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Bern Verwaltungsgericht 01.06.2016 100 2016 77

1. Juni 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,305 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Baupolizei - Bootslagerplatz - Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 15. Februar 2016 - RA Nr. 120/2015/70) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2016.77U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Spiez Baupolizeibehörde, Sonnenfelsstrasse 4, Postfach 119, 3700 Spiez Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie C.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe, Industriestrasse 34, 3700 Spiez betreffend Baupolizei; Bootslagerplatz; Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 15. Februar 2016; RA Nr. 120/2015/70)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nr. 100.2016.77U, Sachverhalt: A. Die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 1___ steht im Eigentum von A.________ und B.________. Nachdem die Baupolizeibehörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die C.________ GmbH das Grundstück als Bootslagerplatz nutzt, ordnete die Einwohnergemeinde (EG) Spiez mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. November 2015 die Räumung des Lagerplatzes und Entfernung der Bodenbefestigungen bis zum 31. Januar 2016 an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 23. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 15. Februar 2016 wies die BVE das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum 30. April 2016. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 14. März 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Verlängerung der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende Juni 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragt die EG Spiez, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 17. März 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nrn. 100.2016.77U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Es ist unbestritten, dass der Lagerplatz nicht bewilligt wurde und auch nicht bewilligt werden könnte. Die Beschwerdeführenden anerkennen auch, dass sie zu Recht verpflichtet wurden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Sie beanstanden allein die Frist, die zuletzt auf Ende April 2016 angesetzt wurde und bereits wieder abgelaufen ist. Realistisch sei eine Räumung bis Ende Juni 2016. 2.2 Eine Wiederherstellungsverfügung muss unter anderem verhältnismässig sein. Dazu gehört, dass eine angemessene Frist angesetzt wird, innert welcher der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Frist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Es handelt sich mithin um eine Erfüllungsfrist. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann und öffentlichen wie privaten Interessen soweit möglich Rechnung getragen wird (BVR 2001 S. 207 E. 3d

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nr. 100.2016.77U, und e; VGE 2014/146 vom 5.1.2015, E. 4.1, 2013/204 vom 13.12.2013, E. 4.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 9c/a und 13). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 46 N. 9c/c). 2.3 Die Beschwerdeführenden erachten eine Wiederherstellungsfrist, die vor dem 30. Juni 2016 ausläuft, als zu kurz. Zur Begründung führen sie aus, nach der Kündigung des bisherigen Lagerplatzes habe die C.________ GmbH auch mangels Unterstützung durch die Gemeinde nur unzureichenden Ersatz gefunden, was diese in eine wirtschaftlich bedrohliche Lage hätte bringen können. Deshalb sei die Landwirtschaftsparzelle im Sinn einer provisorischen Notlösung zur Lagerfläche umgenutzt worden. Die von der BVE angesetzte Frist auf Ende April 2016 könnten sie nicht einhalten, da die meisten Boote erst im Mai eingewassert würden. Zudem würden Winterlagerblöcke und Anhänger zurückbleiben, welche untergebracht werden müssten, bis die C.________ GmbH (wieder) eigenes Land besitze. Eine Räumung bis Ende Juni 2016 sei realistisch. Die C.________ GmbH befinde sich in Verhandlungen mit der Armasuisse, um Land und Räumlichkeiten zu erwerben. Diese Ausführungen werden von der C.________ GmbH bestätigt und insofern konkretisiert, als mit einem Entscheid bezüglich der Verhandlungen mit der Armasuisse frühestens Anfang Juni 2016 zu rechnen sei. 2.4 Den Beschwerdeführenden war aufgrund der Antwort des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) auf ihre Voranfrage unbestrittenermassen spätestens seit Anfang Mai 2015 bewusst, dass ein Lagerplatz auf der Landwirtschaftsparzelle widerrechtlich wäre (Vorakten EG Spiez pag. 3 ff.), selbst wenn es sich dabei nur um eine vorübergehende Notlösung handeln sollte (Vorakten EG Spiez pag. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nrn. 100.2016.77U, Dennoch verwirklichten sie ihr Vorhaben, was baurechtlich als grob bösgläubig bezeichnet werden muss. Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Räumung des Lagerplatzes und die Entfernung der Bodenbefestigungen zwar einer gewissen Vorbereitungs- und Durchführungszeit; allerdings ist dies innert der auch schon von der Gemeinde angesetzten Frist von gut zwei Monaten problemlos möglich. Die Beschwerdeführenden behaupten denn auch nicht, dass die Räumung der umstrittenen Parzelle mehr Zeit beanspruchen würde. Ihnen ging und geht es vielmehr darum, die (ganze) Wintersaison zu überbrücken, weshalb sie von Anfang an eine Räumung auf Ende Juni 2016 in Aussicht stellten. Entgegen ihrer Auffassung sind die Schwierigkeiten, einen Ersatzlagerplatz zu finden, jedoch kein ausreichender Grund für die verlangte, aussergewöhnlich lange Wiederherstellungsfrist. Anders entscheiden hiesse, bewusst widerrechtliches Verhalten trotz gewichtigen öffentlichen Interessen über Gebühr zu dulden, und würde dazu einladen, künftig wieder gleich vorzugehen. 2.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Vorinstanz gesetzte Frist von über 2 Monaten nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid hält folglich der Rechtskontrolle stand. 3. 3.1 Da die Wiederherstellungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, ist eine neue festzulegen. Mit Blick auf den Zeitablauf und darauf, dass die Beschwerdeführenden mit den Räumungsarbeiten begonnen haben dürften, ist die Frist wie beantragt auf spätestens 30. Juni 2016 anzusetzen. 3.2 Obwohl die Verfahrensdauer im Verbund mit der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel unterdessen dazu geführt hat, dass die Frist – wie beantragt – auf Ende Juni 2016 festzusetzen ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nr. 100.2016.77U, 3.3 Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Verfügung der Einwohnergemeinde Spiez vom 25. November 2015 hat bis zum 30. Juni 2016 zu erfolgen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Einwohnergemeinde Spiez - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der C.________ GmbH - dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2016, Nrn. 100.2016.77U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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