Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.03.2016 100 2015 81

21. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,436 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Opferhilfe - Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. März 2015 - 2013-11751) | Opferhilfe

Volltext

100.2015.81U MUT/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. März 2015; 2013-11751)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, Sachverhalt: A. Am 24. Dezember 2005 versetzte B.________ aus Wut über einen vorangegangenen Vorfall A.________ mehrere Fusstritte und Faustschläge. A.________ erlitt eine potentiell lebensgefährliche Einblutung unter der harten Hirnhaut und weitere Verletzungen im Gesicht und am Körper. Ausserdem wurde ihm ein Zahnprovisorium ausgeschlagen. Mit Urteil vom 6. März 2013 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland B.________ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig und verurteilte ihn im Zivilpunkt zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- an diesen. Mit Eingabe vom 27. März 2013 stellte A.________ der Beratungsstelle Opferhilfe Bern unter Bezugnahme auf die Meldung aus dem Jahr 2005 das Strafurteil zu und beantragte die Überweisung der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 3'000.--. Mit Verfügung vom 30. August 2013 wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), der die Eingabe vom 27. März 2013 zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, das Gesuch um Genugtuung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 24. Juli 2014 dahingehend gut, dass es die Verfügung der GEF vom 30. August 2013 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (VGE 2013/332). B. Am 10. September 2014 ersuchte A.________ nunmehr um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 250ʹ000.-- sowie um Ausrichtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 10ʹ000.--. Am 22. Februar 2015 beantragte er zudem die Verzinsung der Genugtuung. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hiess die GEF das Gesuch teilweise gut und sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 1ʹ700.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, 24. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 782.--, insgesamt ausmachend Fr. 2ʹ482.--, zu. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 14. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100ʹ000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2005 beantragt. Weiter hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Eingabe vom 20. März 2015 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und die gestellten Anträge bestätigt. Der Kanton Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Am 24. Mai 2015 und 6. Dezember 2015 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Zudem beantragt er nunmehr die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 200ʹ000.--. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt den herab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, gesetzten Anforderungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 (VGE 2013/332) hat der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren dahingehend geändert, dass er nunmehr die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 250ʹ000.-- und eines Vorschusses von Fr. 10ʹ000.-- beantragte (vgl. Eingabe vom 10.9.2014; act. 6A pag. 58). Weiter verlangte er mit Eingabe vom 22. Februar 2015 die Verzinsung der Genugtuung (vgl. act. 6A pag. 77 f.). Die GEF hat dem Beschwerdeführer – in teilweiser Gutheissung des Gesuchs – eine Genugtuung von Fr. 1ʹ700.-- zuzüglich Fr. 782.-- Zins (5 % seit 24.12.2005), total ausmachend Fr. 2ʹ482.--, zugesprochen. Soweit weitergehend hat sie das Gesuch abgewiesen (vgl. Bst. B). Die Vorinstanz hat die geänderten Begehren somit akzeptiert (angefochtene Verfügung E. 3.1; vgl. auch Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 26 N. 4, 8 und 14). – Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100ʹ000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2005 verlangt, hat er sein bisheriges Begehren eingeschränkt, was in prozessualer Hinsicht ohne weiteres zulässig ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 26 N. 2). Wenn er mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 indessen eine Genugtuung von Fr. 200ʹ000.-- verlangt, übersieht er, dass das nachträgliche Ändern der Beschwerdeanträge, soweit es sich nicht bloss um die Beschränkung oder den Rückzug eines Begehrens handelt, nur ausnahmsweise unter strengen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Art. 26 und Art. 33 Abs. 3 VRPG und dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 26 N. 2 ff.). Damit ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung verlangt, die Fr. 100ʹ000.-- übersteigt, nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, 2. Das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. – Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch aus einem Vorfall ab, der sich am 24. Dezember 2005 ereignet hat (vgl. Bst. A hiervor). Die materielle Beurteilung dieses Anspruchs richtet sich daher noch nach dem bis am 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1, 131 V 314 E. 3.3, 129 V 113 E. 2.2), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Übergangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten (vgl. vorne E. 1.3 und hinten E. 7). 3. Strittig ist die Bemessung der Genugtuung. 3.1 Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1, 128 II 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Genugtuung nach Opferhilferecht braucht aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter oder der Täterin, sondern – im Sinn eines Akts der Solidarität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 3.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die keine schematische Berechnung zulässt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Nach der zum aOHG entwickelten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immateriellen Unbill im Sinn der Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er seit dem Vorfall vom 24. Dezember 2005 an psychischen Problemen leide, bei der Bemessung der Genugtuung nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Vor der Straftat habe er einen Bauernhof mit elf Pferden und fünfzehn Kühen bewirtschaftet. Nun sei er arbeitsunfähig und beziehe Sozialhilfe. Er leide an akuten Kopfschmerzen, Erinnerungslücken, Angstzuständen, Panikattacken, massiven Schlafstörungen und Alpträumen. In seinen Träumen werde er jeweils vom Täter besucht, der ihn dazu auffordere, Suizid zu begehen. Für seine Medikamente gebe er monatlich Fr. 246.45 aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, 4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 24. Dezember 2005 eine Einblutung unter die harte Hirnhaut, einen Bruch der Augenhöhlenhinterwand, eine leichte Prellung des linken Augapfels mit Einblutungen in die Augenlider, eine Verletzung der Oberlippe, mehrere Prellungen und Hautabschürfungen sowie eine geringe Flüssigkeitsansammlung in der linken Brusthöhle erlitten habe. Sie erachtete es hingegen nicht als erstellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Folgeschäden auf den Vorfall vom 24. Dezember 2005 zurückgeführt werden könnten. Der besagte Vorfall bedeute zweifellos eine psychische Belastung, deren Anteil am Krankheitsbild stünde aber nicht im Vordergrund, weshalb die psychische Beeinträchtigung bei der Bemessung der Genugtuung nur in geringem Mass zu berücksichtigen sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.4.2). 5. Im Streit liegt damit, ob bei der Bemessung der Genugtuung neben den im unmittelbaren Anschluss an die Straftat diagnostizierten Verletzungen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Folgeschäden zu berücksichtigen sind. 5.1 Zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen (zur opferhilferechtlichen Entschädigung: BGE 129 II 312 E. 3.3 [Pra 2004 Nr. 4]; BGer 1A.252/2004 vom 25.2.2005, E. 4.2; BVR 2011 S. 27 E. 3.4; zum neuen Opferhilferecht: Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, 2013, N. 254 ff.). Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass die Straftat die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität es Opfers beeinträchtigt hat (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1; BGer 4C.108/2005 vom 20.5.2005, E. 3.1). Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 [Pra 2004 Nr. 4], 129 V 177 E. 3.2; zum Ganzen auch BVR 2011 S. 27 E. 3.4). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 2008 Nr. 27], 128 III 22 E. 2d; BGer 1A.252/2004 vom 25.2.2005, E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wonach ein Beweis als erbracht zu erachten ist, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 2008 Nr. 27], 132 III 715 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2). Die Beweise sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu bewerten (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8; zum Ganzen auch BVR 2011 S. 27 E. 3.4). 5.2 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer begab sich nach dem tätlichen Angriff vom 24. Dezember 2005 ins Notfallzentrum des Inselspitals und liess sich unter dem Aliasnamen «C.________» behandeln. Die bildgebenden und klinischen Untersuchungen ergaben folgende Diagnosen: Einblutung unter die harte Hirnhaut im Scheitelbereich, Bruch der Augenhöhlenhinterwand links ohne Verschiebung der Knochenplatten, leichte Prellung des linken Augapfels mit Einblutungen in die Augenlider, Verletzung an der Oberlippe, mehrere Prellungen am Rumpf und geringe Flüssigkeitsansammlung in der linken Brusthöhle (Bericht Inselspital; act. 6D pag. 28). Die Einblutung unter die harte Hirnhaut führte zwar nicht zu einer akuten Lebensgefahr, es bestand aber die Gefahr des Nachblutens mit allenfalls lebensbedrohlichen Folgen (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6.2.2006; act. 6D pag. 29 f.). Daher wurde der Beschwerdeführer zwecks Überwachung auf die neurochirurgische Überwachungsstation verbracht. Die Verlaufsbeobachtung gestaltete sich komplikationslos, weshalb er am 26. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, zember 2005 in gutem Allgemeinzustand und neurologisch unauffällig nach Hause entlassen werden konnte (act. 6D pag. 28). Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 24. Dezember 2005 bis 11. Januar 2006 zu 100 Prozent arbeitsunfähig (vgl. ärztliches Zeugnis des Inselspitals vom 26.12.2005 und ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 2.1.2006; act. 6A pag. 13 und 14). 5.3 Am 18. März 2006 begab sich der Beschwerdeführer in medizinische Behandlung, nachdem er am Abend zuvor das Bewusstsein plötzlich verloren hatte. Gemäss Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 22. März 2006 wurden folgende Diagnosen gestellt: rezidiviernde Bewusstseinsstörung seit dem 17. März 2006 unklarer Ätiologie, Zustand nach traumatischen Subduralhämatom und nicht disslozierter Orbitalfraktur sowie Zustand nach Meningitis in der Kindheit (vgl. Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 15.6.2009; act. 6D, pag. 99-134 [nachfolgend: Gutachten], S. 21 f.). Es wurde eine Computertomographie (CT), eine Magnetresonanzuntersuchung (MRI) des Schädels und ein Elektroenzephalogramm (EEG) durchgeführt, wobei das CT und das MRI einen Normalbefund ohne posttraumatische oder sonstige strukturelle Veränderungen ergaben. Das EEG ergab einen «Grenzbefund zur leichten Allgemeinveränderung mit einem diskreten intermittierenden Verlangsamungsherd temporal links ohne Epilepsie-spezifische Potentiale», was allerdings als unspezifisch gewertet wurde. Ein kausaler Zusammenhang mit dem traumatischen Subduralhämatom vom Dezember 2005 konnte nicht festgestellt werden (Gutachten S. 22). 5.4 Der Beschwerdeführer, der strafrechtlich nicht unbescholten ist, wurde im Frühjahr 2008 inhaftiert (vgl. Gutachten S. 23, 27). Während seines Aufenthalts in den Strafanstalten Witzwil wurde er von vier Ärzten und zwei Psychologinnen betreut. Er wurde zwischen März und Dezember 2008 sechs Mal in die Bewachungsstation (BeWa) des Inselspitals verlegt (vgl. Gutachten S. 27). Die Gründe für die Einweisungen waren vielfältig: synkopale Anfälle, Bewusstlosigkeit, Erstickungsgefahr im Rahmen einer Bewusstlosigkeit, Suizidalität bzw. gescheiterte Suizidversuche, Lungenembolie, Halluzinationen, Angst- und Verwirrtheitszustände. Der Beschwerdeführer behauptete, an klaustrophobischen Ängsten und Panikat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, tacken mit Atemnot, Herzstechen, Engegefühl, Herzrasen, Herzklopfen, Schwindel, Schlafstörungen, Alpträumen sowie an Konzentrationsstörungen oder an charakteristischen Symptomen einer Schizophrenie mit optischen, akustischen und Körperhalluzinationen sowie Gedankenausbreitung zu leiden. Dem Beschwerdeführer wurden Diagnosen aus verschiedenen psychiatrischen Störungsbereichen gestellt (vgl. Gutachten S. 53). 5.5 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den erwähnten Symptomen (vgl. E. 5.4 hiervor) die Hälfte der psychiatrischen Störungsbereiche der ICD-10 abdecke. Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht möglich, an einem derart breiten Spektrum von Diagnosen parallel zu leiden (Gutachten S. 53 f.). Ausgehend von den Explorations- und Untersuchungsergebnissen gelangte das Gutachten zum Schluss, dass von einer kombinierten dissozial-histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Psychopathie-Checkliste einen Wert von 28 Punkten erreicht, was einen Menschen mit psychopathischen Persönlichkeitsstrukturen kennzeichne (Gutachten S. 52). Aufgrund der Anamnese bestünden die genannten Symptome seit dem Tod der Mutter im Jahr 1995 (Gutachten S. 57 f.), wobei von einer chronifizierten Symptomatik auszugehen sei (Gutachten S. 61). Das Gutachten wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer u.a. mit manipulativem Verhalten eigene Ziele verfolge. Er habe sich insbesondere auf die Manipulation von Ärztinnen und Ärzten spezialisiert. Er beschreibe Panikattacken, Halluzinationen, Bewusstseinsstörungen und Suizidabsichten «lehrbuchmässig» und spiele mit der Angst der Ärztinnen und Ärzte, Behandlungsfehler zu begehen (Gutachten S. 64). Laut Gutachten sind aber auch das Dramatisieren, Lügen und Irreführen im Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers fest verankert (Gutachten S. 54). Er passe seine Aussagen – «wie ein Chamäleon» – den jeweiligen Rahmenbedingungen an (Gutachten S. 55). So habe er den begutachtenden Personen erzählt, alkohol- und drogenabhängig zu sein. Im Rahmen des Hafterstehungsgutachtens habe er hingegen verneint, Erfahrungen mit Drogen gemacht zu haben (Gutachten S. 54 f.). Gegenüber den begutachtenden Personen gab der Beschwerdeführer weiter an, die Symptome wie Halluzinationen, Panikattacken und Klaustrophobie seien «ausschliesslich während seines Aufenthaltes in den Strafan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, stalten Witzwil und danach jedoch nie davor [aufgetreten]» (Gutachten S. 37 f., 58). Er gehe davon aus, dass die Panikattacken daher rührten, dass er mit dem Alkohol- und Drogenkonsum aufgehört habe (Gutachten S. 46). Seit dem Tod seiner Mutter habe er auch regelmässig «Filmrisse» erlitten (Gutachten S. 41). Sowohl im Strafverfahren als auch im opferhilferechtlichen Verfahren behauptet er hingegen, an diesen Symptomen erst seit dem Vorfall vom 24. Dezember 2005 zu leiden. 5.6 Im Rahmen der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung vom 24. Februar 2009 attestierte die verantwortliche Psychologin, Dr. phil. E.________, dem Beschwerdeführer «gravierende Persönlichkeitsauffälligkeiten» (act. 6D pag. 138 [Rückseite]). Sie machte folgende Verhaltensbeobachtung (act. 6D pag. 135 [Rückseite]): «[Der Beschwerdeführer] verhielt sich stets freundlich und höflich, jedoch entstand der Eindruck von manipulativem Verhalten, da [der Beschwerdeführer] während der Testung anfing zu weinen und des Weiteren immer den Unfall aus dem Jahr 2005 erwähnte, wo er nach seinen Aussagen Opfer bei einem Raub geworden sei und er schwere Hirnverletzungen erlitten habe, weshalb er nun Mühe habe die Fragebögen auszufüllen, da er Gedächtnisprobleme habe, welche jedoch nicht ersichtlich wurden, da er in den Phasen, in denen er keine Rückfragen hatte, sehr konzentriert arbeitete.» Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf weitere Begutachtungen nicht (hinreichend) mitgewirkt hat (vgl. act. 6D pag. 151- 159). 5.7 Der Beschwerdeführer befindet sich auch derzeit in ärztlicher Behandlung. 5.7.1 Mit Zeugnis vom 15. Mai 2015 bestätigt Dr. med. F.________, den Beschwerdeführer seit Jahren in hausärztlicher Behandlung zu haben. Er weist auf Folgendes hin (act. 9A/4): «[Der Beschwerdeführer] leidet unter: Angst, innere Unruhe, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Unsicherheit, Alpträumen, Vergesslichkeit, d.h. Gedächtnisstörungen, schwitzen in der Nacht, Atemnot- und Panikattacken. Ausserdem leidet unter Brustschmerzen, Bauchschmerzen, Nacken und Hinterkopf schmerzen. Alle diese Beschwerden sind und weisen auf Verletzung (Trauma) nach dem Überfall 2005 sonst wie Patient schildert, habe er solche Beschwerden früher nie gehabt.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, Dr. med. G.________, der den Beschwerdeführer vom 28. September 1995 bis 21. September 2004 hausärztlich betreute, bekräftigte mit Zeugnis vom 1. November 2012, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nie ernsthaft krank war und keiner Dauermedikation bedurfte (act. 9A/2). 5.7.2 Mit ärztlichem Zeugnis vom 15. Mai 2015 bezeugte Dr. med. H.________, dass sich der Beschwerdeführer seit einigen Jahren wegen diversen komplexen psychischen Störungen bei ihm in Behandlung befinde und entsprechend medikamentös behandelt werde (act. 9A/3). Er konnte einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 24. Dezember 2005 und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers allerdings weder bestätigen noch «gänzlich ausschliessen» (vgl. Telefonnotiz vom 20.11.2014; act. 6A pag. 70). 5.7.3 Aktenkundig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 in den City Notfall begab und vom 30. Juli 2015 bis zum 4. August 2015 hospitalisiert war (Bericht City Notfall vom 28.7.2015 und Kurzbericht Inselspital vom 4.8.2015; act. 11A). 5.8 Zur Frage, ob zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Folgeschäden und der Straftat vom 24. Dezember 2005 ein Zusammenhang besteht, kann zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Nachdem der Beschwerdeführer eine potentiell lebensgefährliche Einblutung unter der harten Hirnhaut erlitten hatte, musste er zwecks Überwachung zunächst im Spital verbleiben. Bereits am 26. Dezember 2005 konnte er aber in gutem Allgemeinzustand und neurologisch unauffällig nach Hause entlassen werden (vgl. vorne E. 5.2). Gestützt auf die Einschätzung der Ärzte ist von einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit von 18 Tagen auszugehen (vgl. vorne E. 5.2). Im Rahmen der Hospitalisierung im Jahr 2006 ergaben das CT und das MRI einen Normalbefund ohne posttraumatische oder sonstige strukturelle Veränderungen. Die im EEG festgestellte leichte Allgemeinveränderung wurde als unspezifisch gewertet. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Vorfall vom Dezember 2005 konnte nicht festgestellt werden (vgl. vorne E. 5.3). Das umfangreiche forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2009 gelangte zu Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten dissozial-histrionischen Persönlichkeitsstörung leidet. Die Erkrankung sei chronifiziert und bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, seit dem Tod der Mutter im Jahr 1995 (vgl. vorne E. 5.5). Das Gutachten verneint damit implizit, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Straftat vom 24. Dezember 2005 stehen. Auch aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. F.________ vom 15. Mai 2015 kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, die geltend gemachten Beeinträchtigungen seien Folge der Straftat vom 24. Dezember 2005. Dr. med. F.________ hält zwar fest, dass die Beschwerden vor dem 24. Dezember 2005 nicht aufgetreten seien; er stützt sich dabei aber nicht auf seine eigene Einschätzung, sondern ausschliesslich auf Schilderungen des Beschwerdeführers («sonst wie Patient schildert, habe er solche Beschwerden früher nie gehabt», vgl. vorne E. 5.7.1). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem Zeugnis von Dr. med. F.________ von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er vor dem Vorfall keine Medikamente eingenommen hat, lässt den Schluss nicht zu, die Beeinträchtigungen rührten von diesem Vorfall her. Auch Dr. med. H.________ kann einen Zusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und der Straftat weder verneinen noch bejahen (vgl. vorne E. 5.7.2). Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 24. Dezember 2005 und den geltend gemachten gesundheitlichen Folgeschäden geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die physischen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorbestehend sind und auf straftatfremde Gründe zurückzuführen sind. 5.9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund des Vorfalls vom 24. Dezember 2005 seinen Bauernhof aufgeben müssen, kann ihm nicht gefolgt werden: Dem Gericht ist aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2009.3 bekannt, dass es nach dem Hinschied seines Vaters im April 1999 zwischen ihm und den übrigen Erben zu Streitigkeiten wegen nicht bezahlter Pachtzinsen kam. Im Zuge dieser Auseinandersetzung leitete die Erbengemeinschaft ein Exmissionsverfahren ein. Das Bauerngut «…» wurde bereits am 8. Juni 2004 zwangsweise geräumt (vgl. VGE 2009/3 vom 28.4.2009, Bst. A). Danach lebte der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe (act. 6C pag. 103). Ein Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, sammenhang zwischen der Straftat vom 24. Dezember 2005 und dem Verlust des Bauernhofs ist damit ausgeschlossen. 5.10 Somit ergibt sich, dass für die Bemessung der Genugtuung insbesondere die unmittelbar nach der Straftat diagnostizierten Verletzungen (potentiell lebensgefährliche Einblutung unter der harten Hirnhaut und die weiteren Verletzungen im Gesicht und am Körper) massgeblich sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Folgeschäden stehen mit der Straftat nicht in einer kausalen Beziehung, weshalb die Opferhilfe und damit das Gemeinwesen hierfür nicht einzustehen haben. 6. Ausgehend von der Schwere der Beeinträchtigung ist die Basisgenugtuung festzulegen (vgl. nachfolgende E. 6.1) und sodann den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.2). 6.1 Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basisgenugtuung bilden Vergleichsfälle. Die GEF hat die Basisgenugtuung gestützt auf kantonale Vergleichsfälle auf Fr. 2ʹ500.-- festgelegt (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.4.1 und 3.4.2). Da der opferhilferechtliche Anspruch auf Genugtuung bundesrechtlich geregelt ist, sind indessen auch ausserkantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedingungen (vgl. vorne E. 3) als haltbar erweist. 6.1.1 Der Blick in die Kasuistik zeigt, dass in den letzten Jahren in ähnlichen Fällen folgende opferhilferechtlichen Genugtuungssummen zugesprochen wurden (vgl. Fallsammlung Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, 2013; Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz vom 23. März 2007, 3. Aufl. 2009, Art. 23 N. 13):  Fr. 3ʹ000.-- an ein Opfer, das einen Nasenbeinbruch, eine Hirnerschütterung und Prellungen erlitten hat (Opferhilfestelle ZH vom 22.3.2002).  Fr. 2ʹ000.-- an ein Opfer, das beim Verlassen einer Diskothek von mehreren Personen tätlich angegriffen wurde. Verletzungen: Hirnerschütte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, rung, Rissquetschwunden am Kopf parietal rechts und am Kinn links, ein Monokelhämatom, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Orbitalbodenfraktur. Zweitägige Hospitalisierung (SozVersGer ZH vom 8.9.2003; OH.2003.00006).  Fr. 2ʹ500.-- an das während mehreren Stunden durch Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf und Körper misshandelte Opfer, das im Anschluss psychotherapeutisch behandelt werden musste (ASB vom 15.12.2006).  Fr. 2ʹ000.-- an ein Opfer, das versuchte, einen Streit zu schlichten, und dabei mehrere Faustschläge ins Gesicht erhielt und fünf Zähne verlor (DISG LU 2006/9).  Fr. 1ʹ000.-- an ein Opfer, das von unbekannter Täterschaft niedergeschlagen und ausgeraubt wurde. Das Opfer blieb über eine Stunde bewusstlos liegen. Verletzungen: Gehirnerschütterung, Rissquetschwunde über der rechten Stirn, Schlüsselbeinfraktur sowie Schulterprellung. Eintägige Hospitalisierung. Fünfeinhalb Wochen arbeitsunfähig (BGer 1A.163/2000 vom 8.11.2000).  Keine Genugtuung an ein Opfer, dem mit einem Schlagring ins Gesicht, die rechte Nierengegend und die linke Lendengegend geschlagen wurde. Zweitägige Hospitalisierung. Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Wochen. Kein bleibender Nachteil (SozVersGer ZH vom 28.9.2010; OH.2009.00006). 6.1.2 Die Vorinstanz hat die Basisgenugtuung auf Fr. 2ʹ500.-- festgelegt; sie hat dabei auf folgende Vergleichsfälle aus der eigenen Praxis verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.4.1):  Fr. 2ʹ000.-- an ein Opfer, das anlässlich einer Massenschlägerei, an der es nicht aktiv teilgenommen hatte, verletzt wurde. Verletzungen: Schädelkontusion, leichte Hirnerschütterung, Hämatome und Schwellungen im Gesicht, Distorsion der Halswirbelsäule, Thorax- und Oberschenkelkontusionen. Notallmässige Einlieferung ins Spital (1 Tag), aber keine Operation. Neun Stunden Physiotherapie. Arbeitsunfähigkeit: Zwei Monate zu 100 % und ein halber Monat zu 50 % (Verfügung GEF 2009- 10489 vom 8.4.2011).  Fr. 2ʹ500.-- an ein Opfer, das mit einem Messer tätlich angegriffen und mit einem Messerstich in den Oberbauch gefährlich aber nicht lebensbedrohlich verletzt wurde. Fünftägige Hospitalisierung. Arbeitsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, keit: 30 Tage zu 100 %. Nach eineinhalb Monaten war das Opfer beschwerdefrei (Verfügung GEF 3315.07 vom 6.6.2008).  Fr. 3ʹ000.-- an ein Opfer, das anlässlich einer Auseinandersetzung mit einem Messer im Wirbelsäulenbereich verletzt wurde. Im Spital wurde die abgebrochene Messerspitze zunächst nicht entdeckt. Erst nach fortbestehenden Schmerzen wurde sie 18 Tage später operativ entfernt. Es bestand keine Lebensgefahr und das Rückenmark wurde nicht verletzt. Das Opfer litt nach dem Vorfall an Schmerzen beim Tragen, Angstgefühlen im täglichen Leben und war psychisch beeinträchtigt. Die Psychotherapie musste aufgrund der Schmerzen abgebrochen werden. Arbeitsunfähigkeit: 45 Tage zu 100 % und 18 Tage zu 45 % (Verfügung GEF 2008-10283 vom 31.10.2012).  Fr. 3ʹ000.-- an ein Opfer, das einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Verletzungen: Bruch des Augenhöhlenbodens und der Kieferhöhlenvorderwand sowie eine Augenschwellung. Nach der Operation (Spitalaufenthalt: 2 Tage) war es während 11 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig und es waren etwa 11 ambulante Behandlungen nötig. Zwei Jahre später musste das Fremdmaterial operativ entfernt werden, was eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während 5 Tagen zur Folge hatte (Verfügung GEF 2008-10354 vom 24.9.2010). 6.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine Einblutung unter die harte Hirnhaut, einen Bruch der Augenhöhlenhinterwand links ohne Verschiebung der Knochenplatten, eine leichte Prellung des linken Augapfels mit Einblutungen in die Augenlider, eine Verletzung an der Oberlippe, einen Zahnschaden (Zahnprovisorium), Prellungen am Rumpf und eine geringe Flüssigkeitsansammlung in der linken Brusthöhle erlitten. Er war deswegen insgesamt 18 Tage arbeitsunfähig (vgl. vorne E. 5.2). Unter Würdigung der Beeinträchtigungen, die der Beschwerdeführer erlitten hat, liegt die Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ500.-- auf der Linie der eigenen Praxis der GEF und fügt sich im Grundsatz ohne weiteres in die zuvor dargelegte gesamtschweizerische Praxis ein. 6.2 Nach der Zweiphasentheorie stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage nach einem allfälligen Selbstverschulden (vgl. vorne E. 3.2): Die GEF hat in diesem Zusammenhang erwogen, den Beschwerdeführer treffe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, ein Mitverschulden, habe er doch zusammen mit einer weiteren Person, zwei Männer angeheuert, die den späteren Täter unter Druck setzen sollten. Die Genugtuung sei daher um einen Drittel zu kürzen (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer wendet ein, ihn treffe am Vorfall vom 24. Dezember 2005 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – kein Mitverschulden. Schliesslich sei er deswegen nicht verurteilt worden (Beschwerde S. 2, 5). 6.2.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis kann eine Herabsetzung der Genugtuung – anders bei der Entschädigung – nicht nur bei schwerem Selbstverschulden, sondern auch bei leichtem oder mittleren Verschulden erfolgen (BGE 128 II 6 E. 4.2 [Pra 91/2002 Nr.36], 124 II 8 E. 5c). Ein Selbstverschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die geschädigte Person durch Missachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt eine adäquat kausale Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt oder diesen vergrössert hat (vgl. VGE 2011/237 vom 6.11.2011, E. 5.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist erforderlich, dass das Opfer die Gefahr voraussehen konnte und entgegen dieser Voraussicht handelte (vgl. BGer 4A_520/2007 vom 31.3.2008, E. 5.3, 4C.225/2003 vom 24.2.2004, E. 5.1; vgl. auch VGE 2011/237 vom 6.11.2011, E. 5.2 mit Hinweisen). In BGE 124 II 8 E. 5c wurde bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt, dass das Opfer aus nichtigem Anlass mehrmals heftige Drohungen gegen den Täter ausgesprochen hat. In BGE 123 II 210 E. 3b/ff wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demonstration teilgenommen hatte und diese Teilnahme kausal für die erlittenen Verletzungen war. 6.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person angeblich zwei Männer («Gunmen») angeheuert haben, welche B.________ im Zusammenhang mit Geldschulden und/oder Drogenangelegenheiten vor Ort unter Druck setzen sollten (vgl. Anklageschrift vom 13.7.2013 in der Strafsache gegen die weitere Person; act. 6C pag. 239 f.). Vor diesem Hintergrund wurde die gerichtliche Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen Raufhandels, Nötigung und Drohung eröffnet (vgl. Beschluss des Untersuchungsrichters 9 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 14.3.2007; act. 6C pag. 3). Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, Verfügung vom 25. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels mangels Erhärtung des Tatverdachts ein. Hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung zur Nötigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 24. Dezember 2005 zum Nachteil von B.________, stellte sie das Verfahren zufolge Verjährung ein (vgl. Verfügung vom 25.9.2013; act. 6D pag. 161 ff.). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer dafür hält, in seinem Verhalten könne kein genugtuungsmindernder Umstand erblickt werden, weil er strafrechtlich nicht belangt worden sei, übersieht er, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung für die Herabsetzung ist (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Vielmehr kann die Genugtuung herabgesetzt werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Hiervon ist auszugehen, hat der Beschwerdeführer doch gemeinsam mit einer weiteren Person zwei Männer angestiftet, den nachmaligen Täter unter Druck zu setzen. Damit hat er selbst eine äusserst konfliktgeladene Situation geschaffen; sein Selbstverschulden wiegt mittelschwer. Dieser Umstand ist bei der Bemessung der Genugtuung im Sinn eines relevanten Mitverschuldens zu berücksichtigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei einem derartigen Selbstverschulden (leicht bis mittelschwer) eine Reduktion um einen Vierteil bis zu einem Drittel gerechtfertigt (BGer 4C.225/2003 vom 24.2.2004, E. 5.2). Dass die Vorinstanz die Basisgenugtuung um einen Drittel herabgesetzt hat, erscheint somit angemessen und ist nicht zu beanstanden. 6.3 Für das Verwaltungsgericht steht nach dem Ausgeführten fest, dass die Vorinstanz die opferhilferechtlich massgebenden Umstände ausreichend gewürdigt hat. Vorab ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen und der Straftat vom 24. Dezember 2005 verneint hat (vgl. vorne E. 5.8 und 5.10). Die Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ500.-fügt sich zudem nahtlos in die zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein (vgl. E. 6.1). Schliesslich ist mit Blick auf das aktenkundige Selbstverschulden des Beschwerdeführers die Kürzung der Genugtuung um einen Drittel nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.2). Die zugesprochene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, Genugtuung von Fr. 1ʹ700.-- bewegt sich somit innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich respektiert. Wie es sich mit der von der GEF gewährten Verzinsung der opferhilferechtlichen Genugtuung verhält (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3.3; VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015, E. 7.3), kann dahingestellt bleiben, weil für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.2). 7. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG). Nachdem der Beschwerdeführer, entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, von der Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwalts abgesehen hat, sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2016, Nr. 100.2015.81U, 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2015 81 — Bern Verwaltungsgericht 21.03.2016 100 2015 81 — Swissrulings