Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.09.2016 100 2016 142

20. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,528 Wörter·~43 min·1

Zusammenfassung

Submission - Zuschlag für ein öffentliches Veloverleihsystem (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. April 2016 - vbv 9/2016) | Submission

Volltext

100.2016.142U ARB/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiberin Streun A.________ SA handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 1 B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin 2 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Submission; Zuschlag für ein öffentliches Veloverleihsystem (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. April 2016; vbv 9/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Sachverhalt: A. Am 22. Juli 2015 schrieb die Fachstelle Beschaffungswesen der Einwohnergemeinde (EG) Bern den Dienstleistungsauftrag «Öffentliches Veloverleihsystem für die Stadt Bern» im offenen Verfahren aus. Der Auftrag umfasst die «Planung, Finanzierung und den Aufbau eines Veloverleihsystems in der Stadt Bern sowie dessen Betrieb während fünf Jahren durch einen Gesamtdienstleister». Den Preis des Auftrags – in der Höhe der ungedeckten Kosten aus dem Betrieb des Verleihsystems – schätzte die EG Bern auf rund Fr. 800ʹ000.-- pro Jahr. Innert Frist gingen zwei Angebote ein; bei beiden betrug der offerierte Preis Fr. 0.--. Am 27. Januar 2016 erteilte die EG Bern der B.________ AG den Zuschlag. B. Hiergegen gelangte die A.________ SA als unterlegene Konkurrentin am 8. Februar 2016 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 25. April 2016 wies der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel ab. C. Am 6. Mai 2016 hat die A.________ SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der EG Bern sei zu verbieten, den Vertrag abzuschliessen «sowie alle anderen Vollziehungshandlungen zu treffen». Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 hat der Abteilungspräsident der EG Bern superprovisorisch den Vertragsschluss untersagt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Das RSA Bern-Mittelland hat am 19. Mai 2016 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Ebenso hat die B.________ AG am 19. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie darauf verzichte, Anträge zu stellen. Die EG Bern schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]; vgl. zur Anwendbarkeit des Vergaberechts nachfolgende E. 1.2). 1.2 Ein dem Submissionsrecht unterstehender öffentlicher Auftrag liegt vor, wenn das Gemeinwesen (sowie ihm gleichgestellte öffentliche und private Organisationen) als Nachfrager Waren oder Dienstleistungen beschafft, um damit seine Aufgaben wahrzunehmen, und hierfür eine Gegenleistung erbringt (vgl. Art. 2 ÖBG; Art. 6, 8 und 10 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2-1]; Art. 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBV; BSG 731.21]; BGE 125 I 209 E. 6b, 126 I 250 E. 2d, 128 I 136 E. 4.1, 135 II 49 E. 4.3.2; BVR 2013 S. 521 E. 2.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 107 und 178 ff.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012 [nachfolgend: Geltungsanspruch], Rz. 603 f. und 620 ff.). 1.2.1 Ausgeschrieben ist der Aufbau und Betrieb eines Veloverleihsystems, das der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und durch Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, nützungsgebühren, Sponsorengelder sowie einen Deckungsbeitrag der Stadt finanziert werden soll, wobei Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistung detailliert vorgegeben sind. So hat die Betreiberin enge Vorgaben u.a. betreffend die Anzahl, Dichte und Verteilung der Stationen, die Anzahl und Verfügbarkeit der Velos, das Tarifsystem sowie die zu erreichende Nutzungsintensität einzuhalten (vgl. Angaben zur Ausschreibung [in act. 5B, Register 2.5] S. 4 ff.). Das Veloverleihsystem ist Teil des Massnahmenpakets «Velo-Offensive» der Stadt Bern (einsehbar unter: <http://www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Mobilität und Verkehr/Strategien und Projekte/Strategien und Konzepte/Velo-Offensive»), mit dem der Veloanteil am Gesamtverkehr gesteigert werden soll, und dient letztlich der gemäss Reglement über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs vom 13. Juni 1999 (RFFV; SSSB 761.4) angestrebten Umlagerung des motorisierten Individualverkehrs in der Stadt Bern auf den Langsamverkehr (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RFFV). Das Veloverleihsystem stellt somit fraglos ein Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dar (vgl. BGE 135 II 49 E. 5.2.1 f.; BGer 2C_1014/2015 vom 21.7.2016, E. 2.2.3.; BGer 2C_198/2012 vom 16.10.2012, E. 5.2.2; Martin Beyeler, Veloverleih: Kein öffentlicher Auftrag?, in BR 2016 S. 22 ff. [nachfolgend: Veloverleih], S. 24 f.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 669 ff.). 1.2.2 Die Anbieterin wird den Veloverleih gegen Entgelt auf eigenes Risiko betreiben, wofür ihr die EG Bern öffentlichen Boden (kostenlos) zur Verfügung stellt und gegebenenfalls einen Deckungsbeitrag leistet (vgl. Auszug aus dem Antrag an den Gemeinderat vom 12.3.2015 [in act. 5B, Register 21] S. 2 f.). Sofern die dadurch ermöglichte wirtschaftliche Tätigkeit der Anbieterin mit Dritten wie hier im öffentlichen Interesse liegt und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, untersteht das Grundgeschäft (Dienstleistungsauftrag) dem Beschaffungsrecht (vgl. Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 806 und 828 ff.). Der Umstand, dass die Anbieterinnen das Veloverleihsystem der EG Bern für Fr. 0.-- offeriert haben, ändert nichts am Charakter der ausgeschriebenen Dienstleistung als öffentlicher Auftrag (vgl. Angebote vom 22. bzw. 23.10.2015 [act. 5C-F] Ziff. 6.1 bzw. 6.1.1 sowie vorne Bst. A). Damit ein solcher vorliegt, bedarf es zwar einer Gegenleistung des Gemeinwesens im Austausch für den zu erbringenden Auftrag (sog. Synallagma). Nicht zwingend erforderlich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, hingegen, dass die Leistung der öffentlichen Hand in einer Geldzahlung besteht; es genügt, wenn diese eine geldwerte Leistung z.B. in Form von Sachleistungen oder der Einräumung von Nutzungsrechten erbringt (vgl. BGE 135 II 49 E. 4.3.1 und 5.2.2; BGer 2C_198/2012 vom 16.10.2012, E. 5.1.2 f.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 645 ff., 726 ff. und 833 ff.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 179 f.). Das (exklusive) Recht zur Bewirtschaftung eines flächendeckenden Veloverleihsystems in der Stadt Bern unter Inanspruchnahme von (Sonder-)Nutzungsrechten am öffentlichen Boden und weiteren Dienstleistungen der EG Bern (so u.a. die Realisierung der Standorte) ist zweifellos eine geldwerte Leistung und damit ein Entgelt (vgl. Auszug aus dem Antrag an den Gemeinderat vom 12.3.2015; Martin Beyeler, Veloverleih, S. 25). Damit fällt der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag in den (objektiven) Geltungsbereich des Vergaberechts. Da es sich bei der EG Bern um eine öffentliche Auftraggeberin handelt (subjektiver Geltungsbereich), untersteht die vorliegende Streitigkeit dem Vergaberecht. 1.3 Das ÖBG verweist für die Schwellenwerte, ab denen die kantonalen oder kommunalen Behörden für die Vergabe von Aufträgen ein offenes bzw. selektives oder ein Einladungsverfahren durchführen müssen, auf die Anhänge der IVöB, wobei die Gemeinden für ihre Beschaffungen tiefere Schwellenwerte vorsehen können (vgl. Art. 3 ÖBG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Art. 12bis IVöB). Werden die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens bzw. die tieferen kommunalen Schwellenwerte nicht erreicht, kann der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ÖBG). In diesem Fall gilt der Zuschlag nicht als anfechtbare Verfügung (Art. 11 Abs. 2 Bst. b ÖBG). Auch gegen kommunale Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte besteht keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 13 Abs. 3 ÖBG; vgl. BVR 2005 S. 350 E. 2 ff., bestätigt in BGE 131 I 137 E. 2.3 ff.; BVR 2005 S. 499 E. 1.2 ff). 1.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der geschätzte Auftragswert liege über den Schwellenwerten, ab denen für kommunale Submissionen ein Vergabeverfahren vorgeschrieben ist, und ist auf die Beschwerde der unterlegenen Anbieterin eingetreten (angefochtener Entscheid E. 2). Die EG Bern hatte die durch den Betrieb des Veloverleihsystems entstehenden unge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, deckten Kosten und damit den Auftragswert auf Fr. 800ʹ000.-- pro Jahr bzw. Fr. 4 Mio. für fünf Jahre geschätzt, womit die massgebenden Schwellenwerte überschritten sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 ÖBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern [Beschaffungsverordnung; VBW, SSSB 731.21]). Entgegen dieser Annahme offerierten die beiden Anbieterinnen ihre Leistung zu Fr. 0.-- (vgl. vorne Bst. A und E. 1.2). 1.3.2 Die Bestimmungen über die Rechtspflege bei kantonalen und kommunalen Aufträgen (vgl. Art. 11-13 ÖBG) geben keinen Aufschluss darüber, ob der für die Verfahrenswahl ermittelte Schätzwert für die Frage der Öffnung des Rechtswegs massgebend bleibt oder ob diesbezüglich auf die tatsächlichen Angebotspreise abzustellen ist. Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 ÖBG, der von «Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte» spricht, könnte als Hinweis für Letzteres verstanden werden. Allerdings darf angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine deutlichere Formulierung verwendet hätte, wenn für die Anfechtbarkeit ein anderer Wert gelten soll als derjenige, der die Verfahrensart bestimmt (vgl. insofern den identischen Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. b ÖBG). Zudem bliebe bei einem solchen Verständnis unklar, wie der massgebende Angebotspreis zu ermitteln wäre. Schliesslich würde ein Abstellen auf spätere Erkenntnisse zu erheblichen praktischen Problemen und (Rechts-)Unsicherheiten führen und ist daher mit der herrschenden Lehre abzulehnen (vgl. Beyeler/Scherler/Zufferey, 10. Procédure de recours/Das Beschwerdeverfahren, Anmerkungen zu einem Entscheid der JGK vom 14.4.2015, in BR 2015 S. 239 f.; Bertrand Reich, Le prix, in Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, S. 429 ff., 436; Martin Beyeler, in Stöckli/Beyeler [Hrsg.], Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Aufl. 2014, Rz. 275; Beyeler/Scherler/Zufferey, 3. Procédure d’adjudication/Die Vergabeverfahren, Anmerkungen zu BGer 2D_24/2013 vom 17.9.2013, in BR 2014 S. 30 ff., 32 f.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 946 Fn. 1109). Für die Beurteilung, ob der Rechtsweg offensteht, ist somit grundsätzlich auf den vorgängig geschätzten Auftragswert abzustellen. Im Übrigen hat die EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend dargelegt, dass es sich nicht um eine Bagatellvergabe handelt (vgl. Beschwerdeantwort vom 18.2.2016 [in act. 5A, pag. 107] Rz. 6 ff. unter Hinweis auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 807 ff., N. 170; vgl. auch vorne E. 1.2.2). Entsprechend wird der für die Anfechtung massgebliche Schwellenwert vorliegend erreicht. 1.4 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Da die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem RSA beteiligt war, ohne mit ihren Anträgen durchzudringen, sind die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben (formelle Beschwer). Als zweitplatzierte von zwei Anbieterinnen ist sie vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt zudem über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung im Sinn von Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG, besteht doch eine reelle Chance, dass sie selber den Zuschlag erhält (materielle Beschwer; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3, 141 II 14 E. 4.7 f; VGE 2016/35 vom 29.2.2016, E. 1.2). 1.5 Die EG Bern beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit in der Sache lediglich Unangemessenheit der Bewertung einzelner Zuschlagskriterien geltend gemacht werde, was auf die meisten Rügen zur Bewertung der Zuschlagskriterien ZK2 – ZK4 zutreffe. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen jedoch Rechtsfragen, deren Beurteilung die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht überschreitet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB sowie hinten E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Ausstandspflichten durch drei von der EG Bern beigezogene externe Berater. 2.1 Die eingegangenen Angebote wurden durch ein Evaluationsteam und drei themenspezifische Fachgruppen bewertet, die mit gemeindeinternen und -externen Fachpersonen besetzt waren. Dabei erfolgte in einem ersten Schritt eine provisorische Beurteilung der Angebote durch die drei Fachgruppen «Velo und System», «Gestaltung und Einordnung» sowie «Geschäftsmodell» hinsichtlich der für die jeweilige Gruppe relevanten technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien. Anschliessend nahm das aus sieben Mitgliedern bestehende Evaluationsteam eine definitive Bewertung vor. Die Zuschlagserteilung erfolgte schliesslich entsprechend dem Bewertungsergebnis des Evaluationsteams (vgl. auch zum Folgenden Evaluationsbericht [in act. 5B, Register 10] Ziff. 2.3 und 3; Verfügungen vom 27.1.2016 [in act. 5B, Register 14 und 15]). Das Evaluationsteam und die drei Fachgruppen waren mit insgesamt dreizehn Personen besetzt, darunter die drei von der EG Bern beigezogenen externen Berater C.________, D.________ und E.________. Die Beschwerdeführerin erachtet diese drei Personen, von denen zwei im Evaluationsteam und alle drei in der Fachgruppe «Geschäftsmodell» einsassen, als befangen und daher zum Ausstand verpflichtet. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, die Ausstandspflicht zu Unrecht nach den (milderen) Bestimmungen des Gemeindegesetzes beurteilt zu haben. 2.2 Wie in allen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Ausstandsregeln zu beachten, die in Art. 9 VRPG konkretisiert werden (vgl. Art. 11 Bst. d IVöB; BVR 2001 S. 284 E. 3a). Davon erfasst werden auch die von der Vergabebehörde beigezogenen Hilfspersonen (vgl. Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2009, S. 64 f.). Da das VRPG das Verfahren vor den Verwaltungs(justiz)behörden im Kanton und in den Gemeinden regelt, ist es grundsätzlich auch für Verfahren vor kommunalen Behörden massgebend (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf Unvereinbarkeiten und Ausstand enthält Art. 9 Abs. 3 VRPG jedoch ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Art. 47 Abs. 1 GG sieht vor, dass «wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, bei dessen Behandlung ausstandspflichtig» ist. Diese Bestimmung erweist sich wie die weiteren (hier nicht anwendbaren) Ausstandsbestimmungen des GG als grundsätzlich milder als jene des VRPG (vgl. BVR 2011 S. 15 E. 3.1; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 143 ff., N. 155; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 27 f.; Daniel Arn, in Kommentar zum GG, 1999, Art. 47 N. 2). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Umschreibung der Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden in Art. 47 GG abschliessend sei und demzufolge mittelbare persönliche Interessen sowie weitere Gründe der Befangenheit – anders als nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bzw. f VRPG – keine Ausstandspflicht begründen würden (vgl. Daniel Arn, a.a.O., Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 3 und 7). Ob dies zutrifft, hat das Verwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. VGE 2010/242 vom 21.12.2010, E. 4.1, 2010/369 vom 1.11.2010, E. 2.1 f.; vgl. auch BGer 2P.152/2002 vom 12.12.2002, in BVR 2003 S. 348 E. 4, BGer 2P.139/2002 vom 18.3.2003, in BVR 2003 S. 359 E. 2) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften des VRPG keine Verletzung der Ausstandspflichten zu erkennen ist (vgl. dazu die nachfolgenden E. 2.3 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Ausstandspflicht der von der EG Bern beigezogenen Berater mit deren Voreingenommenheit gestützt auf ein (ebenfalls ein Veloverleihsystem betreffendes) Vergabeverfahren der Stadt … (C.________ und D.________) sowie mit wirtschaftlichen Beziehungen zur Beschwerdegegnerin 2 (E.________). Sie beruft sich damit auf die weiteren Ausstandsgründe nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Danach tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Erfasst werden damit alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach den Bst. a-e begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf man-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, gelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Die gemäss Art. 30 BV für unabhängige gerichtliche Behörden geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit können indes nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden. Den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des konkreten Verwaltungsverfahrens ist stets gebührend Rechnung zu tragen. Gleichwohl vermag die Rechtsprechung zu Art. 30 BV insofern Orientierungshilfe zu leisten, als sie sich allgemein auf den Anschein der Voreingenommenheit bezieht (vgl. etwa BVR 2015 S. 213 E. 3.2, 2011 S. 128 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, C.________ und D.________ seien infolge der heftigen Kritik, welche sie als nicht berücksichtigte Anbieterin im Rahmen des Vergabeverfahrens in Zürich gegen diese geäussert habe, ihr gegenüber voreingenommen und damit befangen. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsbegehrens oder einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit der davon betroffenen Person zu begründen. Ein Ausstandsgrund ist in solchen Situationen nur ausnahmsweise anzunehmen, so etwa wenn diese Person auf eine verbale Attacke, eine Anzeige oder ein Ablehnungsbegehren eine Reaktion zeigt, die als nicht sachgerecht anzusehen ist (z.B. indem sie ihrerseits Anzeige erhebt oder eine Zivilklage einreicht). Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, ihr unliebsame Personen in den Ausstand zu versetzen bzw. deren Ernennung zu verhindern (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_664/2012 vom 19.4.2013, E. 3.3;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Kiener/Krüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in ZSR 2006 S. 487 ff., 505; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 113 f.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, sie habe die beiden Experten in einem anderen Verfahren «heftig» kritisiert, ohne darzulegen, inwiefern ihre Kritik hinsichtlich des Inhalts oder der Form geeignet gewesen wäre, eine (das betreffende Verfahren überdauernde) negative Einstellung ihr gegenüber zu bewirken. Dass die Experten ihrerseits eine unangemessene Reaktion auf die Kritik gezeigt hätten, wird im Übrigen nicht geltend gemacht. Damit vermag die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. 2.5 Die Beschwerdeführerin schliesst weiter auf eine Befangenheit von C.________, weil er «im Rahmen» des Vereins für … in der Schweiz (Verein F. ________) enge Kontakte zu G.________ pflege, dem … der Postlogistics AG, die an der Beschwerdegegnerin 2 beteiligt sei. Sie macht jedoch nicht geltend, aufgrund dieses (behaupteten) beruflichen Kontakts habe sich eine engere persönliche Beziehung ergeben (zur [fehlenden] Befangenheit aufgrund gemeinsamer Mitgliedschaften in beruflichen oder privaten Organisationen vgl. etwa BGer 4D_8/2011 vom 27.4.2011, E. 5.5, 4A_305/2009 vom 5.10.2009, E. 4.3; Alfred Bühler, Die Stellung von Experten in der Gerichtsverfassung, in SJZ 105/2009 S. 329, 331 f.; Kiener/Krüsi, a.a.O., S. 499 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 17). Zudem ist die Postlogistics AG nicht an der Beschwerdegegnerin 2 beteiligt, sondern gehören beide unterschiedlichen Konzerngesellschaften an, die unter dem Dach der Schweizerischen Post AG vereinigt sind (vgl. <https://www.post.ch>, Rubriken «Über-uns/Unternehmen/die Schweizerische Post im Überblick/Konzernstruktur-Post»). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich aus der angeblichen Befangenheit von C.________ eine solche von D.________ ableiten will, weil dieser als Angestellter der H.________ AG von C.________ (wirtschaftlich) abhängig sei, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem bei Letzterem keine Ausstandsgründe festgestellt werden konnten. Abgesehen davon ist D.________ nicht Angestellter, sondern freier Projektmitarbeiter der H.________ AG (vgl. <http://www.....ch>, Rubriken «Team/Freie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Projektmitarbeiter»), womit eine wirtschaftliche Abhängigkeit jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand liegen würde (zur Befangenheit bei Angestelltenverhältnissen vgl. etwa BGer 2P.78/2005 vom 21.7.2005, E. 3). 2.6 Auch E.________ hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Er habe sich insofern in einem Interessenkonflikt befunden, als die (wirtschaftlich) hinter der Beschwerdegegnerin 2 stehenden Unternehmen SBB und Post zu den wichtigsten Kunden der I.________ AG zählten, an der er beteiligt sei. Persönliche Interessen wegen einer wirtschaftlichen Beziehungsnähe, z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen, oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses zu einem Verfahrensbeteiligten, können den Anschein von Befangenheit wecken. Erforderlich ist aber stets, dass derartige wirtschaftliche Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, wobei ausstandsbegründende Umstände umso eher vorliegen, je intensiver und aktueller die Geschäftsbeziehung oder das Konkurrenzverhältnis ist (vgl. BGE 125 II 541 E. 4b; BGer 5A_81/2010 vom 29.4.2010, E. 5.2, 2P.78/2005 vom 21.7.2005, E. 3.2; Kiener/Krüsi, a.a.O., S. 500 ff.; Benjamin Schindler, a.a.O., S. 114 ff.). Als Mitglied der Geschäftsleitung und Teilhaber der I.________ AG (vgl. dazu <http://www.....ch>, Rubriken «Unternehmung/Team») steht E.________ dieser zweifellos nahe. Hingegen hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen nicht nachgewiesen, dass «die Post» «einen wesentlichen Teil» der Aufträge der I.________ AG generiert (vgl. Beschwerde S. 16). Angesichts des Kundenstamms der I.________ AG mit rund 20 öffentlichen Verwaltungsträgern und fast 45 Publikumsgesellschaften (vgl. dazu <http://www.....ch>, Rubrik «Kunden») erscheint fraglich, ob «die Post» eine Hauptkundin darstellt. Dasselbe gilt für die SBB, die im Übrigen an der Beschwerdegegnerin 2 soweit ersichtlich nicht (mehr) beteiligt ist. Zudem handelt es sich bei «der Post» um einen Konzern, der die drei Konzerngesellschaften Post CH AG, PostAuto Schweiz AG und PostFinance AG umfasst, denen wiederum allein in der Schweiz zahlreiche Gesellschaften, darunter die Zuschlagsempfängerin, angehören (vgl. <http://www.post.ch>, Rubriken «Überuns/Unternehmen/die Schweizerische Post im Überblick/Konzerngesellschaften»). Bei diesen Grössenverhältnissen könnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, aus dem Bestehen geschäftlicher Verbindungen zur «Post» nicht bereits auf gleichgelagerte Interessen der I.________ AG und der Zuschlagsempfängerin geschlossen werden. Die bloss indirekte Verbindung E.________s zur Zuschlagsempfängerin – über das Arbeitsbzw. Beteiligungsverhältnis zur I.________ AG zum einen und deren geschäftliche Verbindung zum Postkonzern, dem die Zuschlagsempfängerin angehört, zum anderen – weist somit nicht die nötige Intensität auf. Eine mögliche Befangenheit bzw. Verletzung der Ausstandspflicht ist bei diesen Gegebenheiten nicht zu erkennen. 2.7 Damit steht fest, dass bei keiner der drei von der Stadt Bern beigezogenen externen Fachpersonen Ausstandsgründe im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VRPG vorgelegen haben. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als rechtmässig. 3. 3.1 Gegenstand der Ausschreibung bildet die «Planung, Finanzierung und der Aufbau eines Veloverleihsystems in der Stadt Bern sowie dessen Betrieb während fünf Jahren durch einen Gesamtdienstleister». Als eines von zwei Eignungskriterien (EK) muss «der Anbieter […] Erfahrung in Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Veloverleihsystems mit Selbstausleihe nach[weisen], das in den letzten 3 Jahren in Betrieb steht oder stand» (EK01; vgl. Ausschreibung [in act. 5B, Register 1] Ziff. 2.5 und 3.7; Pflichtenheft [in act. 5B, Register 2] Ziff. 8). In der Ausschreibung wurden zudem folgende Zuschlagskriterien (ZK) samt ihrer Gewichtung bekanntgegeben (Ziff. 3.9): «- Hauptkriterium ZK1 Preis (25 %) - Hauptkriterium ZK2 Velosystem (35 %) Unterkriterien ZK2.1 Velo (20 %), ZK2.2 Anteil E-Bikes (35 %), ZK2.3 Stationen (10 %), ZK2.4 Betriebskonzept (15 %), ZK2.5 Kundeninteraktion (20 %) - Hauptkriterium ZK3 Erfahrung/Referenzen (20 %) Unterkriterien ZK3.1 Referenzen des Anbieters (40 %), ZK3.2 Referenzen Velo (20 %), ZK3.3 Referenzen System (30 %), ZK3.4 Schlüsselpersonen (10 %) - Hauptkriterium ZK4 Geschäftsmodell (20 %)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Unterkriterien ZK4.1 Wirtschaftliche Risikostabilität (30 %), ZK4.2 Mehrnutzen durch Partnerschaften (17,5 %), ZK4.3 Marketing und Kommunikation (17,5 %), ZK4.4 Zusammenarbeit mit Stadt (15 %), ZK 4.5 Zusammenarbeit mit KA (15 %), ZK4.6 Ausdehnung Nachbargemeinden (%)» Die Auswertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien erfolgte mittels einer Notenskala von 0 bis 5, wobei je nach Kriterium unterschiedliche Bewertungsmassstäbe zur Anwendung gelangten (vgl. Ausschreibung Ziff. 3.9; Pflichtenheft Ziff. 10 sowie Angaben zur Ausschreibung [in act. 5B, Register 2.5] S. 16 ff.). Die so ermittelte Bewertung wurde alsdann mit einem der Gewichtung des einzelnen Zuschlagskriteriums entsprechenden Faktor multipliziert; das Angebot mit der höchsten Summe der gewichteten Bewertung erhielt den Zuschlag (vgl. Ausschreibung Ziff. 3.9; Pflichtenheft Ziff. 10). 3.2 Beim Preis (ZK1) erreichten beide Angebote die gleiche maximale (gewichtete) Punktzahl von 1,250. Für die zwei Kriterien «ZK2 Velosystem» und «ZK4 Geschäftsmodell» erhielt das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 mit 1,446 gegenüber 1,341 bzw. 0,858 gegenüber 0,456 mehr (gewichtete) Punkte als jenes der Beschwerdeführerin. Beim Kriterium «ZK3 Erfahrung/Referenzen» schnitt dagegen die Beschwerdeführerin mit 0,540 gegenüber 0,300 (gewichteten) Punkten besser ab als ihre Konkurrentin. Insgesamt unterlag das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtpunktzahl von 3,587 gegenüber demjenigen der Beschwerdegegnerin 2 mit 3,854 Punkten, wobei die deutlich schlechtere Bewertung beim Kriterium «ZK4 Geschäftsmodell» ausschlaggebend war (vgl. Verfügungen vom 27.1.2016 [in act. 5B, Register 14 und 15]; Bewertungsblatt [in act. 5B, Register 11] sowie Evaluationsbericht [in act. 5B, Register 10] Ziff. 3.6.3). Die Auswertung der Angebote ergab zusammengefasst folgende Resultate:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, B.________ AG A.________ SA Note Punkte Note Punkte Preis (25 %) 5 1.250 5 1.250 Velosystem (35 %) 4.13 1.446 3.83 1.341 Erfahrung und Referenzen (20 %) 1.5 0.300 2.7 0.540 Geschäftsmodell (20 %) 4.29 0.858 2.28 0.456 Total 3.854 3.587 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 erfülle das Eignungskriterium EK01 nicht. 4.1 Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie zur sachgerechten Ausführung und Erledigung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 588; Christoph Jäger, a.a.O., N. 121). Eignungskriterien betreffen die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 ÖBV; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Die Vergabebehörde kann von den Anbietenden Nachweise zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien verlangen (Art. 16 Abs. 3 ÖBV). Ihr steht beim Festlegen der Anforderungen, die an eine Vergabe gestellt werden, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu und zum Folgenden VGE 2016/48 vom 13.5.2016, E. 4.1 f., sowie 2013/213 vom 2.10.2013, E. 4.3). Die Eignungsprüfung steht im Dienst der Wirtschaftlichkeit öffentlicher Beschaffungen, soll vor Ungleichbehandlungen schützen und will die Effizienz des Vergabeverfahrens fördern. Eignungskriterien sind in der Regel Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht: Liegt die geforderte Eignung vor, führt dies zur Zulassung zum (weiteren) Verfahren; sind die Eignungskriterien nicht (vollständig) erfüllt, hat dies grundsätzlich den Ausschluss vom Verfahren zur Folge (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 580 ff.; Martin Beyeler, Geltungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, spruch, Rz. 1687; Christoph Jäger, a.a.O., N. 112 und 152). In diesem Sinn schreibt Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV vor, dass Anbieterinnen und Anbieter von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen sind, wenn sie die geforderten Eignungskriterien nicht (mehr) erfüllen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin 2 angeführten Referenzobjekte dürften dieser nicht angerechnet werden, da sie von einem anderen Unternehmen aufgebaut worden seien und es der Beschwerdegegnerin 2 insoweit an Erfahrung und dem für den Aufbau eines Veloverleihsystems erforderlichen Personal mangle. Das Eignungskriterium EK01 gilt als erfüllt, wenn die Anbieterin bzw. der Anbieter über «Erfahrung in Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Veloverleihsystems mit Selbstausleihe, das in den letzten drei Jahren in Betrieb steht oder stand», verfügt. Das oder die Referenzobjekte müssen von der Anbieterin bzw. dem Anbieter u.a. «sowohl aufgebaut als auch betrieben» worden sein (vgl. Ausschreibung [in act. 5B, Register 1] Ziff. 3.7; Pflichtenheft [in act. 5B, Register 2] Ziff. 8). In Frage steht eine Referenz, die sich gemäss Wortlaut der Ausschreibung auf die Anbieterin und ihre Leistungsfähigkeit bezieht (sog. Unternehmensreferenz). Solche Referenzen sind an die Unternehmung (oder allenfalls Abteilung) gebunden, welche den Referenzauftrag ausgeführt hat. Das heisst, sie bleiben grundsätzlich auch nach einem Weggang von Schlüsselpersonen erhalten (vgl. Claudia Schneider Heusi, Referenzen, Labels, Zertifikate, in Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, S. 393 ff., 419 f.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 1684 ff.). Beim Wechsel der Rechtsform auf Seite der Anbieterinnen und Anbieter, namentlich bei Umstrukturierungen gehen solche Unternehmensreferenzen nicht verloren. Sie können übertragen werden, wenn das Unternehmen als solches oder zumindest die betreffende Unternehmenseinheit insgesamt übertragen wird (vgl. VGE 2016/48 vom 13.5.2016, E. 5.2, VGE 22492 vom 29.12.2006, E. 4.1; VGer TI 6.12.2012 [52.2012.386], in BR 2013 S. 205 ff., 207 f.; Denzler/Hempel, Fusioniert, gespalten und übertragen – wenn Anbieter ihr Rechtskleid wechseln, in BR Sonderheft 2006, S. 23 ff., 25). 4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 verweist zum Nachweis ihrer Eignung auf fünf in verschiedenen Schweizer Städten in Betrieb stehende Velover-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, leihsysteme. Mit Ausnahme des Netzes in Bern wurden diese Referenzobjekte ursprünglich durch die J.________ sárl realisiert (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin 2 [act. 5F] Ziff. 3.1 sowie Beilage 8.3). Zu prüfen ist, ob sie dennoch der Beschwerdegegnerin 2 angerechnet werden können. Diesbezüglich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Jahr 2011 startete die Postauto Schweiz AG zusammen mit anderen Unternehmen das Projekt «PubliBike». Ein Jahr später erwarb sie (zu 100 %) die bereits seit längerer Zeit bestehende J.________ sárl, wobei sämtliche Mitarbeitende, darunter der Geschäftsführer, in ihren angestammten Funktionen verblieben. Auf den 1. Mai 2014 wurde die GmbH in eine Aktiengesellschaft mit dem Firmennamen B.________ AG umgewandelt (vgl. SHAB- Publikation [in act. 5B, Register 20]; Bewertungsblatt EK01 [in act. 5B, Register 19]; vgl. auch Medienmitteilung vom 26.4.2012, einsehbar unter: <http://www.publibike.ch>, Rubriken «Medien/Medienmitteilungen/2012/26.4.2012 – PostAuto kauft J.________»). Bei diesen Gegebenheiten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, bei der B.________ AG handle es sich um die Rechtsnachfolgerin der J.________ sárl (angefochtener Entscheid E. 3.6 f.). Da die Vergabebehörde die beizubringenden Referenzen als Unternehmensreferenzen ausgestaltet hat (vgl. vorne E. 4.2), durfte sie die ursprünglich durch die J.________ sárl realisierten Veloverleihsysteme als Erfahrungsnachweis der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Schlüsselpersonen der J.________ sárl heute noch im Unternehmen tätig sind oder nicht. Sie hat ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie bei der Beschwerdegegnerin 2 das Eignungskriterium EK01 als erfüllt erachtete (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3). 5. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 hätte als nicht ausschreibungskonform vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. 5.1 Anbieterinnen oder Anbieter sind gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen, wenn sie ein Angebot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, einreichen, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Die Übereinstimmung der Offerte mit der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen Zuschlag; Angebote, die die darin enthaltene Leistungsumschreibung nicht erfüllen, müssen grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. BVR 2008 S. 352 E. 4.3.1, 2004 S. 229 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/28 vom 15.6.2012, E. 2.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 468 ff.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 1745 ff. und 1965 ff.; betreffend Variantenangebote vgl. BVR 2003 S. 353 E. 2b und 2d, bestätigt in BGer 2P.139/2002 vom 18.3.2003, E. 3.1]). Ein Angebot ist ausschreibungskonform, wenn es mit sämtlichen in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen umschriebenen Anforderungen und Spezifikationen übereinstimmt (vgl. Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 1916 ff.; derselbe, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004, Rz. 302 f. mit Hinweisen). Dabei ist die Offerte so zu beurteilen, wie sie eingereicht worden ist; eine nachträgliche Änderung des offerierten Leistungsinhalts ist, abgesehen etwa von der Berichtigung von offensichtlichen Fehlern, unzulässig (Art. 19 und Art. 25 Abs. 2 ÖBV; vgl. dazu BVR 2004 S. 229 E. 2.2; VGE 2012/28 vom 15.6.2012, E. 2.2 auch zum Nachfolgenden; vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 684 ff., 710 ff.; Martin Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 2144). Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist an das Erfordernis der Ausschreibungskonformität ein relativ strenger Massstab anzulegen (vgl. Christoph Jäger, a.a.O., N. 155). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Beschwerdegegnerin 2 bei den Verleihstationen vorgesehenen Informationstafeln würden die in der technischen Spezifikation TS02 vorgeschriebenen Masse nicht einhalten. Die Anforderungen an die Angebote ergeben sich aus dem Pflichtenheft und den dazugehörigen Beilagen, insbesondere den Angaben zur Ausschreibung (in act. 5B, Register 2.5). Hinsichtlich der technischen Spezifikation TS02 schreiben diese vor, dass «die Stationen mit einem mittels Pfosten angebrachten Schild (max. 50 x 70 cm) mit Informationen zum [Veloverleihsystem]» auszustatten sind (S. 13). Das von der Beschwerdegegnerin 2 angebotene Informationsschild entspricht in seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Grösse dem Format A2 (42 x 59,4 cm) und überschreitet die vorgeschriebenen Masse nicht (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin 2 [act. 5F] Ziff. 4.2.2). Dies hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten (vgl. E. 4.5). Da die Ausschreibungskonformität nach Massgabe des eingereichten Angebots zu beurteilen ist (vgl. vorne E. 5.1), bestand keine Veranlassung, sich mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto aus der Presse oder der Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe nachträglich ihr Angebot abgeändert, auseinanderzusetzen. Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor. 6. Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung ihres Angebots als (rechts-)fehlerhaft. Sie macht geltend, die Vorinstanzen seien bei der Bewertung verschiedener Zuschlagskriterien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hätten ihr Angebot zu tief bzw. das Angebot der Zuschlagsempfängerin zu hoch bewertet. 6.1 Der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wobei als solches dasjenige gilt, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt (Art. 30 Abs. 1 ÖBV; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. f IVöB). Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können neben dem Preis insbesondere Qualität, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur berücksichtigt werden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 ÖBV). Anhand der auftragsspezifisch ausgewählten und in der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelt die Vergabebehörde, welches Angebot im Vergleich zu den anderen inhaltlich den Anforderungen der Ausschreibung am besten entspricht. Sie erstellt dazu eine Vergleichstabelle (Art. 25 Abs. 3 ÖBV, sog. Bewertungs- oder Beurteilungsmatrix; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 878; Christoph Jäger, a.a.O., N. 130). Die Angebotsbewertung muss in sachlich haltbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Die Bewertungsmethode darf nicht zu Ergebnissen führen, welche die in der Ausschreibung bekannt gegebene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar umkehrt (vgl. BVR 2006 S. 327 E. 4e; Christoph Jäger, a.a.O., N. 141; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 914). Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien über einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliegt, auch wenn diese regelmässig eine gewisse Zurückhaltung üben (vgl. etwa VGE 2014/248/252 vom 3.11.2014, E. 3.2.4; BGer 2C_346/2013 vom 20.1.2014, E. 1.3.4, 2D_49/2011 vom 25.9.2012 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.2 Zuschlagskriterium ZK1 Preis Beide Anbieterinnen haben für ihre zu einem Preis von Fr. 0.-- offerierten Leistungen entsprechend der in der Ausschreibung vorgesehenen Bewertungsformel je die maximale Punktzahl erhalten (vgl. Pflichtenheft [in act. 5B, Register 2] Ziff. 10; vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Benotung trage dem Prinzip der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten und nachhaltigsten Angebots nicht Rechnung. Sie hätte beim Kriterium Preis besser abschneiden müssen als die Zuschlagsempfängerin, da das von ihr angebotene Verleihsystem 65 Stationen mehr vorsehe als das Angebot der Mitbewerberin und der Preis nicht unabhängig vom Leistungsumfang beurteilt werden dürfe. – Diese Argumentation geht fehl: Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes, das unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien die höchste Bewertung erhält (vgl. BVR 2006 S. 500 E. 4.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 853 f.). Zwar trifft zu, dass die Vergabebehörde zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots den Preis zu den qualitativen Aspekten der Angebote ins Verhältnis setzen muss. Dies erfolgt indes, indem sie jedes Kriterium anhand der vorgesehenen Regeln bewertet und entsprechend der Bekanntgabe gewichtet (vgl. etwa VGE 2015/142 vom 14.8.2015, E. 4.3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 874; vgl. auch Christoph Jäger, a.a.O., N. 143). Die Berücksichtigung qualitativer oder quantitativer Aspekte im Rahmen der Bewertung der Angebotspreise würde zu einer Vermischung der Kriterien Preis und Leistung und damit letztlich zur Intransparenz der Bewertung führen, da die preisliche Differenz zwischen den Angeboten nurmehr verzerrt zum Ausdruck käme (vgl. Entscheid der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.6.2004, in VPB 2004 S. 1564, E. 4b/cc; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 898). Vorliegend hat zudem die Vergabebehörde die beim Zuschlagskriterium Preis anzuwendende Bewertungsregel entsprechend den Vorgaben von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 ÖBV im Voraus bekannt gegeben. Sie sieht vor, dass das tiefste Angebot die maximale Punktzahl erhält und pro Fr. 500.-- Mehrkosten 0,001 Punkte abgezogen werden (vgl. Pflichtenheft Ziff. 10). An diese schematische Bewertungsregel ist die Vergabebehörde gebunden, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3). 6.3 Zuschlagskriterium ZK2.1 Velo Die Beschwerdeführerin rügt, die Robustheit und ökologische Nachhaltigkeit der von ihr offerierten Velos seien unberücksichtigt geblieben. Zudem betrage die Traglast des Korbs 30 kg und nicht 10 kg, wie die Vorinstanz angenommen habe. Unzutreffend sei auch, dass sie keine Angaben zum Motor der E-Bikes gemacht habe; die entsprechenden Informationen seien nachgereicht worden. – Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde bei ihrem Angebot die Verwendung hochwertiger (und nachhaltiger) Materialien, namentlich der Stahlrahmen, positiv gewürdigt (im Unterschied zum Aluminiumrahmen bei der Beschwerdegegnerin 2), was zusammen mit anderen positiven Aspekten zu einer höheren Bewertung geführt hat. Dasselbe gilt in Bezug auf das klassische Design der von ihr vorgesehenen Velos, das lobend erwähnt worden ist. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin 2 angebotenen Fahrräder erfüllten mit ihren eher klein bemessenen Rädern die Vorgaben der Ausschreibung nicht (vgl. Beschwerde S. 20). Dass die Vergabebehörde deren Eignung nicht infrage gestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Evaluationsbericht [in act. 5B, Register 10] Ziff. 4.3.2.1; Angaben zur Ausschreibung [in act. 5B, Register 2.5]) S. 11 f.). Die weiteren Vorbringen sind aktenwidrig: Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hält das Angebot der Beschwerdeführerin zum Frontkorb ausdrücklich fest, dieser könne «bis zu 10 kg aufnehmen» (vgl. Angebot [act. 5C] Ziff. 4.1.2; angefochtener Entscheid E. 6.4.3). Die Spezifikationen zum E-Bike äussern sich lediglich zu dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, Akku, Reichweite und Geschwindigkeit, nicht aber zum Motor (vgl. Angebot Ziff. 4.1.3 sowie Beilage A.5 [in act. 5D] S. 5 ff.). Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nachgereicht hätte, hat sie bislang weder benannt, noch finden sich solche in den Akten (insbesondere auch nicht in ihrem Schreiben vom 9.12.2015 [in act. 5B, Register 8]). Damit kann offenbleiben, ob nachgereichte Informationen mit Blick auf den Grundsatz der Unabänderbarkeit der Offerte (vgl. vorne E. 5.1) zu berücksichtigen gewesen wären. 6.4 Zuschlagskriterium ZK2.3 Stationen Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei diesem Kriterium sei zu Unrecht festgestellt worden, die Informationstafeln bei den Velostationen erfüllten die Anforderungen bezüglich Hindernisfreiheit im Gehbereich nicht und deren Befestigung (im Boden) überzeuge nicht. Auch das Fehlen von Angaben zu möglichen elektromagnetischen Interferenzen und zu klimatischen Anforderungen in der Offerte hätte nicht negativ gewürdigt werden dürfen. – Gemäss Angebot der Beschwerdeführerin werden die seitlich über die Tragstangen hinausragenden Informationstafeln im Gehbereich platziert. Zudem ist ihre «taktile Erkennbarkeit» nicht gewährleistet. Beides widerspricht den Anforderungen an die Hindernisfreiheit (vgl. Angebot Ziff. 4.2.1 sowie Beilage A.2; Themenblatt hindernisfreier Raum, Anhang 2 zum provisorischen Standortkonzept [in act. 5B, Register 2.6]). Mit Blick auf die spärlichen Angaben zu den Stangen (vgl. Angebot Beilagen A.6 sowie E.1 [in act. 5E] S. 31) ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde deren Befestigung bemängelt hat, selbst wenn diese von der Partnerin K. ________ vorgenommen werden sollte. Die Beschwerdeführerin hat nachträglich bestätigt, dass das Funktionieren der Stationen unter den üblichen klimatischen Bedingungen garantiert sei und nicht durch elektromagnetische Strahlung gestört werde (vgl. Schreiben vom 9.12.2015 [in act. 5B, Register 8]). Ob damit den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen wird, kann dahingestellt bleiben (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.5.3). Mit Blick auf die berechtigte Kritik an der Platzierung und Befestigung der Informationstafeln hat die Vergabebehörde so oder anders ihren Beurteilungsspielraum nicht rechtsfehlerhaft wahrgenommen, wenn sie das Angebot der Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, vier von fünf Punkten (und damit besser als dasjenige der Beschwerdegegnerin 2) bewertet hat. 6.5 Zuschlagskriterium ZK2.4 Betriebskonzept Bei diesem Kriterium hat die Beschwerdeführerin wegen verschiedener gewichtiger Mängel ihres Angebots deutlich schlechter abgeschnitten als die Konkurrentin (vgl. Evaluationsbericht Ziff. 4.3.2.4). Sie ist der Meinung, die von ihr zusätzlich vorgesehenen 65 Stationen und der Umstand, dass «das von der B.________ AG offerierte System nirgends im Einsatz steh[e]», hätten eine «massiv» bessere Bewertung gerechtfertigt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wären nur begründete Abweichungen vom bereits sehr dichten Standortkonzept gemäss Ausschreibung positiv bewertet worden; zudem hätte die dank den zusätzlichen Standorten zu erwartende Verbesserung hinsichtlich Nutzung oder Betrieb nachgewiesen werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6.3; Angaben zur Ausschreibung S. 4, 11 und 20 sowie provisorisches Standortkonzept [in act. 5B, Register 2.6] Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Argumenten nicht auseinander, sondern weist lediglich darauf hin, dass ihr deutlich dichteres System einen «grossen Pluspunkt» darstelle, was gemäss Ausschreibung nicht (ohne weiteres) zutrifft bzw. hätte eingehend begründet werden müssen. Inwiefern das der Ausschreibung entsprechende System der Beschwerdegegnerin 2 rechtsfehlerhaft bewertet worden ist, ist nicht erkennbar. Ob sich das offerierte System bereits in der Praxis bewährt hat, ist nicht an dieser Stelle zu bewerten. 6.6 Zuschlagskriterium ZK2.5 Kundeninteraktion Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Vorinstanz als nur schwer verständlich und nachvollziehbar erachtete Tarifsystem sei von Bernmobil ausgearbeitet worden und lehne sich an existierende Systeme in der Stadt Bern an. – Die Beschwerdeführerin hat das in der Ausschreibung als Beispiel vorgeschlagene Tarifsystem um Varianten erweitert, darunter ein Jahresabonnement für Benutzerinnen und Benutzer von E-Bikes, die einen eigenen Akku erwerben und ausschliesslich diesen nutzen (vgl. Angebot Ziff. 4.4.4; Angaben zur Ausschreibung S. 21). Im Ergebnis sehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, sich Kundinnen und Kunden bei ihrem Angebot mit drei parallelen Tarifsystemen konfrontiert, wobei nicht auf Anhieb ersichtlich ist, welches das jeweils günstigste ist. Unabhängig davon, wer das Tarifsystem ausgearbeitet hat, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz somit als zutreffend (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.7.3). Diese ist dabei weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Soweit hingegen die Beschwerdeführerin das System der Beschwerdegegnerin 2 als «verwirrend» kritisiert, weil es den Verleih «über das Veloschloss und einen festen Anschluss kombiniere», entspricht dies nicht den Tatsachen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin 2 [act. 5F] Ziff. 4.4). 6.7 Zuschlagskriterium ZK3.1 Referenzen Anbieter Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe übersehen, dass das Referenzobjekt in … in Zusammenarbeit mit einem privaten Partner erfolgt sei. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Vergabebehörde die Referenz jedoch gerade deshalb als nicht tauglich erachtet, weil das Netz mit einem privaten Partner realisiert worden ist und daher nicht mit dem ausgeschriebenen verglichen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.8.3). Dies ist im Übrigen nicht zu beanstanden, liegt doch auf der Hand, dass ein öffentliches Veloverleihsystem im Vergleich zu einem privaten erhöhten regulatorischen Anforderungen und Vorgaben zu genügen hat. 6.8 Zuschlagskriterium ZK3.2 Referenzen Velo Die Beschwerdeführerin bringt hierzu nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als fehlerhaft erscheinen lässt, beschränkt sie sich doch darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen, ohne sich mit deren Ausführungen auseinanderzusetzen. Insbesondere hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass Referenzen gefragt waren, die den angebotenen Fahrrädern eine hohe Beliebtheit und Robustheit bescheinigten, wobei sich von den acht Referenzen der Beschwerdeführerin lediglich zwei zum (herkömmlichen) Velo und keine zum E-Bike geäussert hätten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.9.3, Angaben zur Ausschreibung S. 22; Angebot, Beilage 8.2). Unter diese Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, ständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben soll (vgl. Evaluationsbericht Ziff. 4.3.3.2). 6.9 Zuschlagskriterium ZK3.3 Referenzen System Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, der Vorinstanz sei entgangen, dass das negativ bewertete Veloschloss keine «Schwachstelle» mehr darstelle, sondern in … und … problemlos im Einsatz stehe, was sich auch aus den von ihr eingereichten Referenzen ergebe. – Von den insgesamt acht Referenzen äussern sich vorliegend vier zu (anfänglichen) Problemen mit dem Veloschloss (vgl. Angebot, Beilage 8.2). Aus den Referenzen geht jedoch nicht schlüssig hervor, welche Version des Veloschlosses diesen zugrunde lag (vgl. Angebot Ziff. 4.1.5 ff. sowie Beilage A.7 [in act. 5D]). Entsprechend war für die Vergabebehörde nicht erkennbar, welche Referenzen massgebend sind. Der angefochtene Entscheid sowie die diesem zugrunde liegende Bewertung halten somit der Rechtskontrolle ohne weiteres stand, zumal die Anbieterin bzw. der Anbieter für eine vollständige und aussagekräftige Dokumentation der Referenzobjekte verantwortlich ist (vgl. Claudia Schneider Heusi, a.a.O., S. 409). 6.10 Zuschlagskriterium ZK3.4 Schlüsselpersonen Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei von einem lückenhaften Sachverhalt ausgegangen und habe ihre Begründungspflicht verletzt. – Gemäss Ausschreibung waren im Angebot als «Schlüsselpersonen» diejenigen Personen anzugeben, welche die vordefinierten Funktionen (Gesamtverantwortlicher, Verantwortlicher Planung und Aufbau, Verantwortlicher Betrieb sowie Verantwortlicher Support/Hotline) übernehmen würden (vgl. Angaben zur Ausschreibung S. 27 und 23). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin ihren Schlüsselpersonen (darunter L.________) jedoch eigens definierte Rollen zugeschrieben, sodass diese nicht den in der Ausschreibung vorgegebenen Funktionen zugeordnet werden konnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.11.3). Die Bewertung beruht nach dem Gesagten auf zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen und erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, 6.11 Zuschlagskriterium ZK4.1 Wirtschaftliche Risikostabilität Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Vorinstanz habe wie bereits die Vergabebehörde übersehen, dass ihre Kostenberechnungen deshalb viel tiefer seien als diejenigen der Beschwerdegegnerin 2, weil diese faktisch zwei Systeme offeriert habe. – Ausschlaggebend für die Beurteilung des Angebots der Beschwerdeführerin war jedoch nicht der Vergleich mit der Konkurrenzofferte, sondern der Umstand, dass die tiefen Kosten aufgrund bisheriger Erfahrungswerte und in Anbetracht eines E-Bike-Anteils von 50 % nicht nachvollziehbar waren und nicht näher plausibilisiert wurden (vgl. Evaluationsbericht Ziff. 4.3.4.1). Insofern geht die Rüge betreffend Kostenvergleich an der Sache vorbei. 6.12 Zuschlagskriterium ZK4.2 Mehrnutzen durch Partnerschaften Die Beschwerdeführerin bringt (erneut) vor, ihre Partnerschaft mit Bernmobil sei unzureichend bewertet worden; die Dienstleitungen der Partnerin gingen «weit» über die mit dem Bestätigungsschreiben der Bernmobil vom 22. Oktober 2015 zugesicherten Realleistungen entsprechend «einem Wert in der Höhe von max. CHF 30ʹ000 jährlich» (vgl. Angebot, Beilage 8.6) hinaus. Die Vorinstanz hat hierzu jedoch festgehalten, dass sich aus dem Angebot der Beschwerdeführerin keine weitergehenden Verpflichtungen von Bernmobil ergäben. Inwiefern diese Feststellung unzutreffend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie zudem abermals auf ihre angebliche Partnerschaft mit M. ________ verweist, kann ebenfalls auf die unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.13.3). 6.13 Zuschlagskriterium ZK4.3 Marketing und Kommunikation Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zusammenarbeit mit ihrer Partnerin Bernmobil hinsichtlich des Marketings sei in der Offerte skizziert worden. Wenn aus der Offerte, die sie als im französischen Sprachraum domiziliertes Unternehmen auf Deutsch verfasst habe, zudem Rückschlüsse auf ihre Kommunikationsfähigkeiten gezogen würden, sei dies diskriminierend. – Anders als die Vorinstanz festgestellt hat, wird Bernmobil im Angebot der Beschwerdeführerin nicht nur im Zusammenhang mit dem Erscheinungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, bild genannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.14.3), sondern geht daraus weiter hervor, dass Bernmobil die «bestehenden Eigenwerbemittel zur Verfügung» stellen werde, «um das Veloverleihsystem im Markt zu kommunizieren und zu etablieren», wobei die einzelnen Werbekanäle aufgelistet werden (vgl. Angebot Ziff. 5.4.2). Daraus ergibt sich aber weder, wer für das Marketing verantwortlich zeichnet, noch kann in dieser Aufzählung der Werbekanäle von Bernmobil ein eigentliches Marketingkonzept gesehen werden, wie dies die Ausschreibung verlangt hätte (vgl. Angaben zur Ausschreibung S. 25). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern es unzulässig sein sollte, von der Offerte als Visitenkarte einer Anbieterin auf deren Kommunikationsfähigkeiten zu schliessen, insbesondere wenn wie vorliegend inhaltliche (und nicht etwa sprachliche) Unzulänglichkeiten in Frage stehen (vgl. Evaluationsbericht Ziff. 4.3.4.3). 6.14 Zuschlagskriterium ZK4.4 und ZK4.5 Zusammenarbeit mit Stadt und KA Soweit sich die Beschwerdeführerin (erneut) auf die umfassende Schulung der Kontaktpersonen bei der Stadt Bern beruft, kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 6.15.3), der zutreffend festhält, dass das Angebot der Beschwerdeführerin bloss eine Schulung der Subunternehmen vorsehe (vgl. Angebot Ziff. 4.5.1), was im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit mit der Stadt nicht zu werten war. Was schliesslich die (unbeachtet gebliebene) umfassende Vertretung der Beschwerdeführerin durch Bernmobil angeht, so hat die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot als «single point of contact (SPOC)» den Geschäftsleiter der A. ________ SA, N.________, aufgeführt, mit dem Hinweis, dass dieser «nach Bedarf von Bernmobil unterstützt und begleitet» werde (vgl. Angebot Ziff. 5.6.1). Erst in einer – auf Verlangen der Vergabebehörde nachgereichten – Bestätigung vom 9. Dezember 2015 wird nunmehr L.________ als SPOC genannt (in act. 5B, Register 8). Dies stellt indes eine wesentliche und damit unzulässige Änderung der Offerte dar, die zu Recht unberücksichtigt geblieben ist (vgl. vorne E. 5.1). Selbst wenn die neue Kontaktperson die Kriterien gemäss Ausschreibung besser erfüllen würde, vermöchte eine allfällige höhere Benotung in diesem Punkt den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, deutlichen Vorsprung der Beschwerdegegnerin 2 im Übrigen keineswegs auszugleichen. 6.15 Zuschlagskriterium ZK4.6 Ausdehnung Nachbargemeinden Was die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Ausdehnung des Veloverleihnetzes mit 65 zusätzlichen Stationen in den Nachbargemeinden anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es diesbezüglich an einem Konzept für eine rasche Umsetzung sowie an einer Darstellung des mit der Ausdehnung verbundenen Nutzens mangle (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.16.3 sowie Angaben zur Ausschreibung S. 26). Abgesehen davon ergibt sich aus den Bestätigungen der Nachbargemeinden nicht, dass mit diesen bereits eine Einigung über mögliche Standorte erzielt worden wäre; sie bescheinigen lediglich, von der Beschwerdeführerin über deren Absichten ins Bild gesetzt worden zu sein (vgl. Angebot, Beilage 8.7). 7. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art.108 Abs.1 VRPG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art.108 Abs. 3 i.V.m. Art.104 Abs. 4 VRPG). 8. Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, BöB oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kumulativ (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Der geschätzte Auftragswert überschreitet die massgeblichen Schwellenwerte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB; vorne E. 1.3). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2016, Nr. 100.2016.142U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde Bern - der Beschwerdegegnerin 2 - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - der Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f BGG erfüllt sind. Andernfalls kann gegen dieses Urteil subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2016 142 — Bern Verwaltungsgericht 20.09.2016 100 2016 142 — Swissrulings