100.2017.274U ARB/ROC/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2018 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. August 2017; 100 17 159)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 7. März 2017 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Erlassgesuch von A.________ für die rechtskräftig veranlagten Kantonsund Gemeindesteuern 2015 ab. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 4. April 2017 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Am 9. Mai 2017 ersuchte A.________ zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies die Vizepräsidentin der StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis zum 18. September 2017 entweder den Rekurs zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2017 beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung der StRK vom 21. August 2017 sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 verzichtet die Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme. Die StRK äussert sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Oktober 2017 ebenfalls nicht zur Sache.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung betreffend die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen eine solche Verfügung, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache selber zulässig ist (Art. 112 Abs. 3 VRPG). Hauptsache bildet vorliegend das Verfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Gegen Erlassentscheide kann gemäss Art. 240 Abs. 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) Rekurs an die StRK erhoben werden. Gegen den Entscheid der StRK steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Die angefochtene Verfügung, die der Beschwerdeführerin am 22. August 2017 zur Abholung gemeldet, aber nicht abgeholt worden ist (vgl. «Track & Trace»-Auszug der Schweizerischen Post), gilt am 29. August 2017 als eröffnet (Art. 44 Abs. 3 VRPG; sog. Zustellungsfiktion, vgl. BVR 2009 S. 107 E. 7.3.2), womit die 30-tätige Beschwerdefrist am 30. August 2017 zu laufen begonnen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG) und am 28. September 2017 – am Tag der Postaufgabe – geendet hat. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ebenso wie zuvor die Steuerverwaltung das Erlassgesuch – wegen unzureichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Mahnung weder das Formular noch die erforderlichen Beweisstücke eingereicht und dadurch ihre Behauptung, Ergänzungsleistungen zu beziehen und unter dem Existenzminimum zu leben, nicht nachgewiesen habe (angefochtener Entscheid S. 2). – Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die StRK «als Teil der Steuerverwaltung» bereits über sämtliche für die Beurteilung des Gesuchs relevanten Unterlagen verfüge, zumal die in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung eine Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erlaube. Das Einfordern von Unterlagen, die der StRK ohnehin vorlägen, stelle insbesondere für eine Person in ihrem (hohen) Alter eine Schikane und überspitzten Formalismus dar. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe, sei der Steuerverwaltung und somit der StRK bekannt, womit ihre Bedürftigkeit hinreichend erstellt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht mithin nicht verletzt bzw. gar nicht verletzen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, 3. 3.1 Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG). Die Untersuchungspflicht der Behörde findet allerdings ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; VGE 2016/295 vom 8.12.2017 [zur Publ. bestimmt] E. 4.4.3, 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 482 E. 3.2). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3; BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3). 3.2 Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesuchstellende Partei insofern zur Mitwirkung verpflichtet, als ihr der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4, je mit Hinweisen; BGer 1C_408/2015 vom 14.10.2015 E. 2.2 [zu VGE 2015/112 vom 10.6.2015]; BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 2d). Kommt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller der Mitwirkungspflicht nicht nach, ist in der Regel aufgrund der Akten ein materieller Entscheid zu fällen. Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe der genannten Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Mai 2017 erstmals aufgefordert, das Gesuchsformular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beweisstücken bis 12. Juni 2017 einzureichen (vgl. Vorakten StRK pag. 12). Da sie der Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, erstreckte die StRK die Frist am 20. Juni 2017 bis zum 18. Juli 2017 (vgl. Vorakten StRK pag. 16). Die mit eingeschriebener Post versandten Schreiben sind gemäss Vermerk der Post nicht abgeholt, von der StRK aber jeweils noch einmal mit gewöhnlicher Post verschickt worden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis heute weder das Gesuchsformular noch Unterlagen eingereicht hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Mitwirkung gar nicht notwendig gewesen sei, da die StRK ohnehin bereits über die erforderlichen Angaben verfüge und die unentgeltliche Rechtspflege daher zu Unrecht verweigert habe (vgl. vorne E. 2.2). 3.4 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist als Amt der Finanzdirektion (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]) insbesondere für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung (Art. 149 Abs. 1 StG) sowie den einheitlichen Bezug der periodischen und aperiodischen Steuern (Art. 230 Abs. 1 StG) verantwortlich. Im Unterschied dazu handelt es sich bei der StRK um eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde, die erstinstanzlich insbesondere die gegen Verfügungen und Entscheide der Steuerverwaltung erhobenen Rechtsmittel beurteilt (Art. 2 Gesetz vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611]; vgl. auch Art. 195 Abs. 1 StG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die StRK mithin nicht Teil der Steuerverwaltung, sondern eine von der (Steuer-)Verwaltung unabhängige und ihr übergeordnete Justizbehörde. Ein wie von der Beschwerdeführerin behaupteter freier Informationsaustausch zwischen der Steuerverwaltung und der StRK findet nicht statt und wäre auch nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, geltend macht, die von ihr einzureichenden Unterlagen würden alle aus «demselben Datenpool» der Steuerbehörden stammen (Beschwerde S. 3), kann ihr daher nicht gefolgt werden. Des Weiteren ist die Steuerveranlagung für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Die Prozessbedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; massgebend sind mithin die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu gehören einerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie andererseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht ohne weiteres von der Tatsache, dass sie angeblich Ergänzungsleistungen bezieht, auf ihre Prozessbedürftigkeit im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege geschlossen werden. Folglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die von der StRK geforderten Unterlagen innert der erstreckten Frist einzureichen. Indem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch ohne Recht zu verletzen, abweisen durfte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters ist und sich selbst nicht mehr in der Lage sieht, ihren prozessualen Pflichten nachzukommen, zumal ihr Sohn sie offenbar tatkräftig unterstützt und es ihr immerhin möglich war, gegen die Verfügung der Vorinstanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/392 vom 27.5.2014 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 112 N. 6). Der Beschwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden. 5. Das Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege folgt jenem der Hauptsache (vgl. etwa BGer 5A_637/2017 vom 22.1.2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2018, Nr. 100.2017.274U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.