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Bern Verwaltungsgericht 02.08.2018 100 2017 225

2. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,433 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zufolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2017; 2016.POM.312) | Ausländerrecht

Volltext

100.2017.225U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2018 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2017; 2016.POM.312)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Sachverhalt: A. A.________ reiste am 11. Dezember 2012 zusammen mit ihrem ausserehelichen Sohn B.________ in die Schweiz ein und heiratete am … März 2013 in Biel den Schweizer Bürger C.________, der seinerseits Vater eines Sohnes ist. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, deren Gültigkeit letztmals bis zum 7. März 2016 verlängert wurde. Parallel dazu wurde auch ihrem Sohn die Aufenthaltsbewilligung mit jeweils derselben Laufzeit erteilt bzw. verlängert. Im Mai 2015 trennten sich die Eheleute. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies die beiden unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 3. Juni 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Juli 2017 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ und B.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 31. August 2017 an. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 8. August 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführenden seien die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, schwerdeführenden nicht zumutbar ist und die Beschwerdeführenden seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz aufzuheben und zur materiellen Neubeurteilung an dieselbe zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Den Beschwerdeführenden sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 30. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. August 2017 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre Prozessarmut zu belegen (vgl. Rechtsbegehren 5), und sie darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (hinsichtlich des Ausreisebefehls) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abgewartet werden kann (vgl. Rechtsbegehren 4). Am 7. September 2017 haben die Beschwerdeführenden Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (betreffend Rechtsbegehren 2 [vorläufige Aufnahme] vgl. hinten E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1986 in […], Montenegro, geboren und ist Mutter eines 9-jährigen ausserehelichen Sohnes (Beschwerdeführer, Akten MIDI [act. 3B] pag. 21 und 17). Sie reiste am 11. Dezember 2012 zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz ein und heiratete am … März 2013 in Biel einen Schweizer Bürger (Akten MIDI [act. 3B] pag. 13 und 25 f.). Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis zum 7. März 2016. Parallel dazu wurde auch ihrem Sohn die Aufenthaltsbewilligung mit jeweils derselben Laufzeit erteilt bzw. verlängert. Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom … Mai 2015 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die sofortige Auflösung des gemeinsamen Haushalts fest (Akten MIDI [act. 3B] pag. 77 ff.). Als Trennungsgrund gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MIDI im Oktober 2015 an, ihr und ihrem Ehemann sei bewusst geworden, dass sie grosse Differenzen bezüglich der Frage hätten, wie sie ihr Leben und die Zukunft gestalten wollten. Sie hätten mehrmals versucht, aufeinander zuzugehen, jedoch ohne Erfolg. Deshalb hätten sie gemeinsam entschieden, sich im Guten zu trennen. Weiter führte sie aus, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und könne sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm nicht mehr vorstellen; eine Scheidung komme in Betracht (Akten MIDI [act. 3B] pag. 71 f. Ziff. 1 und 5-7). 2.2 Die Beschwerdeführerin lebt nach wie vor getrennt von ihrem Ehemann (vgl. Beschwerde S. 5). Sie ist, soweit aus den Akten ersichtlich, weder im Betreibungsregister (Stand 28.9.2015) noch im Strafregister (Stand 29.9.2015) verzeichnet (Akten MIDI [act. 3B] pag. 73 f.). Sie hat bis zum 29. August 2017 (jedenfalls sporadisch) gearbeitet, aber dennoch Fr. 59'728.-- an Sozialhilfe bezogen (Beilage 1 zur Eingabe vom 7.9.2017 [act. 4A]). Am 4. August 2017 hat die Beschwerdeführerin mit einem Gas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, tronomiebetrieb einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'551.65 abgeschlossen; als Vertragsbeginn wurde der 1. September 2017 vereinbart (act. 1C). Im Mai 2016 begab sich die Beschwerdeführerin wegen der aus der Wegweisungsverfügung resultierenden Belastungssituation in psychotherapeutische Behandlung; sie hegt gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin Suizidgedanken für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müsste (vgl. Beschwerde S. 9, Schreiben der Psychiaterin vom 31.5.2016, Akten MIDI [act. 3B] pag. 158). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Stiefkinder von Schweizerinnen und Schweizern, also nicht eheliche Kinder der ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten, gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als nachzugsberechtigte Kinder im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (BGE 137 I 284 E. 1.2). Ihr Nachzug ist daher gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, 3.2 Die POM ist zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe keinen Aufenthaltsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG, da sie nicht mit dem Ehemann zusammenwohne und die vorgebrachten Gründe für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AuG darstellten. Folglich könne auch die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes nicht verlängert werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann sei vorläufig erfolgt, weil die Eheleute keinen Weg gefunden hätten, um ihre kulturellen und religiösen Differenzen ohne räumliche Distanz zu bewältigen. Dies insbesondere auch deshalb, weil zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und dem gleichaltrigen Stiefsohn Spannungen bestanden hätten. Die räumliche Trennung sei für alle Beteiligten äusserst wichtig gewesen, wobei das Beenden der Beziehung nie im Vordergrund gestanden habe. Im Gegenteil hätten die getrennten Wohnsitze die Beziehung retten sollen. Die Eheleute wollten das Zusammenleben nun wieder vorantreiben und würden ganze Tage und Wochenenden in einer der beiden Wohnungen verbringen. Die Haushalte hätten «aus finanziellen und zeitlichen Kapazitätsengpässen» jedoch noch nicht wieder zusammengelegt werden können (vgl. Beschwerde S. 4 f.). An anderer Stelle führen die Beschwerdeführenden aus, Fakt sei, dass aufgrund des schwierigen Alters der beiden Kinder des Ehepaars ein Zusammenleben nicht möglich sei. Aufgrund der unterschiedlichen Wertvorstellungen und Religionsausrichtungen der Eltern seien die Kinder der Konfliktherd zwischen den Parteien. Abgesehen von dieser Problematik seien die Eheleute nach wie vor ineinander verliebt und würden das Eheleben gerne wieder aufnehmen. Spätestens wenn die Jungen grösser würden, werde sich die Situation von allein entspannen und stehe einem Zusammenleben sodann nichts mehr im Weg (vgl. Beschwerde S. 6). 3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c), trägt die Regelung von Art. 49 AuG den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (vgl. BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, VGE 2015/283 vom 7.7.2016 E. 3.2.1). Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGer 2C_211/2016 vom 23.2.2017 E. 3.1). Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen kann, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_405/2014 vom 4.12.2014 E. 2.4.4; VGE 2015/283 vom 7.7.2016 E. 3.2.1, 2013/343 vom 22.9.2014 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute (bzw. binationale Paare) längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_836/2016 vom 24.11.2016 E. 4.2; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 2.3.4). Ein krisenbedingtes Getrenntleben darf nur kurzfristig, wenige Monate dauern, ansonsten der abgeleitete Anspruch erlöscht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_646/2016 vom 27.9.2016 E. 6.1, 2C_712/2014 vom 12.6.2015 E. 2.3; VGE 2016/22 vom 21.6.2016 E. 2.3.4; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Eheund Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 55; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 49 AuG N. 3). 3.5 Der Umstand, dass sich die Eheleute nicht einig sind, wie die Kinder erzogen werden sollen, und die Spannungen zwischen den Jungen, stellen objektiv gesehen keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben dar, zumal solche Differenzen bei Paaren unterschiedlichen Glaubens oder unterschiedlicher kultureller Prägung häufig sein dürften. Im Weiteren dauert die Trennung unbestrittenermassen seit Mai 2015 an; diese Zeitspanne ist deutlich zu lang, um noch von einer vorübergehenden, aus wichtigen Gründen zulässigen Trennung sprechen zu können. Dass die Familiengemeinschaft während der Trennung weiterbestanden hat, kann ebenfalls nicht gesagt werden, hat doch die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 noch erklärt, sie könne sich keine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann mehr vorstellen (vgl. vorne E. 2.1), und sich erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens gegenteilig geäussert. Im Übrigen ist unklar, ob und falls ja wann die Eheleute das Zusammenleben tatsächlich wieder aufzunehmen gedenken. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Beschwerde erklärt, aufgrund des schwierigen Alters der beiden Kinder sei ein Zusammenleben zurzeit nicht möglich (vgl. vorne E. 3.3). Der Ehemann hat sich in seinem Schreiben vom 15. April 2016 und in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 an den MIDI (Akten MIDI [act. 3B] pag. 108 und 165) nicht klar für ein zukünftiges Zusammenleben ausgesprochen, sondern ausgeführt, im Moment entsprächen die getrennten Haushalte ihren Bedürfnissen; es sei aber für ihn nicht ausgeschlossen, dass die Familie wieder zueinander finden bzw. in Zukunft wieder zusammenleben werde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat der Ehemann die beiden Schreiben jedoch erst verfasst, nachdem die Beschwerdeführenden durch den MIDI am 31. März 2016 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs darüber informiert worden waren, dass dieser erwägt, die Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern (Akten MIDI [act. 3B] pag. 88 ff.). Daraus, dass die besondere Familienkonstellation auch bei anderen Familien zu Problemen führen könnte und sich diese möglicherweise ebenfalls für ein Getrenntleben entscheiden würden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im hier massgeblichen ausländerrechtlichen Kontext ist das Zusammenwohnen der Eheleute eine grundsätzliche Voraussetzung für den Familiennachzug, von der nur aus gewichtigen, hier wie gesagt nicht vorhandenen Gründen abgewichen werden kann (vgl. vorne in dieser Erwägung). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden bis heute nicht vorgebracht, sie hätten das Zusammenleben mit dem Ehemann und dessen Sohn wiederaufgenommen. Der abgeleitete Anspruch ist daher erloschen. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Umstands, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebt, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ebenfalls korrekt ist, dass folglich auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche von derjenigen der Beschwerdeführerin abhängig ist, nicht verlängert werden kann. Dieses Ergebnis ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Aus einer Befragung der Eheleute sind keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihre Aufenthaltsbewilligungen müssten aus wichtigen persönlichen Gründen verlängert werden. 4.2 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Vollzugshindernissen trägt regelmässig das Staatssekretariat für Migration (SEM) durch Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AuG; vgl. auch hinten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, E. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nachfolgende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (E. 4b), kommt ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG nur für die Beschwerdeführerin, nicht jedoch für ihren Sohn in Betracht, da diese Norm den weiteren Bestand des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG regelt (Art. 50 Abs. 1 AuG). 4.4 Zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ist Folgendes zu erwägen: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückkehr nach Montenegro sei für sie und ihren Sohn unzumutbar. Als Muslimin und Angehörige der Volksgruppe der Roma habe sie nach Ansicht ihrer Familienangehörigen durch die Heirat eines Schweizers eine Untat begangen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Montenegro Gewalt und Verfolgung durch ihre Verwandten befürchte. Die staatlichen Behörden würden ihr diesfalls keinen Schutz bieten. Roma gehörten in Montenegro zu einer ethnischen Minderheit und würden nicht nur durch die Bevölkerung, sondern auch durch die staatlichen Behörden verfolgt und vertrieben. Sie hätten in Montenegro kaum Zugang zum Arbeitsmarkt und seien auf das Betteln angewiesen. Als ungebildete, alleinerziehende Roma wäre es für sie praktisch unmöglich zu arbeiten und Geld zu verdienen. Eine alleinstehende Mutter habe es in den Balkan-Ländern ohnehin nicht leicht, aber als Roma habe sie praktisch keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben in Montenegro. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, durch welche Familienmitglieder sie sich bei einer Rückkehr nach Montenegro bedroht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, fühlt. Sie bringt auch keine Belege bei, die eine solche Bedrohung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Ihre Eltern, welche ihr nach der Heirat in der Schweiz angeblich verboten haben, je wieder in die Gemeinschaft zurückzukehren, leben inzwischen in Deutschland (vgl. Eingabe an den MIDI vom 21.4.2016 S. 2 f. [act. 3B pag. 100 ff.]) und stellen für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Montenegro keine Gefahr dar. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, nicht in diejenige Gegend zurückzukehren, in welcher sich weitere Verwandte aufhalten, sondern sich anderswo in Montenegro niederzulassen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 an den MIDI – erstmals zur Trennung befragt – angab, eine Rückkehr in ihr Heimatland könne sie sich nicht vorstellen, da sie ihre Zukunft in der Schweiz sehe (Akten MIDI [act. 3B] pag. 72), jedoch mit keinem Wort erwähnte, dass eine solche für sie auch wegen befürchteter Gewalt durch Familienmitglieder ausgeschlossen sei, lässt im Übrigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen aufkommen. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Montenegro bestehen somit insoweit nicht. 4.4.3 Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie im Fall von Drohungen und Verfolgung durch ihre Verwandten in Montenegro nicht an die staatlichen Behörden wenden könnte oder von diesen gar verfolgt würde. Es trifft zwar zu, dass Roma die in Montenegro am stärksten marginalisierte, mit ernsthaften sozioökonomischen Problemen konfrontierte Minderheit bilden und teilweise immer noch unter Diskriminierung, Ausgrenzung, schlechter Schulbildung usw. leiden. Jedoch hat die Regierung in den letzten Jahren diverse Anstrengungen unternommen, um die Integration der Roma voranzutreiben, und hat sich deren Situation seither in vielen Belangen verbessert. So verbietet beispielsweise ein Gesetz die Rassendiskriminierung und wurde ein Ombudsmann «Protector of Human Rights and Freedoms» als Anlaufstelle für Diskriminierungsfälle eingesetzt, dessen Kompetenzen im Lauf der Jahre erweitert wurden. Zudem haben die Behörden eine neue Strategie zur gesellschaftlichen Integration u.a. von Roma verabschiedet (the Roma Strategy 2016-2020), welche Verbesserungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Unterbringung, Gesundheitsvorsorge, Rechtsstellung, soziale Stellung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Familienbetreuung sowie Kultur vorsieht (vgl. European Commission against Racism and Intolerance [ECRI] Report on Montenegro vom 20.6.2017 [nachfolgend: Bericht Montenegro], insb. S. 9 f. [Zusammenfassung] und Rz. 54 ff., einsehbar unter: ˂http://www.coe.int/ecri>, Rubriken «Country Monitoring Work/Montenegro»). Die Rückkehr nach Montenegro wird im Übrigen als in der Regel zumutbar beurteilt (Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). 4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als ungebildete, alleinerziehende Roma wäre es für sie praktisch unmöglich, in Montenegro zu arbeiten und Geld zu verdienen, ist Folgendes festzuhalten: Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Montenegro, insbesondere für die Beschwerdeführerin als Roma, schwieriger wären als in der Schweiz. Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls ist jedoch entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – jenem in der Heimat vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin musste ihren Lebensunterhalt in Montenegro schon vor ihrer Einreise in die Schweiz als ungebildete, alleinerziehende Roma verdienen. Insoweit wird sie bei einer Rückkehr nach Montenegro nicht anders gestellt sein als zuvor, weshalb sie sich nicht einzig auf diesen Grund stützen kann, um eine nacheheliche Härtefallbewilligung zu verlangen (vgl. betreffend schon bei der Einreise in die Schweiz bestehender Gesundheitsschäden – allerdings zu einer Ermessens-Härtefallbewilligung – BGE 128 II 200 E. 5.3 [Pra 92/2003 Nr. 25]). Falls sie in Montenegro tatsächlich keinen Familienanschluss mehr hat, wird ihre Wiedereingliederung dadurch sicherlich erschwert. Jedoch hat sich – wie ausgeführt (vorne E. 4.4.3) – die Lage für Roma in Montenegro in den letzten Jahren verbessert und wird die Beschwerdeführerin bei der Suche nach Arbeit von ihren beruflichen Erfahrungen in der Schweiz profitieren können. Zugute kommt ihr bei der Stellensuche sicherlich auch, dass sie erst 31 Jahre alt ist und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, anders als viele andere Roma in Montenegro über Identitätspapiere verfügt (vgl. dazu Bericht Montenegro Rz. 59). Da ihr Sohn bereits im Schulalter ist, hat sie auch die erforderliche Flexibilität, um einer Arbeit nachgehen zu können. Hinsichtlich der Reintegration in Montenegro ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz lebt, hingegen in ihrem Heimatland aufgewachsen ist und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten von Montenegro noch bestens vertraut ist und sich – falls erforderlich – ein neues soziales Netz aufbauen kann. Auch wenn ihr heute 9-jähriger Sohn die Landessprache von Montenegro (serbisch) nicht spricht, dürfte ihm das Erlernen derselben und die Wiedereingliederung in Montenegro aufgrund seines jungen Alters ebenfalls nicht besonders schwerfallen. Einer Wiedereingliederung im Herkunftsland stehen insoweit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegen. 4.4.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der für sie schwierigen Belastungssituation seit Kenntnisnahme der Verfügung des MIDI unter psychischen Problemen leidet und Selbstmordgedanken hegt (vgl. vorne E. 2.2), begründet für sich allein ebenfalls keinen (nachehelichen) Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin (und ihres Sohnes) nicht beeinträchtigt werden; sie sind indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf die momentan kritische psychische Situation der Beschwerdeführerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_491/2017 vom 13.10.2017 E. 3.2.4). Dass eine psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin in Montenegro nicht möglich ist, sollte eine solche nach deren Rückkehr ins Heimatland überhaupt noch erforderlich sein, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVGer D-620/2012 vom 15.11.2012 E. 6.5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, 4.5 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4c), vermögen die Beschwerdeführenden aus der vorgebrachten guten Integration der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Beschwerdeführerin soweit aktenkundig weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet ist und arbeitet, ist ihr positiv anzurechnen. Hingegen hat sie bis zum 29. August 2017 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 59'728.-- bezogen (vgl. vorne E. 2.2), was gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spricht. Dass sie sich, wie angekündigt (vgl. Beschwerde S. 5), ab September 2017 tatsächlich von der Sozialhilfe ablösen konnte, hat sie nicht belegt. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich die deutsche Sprache innert kurzer Zeit sehr gut angeeignet, ist festzuhalten, dass sie selbst gegenüber dem MIDI erklärt hatte, sie habe schon als Kind Deutsch gelernt (vgl. Schreiben vom 2.10.2015 Ziff. 19, Akten MIDI [act. 3B] pag. 71 f.). Selbst wenn man die Beschwerdeführerin trotz des Sozialhilfebezugs als gut integriert betrachten würde, vermöchte dies keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2017/19 vom 4.10.2017 E. 4.3, 2016/332 vom 26.6.2017 E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen). 4.6 Nach dem Erwogenen stellen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar und lassen ebenfalls den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht erkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c), dass die Beschwerdeführerin und daraus abgeleitet ihr Sohn (vgl. vorne E. 3.6) auch unter diesem Titel keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vorinstanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die Beschwerdeführenden kritisieren dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration, den Leumund, die Wiedereingliederung im Heimatstaat sowie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Es ist damit weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 6. Im Eventualstandpunkt streben die Beschwerdeführenden schliesslich eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an (vgl. Rechtsbegehren 2). Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen, nicht aber die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 und 5 [zusammengefasst]). – Soweit die Beschwerdeführenden die mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme verbindliche Feststellung von Vollzugshindernissen bzw. die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb die Anträge unzulässig sind. Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Montenegro im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein könnte (vgl. zur Zumutbarkeit der Rückkehr vorne E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG), sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 6 hiervor). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden an sich verfahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3 Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nachweislich bis Ende August 2017 Sozialhilfe bezogen hat, sie gemäss dem von ihr eingereichten Arbeitsvertrag ab September 2017 monatlich Fr. 2'551.65 verdient, ihr um 30 % erweiterter monatlicher betreibungsrechtlicher Grundbetrag bereits Fr. 2'275.-- beträgt (Grundbetrag für Alleinerziehende: Fr. 1'350.--, Grundbetrag für ein Kind unter 10 Jahren: Fr. 400.--, zuzüglich 30 %; Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.1.2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut, Bst. A, i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.4.2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [KS B1], Beilage 1 Ziff. I) und zu diesem Grundbetrag noch die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämien usw. an Ausgaben hinzukommen (KS B1 Beilage 1 Ziff. II), ist ohne weiteres von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann namentlich mit Blick auf die Situation von Roma in Montenegro, mit welcher sich die Vorinstanz kaum auseinandergesetzt hat, nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'792.50, zuzüglich Fr. 73.30 Auslagen und Fr. 228.30 MWSt (8 % von Fr. 2'542.50 [für Leistungen vor 1.1.2018] und 7,7 % von Fr. 323.30 [für Leistungen und Ausla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, gen nach 1.1.2018]), insgesamt Fr. 3'094.10, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11,17 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'234.-- (11,17 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 73.30 Auslagen und Fr. 183.75 MWSt (8 % von Fr. 2'034.-- [für Leistungen vor 1.1.2018] und 7,7 % von Fr. 273.30 [für Leistungen und Auslagen nach 1.1.2018]), insgesamt Fr. 2'491.05, festzusetzen. 8.6 Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 19. September 2018. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2018, Nr. 100.2017.225U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'094.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'491.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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