100.2015.79U publiziert in BVR 2015 S. 491 HER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Bildungsrecht; Entzug der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 9. Februar 2015; 4800.600.800.01/13 [614568])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren … 1951, erwarb am 31. März 1974 das Primarlehrerpatent des Kantons Bern. Am 15. September 1981 erwarb er zusätzlich den Ausweis für Lehrer an besonderen Klassen. Seit dem Schuljahr 1976/77 war A.________ an der öffentlichen Schule in B.________ tätig (Kleinklassenunterricht), bis ihm 2008 gekündigt wurde. In der Folge hatte er weitere Einsätze als Lehrer in C.________ (Schuljahr 2008/09), D.________ (Schuljahre 2009/10 bis 2011/12) und E.________ (ab 1.8.2012). In der Folge kam es am Oberstufenzentrum E.________ wiederholt zu unterrichtsrelevanten Verhaltensproblemen von A.________ und später zu dessen Krankschreibung. Per Ende Schuljahr 2012/13 löste die Gemeinde E.________ die Anstellung auf. Am 12. Dezember 2012 sprach A.________ gegen den Schulinspektor telefonisch eine Morddrohung aus. B. Gestützt auf Mitteilungen der zuständigen Stellen der Gemeinde E.________, des regionalen Schulinspektorats Bern-Mittelland und des Leiters der Fachstelle Kindergarten- und Schulaufsicht deutsch eröffnete der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 6. Februar 2013 ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung von A.________. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion edierte der Rechtsdienst unter anderem Unterlagen betreffend den strafrechtlichen Leumund von A.________ und ordnete die Erstellung eines Gutachtens durch eine Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an, welches am 4. Februar 2014 erstattet wurde. Im Juli 2014 reichte A.________ einen Strafregisterauszug vom 14. Januar 2013 ein. Am 5. August 2014 stellte der Rechtsdienst die Verfügung der ERZ in Aussicht. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 entschied die ERZ wie folgt (Dispositiv-Ziff. 1): «A.________ wird die Unterrichtsberechtigung entzogen. A.________ wird angewiesen, das Original seines Lehrpatents vom 31. März 1974 sowie seines Ausweises für Lehrer an besonderen Klassen vom 15. September 1981 innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung der Erziehungsdirektion zu übergeben.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 3 Gleichzeitig entzog die ERZ einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 2). C. Gegen die Verfügung der ERZ hat A.________ am 13. März 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Zum Verfahren beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, vorerst superprovisorisch, wiederherzustellen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2015 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung beigelegt. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Sie führt dabei aus, dass sie im Zusammenhang mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung zuweilen in Aussicht stelle, nach (erfolgreichem) Abschluss einer Therapie, gegebenenfalls verbunden mit einer Mindest-Entzugsdauer, auf Gesuch hin die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung zu prüfen, und hält fest, dass diesem Vorgehen auch im vorliegenden Fall «der Vorzug zu geben» sei. A.________ bestätigt mit Replik vom 10. April 2015 seine Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 4 deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom definitiven Entzug der Unterrichtsberechtigung aus (vgl. E. 2.2.2). Mit Vernehmlassung hat sie hierzu ausgeführt, dass ihre im Fall des Entzugs der Unterrichtsberechtigung mitunter praktizierte Lösung, diesen nicht unbefristet anzuordnen, sondern an eine Mindestdauer zu knüpfen mit der Möglichkeit, nach deren Ablauf um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung zu ersuchen, auch vorliegend sachgerecht sei (vorne Bst. B). Konkret hält sie fest: «Sollte [der Beschwerdeführer] belegen, dass seine Besserung stabil ist und frühestens zwei Jahre nach Erlass der Verfügung, hat er die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung einzureichen.» Damit kommt die Vorinstanz erwägungsweise teilweise zugunsten des Beschwerdeführers auf die angefochtene Verfügung zurück (vgl. Art. 71 Abs. 1 VRPG). Für die Beurteilung der Beschwerde ist entgegen dem mit Replik Vorgetragenen (S. 3) davon auszugehen, dass die angefochtene Massnahme im Sinn der vorstehend wiedergegebenen Erwägung festgelegt worden ist (ebenso z.B. BVR 2011 S. 433 nicht vollständig publ. Sachverhalt Bst. C sowie E. 4.3.2 f.; JTA 2012/341 vom 26.8.2013 [teilw. zur Publ. bestimmt], Sachverhalt Bst. C sowie E. 6.1 und 6.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Er hält dafür, die Vorinstanz habe das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht verletzt, mit seinen Vorbringen effektiv gehört zu werden. Sie habe sich mit diesen nicht detailliert auseinandergesetzt, sondern sie in E. 2.1.1 der Verfügung «gerade mal auf sechs Zeilen [gewürdigt]». Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nach der Einholung des Gutachtens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 5 habe sie sich darauf beschränkt, die Strafakten zu edieren und ihn zum Einreichen eines aktuellen Strafregisterauszugs aufzufordern. Zwischen Mitte 2014 bis zum Erlass der Verfügung im Februar 2015 habe sie keine weiteren Vorkehren zur Abklärung seiner aktuellen Situation getroffen. Sie habe damit auf der Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachverhalts entschieden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (Gerold Steinmann, in St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 mit Hinweisen). Sie hat insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (statt vieler z.B. BGE 140 I 99 E. 3.4, 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (statt vieler etwa BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 49 mit Hinweisen). Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sich Umfang und Dichte der Begründung nach den Umständen des konkreten Falls richten und sich die Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte konzentrieren kann, d.h. sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Hinweis oder Einwand auseinandersetzen muss (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 ff.). – Im Licht dieser Grundsätze erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet: Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz die beigezogenen Rechtssätze dargelegt hat. Aus der Verfügung wird auch klar, auf welche Sachverhaltselemente sie sich stützt, wenn sie die entsprechenden Feststellungen auch nicht gebündelt unter einen Titel «Sachverhaltsfeststellung» gestellt hat (vgl. Verfügung E. 2.1.3 [strafrechtliche Verurteilungen], 2.1.4 [psychische Störungen und Suchtproblematik gemäss Gutachten vom 4.2.2014] und 2.1.5 [laufende Therapie bei der behandelnden Psychiaterin und mutmassliche Behandlung in der Klinik Münsingen 2014]). Bezüglich E. 2.1.1 der angefochtenen Verfügung verkennt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 6 Beschwerdeführer, dass diese nicht die rechtliche Würdigung enthält, sondern gestrafft seine Vorbringen wiedergibt. Die rechtliche Würdigung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entzugs der Unterrichtsberechtigung erfüllt sind und ob diese Massnahme mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist, nimmt die Vorinstanz in den Erwägungen 2.1.5 und 2.2.2 vor. Darin legt sie dar, auf welche Überlegungen sie sich stützt, und nimmt zugleich Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers, die sie (was nicht bestritten ist) im Kern korrekt wiedergibt. Diese Ausführungen erweisen sich namentlich auch mit Blick auf Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) als ausreichend, dessen Anwendung die Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe erfordert (vgl. hinten E. 5.2). Indem die Vorinstanz im Übrigen festhält, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass die mit Gutachten vom 4. Februar 2014 festgestellte Behandlungsbedürftigkeit infolge seitheriger erfolgreicher Behandlung im Verfügungszeitpunkt nicht mehr gegeben sei, hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass er nach einer Genesung grundsätzlich in der Lage wäre, den Lehrauftrag wieder zu erfüllen (vgl. E. 2.1.5 zweitletzter Abschnitt, S. 6). Die ERZ hat das Recht auf effektive Berücksichtigung der Parteivorbringen auch nicht durch ihre Verfahrensführung verletzt (vgl. E. 3.3 hiernach). 3.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (z.B. BGE 128 II 139 E. 2b, 124 II 361 E. 2b; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3). Sie besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 7 Freiburg 2007, S. 125 ff.). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4). – Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Mitwirkungspflicht nur in Gesuchsverfahren gilt (vgl. Beschwerde S. 21; anders noch im vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten act. 62 S. 2), könnte ihm nicht gefolgt werden. «Begehren» im Sinn von Art. 20 Abs. 1 VRPG stellt auch die Partei, welche in einem von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Anträge stellt (vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Verwaltungsrechtspflegebestimmungen des Kantons Freiburg in einem Verfahren auf Entzug des Führerausweises). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren den Standpunkt vertreten, von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung sei abzusehen; insoweit war er mitwirkungspflichtig. Die Vorinstanz hat das Verfahren gestützt auf Mitteilungen der zuständigen Stellen der Gemeinde E.________ und Meldungen der für die Schulaufsicht verantwortlichen kantonalen Stellen eröffnet. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion nahm sie die von den mitteilenden Behörden eingereichten Dokumentationen zu den Vorfällen an den Schulen in E.________ und D.________ zu den Akten, edierte Unterlagen zum strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers und ordnete die Erstellung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens an. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen Verfahrensschritten und deren Ergebnis äussern. Zuletzt ersuchte die ERZ wiederholt um Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs (vgl. Vorakten act. 59 ff.). Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) hielt diesem Ansinnen schliesslich mit Eingabe vom 28. Juli 2014 u.a. entgegen, «was den Sachverhalt betrifft, liegt […] bereits alles vor» (Vorakten act. 63 S. 2 oben). Seine Erklärung, wonach er dies nur auf den «strafrechtlichen Sachverhalt» bezogen habe (Replik S. 2 f.), ist nicht glaubwürdig (vgl. auch die Äusserung in der Beschwerde S. 22 erster Abschnitt) und wäre auch dann unbehelflich, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte: Die ERZ hielt mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2014 fest: «Der Erziehungsdirektor wird eine Verfügung erlassen» (Vorakten act. 64). Damit musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein, dass die instruierende Behörde der Vorinstanz die Sache im August 2014 in antizipierter Beweiswürdigung für entscheidungsreif hielt. Sie würde ihn daher weder ein drittes Mal zum Beibringen eines aktuellen Strafregisterauszugs noch zu weiteren Angaben zu seiner persönlichen Situation auffordern; zudem hat sie sich damit auch seinem wiederholt vorgetragenen Wunsch verschlossen, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung gemeinsam eine Lösung zu finden (vgl. Stellungnahme vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 8 7.4.2014, Vorakten act. 54 S. 2). Hätte er weitere Sachumstände namentlich zu seiner Arbeitsfähigkeit oder gesundheitlichen Situation als (zu seinen Gunsten) entscheiderheblich gehalten (insb. die zweite Behandlung in der Klinik Südhang anstelle der geplanten längeren Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen oder seine Absicht, sich wiederum an einer Schule anstellen zu lassen, weil er sich für gesund hielt), wäre es an ihm gewesen, die ERZ darüber zu orientieren und ihr die Schlüsse, die er hinsichtlich des drohenden Entzugs der Unterrichtsberechtigung daraus zog, vorzutragen. Zum andern durfte die ERZ gestützt auf den von ihr erhobenen Sachverhalt zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung der weiteren Entwicklung absehen (vgl. hinten E. 4.2 und 5.3). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Anweisung, das Original des Primarlehrerpatents und des Ausweises für Lehrer an besonderen Klassen an die ERZ zu übergeben, stützt sich auf Art. 23a Abs. 1 und 4 LAG. Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht übereinstimmend von der Anwendbarkeit dieser Regelung aus, welche am 9. September 2013 erlassen wurde. Art. 23a LAG steht seit dem 1. August 2014 in Kraft (BAG 14-24), weshalb er im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Februar 2015 massgebend war (vgl. BVR 2015 S. 15 E. 3.1, 2008 S. 145 E. 2; BGE 139 II 243 E. 11.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Massnahme sei gesetzwidrig. Die Voraussetzungen dazu seien bereits im Verfügungszeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen, weil er zwischenzeitlich hinreichend behandelt worden sei; er sei vollständig genesen und arbeite seit August 2014 wieder als Lehrer, ohne Anlass zu Klagen zu geben (Beschwerde S. 7, 23 ff.). Im Übrigen sei der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig (Beschwerde S. 25 ff.). 4.2 Sachverhaltlich stützt sich die strittige Massnahme im Wesentlichen auf die beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit psychischen Störungen gutachterlich festgestellte Suchtproblematik und damit zusammenhängende Straftaten. 4.2.1 Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung namentlich folgende aktenkundige Sachumstände zugrunde:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 9 – strafrechtliche Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug vom 14. Januar 2013 (Vorakten act. 61): Strafmandat vom 5. Mai 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Geldstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre); Strafmandat vom 26. November 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geldstrafe, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre); – Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wegen Drohung gegen den Schulinspektor sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainkonsum), begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2012: Verurteilung zu einer Geldstrafe, deren Vollzug aufgeschoben wurde (Probezeit 4 Jahre), zu einer Verbindungsbusse und zu einer Busse (Vorakten act. 58); – psychische Erkrankung und psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Ärztliches Zeugnis Dr. med. F.________ vom 24.12.2012 [Vorakten act. 1, Beilage 7]; Gutachten vom 4.2.2014 Ziff. 3.1); – erste Behandlung in der Klinik Südhang, teilstationär, vom 12. Oktober bis 3. Dezember 2013 mit Empfehlung eines stationären Aufenthalts zum Entzug gemäss Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013 (vgl. Gutachten vom 4.2.2014, Ziff. 3.2); – Gutachten von Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Forensische Psychiaterin SGFP, vom 4. Februar 2014, gestützt auf die Begutachtung des Beschwerdeführers im Januar 2014 (Vorakten act. 50); – mutmassliche 3-monatige Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1.5 S. 6, E. 2.2.2 S. 7; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7.4.2014 [Vorakten act. 54]; vgl. aber E. 4.2.2 hiernach). 4.2.2 Nicht aktenkundig im Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren folgende vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Sachumstände: – zweite Behandlung in der Klinik Südhang, stationär, vom 26. Mai bis 20. Juni 2014, anstelle der geplanten 3-monatigen (10.3.-10.6.2014) stationären Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen, welche der Beschwerdeführer nach drei Wochen abgebrochen hatte (Beschwerde S. 15 f.; Austrittsbericht Klinik Südhang vom 24.6.2014, Beschwerdebeilage [BB] 7);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 10 – Frühpensionierung per Sommer 2013 (rückwirkend) im Sommer 2014 (Beschwerde S. 16); – Anstellung per 1. August 2014 als Teilpensenlehrkraft (11 Lektionen pro Woche) am H.________, welche per Anfang Februar 2015 in eine ordentliche Anstellung umgewandelt wurde (Beschwerde S. 16 f.; Schreiben des Schulleiters vom 17.2.2015, BB 5). 4.2.3 Bis heute liegt kein aktueller Strafregisterauszug für die Zeit ab Januar 2013 vor, wiewohl der Beschwerdeführer dessen Einreichung angekündigt hat. Ebenso wenig hat er den angekündigten Bericht zur zweiten Behandlung in der Klinik Südhang nachgereicht (Beschwerde S. 19 und 17; dazu hinten E. 5.3.5). 4.3 Dr. med. G.________ diagnostiziert im Gutachten vom 4. Februar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Weiter stellt sie eine Alkoholabhängigkeit und einen schädlichen Gebrauch von Kokain fest (S. 25). Sie bejaht für die diagnostizierten psychischen Störungen das Bestehen von Behandlungskonzepten und hält eine störungsspezifische psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung für indiziert (S. 25). Die Gutachterin hält den Beschwerdeführer grundsätzlich für behandelbar und grundsätzlich auch für behandlungsbereit, ortet bei ihm aber auch Schwierigkeiten, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen (S. 25 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für Schulbehörden oder ihm anvertraute Kinder und Jugendliche eine Gefahr darstelle, beantwortet die Gutachterin dahingehend, dass er «im Vergleich zu anderen Personen [kein] überdauernd erhöhtes Gewaltrisiko aufweist»; die telefonische Drohung gegenüber dem Schulinspektor sei in einer Situation erfolgt, in der es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht gegangen sei, möglicherweise unter dem zusätzlichen enthemmenden Einfluss von psychotropen Substanzen (S. 26). Der Beschwerdeführer ist nach Einschätzung der Gutachterin in der Lage, den Lehrauftrag zu erfüllen, wenn die diagnostizierten psychischen Störungen hinreichend behandelt sind (S. 27). 5. 5.1 Art. 23a Abs. 1 LAG ist gegenüber der Vorgängernorm bestimmter gefasst, weshalb zu Recht unbestritten ist, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug der Unterrichtsberechtigung besteht (bejaht bereits für aArt. 22a LAG [BAG 07-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 11 53]; vgl. BVR 2011 S. 433 E. 3, bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011). Art. 23a Abs. 4 LAG sieht nun formellgesetzlich vor, dass das Original entsprechender Patent- oder Diplomurkunden bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen ist (insoweit fehlte es altrechtlich nach BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 6, an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage). 5.2 Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung. Das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung liegt darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen (einlässlich BVR 2011 S. 433 E. 3.2 und 4.1). Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. BVR 2011 S. 433 E. 4.2.2). Dies kommt heute im Wortlaut von Art. 23a Abs. 1 LAG klar zum Ausdruck. Danach kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. 5.3 Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass die Vorinstanz ihm die Unterrichtsberechtigung entzogen hat, weil sie seine Vertrauenswürdigkeit und Eignung als Lehrer schwer beeinträchtigt sieht (vgl. E. 2.1.5 der angefochtenen Verfügung). Er bringt nicht vor, die entsprechenden Voraussetzungen hätten nie vorgelegen. Seiner Ansicht nach sind aber die Gründe, welche die Vorinstanz zu dieser Einschätzung bewogen haben, bereits seit Sommer 2014 nicht mehr gegeben. 5.3.1 Er konsumiere weder übermässig Alkohol oder Kokain noch leide er anhaltend an Depressionen. Allein die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtfertigten die Massnahme nicht. Durch die Kündigung seiner Anstellung im Jahr 2008 an der Schule B.________ sei er in eine Abwärtsspirale geraten. Die Folge seien starke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 12 Depressionen gewesen und daraus habe sich der übermässige Konsum von Alkohol und der schädliche Konsum von Kokain ergeben; dieser Konsum sei als «Selbstmedikation» erfolgt. Im Zeitpunkt seiner Tätigkeit an den Schulen D.________ und E.________ seien seine Depressionen noch nicht richtig behandelt gewesen (Beschwerde S. 23, ebenso S. 7 und 16). Zwischenzeitlich sei er «hinreichend behandelt» (S. 24) und «genesen» (S. 7 und 16) bzw. habe er es «selbst geschafft, wieder auf die Beine zu kommen», weshalb die Situation im Februar 2014 es nicht gerechtfertigt habe, die Unterrichtsberechtigung zu entziehen (S. 25). – Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik Südhang eine Therapie absolviert hat, was ihr mangels Mitteilung im Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt gewesen sei. Der Austrittsbericht empfehle aber die weitere Behandlung durch Dr. med. F.________ und belege keine stabile Besserung (vgl. Vernehmlassung S. 3 f., 4 f.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer betont, dass er laut dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2014 nach hinreichender Behandlung in der Lage sei, den Lehrauftrag zu erfüllen (Beschwerde S. 23). Konkret hat die Gutachterin zur Frage, ob der Beschwerdeführer «den Lehrauftrag erfüllen kann, allenfalls mit welchen Massnahmen (Therapie, Medikamente, etc.)», festgehalten (Gutachten S. 27): «Die diagnostizierten psychischen Störungen sind grundsätzlich behandelbar. Wenn sie hinreichend behandelt sind, dann ist [der Beschwerdeführer] aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich in der Lage, den Lehrauftrag zu erfüllen.» Diese Einschätzung muss dahin verstanden werden, dass ohne hinreichende Behandlung die Erfüllung des Lehrauftrags durch den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ernsthaft in Frage gestellt ist. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er nicht mehr in Behandlung bei Dr. med. F.________ ist, bei welcher er seit Dezember 2012 und jedenfalls noch bis Frühjahr 2014 in Therapie war (vgl. Beschwerde S. 17; vorne E. 4.2.1). Die zunächst für den Zeitraum vom 10. März bis 10. Juni 2014 geplante stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen brach er nach drei Wochen ab, weil die behandelnden Ärzte ihn erstens nicht für ein Wochenende zum Wohnungsumzug gehen lassen wollten, und er zweitens das dort vorgesehene «Setting» für falsch hielt; er sei dort, unter den «schwer drogenabhängigen Patienten und Personen mit massiven psychischen Störungen […] mehr Sozialarbeiter als Patient» gewesen (Beschwerde S. 16). Als geforderte «Behandlung» im Sinn der Gutachterin steht demnach im Wesentlichen einzig der (zweite) stationäre Aufenthalt in der Klinik Südhang vom 26. Mai bis 20. Juni 2014 in Frage (vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 13 E. 4.2.2). Zweck dieses Aufenthalts war ein «qualifizierter Alkoholentzug» («Zusammenfassung der Krankengeschichte», Beilage zum Austrittsbericht). Der an die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ gerichtete Austrittsbericht der Klinik vom 24. Juni 2014 (BB 7) hält Folgendes fest: «Diagnoseliste nach ICD-10 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: Gegenwärtig abstinent, aber in schützender Umgebung, F10.21 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom: Mit episodischem Substanzgebrauch (z.B. Dipsomanie), F14.26 3. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit vor allem narzistischen Anteilen, F61.0 4. Weitere Diagnosen: - OP Dig. V Sehne rechte Hand vor Jahren - St.n. Meniskusteilresektion Knie rechts 2008 - eigenanamnestisch Restharn Zuweisungsumstände Herr A.________ kommt zum zweiten Mal in den Südhang. Erstmals Aufenthalt in unserer Tagesklinik in Bern vom 24.10.-12.12.2013. Kurz nach dem Austritt habe er wieder vermehrt Alkohol getrunken. Im Gespräch mit seiner Psychiaterin Frau Dr. F.________ habe er sich entschieden, sich bei uns anzumelden. Er müsse jetzt etwas unternehmen. Intrinsische Motivation für einen Aufenthal auf der Abklärungsstation ist vorhanden. Situation bei Austritt (inkl. Bemerkungen) Wir konnten Herr A.________ in psychophysisch kompensiertem Zustand und in gegenseitigem Einverständnis planmässig aus der stationären Therapie entlassen. Der Patient tritt in die alte vakante Wohnsituation aus. Im Vergleich zum Eintrittsstatus aufgehelltere und stabile Stimmung. Keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Weiterbehandlung (inkl. Empfehlungen) Psychiatrisch weiterhin durch Sie, hausärztlich weiterhin Herr Dr. I.________. Suchtspezifisch empfehlen wir eine Begleitung durch die Berner Gesundheit oder das Blaue Kreuz.» Laut dem Bericht wird demnach nicht abweichend von der Gutachterin davon ausgegangen, dass die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers infolge dieses stationären Aufenthalts entfallen ist. Gegenteils geht der Bericht einerseits selbstverständlich von der weiteren psychiatrischen Behandlung durch Dr. med. F.________ aus; andererseits empfiehlt er suchtspezifisch eine Begleitung durch eine geeignete Institution. Der zweite Aufenthalt in der Klinik Südhang führte demnach offenkundig nicht zu einer «hinreichenden Behandlung» der Erkrankung bzw. Suchtproblematik im Sinn des Gutachtens. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen Sachumstand, der im vorinstanzlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage ist, seinen Lehrauftrag zu erfüllen, ausschlaggebend zu berücksichtigen (gewesen) wäre. Davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 14 scheint selbst der Beschwerdeführer nicht auszugehen (vgl. Replik S. 3]): Der Bericht der Klinik Südhang nehme nicht auf seine Fähigkeit Bezug, den Lehrerberuf auszuüben; er habe sich den Behandlungen auf Wunsch seiner Krankenversicherung unterzogen, der es darum gegangen sei, seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, da sie Taggeldleistungen erbracht habe. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Einschätzung der Krankenversicherung vom März 2014, wonach er «aufgrund des Heilverlaufs per sofort arbeitsfähig [sei], da keine Diagnose mit einem Krankheitswert [vorliege]» (BB 6), für die hier relevante Frage nach seiner Fähigkeit, den Lehrerberuf auszuüben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann: Dazu enthält das Schreiben keine fundierte, schlüssig begründete medizinische Einschätzung. Auf eine hinreichende Behandlung bzw. stabile Gesundung des Beschwerdeführers in psychischer und suchtspezifischer Hinsicht kann daraus nicht geschlossen werden, zumal (wie dargelegt) der Bericht der Klinik Südhang eben keinen erfolgreichen Therapieabschluss attestiert. 5.3.3 Subjektiv fühlt sich der Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthalts in der Klinik Südhang «genesen und gestärkt» (Beschwerde S. 16). Als Ausdruck eines gewissen Therapieerfolgs kann durchaus gewertet werden, dass er sich wiederum um Stellen bewarb und per 1. August 2014 eine Anstellung als Teilpensenlehrer à 11 Lektionen pro Woche erhielt. Erfreulich ist, dass es in seiner heute rund 10-monatigen Tätigkeit im H.________ bislang offenbar zu keinen nennenswerten Problemen gekommen ist, der Schulleiter anlässlich der Mitteilung der Umwandlung des Probedienstverhältnisses in eine ordentliche Anstellung am 17. Februar 2015 vielmehr schreibt, er freue sich auf eine «weiterhin gute Zusammenarbeit» (BB 5). Gleichwohl kann auch aus dieser Entwicklung nicht auf eine stabile Besserung der gutachterlich diagnostizierten psychischen Störungen und anhaltende (hinreichende) Abstinenz von Alkohol- und Kokainkonsum geschlossen werden. Stabilere Phasen waren beim Beschwerdeführer bereits früher feststellbar, auch unmittelbar nach Ereignissen, die vom Beschwerdeführer selbst und aus psychiatrisch-psychologischer Sicht als für ihn belastend beschrieben werden: So sind beispielsweise zu der von vornherein auf ein Jahr befristeten Anstellung in C.________ keine negativen Vorfälle aktenkundig, wiewohl diese Anstellung im Anschluss an die vom Beschwerdeführer als schwere Kränkung empfundene Kündigung in B.________ im Jahr 2008 erfolgte (vgl. vorne Bst. A; Gutachten Ziff. 4.1 S. 19, Ziff. 5 S. 22 f., Ziff. 6 S. 25; Beilage zum Austrittsbericht der Klinik Südhang vom 24.6.2014); ein Ereignis, mit welchem er etwa auch die ihm vorgeworfenen Unzulänglichkeiten in der späteren Anstellung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 15 D.________ mit zu erklären suchte (vgl. Aktennotiz zum Gespräch vom 1.11.2011, in Vorakten act. 3, Unterlagen D.________; vorne E. 5.3.1). Entscheidend ist aber, dass insbesondere bei psychischen Erkrankungen und Suchtproblemen ohnehin nicht die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person und ihres Umfelds ausschlaggebend sein kann. Nur eine objektive und nachvollziehbar begründete ärztliche Einschätzung, welche den behaupteten Therapieerfolg bestätigt, kann die «hinreichende Behandlung» bzw. stabile und anhaltende Gesundung mit ausreichender Beweiskraft belegen. Eine solche ist der Beschwerdeführer bis heute schuldig geblieben. 5.3.4 Nach dem Erwogenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2014 genesen und die hinsichtlich der Fähigkeit zur Erfüllung des Lehrauftrags gutachterlich festgestellte Behandlungsbedürftigkeit entfallen ist. Die vorgebrachten Entwicklungen bestätigen vielmehr, was auch im Gutachten und im Austrittsbericht der Klinik Südhang angesprochen ist: Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich mit den Suchtstörungen auseinanderzusetzen, bzw. die fehlende Krankheitseinsicht, und der fehlende Wille zur Totalabstinenz, welche die Gutachterin für eine stabile Besserung der depressiven Störung und Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit dringend empfiehlt und wozu zunächst intensive Motivationsarbeit im Hinblick auf eine langfristige Entwöhnungsbehandlung angezeigt wäre (vgl. Gutachten Ziff. 6 S. 25 f.; Beilage zum Austrittsbericht vom 24.6.2014). Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers als Lehrer aufgrund der aktenkundigen Sachverhalte – psychische Störungen bzw. daraus resultierende gutachterlich festgestellte Suchtproblematik und damit zusammenhängende Straftaten (vgl. vorne E. 4.3) – schwer beeinträchtigt ist. Die diesbezüglichen Erwägungen überzeugen und der Beschwerdeführer setzt ihnen zu Recht grundsätzlich nichts entgegen; darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 2.1.5 der angefochtenen Verfügung). Die Einschätzung erweist sich nach dem Gesagten auch im Licht der vorgebrachten Entwicklungen als rechtmässig, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer letztes Jahr gar die Therapie bei der behandelnden Psychiaterin eingestellt hat (vgl. vorne E. 5.3.2). 5.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Ebenso wenig besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anlass, die erwähnten (vorne E. 4.2.3) mit Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 16 explizit beim Beschwerdeführer einzufordern oder diese und andere Beweise (Zeugeneinvernahme und weitere Unterlagen der Krankenversicherung, vgl. Beschwerde S. 17) zu erheben. Hätte sich der Beschwerdeführer seit der letzten aktenkundigen Straftat strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, änderte dies am Ergebnis nichts, wie auch eine weitere mündliche positive Beurteilung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers durch den Schulleiter des H.________ zu keiner abweichenden Einschätzung führen könnte (vgl. vorne E. 5.3.3). Die beantragte Einvernahme des Schulleiters als Zeuge wird daher abgewiesen. Inwiefern schliesslich ein Bericht zur zweiten Behandlung in der Klinik Südhang entscheidwesentliche, vom aussagekräftigen Austrittsbericht (vgl. vorne E. 5.3.2) abweichende Einschätzungen enthalten könnte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt die Massnahme schliesslich als unverhältnismässig. Sie greife unzulässig in die Wirtschaftsfreiheit ein. Seine privaten Interessen habe die Vorinstanz ungenügend gewichtet. Die Unterrichtsberechtigung sei für ihn existenziell; könnte er nicht mehr arbeiten, würde er (erneut) in finanzielle Not geraten. In seinem Alter dürfte es unmöglich sein, eine andere Anstellung zu finden. Mildere Mittel habe die Vorinstanz nicht geprüft (vgl. Beschwerde S. 26). 5.4.1 Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes steht nicht unter ihrem Schutz (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.1.1, 130 I 26 E. 4.1); das gilt insbesondere auch für die Tätigkeit als Lehrer an der Volksschule (BGE 103 Ia 394 E. 2c; BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 5.1). – Der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Anweisung, ihr das Original des Primarlehrpatents und des Ausweises für Lehrer an besonderen Klassen zu übergeben, ist auf mindestens zwei Jahre seit Erlass der Verfügung festgelegt (vgl. vorne E. 2). Diese Anordnung greift hinsichtlich der Tätigkeit an privaten Schulen im Sinn von Art. 2a LAG in die Wirtschaftsfreiheit ein, welche zusätzlich insoweit betroffen ist, als sich der Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Hinterlegung der Patent- und Ausweisurkunden faktisch erschwerend auf den Nachweis der entsprechenden Befähigungen bzw. die Betätigung im privaten (Bildungs-)Sektor auswirkt (vgl. BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 6.2.1; BVR 2011 S. 433 E. 2.1). Diese Auswirkungen sind nicht als leicht zu bezeichnen. Mit Bezug auf die Tätigkeit an staatlichen Schulen kann sich der Beschwerdeführer dagegen nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 17 gilt namentlich hinsichtlich seiner heutigen Anstellung am H.________, dessen Träger der Kanton ist (Organisationseinheit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion; vgl. Art. 19 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 … der Verordnung vom 8. Februar 2006 über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [PSIV; BSG 862.61]; Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [OrV GEF; BSG 152.221.121]). 5.4.2 Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit ist gewahrt, wenn die strittige Massnahme geeignet ist, das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten, wenn sie erforderlich ist, d.h. namentlich kein milderes Mittel das Ziel ebenso erreicht, und wenn die Massnahme auch zumutbar ist (Art. 35 Abs. 3 BV, Art. 28 KV; statt vieler etwa BGE 135 I 176 E. 8.1; BVR 2013 S. 105 E. 5.1, 2011 S. 433 E. 4.3). Art. 5 Abs. 2 BV, welcher als Verfassungsgrundsatz für jedes staatliche Handeln gilt, gebietet allgemein angemessenes, massvolles Handeln (Benjamin Schindler, in St. Galler BV- Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 47; vgl. auch BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Art. 23a Abs. 1 LAG, als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet, belässt der Behörde in Verbindung mit der offenen Umschreibung des Tatbestands gewissen Spielraum hinsichtlich der Entscheidung, ob der Entzug der Unterrichtsberechtigung angezeigt ist. Dieses Entschliessungsermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeit leiten die Ermessenstätigkeit. Darüber hinaus ist besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten (BVR 2011 S. 433 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.4.3 Wie dargelegt, lässt sich der Entzug der Unterrichtsberechtigung zurzeit damit rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Behandlung seiner Erkrankung und Suchtproblematik die Eignung und Vertrauenswürdigkeit zur Lehrtätigkeit abgeht. Bei dieser Sachlage soll er nicht auf der Volksschulstufe unterrichten. Darin liegt das öffentliche Interesse an der Massnahme (vgl. vorne E. 5.2). Dieses gewichtet nicht leicht: Zwar trifft soweit aktenkundig zu, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Straftaten verurteilt wurde, welche sich gegen Schülerinnen oder Schüler oder andere Kinder und Jugendliche richteten bzw. Tatbestände erfüllten, die spezifisch die körperliche, sexuelle oder seelisch-geistige Integrität von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 18 Minderjährigen schützen (vgl. vorne E. 4.2.1), und die daher auf unerträgliche Weise dem Lehr- und Erziehungsauftrag zuwiderlaufen. Vorgefallene oder potentielle Übergriffe auf Schülerinnen oder Schüler stellen nach Art. 23a Abs. 1 LAG aber nicht die einzige Tatbestandsvariante für einen Entzug der Unterrichtsberechtigung dar. Auch ohne konkrete Gefährdung von Schülerinnen oder Schülern kann die Eignung als Lehrerin oder Lehrer und Erzieherin oder Erzieher in Frage gestellt sein (vgl. vorne E. 5.2). Insoweit ist auch das Verhalten einer Lehrkraft ausserhalb ihrer Lehrtätigkeit von Belang. Namentlich Sexualdelikte, aber auch andere Straftaten können die Nichteignung für die Lehrtätigkeit verdeutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privatleben begangen worden sind. Gleiches gilt auch für anderes Verhalten, das mit der Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit einer Lehrperson nicht vereinbar ist. Einzelne geringfügige Straftaten begründen zwar kein hinreichendes öffentliches Interesse, die Unterrichtsberechtigung zu entziehen (verneinend z.B. für Bussen wegen einzelner kleiner Verkehrsdelikte: BVR 2011 S. 433 E. 4.2.1) und das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lehrkraft wird vor dem konkreten Hintergrund zumindest weniger strapaziert, als wenn ein Lehrer vorsätzlich und mit Nachdruck seine mit dem Lehrplan nicht vereinbaren Werthaltungen auf dem Gebiet der Sexualität auf dem Internet propagiert (vgl. VGE 2010/440 vom 20.12.2010). Gleichwohl ist die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dessen Vertrauenswürdigkeit und Eignung als Lehrperson sei in einem Ausmass beeinträchtigt, welches den Entzug der Unterrichtsberechtigung rechtfertigt. Das Problem des Beschwerdeführers liegt in psychischen Störungen, die sich nach bisherigen Feststellungen und der Einschätzung der Gutachterin in einer Suchtproblematik mit damit verbundenen Auswirkungen manifestieren. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erklären sich wesentlich vor diesem Hintergrund. Ausserdem lässt sich gemäss den Akten auch nicht sagen, Schülerinnen und Schüler, die Beziehung zwischen Schule und Eltern oder der Schulbetrieb seien infolge der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden (vgl. die dokumentierten Vorfälle in den Vorakten act. 1 ff.). Insgesamt fällt das öffentliche Interesse an der Massnahme daher erheblich ins Gewicht. 5.4.4 Eine Verwarnung fällt als mildere Massnahme von vornherein ausser Betracht (vgl. Beschwerde S. 26), da unsachlich und nicht zielführend wäre, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers mit disziplinarischen Massnahmen zu begegnen. Weiter steht nun fest, dass die strittige Massnahme nur für die Dauer von zwei Jahren seit Erlass der Verfügung angeordnet ist und dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 19 Beschwerdeführer offensteht, diese Zeit für die von der Gutachterin und der Klinik Südhang als indiziert umschriebene Behandlung zu nutzen und unter Nachweis einer hinreichenden Behandlung um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung und Rückgabe der Patent- und Ausweisurkunde zu ersuchen (vorne E. 2). Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz Pensionierung noch einige Jahre als Lehrer arbeiten kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Vorinstanz hat damit zu Recht von ihrer übermässig strengen Massnahme (definitiver Entzug) Abstand genommen und ist dem Anliegen des Beschwerdeführers entgegengekommen (vgl. Beschwerde S. 26). 5.4.5 Ob im Schutzbereich von Grundrechten, hier der Wirtschaftsfreiheit, der Eingriffszweck in vernünftiger Relation zur Eingriffswirkung steht, beurteilt sich wesentlich danach, wie stark das öffentliche Interesse und die gegenläufigen privaten Interessen im konkreten Fall zu gewichten sind (vgl. BGE 118 Ia 410 E. 2; BVR 2013 S. 105 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer droht mit der Massnahme der – zeitweilige (vgl. E. 5.4.4 hiervor) – Verlust der Verdienstmöglichkeiten als Lehrer und der mit der Ausübung seines Berufs verbundenen ideellen Werte (Anerkennung, soziale Kontakte in der Schule etc.). Allzu grosses Gewicht kommt diesen privaten Interessen freilich nicht zu. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer – während hängigem Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung – rückwirkend auf Sommer 2013 frühzeitig pensionieren lassen; er dürfte daher Rentenleistungen beziehen, zumal er seit 1976/77 bis Sommer 2008 als Lehrer tätig war. Weshalb er bei dieser Sachlage (wieder) in eine existenzielle Notlage geraten soll, legt er, wiewohl er insoweit ebenfalls mitwirkungspflichtig ist (vgl. vorne E. 3.3), nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, wenn auch angenommen werden kann, dass das Gehalt, das er aktuell für sein 11 Lektionen- Pensum bezieht, mit Blick auf seine in den Vorakten dokumentierten Schwierigkeiten in finanziellen Belangen sicherlich willkommen ist (vgl. etwa Vorakten act. 3; Gutachten Ziff. 5 S. 22 f.). Andererseits konnte der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Verwaltungsverfahrens auf Entzug der Unterrichtsberechtigung, in dem er seine Bewerbungen und die Anstellung im August 2014 nicht offengelegt hat – er hat bis heute auch die Leitung des H.________ nicht über dieses Verfahren orientiert (vgl. Beschwerde S. 17) –, nicht in guten Treuen damit rechnen, dass er diese Stelle auch mittelfristig halten kann. Er schuf damit vollendete Tatsachen, weshalb er hinnehmen muss, dass im Rahmen der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen die ihm aus dem drohenden Verlust dieser Anstellung erwachsenden Nachteile nur in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 20 verringertem Mass berücksichtigt werden können (vgl. BVR 2013 S. 105 E. 5.5). Wird ihm die weitere Tätigkeit am H.________, welche nicht grundrechtlich geschützt ist (vorne E. 5.4.1), versagt, so ist dies nach dem Erwogenen im Licht von Art. 5 Abs. 2 BV nicht als unverhältnismässig zu beurteilen. Die der Leitung … daraus entstehenden administrativen Umstände sind hinzunehmen. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die strittige Massnahme mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Falls auch im Licht der Wirtschaftsfreiheit nicht als rechtsfehlerhaft. Ziel und Massnahme stehen hier insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der neuen Beurteilung in einem vernünftigen Verhältnis. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte frühere langjährige klaglose Tätigkeit als Lehrer nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit die Vorinstanz nicht teilweise zugunsten des Beschwerdeführers auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und insoweit den Abstand erklärt hat, als unbegründet. Da hiermit in der Sache entschieden wird, erübrigt es sich, die der Beschwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer, soweit die Sache nicht infolge teilweiser neuer Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. Mit seinem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer obsiegt, wobei die Kosten des Gesuchsverfahrens noch nicht verlegt worden sind (verfahrensleitende Verfügung vom 16.3.2015). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer/Gesuchsteller als hälftig obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang hat er Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten hat er entsprechend seinem hälftigen Unterliegen zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die verbleibenden Kosten des Beschwerde- und Gesuchsverfahrens können nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 21 Die vorinstanzliche Kostenverlegung bedarf keiner Änderung, da keine Verfahrenskosten erhoben wurden und im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes festzuhalten: Beim Streit um den Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Hinterlegung der entsprechenden Originalurkunden handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse; Gegenstand des Verfahrens ist eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts. Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen, auch wenn der Beschwerdeführer aktuell in einem kantonalen Anstellungsverhältnis steht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerde- und Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Gesuchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'570.80, zur Hälfte, ausmachend Fr. 2'285.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 22 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.