme zuerst Verwarnungen aussprach. Danach konnten sich die Beschwerdeführenden jedenfalls keineswegs darauf verlassen, dass sie in der Schweiz würden bleiben können. Bei dieser Ausgangslage durfte die POM ohne weiteres schliessen, dass eine Verbesserung der finanziellen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, tion mangels Bemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht in Sicht ist. 5.4 Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, fällt hinsichtlich der Straffälligkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 die sehr hohe Zahl an Verurteilungen auf. Zwar ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass es sich dabei überwiegend um Parkbussen handelt (vgl. vorne E. 2.3); ihre Meinung, die begangenen Delikte sprächen nicht gegen eine gelungene Integration, ist aber unzutreffend. Die Vielzahl der Parkbussen zeigt auch in dieser Hinsicht eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit. Zudem wurde der Beschwerdeführer 1 mehrfach wegen anderer Delikte – u.a. wegen Hehlerei (vgl. vorne E. 2.3) – verurteilt und führten bei ihm zwei, bei der Beschwerdeführerin 2 drei Verurteilungen zu Strafregistereinträgen (vgl. vorne E. 2.3). Auch wenn fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt haben, was offenbleiben kann (vgl. vorne E. 5.2), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie würden die Rechtsordnung beachten. Immerhin datieren die letzten aktenkundigen Strafbefehle vom 17. November 2014 bzw. 21. Dezember 2010 (Akten EG Bern, act. 4C pag. 356 und act. 4D pag. 148) und haben sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 somit in den letzten Jahren strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die zahlreichen Gesetzesverstösse der Vorjahre fallen bei der Interessenabwägung aber trotzdem negativ ins Gewicht. 5.5 Aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der massiven Verschuldung sowie der Straffälligkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat die POM zu Recht erkannt, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. 5.6 Hinsichtlich der privaten Interessen ist mit der POM zunächst festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a), dass die faktische Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit 27 bzw. 21 Jahren zwar sehr lang ist, diese jedoch insofern zu relativieren ist, als die Zeit zwischen illegaler Einreise und Asylentscheid (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2) nicht voll angerechnet werden kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, BGer 2C_833/2015 vom 24.3.2016 E. 1.4; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Im Weiteren trifft es zu, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich gescheitert ist, was diese nicht bestreiten. Der POM ist auch darin beizupflichten, dass die aus den Akten ersichtlichen Angaben bezüglich der sprachlichen Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 uneinheitlich sind, diese jedoch selbst aus guten Deutschkenntnissen aufgrund der langen Anwesenheitsdauer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Hinsichtlich der sozialen Integration sind Umstände, die auf eine nennenswerte Verbundenheit der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der hiesigen Gesellschaft deuten würden, weder ersichtlich noch dargetan. Die vorgebrachten, nicht weiter substanziierten Kontakte der Beschwerdeführerin 2 zu ihren Nachbarinnen und Nachbarn lassen jedenfalls nicht auf eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen. An der erforderlichen Integration fehlt es auch insofern, als sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten haben, obwohl die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die POM schloss folglich zu Recht, dass die Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 klarerweise gescheitert ist und insofern auch die lange Aufenthaltsdauer relativiert werden muss. 5.7 Hinsichtlich der Rückkehr nach Sri Lanka ist mit der POM festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b/aa), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt haben, dort aufgewachsen sind und sozialisiert wurden. Soweit sie geltend machen, aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit seien Reisen ins Heimatland zur Kontaktpflege während 25 Jahren ausgeschlossen gewesen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie im April 2011 noch erklärt hatten, der Beschwerdeführer 1 habe sich wegen eines kranken Familienmitglieds zweimal nach Sri Lanka begeben (vgl. Eingabe vom 6.4.2011 an die EG Biel, Akten EG Biel, act. 4B pag. 239). Ob sie dort noch familiäre Kontakte haben, ist unklar, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls wuchsen sie in der Heimat auf, wurden dort sozialisiert, sind der tamilischen Sprache mächtig (vgl. Akten EG Biel, act. 4C pag. 347, 351 und act. 4D pag. 166) und kann ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes nach wie vor vertraut sind. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, neue Kontakte zu knüpfen. Soweit geltend gemacht ist, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihnen einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, andererseits weil sie dort keine Chance hätten, sich und ihrer Familie ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, ist mit der POM festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b/cc), dass eine medizinische Notlage der Wegweisung nur dann entgegenstehen würde, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Die bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht gravierend und stehen einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich in einem stabilem Gesundheitszustand und es sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt (vgl. vorne E. 2.5 und 6.2). Von einer miserablen gesundheitlichen Verfassung kann folglich keine Rede sein. Auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ist nichts Gegenteiliges bekannt. Zudem ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka heute flächendeckend gewährleistet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild vom 5.7.2016 S. 21, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales, Herkunftsländerinformationen, Asien und Nahost»). Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka schwieriger sind als in der Schweiz trifft wohl zu. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführenden betroffen sind, sondern alle dort lebenden Menschen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im arbeitsfähigen Alter und ihr Gesundheitszustand lässt jedenfalls eine leichte Tätigkeit ohne weiteres zu (vgl. vorne E. 2.5 und 6.2). Weshalb der Beschwerdeführer 1 wahrscheinlich «politische Feindseligkeiten» zu ertragen hätte, wird von den Beschwerdeführenden nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7b/dd). Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Rückkehr nach Sri Lanka möglich und zumutbar. 5.8 In Bezug auf die Rückkehr der drei minderjährigen Kinder ist Folgendes festzuhalten: Der 14-jährige Beschwerdeführer 3 wurde in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und geht hier zur Schule. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden spricht er Tamilisch, kennt jedoch weder das Alphabet noch kann er in seiner Muttersprache lesen oder schreiben (Beschwerde S. 10). Auch wenn er sämtliche sozialen Kontakte in der Schweiz hat, kann nicht gesagt werden, dass er in ein ihm völlig fremdes Land zurückkehren müsste, darf doch davon ausgegangen werden, dass ihm von seinen Eltern nicht nur die Sprache, sondern auch die gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten in gewissem Mass vermittelt worden sind. Auch wenn die Ausreise für ihn klarerweise mit einer grossen Härte verbunden wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass er das Land zusammen mit seiner Familie verlassen würde und damit in derselben Situation wäre wie ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern (und Geschwistern) in ein fremdes Land auswandert (vgl. BGer 2C_288/2016 vom 13.10.2016 E. 4.3 mit Hinweis). Zudem befindet er sich mit 14 Jahren noch nicht am Ende der obligatorischen Schulzeit und immer noch im anpassungsfähigen Alter, in welchem einem Kind die Ausreise grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 5.1, 2C_241/2011 vom 9.3.2012 E. 3.3, 2C_426/2010 vom 16.12.2010 E. 4.2; vgl. auch VGer ZH VB.2014.00438 vom 19.11.2014 E. 5.4). Dass bei ihm besondere, erschwerende Umstände bestünden, welche eine Ausreise nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 sind erst sechsjährig, befinden sich am Anfang ihrer Schulzeit und haben den grössten Teil der prägenden Kindheits- und Jugendjahre noch vor sich. Ihnen dürfte die Reintegration in ihrem Heimatstaat vergleichsweise leicht fallen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, sodass für sie eine Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit beiden Eltern und dem Bruder ohne weiteres zumutbar ist. 5.9 Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich erweist sich die Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Sri Lanka nicht als unzumutbar, hat sich diese seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 doch merklich verbessert (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild vom 5.7.2016, S. 16) und erachtet das SEM den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für alle Landesteile mittlerweile wieder als grundsätzlich zumutbar (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 7.7.2016 betreffend Anpassung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Sri Lanka, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Aktuell, News»). Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessensabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Folglich erübrigt sich auch die mit Eventualantrag verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). 5.10 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM – sie hat den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt (vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen – wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme, insbesondere wegen der Kindesinteressen, des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der wirtschaftlich schwierigen Situation in Sri Lanka. Die umfassende Würdigung der POM, bei welcher diese Aspekte berücksichtigt wurden, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, 6.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 3. September 2018. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Biel - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2018, Nr. 100.2017.279U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.