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Bern Verwaltungsgericht 29.06.2016 100 2016 25

29. Juni 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·809 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 - 100 14 130, 200 14 117) | Einkommen/Gewinn Bund

Volltext

100.2016.25/26U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2016 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Büchi A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015; 100 14 130, 200 14 117)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2016, Nrn. 100.2016.25/26U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei den Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 2011 eine Ermessensveranlagung vornahm, weil sie eine ungeklärte Zunahme des Vermögens um rund Fr. 160'000.-- festgestellt hatte, dass sie dabei auf undeklariertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 100'000.-- schloss und die Beschwerdeführenden bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 243'600.-- und bei der direkten Bundessteuer 2011 mit einem solchen von Fr. 254'400.-- veranlagte (Einspracheentscheide vom 6.2.2014; act. 5B/122-109), dass die Beschwerdeführenden hiergegen erfolglos Rekurs und Beschwerde einreichten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern [StRK] vom 15.12.2015), dass die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht gelangt sind und beantragen, die Entscheide der StRK aufzuheben und sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 2011 «auf die Aufrechnung von CHF 100'000 in Ziffer 2.25 Mann […] zu verzichten», dass für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zwei separate Entscheide zu fällen sind, die aber in einer einzigen Urteilsschrift ergehen können (BGE 135 II 260 E. 1.3.1), dass die Beschwerdeführenden am 28. April 2016 neue Beweismittel eingereicht haben (act. 10A), mit denen sie ihre bisher unbelegte Sachverhaltsdarstellung nachzuweisen vermögen, wonach die Vermögenszunahme auf den «rein rechnerischen» Wegfall einer geschäftlichen Schuld in der Höhe von Fr. 130'000.-- zurückzuführen sei (vgl. angefochtene Entscheide, E. 9; Eingabe vom 24.4.2016, Ziff. 3), dass damit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen dargetan ist (vgl. Art. 191 Abs. 3 und 5 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 132 Abs. 3 des Bundesgeset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2016, Nrn. 100.2016.25/26U, zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), weshalb Steuerverwaltung und StRK je auf Gutheissung der Beschwerden schliessen (Eingaben vom 3.5.2016 bzw. 8.6.2016), dass diesem gemeinsamen Antrag aller Verfahrensbeteiligen zu entsprechen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben sind, dass aber damit die Steuerfaktoren des Jahres 2011 noch nicht abschliessend bestimmt sind, dass die Sache deshalb zur Fortsetzung der Verfahren an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist, dass sich die Beschwerden nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweisen und in Zweierbesetzung zu beurteilen sind (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Beschwerdeführenden obsiegen, weshalb für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten durch die Steuerverwaltung haben (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass angesichts der Gutheissung der Beschwerden grundsätzlich auch die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen sind, dass es sich jedoch mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführenden nicht rechtfertigt, von der Kostenverlegung durch die Vorinstanz abzuweichen, hätten doch die ausschlaggebenden Beweismittel bereits vor der StRK eingereicht werden können (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). dass für eine allfällige Anfechtung der vorliegenden Urteile die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2016, Nrn. 100.2016.25/26U, 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zu beachten ist, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 3. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 4. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bestimmt auf Fr. 3'953.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 6. Für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2016, Nrn. 100.2016.25/26U, 7. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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