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Bern Verwaltungsgericht 30.08.2016 100 2016 102

30. August 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,425 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Einleitung eines Verfahrens auf Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug - Art. 14 Abs. 1 AsylG (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2016 - 2016.POM.75) | Ausländerrecht

Volltext

100.2016.102U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. August 2016 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Einleitung eines Verfahrens auf Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug; Art. 14 Abs. 1 AsylG (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2016; 2016.POM.75)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsbürger B.________ (geb. ….1989) reiste am 7. August 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 9. September 2013 um Asyl. Am 17. März 2015 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer bis zum 12. Mai 2015 laufenden Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B.________ ist der Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Am 10. April 2015 heiratete er die hier aufenthaltsberechtigte äthiopische Staatsbürgerin A.________ (geb. ….1980), welche aus einer früheren Beziehung mit C.________, heute eingebürgerter Schweizer, zwei Kinder mit Schweizer Bürgerrecht hat (geb. 2006 und 2008). Am 11. Dezember 2015 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann, von dem sie ein Kind erwarte. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 trat das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Nachzugsgesuch nicht ein. B. Hiergegen erhob A.________ am 20. Januar 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ von Amtes wegen am Verfahren. Am 11. März 2016 wies sie das Rechtsmittel ab (Ziff. 1) unter Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2). C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ und B.________ am 13. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei Ziff. 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein ausländerrechtliches Verfahren zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, B.________ einzuleiten (Rechtsbegehren 1). Sie beantragen zudem, B.________ sei für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Aufenthalt bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu gestatten (Rechtsbegehren 2). Gleichzeitig haben die Eheleute um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Verfügung vom 14. April 2016 hat die Abteilungspräsidentin i.V. das Rechtsbegehren 2 unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erledigt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 10. Mai und 28. Juli 2016 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht, woraus unter anderem die Geburt der gemeinsamen Tochter D.________ (….2016) hervorgeht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, 1.3 Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Nichteintretensverfügung des MIDI bestätigt. Das vorliegende Urteil fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der Erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 2. Der MIDI ist auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann nicht eingetreten, weil dieser als abgewiesener Asylbewerber die Schweiz zunächst zu verlassen habe. Streitig ist, ob den Beschwerdeführenden die Einleitung eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu Recht verweigert wurde. 2.1 Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 17. März 2015 ab; gleichzeitig wurde dieser unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen (vorne Bst. A; Akten MIDI 5C pag. 41 ff.). Der rechtskräftigen Wegweisung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern er hält sich seit Ablauf der Ausreisefrist nach wie vor in der Schweiz auf. Er fällt damit, was nicht bestritten ist, unter die Regelung von Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Danach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise unter anderem nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmöglichen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung hinauszuzögern. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Asylpolitik besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer definitiven asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung. Der Zweck der Ausnahmeregelung liegt im Vermeiden schikanöser Ausreiseverpflichtungen (vgl. BVR 2012 S. 145

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, E. 3.3 m.w.H.; BGer 2C_430/2012 vom 21.5.2012, E. 3, 2A.8/2005 vom 30.6.2005, E. 3.1). 2.2 Wie die POM richtig erkannt hat (E. 3a), ist auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer demnach nur einzutreten, wenn im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Aufenthalt besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer umfassenden Prüfung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs, sondern es ist einzig zu prüfen, ob ein derartiger Anspruch in grundsätzlicher Hinsicht besteht. Ein solcher Anspruch muss aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall allerdings «offensichtlich» sein, um eine Ausnahme des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zu rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_493/2010 vom 16.11.2010, E. 1.4, 2A.673/2006 vom 18.12.2006, E. 3.3; VGE 2012/7 vom 21.3.2012, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_382/2012 vom 21.3.2012]; vgl. auch BGer 2C_702/2011 vom 23.2.2012, E. 3.3.2, 2A.8/2005 vom 30.6.2005, E. 3.1). Diesem Erfordernis ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn auch die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt wären (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.8 [Pra 101/2012 Nr. 61]). Danach kann für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz ausnahmsweise gestattet werden, wenn die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt. Letzteres setzt nach der Rechtsprechung zumindest voraus, dass die Chancen einer Bewilligungserteilung bedeutend höher einzustufen sind als jene einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2C_532/2015 vom 23.12.2015, E. 2.2). 3. 3.1 Ein Anspruch auf Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz kann sich anerkanntermassen allein gestützt auf die am 10. April 2015 geschlossene Ehe der Beschwerdeführenden ergeben, aus welcher am 30. Juni 2016 eine Tochter hervorging (vorne Bst. A und C; Akten MIDI 5C pag. 29 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 9 [bei act. 7A]). Wie der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, schwerdeführer hatte auch die Beschwerdeführerin erfolglos um Asyl ersucht (Asylgesuche in den Jahren 2002 und 2005); sie wurde 2007 aber vorläufig aufgenommen und erhielt 2011 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI 5B pag. 125 ff. und 177 ff.). Die Beschwerdeführerin hat aus einer früheren Beziehung mit einem eingebürgerten Schweizer zwei weitere Kinder (geb. 2006 und 2008), welche unter ihrer elterlichen Sorge stehen und das Schweizer Bürgerrecht besitzen (vgl. Akten MIDI 5B pag. 160, 168 f. und 171). Es ist unbestritten, dass angesichts des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 oder Art. 43 AuG besteht. Die im Falle ausländischer Personen mit Aufenthaltsbewilligung geltende Regelung von Art. 44 AuG vermittelt keinen Nachzugsanspruch; sind die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach Bst. a-c erfüllt, beurteilt die Behörde die Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen. Allerdings können sich die Beschwerdeführenden auf den Schutz ihres Ehe- und Familienlebens berufen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. im Einzelnen angefochtener Entscheid E. 3b). 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden musste die POM aber nicht bereits deshalb auf einen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG schliessen: Wie sie zutreffend dargelegt hat (E. 3c/bb f.), ist bei Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs auf Familiennachzug regelmässig erst nach Ausreise der betroffenen Person auf das Bewilligungsgesuch einzutreten (vgl. BGer 2A.8/2005 vom 30.6.2005, E. 3.1). Nach gefestigter Rechtspraxis ist im Interesse einer einheitlichen und handhabbaren Praxis im Inland auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV auf die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung abzustellen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.2; BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016, E. 3.1). Zwar ist diese gesetzliche Bestimmung in erster Linie auf Fälle zugeschnitten, in denen die nachzugswillige Person – anders als die Beschwerdeführerin – ihrerseits keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die fraglichen Bewilligungsvoraussetzungen sind je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, doch nicht EMRK- oder verfassungswidrig (BGE 137 I 284 E. 2.6). Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verleihen praxisgemäss für sich allein keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder einen besonderen Aufenthaltstitel und die Konventionsstaaten sind nicht daran gehindert, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; vgl. auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Mit Blick auf die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte ist aber immerhin das behördliche Ermessen insoweit beschränkt, als gute Gründe gegeben sein müssen, um den anbegehrten Nachzug zu verweigern. Solche Gründe bestehen im Sinn der anzustrebenden einheitlichen inländischen Praxis regelmässig dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.6). In Fällen wie dem vorliegenden ist für einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV demnach unter anderem erforderlich, dass der nachzuziehende Ehemann bzw. die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 Bst. c AuG). 3.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden vom Sozialdienst unterstützt. Für die Zeit, als die Beschwerdeführerin vor ihrer Niederkunft noch erwerbstätig war (ab Oktober 2015), weist das Sozialhilfebudget bei Einnahmen von insgesamt Fr. 2'000.-- – davon Fr. 600.-- Erwerbseinkommen, im Übrigen Alimentenguthaben sowie Einkommen aus Versicherungsleistungen – einen Fehlbetrag von Fr. 1'278.85 aus (vgl. Budget vom 21.10.2015, BB 4 [bei act. 1C]). Seit Mai 2016 beläuft sich der monatliche Fehlbetrag bei Erwerbseinkommen null, höheren Versicherungsleistungen und minim geringeren Ausgaben auf Fr. 1'198.05 (BB 5 [bei act. 1C]). Der über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügende Beschwerdeführer erzielt kein Erwerbseinkommen. Die POM erachtete unter diesen Umständen die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 44 Bst. c AuG als mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt (E. 3c/dd). Die Beschwerdeführenden selber anerkennen, dass ihnen die «in Art. 44 Bst. c AuG verpönte Sozialhilfeabhängigkeit» entgegengehalten werden kann (vgl. Beschwerde vom 20.1.2016 S. 5). Sie sind jedoch der Auffassung, die POM http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-284%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page284

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, hätte ihnen die Einleitung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht allein deshalb verweigern dürfen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hatte zwar nach der Heirat im April 2015, wie sie vorbringt, ihre Arbeitsbemühungen verstärkt (Beschwerde S. 3) und konnte durch Reinigungsarbeiten offenbar die monatlichen Sozialhilfeleistungen von ursprünglich Fr. 1'760.85 (vgl. Sozialhilfebudget vom 22.4.2015 [BB 3, bei act. 1C]) um knapp Fr. 500.-- reduzieren. Sie hat zudem im April 2016 den Lehrgang «Pflegehelferin Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)» abgeschlossen (BB 6 [bei act. 4A]; Akten MIDI 5C pag. 147). Dies eröffnet ihr gegebenenfalls neue berufliche Möglichkeiten und es ist grundsätzlich denkbar, dass auch der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte (vgl. Beschwerde S. 8). Hieraus lässt sich aber nicht ohne weiteres auf eine absehbare (weitere) Verbesserung der finanziellen Situation schliessen: Es sind weder für die Beschwerdeführerin noch den Beschwerdeführer konkrete Arbeitsbemühungen aktenkundig. Die Eheleute weisen insoweit einzig, ohne dies näher zu belegen, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss telefonischer Auskunft ihrer früheren Praktikumsbetreuerin nach dem Mutterschaftsurlaub beim betreffenden Pflegeheim melden solle, da man mit ihrer Arbeit sehr zufrieden gewesen sei und sie nach Möglichkeit gerne anstellen würde (Beschwerde S. 8). Von einer konkret in Aussicht stehenden Anstellung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, wie es im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG erforderlich wäre (vgl. etwa Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 44 AuG N. 5, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N. 13, je m.w.H.). Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bis vor kurzem schwanger war und sich derzeit noch im Mutterschaftsurlaub befindet. Ihre Zukunft hätten sie auch so konkret planen können und sie hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, Vorkehrungen hinsichtlich Erwerbstätigkeiten beider zu treffen. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass es gerade für den Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben über keine Berufsausbildung verfügt und im Heimatland zuletzt als Kleiderverkäufer tätig war (vgl. Akten MIDI 5C pag. 64), schwierig sein dürfte, hier in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle zu finden. Die POM weist insoweit auch zutreffend darauf hin, dass die finanzielle Belastung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, Familie angesichts des jüngsten Familienzuwachses mittlerweile noch höher sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden durfte die POM unter diesen Umständen im Rahmen der hier vorzunehmenden spezifischen Prüfung (vgl. vorne E. 2.2) schliessen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG voraussichtlich nicht erfüllt sind, weil zu befürchten ist, dass die Familie bzw. der nachzuziehende Beschwerdeführer nicht bloss vorübergehend (weiterhin) von der Sozialhilfe abhängig sein wird. Umso mehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht die Rede von einem «offensichtlichen» Aufenthaltsanspruch sein kann, welcher eine vorgängige Ausreisepflicht als schikanös erscheinen liesse (vgl. vorne E. 2.1). 3.5 Die Beschwerdeführenden können keine anderen Gründe namhaft machen, welche diesen Schluss in Frage stellen würden: Nach dem Erwogenen ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern die kürzliche Geburt der gemeinsamen Tochter (vgl. vorne E. 3.1), welche – abgeleitet von ihren Eltern – die äthiopische und pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt (BB 9 [bei act. 7A]) und wie ihre Mutter hier aufenthaltsberechtigt ist, für sich allein ein Anwesenheitsrecht im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG begründen könnte. Die POM hält ausserdem zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Eheschlusses und der Zeugung der Tochter sozialhilfeabhängig war (vgl. hierzu auch Beschwerde S. 7) und damit von Beginn an nicht damit gerechnet werden konnte, das Ehe- und Familienleben in der Schweiz führen zu können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht sodann vorliegend auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Bewilligungserteilung, ist doch wie dargelegt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben dürfte, gerade nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen. Zwar könnte diesfalls die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, aufgrund der Mithilfe des Ehemanns bei der Kinderbetreuung gegebenenfalls weiterhin ein Erwerbseinkommen von Fr. 600.-- pro Monat erzielen (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Weitergehende Einkünfte stehen aber nicht zur Diskussion, sondern es müsste im Gegenteil voraussichtlich auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt werden, was wesentlich mehr ins Gewicht fällt. Im Übrigen lässt sich die bisherige weit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, gehende Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit Betreuungsaufgaben allein erklären (vgl. dazu BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3). Ihre Kinder aus früherer Beziehung waren 2015 bereits 9- und 7-jährig und besuchten eine Tagesschule; zudem bestehen gute Kontakte mit dem leiblichen Vater, der in der Nähe lebt (vgl. BB 7 [bei act. 4A]). 3.6 Nichts Weitergehendes können die Beschwerdeführenden aus BGE 139 I 330 für sich ableiten: Gegenstand dieses den ausländerrechtlichen Familiennachzug eines anerkannten Flüchtlings mit Asyl betreffenden Falles war nicht die Prüfung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 AsylG, sondern die (volle) materielle Prüfung des Nachzugs an sich. Abgesehen davon führte selbst dort, wo die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit verlangt ist, der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt der nachzuziehenden Ehegattin vorderhand zur Bewilligungsverweigerung (vgl. auch BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189). Den Beschwerdeführenden kann zudem nicht darin gefolgt werden, soweit sie nebst einer Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch eine Gehörsverletzung durch die POM geltend machen: Die Vorinstanz hat sämtliche hier relevanten Aspekte berücksichtigt; darüber hinaus besteht kein Raum für eine «eigentliche Interessenabwägung», wie sie die Beschwerdeführenden verlangen. Diesen steht es im Übrigen frei, nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsgesuch zu stellen, welches umfassend materiell zu prüfen wäre. Sollte die Aussicht, sich selbst erhalten zu können, dannzumal besser sein, ist ein solches Gesuch nicht chancenlos. Nicht nachvollziehbar ist zuletzt, was die aus Äthiopien bzw. Pakistan stammenden Beschwerdeführenden aus Art. 16 Abs. 1 der (gemeint wohl) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 für sich sollten ableiten können (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.). 3.7 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin gestellt. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 4.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM – sie hat den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt – hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und umfassend und sorgfältig begründet, weshalb dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zukommt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die unvollständige Berücksichtigung und ungenügende Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, wichtung der ihrer Ansicht nach für eine Bewilligungserteilung sprechenden persönlichen Umstände. Ihre Einwände sind dabei nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung in Frage zu stellen. Denn sie beinhalten zum einen keine wesentlich neuen Aspekte; die vor Verwaltungsgericht neu eingetretenen Veränderungen in familiärer und beruflicher Hinsicht (Geburt der gemeinsamen Tochter; Abschluss Lehrgang Pflegehelferin SRK der Beschwerdeführerin) waren vor der POM bereits absehbar und wurden im angefochtenen Entscheid berücksichtigt. Zum anderen besteht im Rahmen der spezifischen Prüfung nach Art. 14 Abs. 1 AsylG von vornherein kein Raum für eine umfassende materielle Prüfung mit entsprechender Interessenabwägung, in welche gegebenenfalls weitere Aspekte einzubeziehen wären. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 4.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.102U, 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion - dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.