100.2016.144U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit; Ermessensbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2016; BD 047/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige B.________ (geb. … 1961) reiste erstmals im Jahr 1985 als Saisonnier in die Schweiz ein; 1986 folgte ihm seine ebenfalls aus Serbien stammende Ehefrau A.________ (geb. ... 1962). Das Paar war hierauf bis im Jahr 1996 als Saisonniers in einem Hotel tätig und kehrte anschliessend ins Heimatland zurück. Am 17. April 1999 reisten sie zusammen mit ihrem Sohn C.________ (geb. 1983) illegal in die Schweiz ein. Nachdem sie zunächst aus der Schweiz weggewiesen worden waren, die Anwesenheit dann aber aufgrund der damaligen Kriegswirren im Heimatland bis auf weiteres toleriert wurde, erhielten sie im Jahr 2000 Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen, welche in der Folge jährlich verlängert wurden, zuletzt bis 30. Mai 2014. Am 10. März 2011 verwarnte die damals zuständige Fremdenpolizei B.________ wegen erheblicher Verschuldung und wiederholter Straffälligkeit. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde aus den gleichen Gründen sowohl die Aufenthaltsbewilligung von B.________ als auch diejenige der Ehefrau, welche inzwischen ihrerseits Schulden hatte und straffällig geworden war, nur unter Auflagen verlängert; gleichzeitig wurden beide verwarnt und ihnen fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahmen angedroht für den Fall, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen künftig nicht termingerecht wahrnehmen, keinen Nachweis betreffend Schuldensanierung erbringen oder erneut straffällig werden. Aufgrund weiterer ungünstiger Entwicklungen verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 11. Februar 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 9./16. März 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Diese wies das Rechtsmittel am 7. April 2016 ab und setzte den Eheleuten eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2016 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mangels Bedürftigkeit ab. C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ und B.________ am 9. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 7. September 2016 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht. Der MIDI hat am 17. Oktober 2016 unter anderem den Anzeigerapport vom 16. September 2016 betreffend angebliche Vermögensdelikte der Eheleute zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2 Den Beschwerdeführenden wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2000 ursprünglich aus «humanitären Gründen» gestattet (vgl. Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, MIDI 4B pag. 216 ff. und 280). Bei diesen altrechtlichen Bewilligungen handelte es sich unbestritten um Ermessensbewilligungen; es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden auch heute keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. 3. 3.1 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 3.2 Die Bewilligungsbehörde hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ursprünglich mit Hinweis auf das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. c und d AuG verweigert (Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung; heute: Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d AuG). Wie die POM zutreffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3a), ist in der vorliegenden Konstellation (Ermessensbewilligung) das Vorliegen eines Widerrufsgrunds indes nicht erforderlich: Aus Art. 33 Abs. 3 AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung setze zwingend das Vorliegen eines Widerrufsgrunds voraus. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, sensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Anders als die Beschwerdeführenden möglicherweise meinen (vgl. Beschwerde S. 4 und 6), müssen demnach namentlich die im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG geltenden spezifischen Anforderungen nicht erfüllt sein. Es kann deshalb mit der POM dahingestellt bleiben, ob die genannten Widerrufsgründe gegeben sind. 3.3 Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilligungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbesondere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 3.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 3.4 Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Rechtsprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 4. 4.1 Die POM begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der hohen Verschuldung und der erheblichen Straffälligkeit der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen überwiegen würden. Angesichts der seit vielen Jahren schlechten finanziellen Situation mit weiterhin negativer Tendenz und der Konkurseröffnung im Jahr 2012 werde deutlich, dass sie ihre finanzielle Situation bis heute nicht im Griff hätten; den Nachweis eines Konzepts zur Schuldensanierung oder allgemein des Willens zum Schuldenabbau hätten sie bislang nicht erbracht. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit in einschlägigen Bereichen, von der sie auch die ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht abgehalten hätten, sei zudem das Risiko erneuter Straffälligkeit klarerweise nicht von der Hand zu weisen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer hätten sie sich hier weder wirtschaftlich noch sozial integrieren können. Demgegenüber seien sie mit ihrem Heimatland, wo sie die gesamte Kindheit verbracht und bis ins Erwachsenenalter gelebt haben, nach wie vor eng vertraut; eine Rückkehr erscheine daher insgesamt möglich und zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, 4.2 Mit der POM (E. 5b) ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erheblich verschuldet sind. Gemäss der unbestrittenen Auflistung der Vorinstanz, welche nur tatsächlich offene Betreibungen enthält (E. 4b), ist der Beschwerdeführer per Frühjahr 2015 bei zwei verschiedenen Betreibungsämtern mit insgesamt 102 Betreibungen und 83 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 218'257.-- und Fr. 181'013.-- registriert; für die Beschwerdeführerin sind total 17 Betreibungen und 18 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'821.-- und Fr. 26'966.-- aktenkundig (vgl. auch Beilagen 11 f., 16.1, 18.1 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Die Verschuldung hat dabei in den letzten Jahren laufend zugenommen, dies auch nach der Eröffnung des Konkurses im Sommer 2012, welcher mangels Aktiven in der Folge wieder eingestellt wurde. Insbesondere konnten auch die am 10. März 2011 und 15. Mai 2013 ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnungen, welche ausdrücklich (auch) auf die Schuldenwirtschaft Bezug genommen haben (vgl. Akten MIDI 4B pag. 113 und 34 ff.), die Beschwerdeführenden nicht dazu bewegen, für ihren Lebensbedarf ohne weitere Verschuldung zu sorgen (vgl. auch insoweit die unbestrittene Auflistung der POM in E. 4b; Akten MIDI 4B pag. 61 f., 100 f., 260 ff., 264, 273 f. sowie 4C pag. 128 ff., 173 ff., 185 f., 333 f., 345 f. und 348 ff.). Die Beschwerdeführenden können nichts für sich daraus ableiten, dass sie nicht schon früher verwarnt worden sind. Die Behörde verhielt sich auch nicht treuwidrig, indem sie verlangt habe, dass die finanzielle Situation innert «unverhältnismässig kurzem Zeitraum» (vollständig) saniert werde (vgl. Beschwerde S. 5). Eine weitere Bewilligungserteilung wurde insoweit bloss an die Bedingung geknüpft, dass sie künftig sämtliche finanziellen Verpflichtungen termingerecht wahrnehmen und sich nachweislich um einen Schuldenabbau bemühen. Es sind zudem überhaupt erst im Sinn einer milderen Massnahme Verwarnungen erfolgt. Bei dieser Ausgangslage durfte die POM ohne weiteres schliessen, dass die Beschwerdeführenden ihre finanzielle Situation bis heute nicht im Griff haben. Angesichts der laufend angestiegenen Verschuldung kann mit der Vorinstanz zudem von einem nennenswerten Schuldenabbau nicht die Rede sein. Aktuell wurde zwar am 29. Juni 2015 gegen die Beschwerdeführerin für die Dauer eines Jahres betreibungsamtlich eine Lohnpfändung verfügt (Beilage 32 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Wie bereits vor der Vorinstanz stehen aber darüber hinaus keine (freiwilligen) Bemühungen zum Schuldenabbau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, zur Diskussion; die zeitlich befristete Schuldenrückzahlung im Umfang von maximal gut Fr. 1'000.-- pro Monat fällt damit insgesamt nicht ins Gewicht (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9). Eine massgebliche Schuldenreduktion ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seit April 2016 erneut arbeitslos ist und hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Raum steht (vgl. hinten E. 4.4 und 4.6). Auch wenn eine Schuldenrückzahlung vom Ausland her von vornherein ausser Betracht fallen dürfte, hilft daher der Hinweis auf die Interessen der (aktuellen) Gläubigerinnen und Gläubiger ebenfalls nicht weiter. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden am 11. März 2015 wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs strafrechtlich verurteilt (vgl. E. 4.3 hiernach); die Gläubigerinteressen waren ihnen insoweit offensichtlich gleichgültig. Den Beschwerdeführenden kann unter den gegebenen Umständen nicht positiv angerechnet werden, dass sie keine Sozialhilfe bezogen haben (vgl. Beschwerde S. 4). 4.3 Die POM führt zudem zutreffend ins Feld, dass die Beschwerdeführenden auch erheblich straffällig geworden sind (E. 4c und 5b). Für den Beschwerdeführer sind für die Jahre 2002 bis 2012 insgesamt 32 Verurteilungen insbesondere wegen Strassenverkehrsdelikten aktenkundig, darunter eine grobe Verkehrsregelverletzung, welche zu zahlreichen Bussen in der Höhe von Fr. 40.-- bis Fr. 840.--, zwei Geldstrafen von fünf und 30 Tagessätzen sowie drei Haft- bzw. Gefängnisstrafen von bis zu 14 Tagen geführt haben (vgl. Akten MIDI 4C pag. 112 ff. und 356 f.); die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits in den Jahren 2009 und 2012 unter anderem wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu Bussen von Fr. 100.-und Fr. 200.-- sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen verurteilt (vgl. Akten MIDI 4B pag. 43, 92 und 146). Am 3. September 2013 und 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann unter anderem erneut wegen Strassenverkehrsdelikten, darunter wiederum eine grobe Verkehrsregelverletzung, zu Geldstrafen von 35 und 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Akten MIDI 4C pag. 357). Schliesslich wurden am 11. März 2015 beide Eheleute zusammen des mehrfach begangenen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen, woraus für den Beschwerdeführer, welcher zusätzlich unter anderem wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, eine Geldstrafe von 150 Tages-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, sätzen à Fr. 30.-- und für die Beschwerdeführerin eine solche von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- resultierte (vgl. Beilagen 8 und 10 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Während hängigem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde das Ehepaar ausserdem wegen Diebstahls und Sachbeschädigung angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 16.9.2016 bei act. 8A). Insbesondere der Beschwerdeführer, welcher schon fast gewohnheitsmässig delinquiert hat, jedoch auch die Beschwerdeführerin haben damit wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen; auch wenn das Strafmass für einzelne Verstösse eher geringfügig ist, ist die Delinquenz der beiden nicht mehr nur im Bagatellbereich anzusiedeln. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Beschwerde S. 8) sind dabei insbesondere die groben Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers sowie die von den Eheleuten gemeinsam begangenen Betrugsdelikte durchaus geeignet, Rechtsgüter Dritter zu verletzen, darunter Leib und Leben, das wertvollste Rechtsgut überhaupt. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auf die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hin deutlich weniger häufig und die Beschwerdeführerin gar nicht mehr wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 8), entlastet sie nicht; gegenteils fällt negativ ins Gewicht, dass jedenfalls der Beschwerdeführer auch unter dem Druck der drohenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme weitere Straftaten begangen hat. Dies umso mehr, als gerade die ab 2013 ergangenen Verurteilungen zu den bislang höchsten Geldstrafen von 35, 80 und 150 Tagessätzen geführt haben und der Beschwerdeführer insofern die Schwere seines deliktischen Verhalten zumindest seit der ersten Verwarnung im Jahr 2011 sogar noch gesteigert hat. Bei dieser Sachlage wiegt nicht nur das den Straftaten zugrunde liegende Verschulden insgesamt schwer; die POM durfte auch ohne weiteres auf ein nicht hinzunehmendes Risiko weiterer Straftaten schliessen. – Insgesamt ist es somit nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM aufgrund der erheblichen, stetig angestiegenen Verschuldung sowie der Mehrfachdelinquenz der Beschwerdeführenden von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen ist. 4.4 Bei der Würdigung der privaten Interessen hat die Vorinstanz den 1985 bzw. 1986 erstmals als Saisonniers in die Schweiz eingereisten und seit 1999 dauerhaft hier anwesenden Beschwerdeführenden zu Recht eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer zu Gute gehalten (vgl. etwa Akten MIDI 4B pag. 231 f.). Sie musste deshalb aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 9) nicht bereits auf ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen, sondern durfte die Aufenthaltsdauer insbesondere mit Bezug auf die Integrationswirkung würdigen (vgl. allgemein BVR 2013 S. 73 E. 5.4, 2011 S. 193 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert haben (E. 5c): Ursprünglich als Saisonniers eingereist, waren sie in der Schweiz regelmässig als Servicemitarbeitende, Zimmermädchen und Reinigungskraft bzw. Chef de rang in verschiedenen Hotels und Restaurants tätig, dies sowohl in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen sowie zu Voll- und Teilzeitpensen (vgl. nebst den unbestrittenen Ausführungen der POM etwa Akten MIDI 4B pag. 1-12, 15 f., 143, 154 f., 157, 159 ff., 177, 197 f., 200, 208, 235 f. und 242 f.). Sie übernahmen zudem vorübergehend unter anderem die Pacht eines Restaurants, welches allerdings mangels Betriebsbewilligung geschlossen wurde (vgl. Akten MIDI 4B pag. 29 f. und 277 f.; Beilage 6 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Zwischendurch waren die Beschwerdeführenden immer wieder auch arbeitslos. Seit April 2016 ist der Beschwerdeführer nach einer erst im Juni 2015 aufgenommenen Teilzeitanstellung als Kellner (50 %) erneut arbeitslos (vgl. Beschwerde S. 11; Beilage 26 zu Beschwerde vom 16.3.2015); die Beschwerdeführerin, deren letztes Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft bzw. Allrounderin in einem Restaurant (100 %) offenbar seit 28. Dezember 2015 ebenfalls gekündigt ist, bezog ab Januar 2016 ein Krankentaggeld und hat sich im Mai 2016 für eine Rente der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. BB 13 S. 6; hinten E. 4.6). Die Beschwerdeführenden sind zudem wie dargelegt massiv verschuldet (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn sie keine Sozialhilfe bezogen haben (vgl. Beschwerde S. 9), kann unter diesen Umständen von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Es ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden hier vertiefte soziale Kontakte pflegen würden. Schliesslich ist eine erfolgreiche Integration auch angesichts der wiederholten Strafffälligkeit der Beschwerdeführenden zu verneinen, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Es sprechen damit höchstens die angeblich guten Deutschkenntnisse für eine gewisse Integration; solche dürfen angesichts des mehrjährigen Aufenthalts mit der Vorinstanz aber ohne weiteres erwartet werden. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn die POM eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführenden in die hiesigen Verhältnisse verneint hat, welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen könnte. 4.5 Mit Blick auf die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien hat die POM zutreffend erwogen, dass diese bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt haben (vgl. E. 5c); dort sind sie aufgewachsen und wurden sie sozialisiert. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, dass sie mit ihrem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor verbunden sind, selbst wenn sich dieses nach Beendigung des Krieges während ihrer Abwesenheit verändert haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 9). Der Kontakt zum Heimatland ist nicht abgebrochen; nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 kurzfristig für ein paar Tage seine in Serbien lebende Mutter besucht, weil diese krank war (vgl. Akten MIDI 4B pag. 30). An diesen familiären Kontakt können die Beschwerdeführenden soweit ersichtlich heute nach wie vor anknüpfen (vgl. auch Beschwerde vom 16.3.2015 S. 3). In Serbien leben ausserdem der gemeinsame Sohn des Ehepaars, welcher im November 2014 aus der Schweiz ausgeschafft worden war, seine Familie sowie gegebenenfalls weitere Verwandte (vgl. unbestrittene Ausführungen in Vernehmlassung MIDI vom 1.4.2015 S. 3; Akten MIDI 4B pag. 220). Es besteht somit auch eine enge familiäre Verbundenheit mit Serbien. Schliesslich ist mit der POM anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich in der Lage sind, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; ihre hier gesammelten Erfahrungen im Gastgewerbe sowie die Sprachkenntnisse dürften ihnen die berufliche Reintegration erleichtern. Hieran vermag der Hinweis auf ihr Alter (sie stehen nach schweizerischem Recht immerhin noch rund zehn Jahre vor der Pensionierung) ebenso wenig zu ändern wie die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4.6 hiernach), kann nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; zudem steht jedenfalls die Arbeitsfähigkeit des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Ehemanns ausser Frage und ist grundsätzlich auch die finanzielle Unterstützung durch den in der Heimat lebenden Sohn denkbar. Wohl trifft zu, dass die Lebensbedingungen in Serbien schwieriger sind als in der Schweiz. Die POM sah darin jedoch zu Recht keine spezifischen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführenden, sondern alle dort lebenden Landsleute betroffen sind (vorne E. 3.4; ferner für Anspruchsbewilligungen statt vieler BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014 E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015 E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015). Insgesamt ist somit auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM eine Reintegration in der Heimat insgesamt als möglich und zumutbar erachtet hat. 4.6 Unbehilflich ist schliesslich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei auf medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen (vgl. Beschwerde S. 10): Die Beschwerdeführerin erhielt von Januar bis April 2016 anstelle des Monatsgehalts ein Krankentaggeld; für die Zeit von 22. April bis 9. Mai und von 1. Juni bis 31. Juli 2016 liegt eine ärztliche Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit vor (BB 4, 9, 12 und 16 f.). Aktenkundig ist sodann die im Mai 2016 über die Krankentaggeldversicherung erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine IV-Rente, in welcher als gesundheitliche Beeinträchtigung Fibromyalgie, Rücken-, Bauch-, Fuss- und Handbeschwerden sowie Kopfschmerzen angegeben werden (vgl. BB 13 [S. 6] und auch 20 f.). Die Beschwerdeführenden stellen sich insoweit auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin müsse in jedem Fall an einer «schwerwiegenden» Erkrankung leiden; eine definitive medizinische Diagnose habe aber bislang nicht gestellt werden können. Belege, insbesondere detaillierte Arztberichte, haben sie im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingereicht. Bei dieser Ausgangslage kann die geltend gemachte schwere Erkrankung nicht als erstellt gelten. Es wäre im Rahmen der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht an ihnen selbst, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Im Übrigen bietet das serbische Gesundheitssystem landesweit die Möglichkeit einer Basisversor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, gung, wobei die Krankenversicherungskosten unter Umständen vom Staat getragen werden (vgl. International Organisation for Migration [IOM], Country Fact Sheet Serbien, April 2016, und Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rückkehr/ZIRF-Datenbank/Länder-information/Serbien» S. 1 f.). Die Beschwerdeführenden selber weisen denn auch lediglich darauf hin, dass das serbische Gesundheitssystem nicht mit dem schweizerischen vergleichbar sei. Auch in diesem Licht kann von einer medizinischen Notlage, welche der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnte, nicht die Rede sein, zumal hierfür notwendige Behandlungsmöglichkeiten gänzlich fehlen müssten, so dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). 4.7 Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich; namentlich haben die Beschwerdeführenden hier keine familiären Beziehungen. Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessensabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Folglich erübrigt sich auch die eventualiter verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. http://www.bamf.de
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1, je mit Hinweisen). 5.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Massnahme sprechenden Interessen. Sie führen dabei einzig die ab Januar 2016 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu ins Feld, ohne aber nur ansatzweise darzutun, weshalb damit eine medizinische Notlage einhergehen soll, welche den Verbleib in der Schweiz erfordern würde. Die umfassende Würdigung der POM im Rahmen der Ermessensüberprüfung wird damit von vornherein nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine Ausreisefrist gesetzt auf den 23. März 2017. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.