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Bern Verwaltungsgericht 22.02.2015 100 2015 28

22. Februar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,272 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (VGE 100.2012.172) | Revision/Erläuterungen/Berichtigung

Volltext

100.2015.28U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bischof Einwohnergemeinde Zweisimmen handelnd durch den Gemeinderat, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen Gesuchstellerin gegen 1. A.________ B.________ 2. C.________ D.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Gesuchsgegnerschaft und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (VGE 100.2012.172)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2015, Nr. 100.2015.28U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (VGE 2012/172; zur Publikation bestimmt) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der heutigen Gesuchsgegnerschaft abgewiesen [richtig: gutgeheissen], den angefochtenen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde (EG) Zweisimmen zurückgewiesen. 1.2 Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 ersucht die EG Zweisimmen das Verwaltungsgericht einerseits um Erläuterung des Urteils vom 18. Dezember 2014 und anderseits um Verlängerung der Beschwerdefrist um mindestens drei Monate. 2. 2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigieren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann; namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; VGE 2013/83 vom 22.4.2013,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2015, Nr. 100.2015.28U, Seite 3 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5). 2.2 Die EG Zweisimmen erinnert zunächst an die Teilrechtskraftbestätigung, welche das Rechtsamt der JGK ihr mit Verfügung vom 31. März 2011 ausgestellt hatte und die wie folgt lautete: «Es wird festgestellt, dass die von der Gemeindeversammlung der EG Zweisimmen am 9. Dezember 2009 beschlossene und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 6. Januar 2011 genehmigte Ortsplanungsrevision, umfassend den Bauzonenplan, den Gefahrenzonenplan, den Zonenplan Landschaft und das Baureglement, insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist, als sie nicht die Nutzung von Grundstücken betrifft, welche der Wohnzone (W2A, W2B, W3), der Kernzone (KL2, KS2 und K3) sowie den ZPP Tourismuszonen Krone und Terminus zugewiesen worden sind.» Mit Blick darauf und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 stellt die Gemeinde sodann folgende Fragen: «- Ist die gesamte Ortsplanungsrevision angesichts der immer noch gültigen Teilrechtskraftbescheinigung des AGR vom 31. März 2011, bis heute überhaupt einmal rechtsgültig in Kraft getreten? - Muss die gesamte Ortsplanung in Berücksichtigung der bestehenden Teilrechtskraftbescheinigung des AGR, zumindest für die Wohnzonen, neu überarbeitet werden? - Gilt das Urteil des Verwaltungsgerichtes gleichzeitig als Aufhebungsentscheid für die zugewiesenen Erstwohnungsanteile „Moosmatte“ und „RUAG/Lähematte“ oder sind die zugewiesenen Erstwohnungsanteile in einem zusätzlichen Plangenehmigungsverfahren durch die Gemeinde aufzuheben?» Soweit sich diese Fragen überhaupt auf Anordnungen im Urteil vom 18. Dezember 2014 beziehen, sprechen sie weder Mängel in der Urteilsformel noch in den Erwägungen oder zwischen Dispositiv und Erwägungen an, die zu einer Klärung, Ergänzung oder Richtigstellung Anlass gäben. Vielmehr erkundigt sich die Gemeinde allgemein danach, welche Bedeutung einerseits die Teilrechtskraftbescheinigung der JGK und anderseits das Urteil des Verwaltungsgerichts für ihre Ortsplanung hatte bzw. hat und wie sie nun weiter vorgehen soll. Solche Fragen können nicht Gegenstand einer Erläuterung sein. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten. 2.3 Im Übrigen ergeben sich Antworten auf die gestellten Fragen widerspruchsfrei einerseits aus der Teilrechtskraftbestätigung der JGK vom 31. März 2011 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2015, Nr. 100.2015.28U, Seite 4 anderseits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014: Mit der Verfügung vom 31. März 2011 erklärte das Rechtsamt der JGK gegenüber der Gemeinde, auf welche Teile der revidierten Ortsplanung der Ausgang des vor der JGK hängigen Beschwerdeverfahrens Einfluss haben könnte. Für die übrigen Teile stellte es die verlangte Rechtskraftbescheinigung aus. Vor dem Verwaltungsgericht war dann nur noch die Rechtmässigkeit des vorgesehenen Erstwohnungsanteils umstritten, so dass das Gericht sich nur dazu zu äussern hatte. Wie bereits das Rechtsamt der JGK für das vorinstanzliche Verfahren erwogen hatte, blieben somit vor dem Verwaltungsgericht sämtliche Zonen mit Wohnnutzung weiterhin in der Schwebe, auf denen ein Erstwohnungsanteil festgelegt worden war oder hätte festgelegt werden können. Wie den Erwägungen des Urteils vom 18. Dezember 2014 zu entnehmen ist, hielt die umstrittene Regelung für einen Erstwohnungsanteil der Rechtskontrolle nicht stand, weshalb das Gericht die Beschwerde guthiess und den angefochtenen Entscheid der JGK aufhob. Da die EG Zweisimmen gestützt auf den kantonalen Richtplan verpflichtet ist, ihre Zweitwohnungen zu steuern, konnte es mit der Aufhebung der rechtswidrigen Regelung über den Erstwohnungsanteil aber nicht sein Bewenden haben. Deshalb wies das Gericht die Sache zur Weiterbearbeitung an die Gemeinde zurück. Wie im Urteil ausgeführt wurde, hat die Gemeinde gestützt auf eine umfassende raumplanungsrechtliche Interessenabwägung einen neuen Erstwohnungsanteil auszuarbeiten und/oder den Auftrag zur Steuerung der Zweitwohnungen auf andere Weise umzusetzen. 2.4 Dem Urteil vom 18. Dezember 2014 war schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung an das Bundesgericht angefügt. Soweit die Gemeinde mit ihrem Fristerstreckungsantrag deren inhaltliche Änderung anstrebt, ist auf ihr Gesuch ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen wurde sie bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen eine gesetzliche Frist ist, die nicht verlängert werden kann, dass sie jedoch vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 stillstand (Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). 3. 3.1 Auf das Gesuch kann nach dem Gesagten offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung der Gesuchsgegnerschaft und der JGK wird verzichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2015, Nr. 100.2015.28U, Seite 5 (Art. 100 Abs. 2 VRPG). Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), vorliegend in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2 Da die unterliegende Gesuchstellerin nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 VRPG). Zu ersetzende Parteikosten sind nicht entstanden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin - der Gesuchsgegnerschaft - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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