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Bern Verwaltungsgericht 24.08.2017 100 2016 278

24. August 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,255 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. August 2016- polv 17-2015) | Polizei/Waffen

Volltext

100.2016.278U MUT/BIP/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. August 2016; polv 17-2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Sachverhalt: A. In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2014 fand in der Reitschule Bern die Veranstaltung «We love Techno» statt. Dieser Anlass wurde von einer Gruppe von etwa 50 vermummten Personen gestört, die in die grosse Halle eindrangen, wobei es u.a. zur Entwendung von Geld und Getränken, Sachbeschädigungen und (leichten) Verletzungen von Mitarbeitenden des Anlasses kam. Auf Videoaufnahmen konnte A.________ in der Folge als Teilnehmer der Gruppe identifiziert werden, weil ihm der Gesichtsschutz heruntergerissen worden war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete am 13. Januar 2015 eine Untersuchung wegen Raubes, Landfriedensbruchs und Hausfriedensbruchs gegen unbekannte Täterschaft und eine Untersuchung wegen Landfriedensbruchs und Hausfriedensbruchs gegen A.________. Am 4. März 2015 führte die Kantonspolizei Bern bei A.________ eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden u.a. 17 Pfeffersprays, zwei Sturmhauben, eine Schutzmaske, eine Fussfessel, eine Handfessel, eine Schutzbrille, drei Messer und eine Handlichtfackel sichergestellt. Die zuständige Staatsanwältin verfügte am 1. April 2015 die Beschlagnahme dieser und weiterer Gegenstände. Mit Ausnahme der Handlichtfackel übergab die Kantonspolizei die genannten Gegenstände am 14. April 2015 bzw. am 21. Oktober 2015 dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Die Staatsanwältin erliess am 28. Oktober 2015 einen Strafbefehl gegen A.________ und erklärte ihn des Landfriedensbruchs und des Hausfriedensbruchs schuldig. Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 17. März 2016 des Landfriedensbruchs und des Hausfriedensbruchs für schuldig erklärt und zu gemeinnütziger Arbeit von 280 Stunden, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Mai 2015, verurteilt. Weiter verfügte das Regionalgericht, dass «über die Einziehung der […] beschlagnahmten und nicht bereits wieder ausgehändigten Gegenstände (17 Pfeffersprays, 2 Sturmhauben, 1 Schutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, maske, 1 Handfackel, 1 Fussfessel, 1 Schutzbrille, 1 Messer, 2 Messer einhändig bedienbar, 1 Handfessel) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch den zuständigen Regierungsstatthalter zu befinden (Art. 40 und 42 PolG/BE)» sei. B. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland verfügte am 19. August 2016, dass 17 Pfeffersprays, zwei Sturmhauben, eine Schutzmaske, je eine Fuss- und Handfessel, eine Schutzbrille sowie drei Messer von A.________ eingezogen und unbrauchbar gemacht bzw. vernichtet werden. C. Hiergegen hat A.________ am 28. September 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts sei aufzuheben und ihm seien die betroffenen Gegenstände auszuhändigen. Am 1. November 2016 hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält mit Eingabe vom 6. Februar 2017 an seinen Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter die Strafakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt und den Regierungsstatthalter ersucht, zu den sichergestellten bzw. einzuziehenden Messern näher Stellung zu nehmen, woraufhin der Regierungsstatthalter am 29. Mai 2017 eine Stellungnahme sowie Fotos der Messer eingereicht hat. Der Instruktionsrichter hat A.________ mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, gierungsstatthalters vom 29. Mai 2017 zu äussern. Die mit eingeschriebenem Brief zugestellte Verfügung ist von der Post am 14. Juni 2017 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Verwaltungsgericht retourniert worden. Gleichentags ist A.________ die Verfügung nochmals mit A-Post zugestellt worden. Beim Verwaltungsgericht ist keine Stellungnahme eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2016, mit welcher der Regierungsstatthalter-Stellvertreter 17 Pfeffersprays, zwei Sturmhauben, eine Schutzmaske, je eine Fuss- und Handfessel, eine Schutzbrille sowie drei Messer des Beschwerdeführers eingezogen und der Vernichtung zugeführt hat (vgl. vorne Bst. A). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage, ob die Einziehung und Vernichtung dieser Gegenstände rechtmässig ist. Nicht von der angefochtenen Einziehung erfasst ist dagegen die im Strafverfahren ebenfalls beschlagnahmte Handlichtfackel. Diese wurde am 14. April 2015 der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände und Explosionen (BEX) übergeben, und müsste auch dort erhältlich gemacht werden (vgl. Strafakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 15 923 [act. 12A; nachfolgend: Strafakten] pag. 143; Vorakten Regierungsstatthalteramt [act. 7A; nachfolgend: Vorakten RSA] pag. 19 und 22). Denn der Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, fällt in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41; vgl. Art. 1 Abs. 1); der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Kantonspolizei (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV; BSG 943.521]). Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe der Handlichtfackel beantragt, kann nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Unerheblich ist dabei, dass im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland die Einziehung der Handlichtfackel miterwähnt ist (vgl. Vorakten RSA pag. 17 f.). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden (Satz 1). In der Verfügung kann angeordnet werden, dass diese Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Satz 2). Die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG kommt nur zur Anwendung, wenn über Gegenstände zu befinden ist, die nicht der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterliegen (VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.1; Ivo Schwegler, Polizeireicht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 265 ff., 310 N. 124; zum Anwendungsbereich des WG vgl. auch Stefan Miori, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, in Sicherheit & Recht 2017 S. 3 ff., 5 f.). 2.1.1 Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Bei den beschlagnahmten Messern handelt es sich weder um Schmetterlingsmesser noch um Wurfmesser oder Dolche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die beiden einhändig bedienbaren Messer über einen automatischen Auslöse- bzw. Öffnungsmechanismus verfügen. – Die Gesamtlänge der Messer beträgt zwischen 20 und 25 cm; die Klingenlänge liegt zwischen 9 und 13 cm (vgl. Fotos [act. 14A]). Gemäss dem Regierungsstatthalter handelt es sich bei allen Messern um «normale» Messer mit asymmetrischer Klinge, die frei erwerblich sind (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2017). Es ist somit davon auszugehen, dass die Messer keine Waffen im Sinn des Waffengesetzes sind. Die beschlagnahmten Messer sind aber auch keine Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte. Sie sind vielmehr unbestrittenermassen als gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG zu qualifizieren. Als solche gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Satz 1). Gefährliche Gegenstände können gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG (nur) beschlagnahmt werden, soweit sie missbräuchlich getragen werden (vgl. Art. 28a WG). Solches ist nicht erstellt, auch wenn der Beschwerdeführer selber erklärt hat, dass die eingezogenen Gegenstände (teilweise) dem Schutz bzw. der Selbstverteidigung gegen Angriffe dienen (vgl. Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 1). Mithin fällt die Beschlagnahme der Messer nicht in den Anwendungsbereich des WG, zumal alle Gegenstände bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden (vgl. vorne Bst. A; Strafakten pag. 125 ff.; s. auch VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.1.2). 2.1.2 Die beschlagnahmten Pfeffersprays enthalten Oleoresin Capsicum, mithin keinen Reizstoff nach Anhang 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541; vgl. Berichtsrapport vom 14.4.2015, in Vorakten RSA pag. 3; s. auch Strafakten pag. 178 f.). Sie fallen daher ebenfalls nicht unter die Waffengesetzgebung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG i.V.m. Art. 1 WV; s. auch VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.1.1). 2.1.3 Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall einer Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG vor, wofür die Kantonspolizei zuständig wäre (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts; Kantonale Waffenverordnung, KWV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, BSG 943.511.1). Auch eine Einziehung gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fällt ausser Betracht, weil die beschlagnahmten Gegenstände keinen Bezug zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten aufweisen (vgl. Florian Baumann, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 69 StGB N. 9 ff.). Die Messer, die Pfeffersprays und die weiteren betroffenen Gegenstände können somit vom Regierungsstatthalteramt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, ist dabei nicht vorausgesetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzuziehenden Gegenständen und einer Straftat vorliegt (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das Polizeigesetz, Tagblatt des Grossen Rates 1996, Beilage 19 [nachfolgend: Vortrag Polizeigesetz], S. 11). Mithin ist unerheblich, ob die im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände als «Zufallsfunde» erscheinen (vgl. Beschwerde S. 1). 2.2 Bei der Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG handelt es sich, ebenso wie bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, um eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme (vgl. VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2; betreffend das Waffenrecht BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.3.1). Aus der Gesetzessystematik erhellt, dass sich Art. 42 PolG (Randtitel: «3. Verwertung, Einziehung») auf Art. 40 PolG (Randtitel: «Sicherstellung 1. Voraussetzungen») bezieht und der Einziehung somit stets eine Sicherstellung voranzugehen hat. Nach Art. 40 PolG kann eine Sache sichergestellt werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a) oder um die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (Bst. b). Während die Sicherstellung vorab präventiven und provisorischen Charakter hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 PolG betreffend Herausgabe sichergestellter Sachen), ist die Einziehung dagegen endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger (oder zumindest gleich streng) sind als jene für die Sicherstellung (vgl. zur gleichen Problematik im Waffenrecht: BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2). Für die Sicherstellung genügt bereits eine Gefährdung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, während die Einziehung eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen erfordert. Von Art. 42 Abs. 2 PolG nicht erfasst ist damit die Einziehung von Sachen, welche (lediglich) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (vgl. Vortrag Polizeigesetz S. 11). Die geforderte Gefährdung von Menschen kann sich aus der Person, welche die Sache innehat, aus der zu erwartenden Verwendung der Sache oder aus der Sache selber ergeben (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 5.1; Vortrag Polizeigesetz S. 11 f.; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 311 N. 126; Othmar Strasser, Polizeiliche Zwangsmassnahmen, Diss. Zürich 1980, S. 187). Bei der Einziehung ist überdies eine Prognose darüber anzustellen, ob durch die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Voraussetzung der potentiellen Gefährdung ist zwar weit zu fassen und den Administrativbehörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden (zum Waffenrecht vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.2; BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3, 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3; Michael Bopp, in Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16). Wie bei der bundesrechtlichen Einziehung sind aber auch bei der kantonalrechtlichen Einziehung konkrete Anhaltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen erforderlich (VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2, zur Einziehung gestützt auf die Waffengesetzgebung s. etwa VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.1, 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. In der Sache ist strittig, ob die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer zu einer Gefährdung von Menschen führen kann. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einziehung bzw. die Nichtherausgabe entbehre einer sachlichen Grundlage und widerspreche der Faktenlage. Das Strafverfahren aufgrund des Vorfalls in der Reitschule genüge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, nicht als Grundlage für die Einziehung. Weiter führt er an, er sei verantwortungsbewusst, gewaltfrei und hilfsbereit; eine Fremdgefährdung sei «so gut wie auszuschliessen». Er setze sich für das Wohl der Mitmenschen ein und habe sich in der Freizeit im Sanitätsbereich ausbilden lassen; einige Gegenstände (das Rettungsmesser, die Schutzbrille) dienten dazu, Menschen in Notfallsituationen zu helfen. Er […] führe ein drogenfreies Leben und konsumiere keinen Alkohol, was ebenfalls dafür spreche, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer, er könne bei jedem Gegenstand erklären, wozu er diesen habe; bei einem der Messer handle es sich um sein «Pfadimesser», das einen hohen emotionalen Wert für ihn habe. Die eingezogenen Gegenstände dienten vorwiegend dem Schutz bzw. der Selbstverteidigung gegen Angriffe und er sei bei seiner Tätigkeit als Türsteher «auf solche Gegenstände» angewiesen (Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 1; vgl. auch vorne E. 2.1.1). – Aus Sicht des Regierungsstatthalters bestehen dagegen genügend Anhaltspunkte dafür, dass eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, sobald er in den Besitz der sichergestellten Gegenstände gelange (angefochtene Verfügung E. 3 S. 2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser ein drogenfreies Leben führe, sich beruflich kranken und behinderten Menschen widme und von seinem Arbeitgeber geschätzt werde, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerdevernehmlassung vom 12.1.2017 S. 1 f. [act. 7]). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Landfriedensbruchs verurteilt wurde. Die letzte Verurteilung erfolgte, weil er jener vermummten Gruppe angehörte, welche in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2014 die Veranstaltung «We love techno» in der Reitschule Bern störte und in die grosse Halle derselben eindrang (vgl. vorne Bst. A). Bei diesem Vorfall kam es zu Sachbeschädigungen und (leichten) Körperverletzungen von Mitarbeitenden des Anlasses (Schnittverletzungen, Ellenbogenverletzung; vgl. dazu etwa Berichtsrapport vom 6.3.2015, in Strafakten pag. 9 f.; polizeiliche Einvernahmen vom 11.11.2014, in Strafakten pag. 69 f. und 72; Strafbefehl vom 28.10.2015, in Strafakten pag. 184; Protokoll Hauptverhandlung [HV] vom 17.3.2016 S. 6 und 17 f., in Strafakten). Gemäss Zeugenaussagen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Strafverfahren herrschte eine aggressive Stimmung (vgl. Protokoll HV vom 17.3.2016 S. 9, 13, 17, in Strafakten). Verschiedene Exponenten der vermummten Gruppe trugen Pfeffersprays auf sich oder setzten solche ein (als Drohmittel, um in die grosse Halle einzudringen [vgl. etwa Protokoll HV vom 17.3.2016 S. 9, in Strafakten]; als Drohmittel, um eine Eintrittskasse zu entwenden [vgl. etwa polizeiliche Einvernahmen vom 12.11.2014 und 30.10.2014, in Strafakten pag. 56 f. und 87 f.]; zur Überwältigung eines Sicherheitsmitarbeiters [vgl. polizeiliche Einvernahme vom 13.11.2014, in Strafakten pag. 98]; vgl. auch Strafbefehl vom 28.10.2015, in Strafakten pag. 184). Wegen des Vorfalls in der Reitschule wurde der Beschwerdeführer überdies auch des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt (vgl. Vorakten RSA pag. 17; vorne Bst. A). Folgende weiteren strafrechtlichen Verurteilungen sind aktenkundig: – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 wegen Landfriedensbruchs durch Teilnahme an einer Ansammlung von rund 200 Personen, bei der Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen begangen wurden (u.a. wurden Steine und Flaschen gegen Polizistinnen und Polizisten geworfen und Feuerwerk in Richtung Polizeiangehörige abfeuert; begangen am 4.6.2011), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 20.--, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und Busse von Fr. 140.-- (Strafakten pag. 163); – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Mai 2015 wegen Landfriedensbruchs (begangen am 21.1.2012), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre (Strafakten pag. 198). 3.3 Bei den insgesamt drei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs handelt es sich keinesfalls um Bagatellen; von einer «Nichtverurteilung» in Bezug auf den Vorfall in der Reitschule Bern kann keine Rede sein (vgl. Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 4), auch wenn sich die (mittlerweile sistierte) Strafuntersuchung wegen Raubes (von Beginn an) nicht gegen den Beschwerdeführer richtete (vgl. Strafakten pag. 1 f. und 181 ff.; vorne Bst. A). Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs schützt als Rechtsgut den öffentlichen Frieden (Gerhard Fiolka, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 260 StGB N. 5). Nach Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Landfriedensbruch zählt demnach zu den Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass durch die Ansammlung Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden, die als Tat der Menge erscheinen; die Teilnahme an einer Zusammenrottung ist somit nur strafbar, wenn es dabei zu Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen gekommen ist (vgl. Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N. 5, 23 ff. und 32). – Bei der Störung der Technoveranstaltung in der Reitschule wurden Menschen verletzt und als der Beschwerdeführer am 4. Juni 2011 an einer Ansammlung teilnahm, wurden Gewalttätigkeiten gegen Polizistinnen und Polizisten verübt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die mehrfachen Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs aufgrund der beschriebenen Sachverhalte bilden damit ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erneut an solchen Zusammenrottungen teilnehmen und mithin an der Gefährdung von Menschen teilhaben könnte. 3.4 Nach dem soeben Erwogenen würde die Rückgabe derjenigen Gegenstände, die der Beschwerdeführer bei weiteren einschlägigen Aktivitäten benutzen könnte, eine Gefährdung von Menschen bedeuten. 3.4.1 Dies trifft ohne weiteres auf die Sturmhauben und die Schutzmaske zu. Der Beschwerdeführer war bei der Störung der Technoveranstaltung – wie die gesamte Gruppe der Angreifer – maskiert. Er konnte auf Videoaufnahmen nur deshalb identifiziert werden, weil ihm der Gesichtsschutz für kurze Zeit heruntergerissen worden war (vgl. Strafakten pag. 20, vorne Bst. A). Es ist nicht auszuschliessen, dass er die Schutzbrille oder die Hand- und Fussfesseln bei solchen Zusammenrottungen verwenden könnte. Dass es sich bei den Masken und der Schutzbrille um allgemein erhältliche und nicht (zwingend) gefährliche (Alltags-)Gegenstände handelt, schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Potentielle Tatwerkzeuge unterliegen der strafrechtlichen Einziehung, unabhängig davon, ob sie sich nur zu rechtswidrigem oder auch zu anderem Gebrauch eignen; ein ernsthaftes Risiko, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung benutzt werden kann, genügt. An die Nähe und das Ausmass dieser Gefähr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, dung setzt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen; es genügt, wenn sie hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Florian Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N. 10 mit Hinweis auf BGE 125 IV 185 E. 2a [Pra 89/2000 Nr. 104]; vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 4.4; BGer 6B_529/2011 vom 24.11.2011 E. 1.1; BVR 2008 S. 163 E. 6.5). Bei der polizeilichen Einziehung kann es sich nicht anders verhalten: Sofern – wie hier – eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass (Alltags-)Gegenstände in einer Weise gebraucht werden, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, ist eine polizeiliche Sicherungseinziehung möglich (vgl. VGE 2015/111 vom 2.9.2015 vom E. 4.5 [mit Bezug auf einen Geissfuss]). 3.4.2 Auch die Rückgabe der Pfeffersprays könnte zu einer Gefährdung von Menschen führen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Pfeffersprays bereits teilweise eingesetzt hat; allerdings steht nicht fest, bei welchen Gelegenheiten dies geschah. Der Beschwerdeführer begründet den Besitz und den Einsatz der Pfeffersprays damit, dass er diese zum Selbstschutz benötige (Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 3; vgl. auch Vorakten RSA pag. 3; vorne E. 3.1). Aktenkundig ist, dass beim Vorfall in der Reitschule Pfeffersprays als Drohmittel verwendet wurden; auch wurde ein Sicherheitsmitarbeiter des Anlasses mittels Pfefferspray überwältigt (vgl. vorne E. 3.2). Diese Gegebenheiten bilden einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Pfeffersprays des Beschwerdeführers (von ihm oder anderen Personen) etwa bei einer Demonstration in missbräuchlicher Weise gegen Menschen eingesetzt werden könnten. Hinzu kommen die nachvollziehbaren Ausführungen im «Berichtsrapport» der Kantonspolizei vom 14. April 2015, wonach gewaltbereite Personen aus der linksautonomen Szene, welcher der Beschwerdeführer offenbar angehöre, Pfeffersprays schon gegen Polizistinnen und Polizisten eingesetzt haben, um eine Festnahme zu verhindern, und Pfeffersprays auch an gewalttätigen Demonstrationen benutzt werden (vgl. Strafakten pag. 12; Vorakten RSA pag. 3). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Pfeffersprays sichergestellt wurde, weshalb wenig glaubwürdig erscheint, dass alle sichergestellten Pfeffersprays (ausschliesslich) der Selbstverteidigung dienen sollten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, 3.5 Die beschlagnahmten Messer stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorfall in der Reitschule. Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits einmal (diese) Messer in der Öffentlichkeit in missbräuchlicher Weise auf sich getragen hat; ebenso wenig liegen gegen den Beschwerdeführer einschlägige Verurteilungen vor (z.B. eine Körperverletzung). Im Unterschied zu den anderen beschlagnahmten Gegenständen begründen die Messer allerdings ohne weiteres einen Anhaltspunkt für eine potentielle Gefährdung, da es sich um gefährliche Gegenstände im Sinn der Waffengesetzgebung handelt (vgl. vorne E. 2.1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2). Die beschlagnahmten Messer können nicht als harmlos bezeichnet werden, ist doch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob sie die Merkmale einer Waffe im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG erfüllen. Gemäss den Ausführungen des Regierungsstatthalters ist keines der Messer ein Pfadfinder- oder ein Rettungsmesser, was aufgrund der eingereichten Fotos plausibel erscheint (vgl. Stellungnahme vom 29.5.2017; act. 14A). Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen (vgl. vorne Bst. C). Messer wie die streitbetroffenen erfordern folglich – gleich wie Waffen – von ihren Besitzerinnen und Besitzern ein hohes Mass an Zuverlässigkeit. Das Bundesgericht erachtet die Beschlagnahme von Waffen bei zwei Strafregistereinträgen, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen, als zulässig. Denn Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, offenbaren eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen (BGer 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2). Bei mehreren Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs gilt dies mit Blick auf das geschützte Rechtsgut und die Tatbestandsvoraussetzungen umso mehr (vgl. vorne E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, dass die Vorinstanz die Rückgabe der beschlagnahmten Messer verweigert und deren Einziehung angeordnet hat. 3.6 Nach dem Gesagten hat der Regierungsstatthalter-Stellvertreter die ihm zur Verfügung gestandenen Beweismittel (namentlich das Urteil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.3.2016 und den Berichtsrapport vom 14.4.2015 [Vorakten RSA pag. 2 ff., 16 ff.]) korrekt gewürdigt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (angefochtene Verfügung E. 3 S. 2; insofern nicht zutreffend Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.10.2013 [richtig: 2016; act. 3]). An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar seit zehn Jahren ein drogenfreies Leben führt (vgl. vorne E. 3.1). Denn die für die Rückgabe der Gegenstände ungünstige Prognose liegt nicht in einer Alkohol- oder Drogensucht oder in psychischen Problemen begründet (vgl. hierzu BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3, 2C_469/2010 vom 11.10.2010 E. 3.6, Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 WG N. 23 mit weiteren Hinweisen), sondern stützt sich hauptsächlich auf die Verurteilungen wegen Landesfriedensbruchs (vgl. vorne E. 3.3-3.5). 3.7 Die Aktenlage erweist sich mithin als ausreichend und die vom Beschwerdeführer anerbotenen «Nachweise», dass er in fachlicher wie in charakterlicher Hinsicht sehr gute Rückmeldungen von den «Vorgesetzten» erhalten habe, sind nicht entscheidwesentlich, ebenso wenig wie das «Beleg-Exemplar» eines Presseartikels, in dem er für sein drogenfreies Leben gewürdigt wird. Soweit diese angebotenen Beweise als Beweisanträge gemeint sind, werden diese daher abgewiesen. Unter diesen Umständen ist es für die Entscheidung der Sache nicht von unmittelbarer Bedeutung, dass sich das Verwaltungsgericht noch ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer macht und ihn zu den einzuziehenden Sachen befragt. Aufgrund des soeben Erwogenen (s. auch E. 3.6 hiervor) ist auch keine Gehörsverletzung des Regierungsstatthalters darin zu erblicken, dass dieser auf die Abnahme des vom Beschwerdeführer anerbotenen persönlichen Gesprächs verzichtet hat (vgl. Eingabe vom 9.10.2013 [richtig: 2016; act. 3]): Beim Erlass eines in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreifenden Entscheids kommt dieser zwar gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zu, sich zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1] und Art. 21 Abs. 1 VRPG). Diesem Anspruch ist aber grundsätzlich Genüge getan, wenn die betroffene Person die Gelegenheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, zur schriftlichen Stellungnahme erhält; ein allgemeines Recht auf eine mündliche Anhörung besteht dagegen nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45]; vgl. auch BGer 2C_796/2016 und 2C_797/2016 vom 3.5.2017 E. 2.2; VGE 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhielt vom Regierungsstatthalter die Gelegenheit, sich schriftlich zur vorgesehenen Einziehung zu äussern (vgl. Vorakten RSA pag. 32). Besondere Gründe, die eine mündliche Anhörung erforderlich gemacht hätten, sind – wie gesehen – nicht erkennbar, wovon letztlich auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint (vgl. Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 6). 3.8 Schliesslich stellt weder die vom Regierungsstatthalter-Stellvertreter getroffene – sich auf konkrete Anhaltspunkte abstützende – Gefahrenprognose eine «nicht hinzunehmende Vorverurteilung» dar, noch ist die gestützt darauf erfolgte Einziehung eine «unzulässige Mehrfachverurteilung» (vgl. Eingabe vom 6.2.2017 [act. 9] Ziff. 3; Beschwerde S. 3). Denn beim Einziehungsverfahren handelt es sich nicht um ein Strafverfahren und die Einziehung weist als verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme (vorne E. 2.2) keinen Strafcharakter auf (vgl. auch hinten E. 4.1). Damit steht der polizeirechtlichen Einziehung auch nicht die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV entgegen (vgl. BGE 117 IV 233 E. 3 zum Verhältnis der Einziehung im Strafverfahren und der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. auch BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht. publ. E. 4.3.1). 4. Zu prüfen bleibt, ob die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verhältnismässig ist oder allenfalls sogar – wie der Beschwerdeführer geltend macht – gegen das Willkürverbot verstösst: 4.1 Der Beschwerdeführer betrachtet die Einziehung als «krassen Fehlentscheid». Er rügt namentlich, die Gegenstände könnten alle problemlos im freien Handel und bewilligungsfrei wiederbeschafft werden, weshalb die Einziehung eine «untaugliche Überreaktion» sei (Eingabe vom 6.2.2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, [act. 9] Ziff. 8). – Wie jedes staatliche Handeln muss die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Im Polizeirecht, welches das staatliche Handeln im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols regelt, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV besonderes Gewicht zu. Die Einziehung der im Strafverfahren beschlagnahmten Gegenstände stellt zudem ohne Zweifel einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 26 BV und Art. 24 KV), weswegen die Einziehung auch mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 28 Abs. 3 KV verhältnismässig sein muss (VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 4.5; vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2 f. in Bezug auf die Sicherungseinziehung nach WG; s. etwa auch Josianne Magnin, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, Diss. Luzern 2016, S. 147). Verlangt wird, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 140 I 353 E. 8.7, 140 I 2 E. 9.2.2). – Mit der Einziehung kann der Gefahr begegnet werden, dass der Beschwerdeführer mit diesen Gegenständen die Sicherheit von Menschen gefährdet (Eignung). Der Umstand, dass er solche Gegenstände wieder beschaffen kann, ändert hieran nichts. Die Massnahme zielt darauf ab, eine Gefahr abzuwehren, die von den sichergestellten Gegenständen ausgeht. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch erforderlich. Nur mit der Einziehung ist gewährleistet, dass diese Gegenstände nicht in einer gesetzwidrigen Art und Weise verwendet werden (vgl. auch VGE 2015/111 vom 2.9.2015 E. 4.5; vorne E. 3.4.1). Es ist zudem weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die teilweise gebrauchten Gegenstände im Sinn einer milderen Massnahme noch verwertet anstatt vernichtet werden könnten (vgl. hierzu BGE 135 I 209 E. 3.3.3). Die Einziehung begründet somit keine zusätzliche vermögensrechtliche Sanktion und ist auch insofern nicht als «Mehrfachverurteilung» zu betrachten (Beschwerde S. 3; vgl. auch vorne E. 3.8). Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen (Sicherheit von Menschen) ist die Einziehung sodann zumutbar; der Affektionswert, den das (angebliche) «Pfadimesser» für den Beschwerdeführer aufweist, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, mag diese Interessen nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Einziehung damit als verhältnismässig. 4.2 Da sich die Einziehung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sich in den Akten verschiedene Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung finden und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung des Regierungsstatthalteramts gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV) verstossen könnte. 5. 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, 5.3 Beim Beschwerdeführer ist die Prozessarmut aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne weiteres zu bejahen (vgl. act. 5A). Die Beschwerde ist nicht als geradezu aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2017, Nr. 100.2016.278U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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