100.2016.171U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. August 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer/Kläger gegen Einwohnergemeinde Bern Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin/Beklagte und Kanton Bern handelnd durch seine gesetzlichen Organe Beklagter sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gebühr für begleiteten Besuchssonntag; Ausstand; disziplinarrechtliche Massnahmen etc.; Staatshaftung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016; vbv 31/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ besuchte am 14. September 2014 seine Tochter B.________ im Rahmen der vom Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Einwohnergemeinde (EG) Bern durchgeführten Besuchssonntage. Hierfür wurde ihm am 30. September 2014 eine Gebühr von 35 Franken in Rechnung gestellt. Weil A.________ die Rechnung nicht bezahlte und auch zwei Mahnungen erfolglos blieben, verfügte der Finanzdienst der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der EG Bern am 5. Januar 2015, dass A.________ für die Teilnahme am Besuchssonntag den Betrag von 55 Franken (inkl. 20 Franken Mahnspesen) zu bezahlen habe. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wies die EG Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie) mit Entscheid vom 3. März 2016 ab, nachdem sie das Verfahren zwischenzeitlich bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtsmittelverfahren betreffend die Gebühr für den Besuchssonntag vom 15. Juni 2014 (vgl. dazu VGE 295/2015 vom 23.10.2015 und BGer 2C_1091/2015 vom 7.12.2015) sistiert hatte. 1.2 A.________ erhob am 10. April 2016 gegen den Entscheid der EG Bern vom 3. März 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland und stellte folgende Anträge: «1. Disziplinarische Massnahmen gegen die Schreibtischtäter C.________, D.________ und E.________ von der KEZB für deren Verschulden des drei Jahre dauernden Kontaktunterbruchs für B.________ und ihren Vater im Sinne lebenslanger Berufsverbote für diese fehlbaren Mandatsträger der öffentlich-rechtlichen Institution. 2. Strafrechtliche Anzeigen gegen die genannten und weitere Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne Anhandnahme der Strafsache BM 48841 aufgrund der Anzeige vom 13. Dezember 2013 daselbst im Hinblick auf unbedingte Gefängnis- oder Zuchthausstrafen nicht unter der zeitlichen Dauer des missachteten Kontaktrechts. 3. Wiedergutmachung der materiellen Schäden gemäss Beilage 8, gegebenenfalls in der Form von Staatshaftung in Höhe Fr. 480'000.-per Ende 2015. 4. Ausstand je für F.________ und G.________ gemäss Beilage 8.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 trat das Regierungsstatthalteramt auf das Ausstandsbegehren nicht ein, wies die Beschwerde, soweit die Gebühr betreffend, ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Rechtsbegehren 1 bis 3 betreffend; weiter wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und den Ausstand der Leiterin der Abteilung Recht des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Mit einer separaten Eingabe gleichen Datums, überschrieben als «Klage», stellt A.________ zudem folgende Anträge: «1. Disziplinarische Massnahmen gegen die Schreibtischtäter C.________, D.________ und E.________ von der KEZB und H.________, angestellt beim Regionalgericht für deren Verschulden des drei Jahre dauernden Kontaktunterbruchs für B.________ und ihren Vater im Sinne lebenslanger Berufsverbote für diese fehlbaren Mandatsträger öffentlich-rechtlichen Institutionen. 2. Strafrechtliche Anzeigen gegen die genannten und weitere Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne Anhandnahme der Strafsache BM 48841 aufgrund der Anzeige vom 13. Dezember 2013 daselbst im Hinblick auf unbedingte Gefängnis- oder Zuchthausstrafen nicht unter der zeitlichen Dauer des missachteten Kontaktrechts. 3. Wiedergutmachung der materiellen Schäden gemäss Beilage 2, gegebenenfalls in der Form von Staatshaftung in Höhe Fr. 480'000.-per Ende 2015.» Auch für diese Eingabe verlangt A.________ unentgeltliche Rechtspflege und Ersatz von Parteikosten. Am 24. Juni 2016 forderte der Abteilungspräsident A.________ auf, seine als Klage bezeichnete Eingabe mit Blick auf die Anforderungen an die Begründung von Parteieingaben (Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zu verbessern. A.________ liess dem Verwaltungsgericht daraufhin am 14. Juli 2016 eine weitere Eingabe zukommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, 2. Zur Beschwerde ist Folgendes auszuführen: 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 2.3 f.). Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt, für dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid auszugehen ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Soweit im vorinstanzlichen Verfahren auf Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, prüft das Verwaltungsgericht daher ausschliesslich, ob das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde insoweit auch materiell hätte prüfen müssen (BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). 2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, dass G.________, Abteilungsleiterin Recht und Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, den Entscheid vom 4. Mai 2016 unterzeichnet und damit auch das gegen sie gestellte Ablehnungsbegehren selbst behandelt und als unzulässig beurteilt hat. – Einschlägig ist hier Art. 9 Abs. 2 VRPG (vgl. auch Art. 5 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [BSG 152.321]): Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre das Verfahren jedoch nicht durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) zu führen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 3 VRPG ist die JGK einzig zur Beurteilung von Ablehnungsbegehren gegen die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter zuständig. Ist hingegen – wie hier (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Februar 2009 über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [BSG 152.321.2]) – die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde von einem Ablehnungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, begehren betroffen, ist es Sache der vorgesetzten Person oder Behörde, über die Ablehnung zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Im vorliegenden Fall wäre deshalb der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland für die Beurteilung der Ablehnung seiner Mitarbeiterin bzw. Stellvertreterin zuständig gewesen. Allerdings war das Ablehnungsbegehren, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit Blick auf die Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG offensichtlich ungenügend begründet. Der Beschwerdeführer hat einzig geschrieben, er verlange den Ausstand «gemäss Beilage 8». Damit verwies er auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2015, mit welcher er (erfolglos) gegen einen früheren Entscheid der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin opponiert hatte. Ein solcher Verweis genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung offensichtlich nicht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Es ist in einem solchen Fall ausnahmsweise vertretbar, kein Verfahren nach Art. 9 VRPG durchzuführen (vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1 sowie jüngst BGer 1C_443/2015 vom 23.2.2016, E. 1 [mit weiteren Hinweisen] für das Verfahren vor dem Bundesgericht). Das Vorgehen der Vorinstanz hält damit der Rechtskontrolle stand; allerdings liessen sich unnötige Beschwerden auf einfache Weise zumindest teilweise vermeiden, wenn auch in einem solchen Fall der Entscheid über das Ablehnungsbegehren vom Regierungsstatthalter unterzeichnet würde. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung an einem früheren, die gesuchstellende Person betreffenden Entscheid für sich allein noch keine Ausstandspflicht zu begründen vermag, sondern eine solche vielmehr anhand tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände im Einzelfall darzutun wäre (BGE 131 I 113 E. 3.4; BVR 2007 S. 187 E. 4; vgl. auch BGer 1C_443/2015 vom 23.2.2016, E. 1). Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits in VGE 2015/295 vom 23.10.2015 dargelegt (E. 5 des Urteils). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als offensichtlich unbegründet. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz auf sein Begehren um Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Sinn von lebenslangen Berufsverboten gegenüber Mitarbeitenden der EG Bern nicht eingetreten ist. Weiter ist er der Auffassung, sie hätte seinem Antrag, strafrechtliche Anzeigen gegen verschiedene Personen einzureichen, Folge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, leisten und sein Begehren um Ausrichtung einer Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 480'000.-- materiell beurteilen müssen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in E. 5-7 des angefochtenen Entscheids dargelegt, weshalb diese Begehren unzulässig sind. Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildete der Entscheid der EG Bern vom 3. März 2016 betreffend die Gebühr für den Besuchssonntag vom 14. September 2014. Wie schon im früheren Beschwerdeverfahren (vgl. VGE 2015/295 vom 23.10.2015) nimmt der Beschwerdeführer die Gebührenverfügung der Gemeinde zum Anlass, um entgegen den einschlägigen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften verschiedenste Fragen im Zusammenhang mit der Besuchsregelung gegenüber seiner Tochter B.________ zum Prozessthema zu machen. Dem Beschwerdeführer ist aber bekannt (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils), dass das Anfechtungsobjekt den Rahmen des Anfechtungsverfahrens und damit den möglichen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren festlegt (vgl. auch vorne E. 2.1). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht Fragen zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt machen konnte, die nicht schon Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Gemeinde bildeten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung von disziplinarrechtlichen Massnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen verschiedene Behördenmitglieder sowie Wiedergutmachung (finanzielle Entschädigung) verlangte. Ausserdem kann der Beschwerdeführer ohnehin nicht die Einreichung von Strafanzeigen oder disziplinarischen Massnahmen gegen Dritte auf dem Rechtsweg erwirken. Private können zwar Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Art. 101 Abs. 1 VRPG). Es kommen ihnen dabei aber keine Parteirechte zu und sie haben insbesondere keinen Rechtsanspruch auf Behandlung und Erledigung ihres Begehrens in einem förmlichen Verfahren (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsbehörde ist weder gehalten, auf eine Anzeige einzutreten noch sich materiell damit zu befassen. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann daher kein Rechtsmittel ergriffen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 101 N. 1 und N. 12 f.). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, Beschwerde ist damit auch in diesen Punkten offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerde materiell beurteilt hat (Gebührenerhebung; E. 8 f. des angefochtenen Entscheids), setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in einer den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Zwar werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gestellt, es muss aber aus dem Rechtsmittel ersichtlich sein, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Eine solche Begründung ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Ausserdem wurde die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – bereits in VGE 2015/295 vom 23. Oktober 2015 rechtskräftig beurteilt (vgl. auch BGer 2C_1091/2015 vom 7.12.2015). Weiterungen dazu erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt hat (E. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich (auch) insoweit nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ausserdem war die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung – namentlich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren betreffend den Besuchssonntag vom 15. Juni 2014 dargelegten Grundsätze (vgl. VGE 2015/295 vom 23.10.2015) – evident.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, 3. Zur «Klage» ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Auf die Eingabe ist, soweit die Begehren Ziff. 1 und 2 betreffend (disziplinarische Massnahmen und strafrechtliche Anzeigen), nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde über Gemeindeangestellte noch kann es den Strafverfolgungsbehörden verbindliche Anweisungen erteilen. Eine Weiterleitung (Art. 4 VRPG) des Begehrens Ziff. 1 als aufsichtsrechtliche Anzeige an das Regierungsstatthalteramt scheidet mit Blick auf das in E. 2.3 Gesagte aus. 3.2 Der Kläger verlangt eine «Wiedergutmachung der materiellen Schäden» in der Höhe von Fr. 480'000.--. Er begründet dies zum einen mit angeblichen Verfehlungen von E.________, C.________ und D.________, alle Mitarbeitende der EG Bern. Der Abteilungspräsident hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2016 dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig ist. Ausserdem ist aufgrund der nicht substanziierten und unbelegten Ausführungen unklar, ob die Vorwürfe des Klägers die genannten Personen als Mitglieder einer kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde oder als Mitarbeitende der EG Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, treffen. Im ersten Fall wären Haftungsansprüche gegen den Kanton mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen (Art. 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]); im zweiten Fall müsste der Kläger an die EG Bern gelangen (Art. 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Gleichwohl beharrt der Kläger auf der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Eingabe vom 14.7.2016 S. 2). Unter diesen Umständen ist eine Weiterleitung der Eingabe nicht möglich (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 6 und 8). Auf die Klage ist insoweit nicht einzutreten. 3.3 Weiter erblickt der Kläger eine Haftungsgrundlage in der Amtsführung von Gerichtspräsident H.________. Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b des Personalgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 87 ff. VRPG). Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begründen – amtliche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wofür der Kläger die Beweislast trägt (vgl. BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch in der verbesserten Eingabe des Klägers vom 14. Juli 2016 werden diese Haftungsvoraussetzungen weder substanziiert dargelegt noch mit Belegen untermauert. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, welcher ursächliche Zusammenhang zwischen den (im Übrigen nicht beigelegten) Urteilen des Gerichtspräsidenten und dem angeblich vollständigen Verlust an Erwerbseinkommen beim Kläger bestehen soll. Ausserdem stand dem Kläger gegen das seiner Auffassung nach fehlerhafte Urteil der Rechtsweg offen; das «Nachholen» versäumter oder die Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ist ausgeschlossen (BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Klage erweist sich daher insoweit als offensichtlich unbegründet. 4. 4.1 Die Eingaben sind damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzichtet werden (Art. 83 und 91 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, 4.2 Der Beschwerdeführer/Kläger wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 111 ff. VRPG gestellt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sämtliche entscheidwesentlichen Fragen in einem ausführlichen begründeten Entscheid dargelegt und erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Auch die Klage ist mit Blick auf das Erwogene als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch auch insoweit abzuweisen ist. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer/Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Kläger - der Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie - dem Kanton Bern (Justizleitung und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und mitzuteilen: - Gerichtspräsident H.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG übersteigt Fr. 30'000.--.